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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 11.10.2006
Aktenzeichen: 31 Wx 74/06
Rechtsgebiete: FGG, BGB


Vorschriften:

FGG § 19 ff
FGG § 160a
BGB § 57
BGB § 60
1. Mit einer Zwischenverfügung kann dem Anmeldenden nicht aufgegeben werden, eine Anmeldung zum Vereinsregister inhaltlich abzuändern oder zu ergänzen. Die fehlende Eintragungsfähigkeit des gewählten Namens kann deshalb nicht Gegenstand einer beschwerdefähigen Zwischenverfügung sein.

2. Eine nicht aussprechbare, kein Wort bildende Aneinanderreihung von Konsonanten - hier K.S.S. - kann nicht als Name eines Vereins im Vereinsregister eingetragen werden.


Gründe:

I.

Die weiteren Beteiligten haben als Vorstandsmitglieder mit Urkunde vom 27.6.2006 den Verein " . . . e. V." mit Sitz in W. zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet. Zweck des Vereins soll die Ausübung des Flugsports sein. Das Registergericht hat mit Verfügung vom 6.7.2006 auf die fehlende Vollzugsfähigkeit der Anmeldung hingewiesen mit der Begründung, der gewählte Vereinsname sei nicht eintragungsfähig. Auf die von den Beteiligten erhobenen Einwände gegen diese Rechtsauffassung teilte das Registergericht mit Schreiben vom 19.7.2006 mit, dass die in der Zwischenverfügung vom 6.7.2006 vorgebrachten Bedenken nicht ausgeräumt seien. Daraufhin legten die Beteiligten Beschwerde gegen die Verfügungen vom 6.7.2006 und 19.7.2006 ein. Das Landgericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom 2.8.2006 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten.

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig; die Beschwerdeberechtigung ergibt sich bereits aus der Zurückweisung der Erstbeschwerde. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Es liegt nämlich noch keine Entscheidung des Registergerichts vor, gegen die ein Rechtsmittel eröffnet ist.

1. Das Landgericht hat die Schreiben des Registergerichts vom 6. und 19.7.2006, mit denen auf die Unzulässigkeit des gewählten Vereinsnamens hingewiesen wird, als Zwischenverfügung angesehen, die selbständig mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden kann. Das ist nicht zutreffend.

Echte Zwischenverfügungen sind mit der unbefristeten Beschwerde gesondert anfechtbar (Keidel/Kuntze/ Winkler FGG 15. Aufl. § 160a Rn. 13; Bassenge/Herbst/Roth FGG/RPflG 10. Aufl. § 19 FGG Rn. 7). Gegenstand einer Zwischenverfügung kann aber nicht die inhaltliche Abänderung oder Ergänzung einer Anmeldung sein. Mit einer Zwischenverfügung darf nur aufgegeben werden, ein dem Vollzug der vorliegenden Anmeldung entgegenstehendes Hindernis zu beheben mit der Folge, dass nach dessen Behebung die Anmeldung, so wie sie vorliegt, vollzogen wird (ständige Rechtsprechung; z.B. BayObLGZ 1997, 285 m.w.N.; vgl. auch Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein 18. Aufl. Rn. 23; Palandt/Heinrichs BGB 65. Aufl. § 55 Rn. 2).

Die Schreiben des Registergerichts vom 6.7.2006 und 19.7.2006 stellen keine anfechtbare Zwischenverfügung dar, sondern Hinweise auf die Rechtsauffassung des Gerichts, die dem Anmeldenden Gelegenheit geben sollen, zur Vermeidung einer ablehnenden Entscheidung die Anmeldung zu ändern oder zu ergänzen. Eine derartige formlose Beanstandung einer Anmeldung ist zulässig (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2001, 761). Sie ist als Meinungsäußerung des Registergerichts anzusehen, gegebenenfalls verbunden mit der Ankündigung einer in Aussicht genommenen Entscheidung, stellt aber keine mit Rechtsmitteln angreifbare gerichtliche Verfügung im Sinne des § 19 Abs. 1 FGG dar. Das wird im Übrigen auch aus dem Schreiben des Registergerichts vom 19.7.2006 deutlich, das mit dem Hinweis endet, es werde nach Ablauf der gesetzten Frist "die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister ablehnen, so dass Ihnen der Rechtsweg offen steht".

Das Landgericht hätte folglich die Beschwerde als unzulässig verwerfen müssen. Die Akten werden an das Registergericht zurückgegeben, das nunmehr über den Eintragungsantrag - sofern er wie gestellt aufrechterhalten wird - zu entscheiden hat.

2. Dazu weist der Senat darauf hin, dass in der Sache selbst die Rechtsauffassung der Vorinstanzen zutreffend erscheint:

Nach § 57 Abs. 1 BGB muss die Satzung den Namen des Vereins enthalten. Daraus folgt, dass der Bezeichnung des Vereins eine Namensfunktion zukommen muss. Die gewählte Bezeichnung muss geeignet sein, den Träger der Bezeichnung mit sprachlichen Mitteln unterscheidungskräftig zu kennzeichnen (OLG München NJW 2002, 611). Nicht aussprechbaren Aneinanderreihungen von Buchstaben, die im Verkehr keine Kennzeichnungsfunktion haben, kommt diese Namensfunktion nicht zu (vgl. OLG Celle DB 2006, 1950; OLG Frankfurt NJW 2002, 2400 (jeweils zur Firma); Stöber Vereinsrecht 9. Aufl. Rn. 91; Sauter/Schweyer/Waldner Rn. 58; Reichert Vereins- und Verbandsrecht 10. Aufl. Rn. 465). Eine solche Buchstabenkombination stellt die hier erstrebte Bezeichnung . . . dar, die weder aussprechbar ist noch für sich genommen eine erkennbare Bedeutung hat. Aus dem von der weiteren Beschwerde hervorgehobenen Umstand, dass im allgemeinen Sprachgebrauch häufig Buchstabenkombinationen als Abkürzungen verwendet werden, wie etwa für politische Parteien, Gesellschaften und Vereine, ergibt sich nichts anderes: In diesen Fällen handelt es sich bei der bloßen Buchstabenkombination gerade nicht um den Namen der Organisation, sondern um eine aus dem Namen abgeleitete Abkürzung.

III.

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 131 Abs. 2, §§ 29, 30 Abs. 2 KostO. Es liegen keine Umstände vor, die für ein Abweichen vom Regelwert von 3.000 EUR sprechen.



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