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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 12.10.2006
Aktenzeichen: 31 Wx 75/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 2087
BGB § 2270
BGB § 2271
Zur Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis in einem gemeinschaftlichen Testament.
Gründe:

I.

Die Erblasserin verstarb am 22.6.2004 im Alter von 77 Jahren. Ihr Ehemann war im Jahr 2002 vorverstorben. Die Ehe der Erblasserin blieb kinderlos. Der Beteiligte zu 1 ist der Neffe der Erblasserin. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind Neffen des vorverstorbenen Ehemannes. Die Erblasserin und ihr Ehemann schlossen am 10.9.1991 einen Erbvertrag, in welchem sie Testamentsvollstreckung für den Erbfall nach dem Längstlebenden anordneten. Zum Testamentsvollstrecker wurde der Beteiligte zu 3 bestimmt. In dem notariellen Erbvertrag wurden im Übrigen Erbeinsetzungen nicht getroffen, da die Vertragschließenden bereits ein gemeinschaftliches, privatschriftliches Testament errichtet hatten, welches sie voll aufrechterhalten wollten.

Des Weiteren hinterließen die Erblasser und ihr Ehemann folgendes gemeinschaftliche Testament:

"Unser Testament

Voll geschäftstüchtig und testierfähig errichten wir, die Eheleute A. und O. F., geb. R., das folgende

Testament

I. Der gemeinsame Besitz - Eigentumswohnung Nr. 7 in S., R. W. Str. 6 mit Tiefgaragenanteil (Zurechnung 1/2 je Ehegatte lt. Kaufvertrag und Einheitswertbesch.) und sämtliches Inventar verbleibt dem Letztlebenden von uns und wird nach dessen Tod wie folgt aufgeteilt:

1/2 erhält (Beteiligter zu 1)

1/2 - erhalten (Beteiligter zu 2)

- und (Beteiligter zu 3)

II. Die Sparguthaben Nr. 111514527 u.

Nr. 111416558 bei der SP. A.

erbt im Todesfall O. F. deren Neffe (Beteiligter zu1).

Die Sparguthaben Nr. 111609723 bei der SP A. und das Termingeld Nr. 60038946 bei der R. B. S. erben im Todesfall A. F. dessen Neffen (Beteiligte zu 2 und 3)

S., den 6. Februar 2002

A. F. O. A. F".

Die Erblasserin verfügte in einem privatschriftlichen Testament vom 3.2.2004, dass ihr Neffe, der Beteiligte zu 1, ihr alleiniger Erbe sein solle und berief als Ersatzerben seine beiden Töchter. In dem Testament ist ausgeführt, dass den Neffen des verstorbenen Ehemannes deren Erbe bereits ausgezahlt sei und sie keinen Anspruch mehr hätten. In Bezug auf die Eigentumswohnung in S. verfügte die Erblasserin deren Aufteilung dahingehend, dass die Hälfte der Beteiligte zu 1 und je 1/4 die Beteiligten zu 2 und 3 erhalten sollten.

Das Nachlassgericht ermittelte die Guthaben der Konten der Erblasserin und ihres Ehemanns zum Stichtag der Testamentserrichtung am 6.2.2002. Danach ergaben sich Guthaben bei der SP. A. wie folgt:

Konto-Nr. Konto-Art Konto-Inhaber Konto-Guthaben in EUR

418269 Girokonto Erblasserin/Ehemann 6.047,51

610320293 Geldmarktkonto Erblasserin 14.279,68

610321325 Geldmarktkonto Ehemann 10.271,34

111416558 Sparkonto Erblasserin 46.187,66

111514527 Sparkonto Erblasserin 99.871,75

111609723 Sparkonto Ehemann 45.175,05

Für die R.B S. ergab sich folgende Aufstellung:

80038946 Geschäftsanteil Ehemann 1.022,58 EUR

60038946 Termineinlage Ehemann 100.000,00 EUR

00026557 Kontokorrent Ehemann/Erblasserin 10.763,91 EUR

Als Kaufpreis der Eigentumswohnung im Jahr 1996 ist ein Betrag von rund 133.000 EUR angegeben.

Mit notarieller Urkunde vom 18.3.2005 stellte der Beteiligte zu 1 den Antrag, ihm einen Erbschein als Alleinerben zu erteilen. Mit notarieller Urkunde vom 26.4.2005 stellten die Beteiligten zu 2 und 3 einen Erbscheinsantrag dahingehend, dass die Erblasserin von dem Beteiligten zu 1 zu 1/2 und von den Beteiligten zu 2 und 3 zu je 1/4 beerbt worden ist.

Am 19.5.2005 erließ das Nachlassgericht einen Vorbescheid, in dem ein Erbschein angekündigt wird, wonach die Erblasserin aufgrund gewillkürter Erbfolge von dem Beteiligten zu 1 zu 1/2 sowie von den Beteiligten zu 2 und 3 je zu 1/4 beerbt worden ist und Testamentsvollstreckung angeordnet wurde.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 8.7.2005 legte der Beteiligte zu 1 Widerspruch, hilfsweise das zulässige Rechtsmittel gegen den nachlassgerichtlichen Vorbescheid ein. Nach mündlicher Verhandlung vor dem Beschwerdegericht wies dieses mit Beschluss vom 30.3.2006 die Beschwerde des Beteiligten zu 1 zurück. Das Nachlassgericht erteilte sodann am 24.4.2006 einen Erbschein gemäß dem angekündigten Vorbescheid. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 9.8.2006 legte der Beteiligte zu 1 gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts weitere Beschwerde ein.

II.

1. Die weitere Beschwerde gegen die landgerichtliche Entscheidung ist zulässig.

Das Nachlassgericht hat nach Abschluss des Erstbeschwerdeverfahrens den Erbschein entsprechend dem vom Beschwerdegericht bestätigten Vorbescheid erteilt. Damit ist der Vorbescheid vom 19.5.2005 gegenstandslos geworden. Gleichwohl kann aber die weitere Beschwerde mit dem Ziel der Einziehung des erteilten Erbscheins (§ 2361 BGB) fortgesetzt werden (vgl. BayObLGZ 1982, 236/239; Keidel/Meyer-Holz FGG 15. Aufl. § 27 Rn. 51; Palandt/Edenhofer BGB 65. Aufl. § 2353 Rn. 26).

2. Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg.

a) Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

Die Entscheidung des Nachlassgerichts entspreche der Sach- und Rechtslage. Nach Ansicht der Beschwerdekammer richte sich die Erbfolge nach dem gemeinschaftlichen Testament vom 6.2.2002. Die Auslegung des Testaments unter Ziff. I ergebe, dass das gesamte Vermögen des Erstversterbenden, soweit darüber nicht gemäß Ziff. II verfügt worden sei, auf den überlebenden Ehegatten übergehen solle. Mit der Formulierung "der gemeinsame Besitz" sei nicht lediglich die Eigentumswohnung gemeint, sondern sämtliches Vermögen. Dies folge schon daraus, dass der Überlebende ansonsten ohne Veräußerung der Eigentumswohnung gar nicht der Lage gewesen wäre, die unter Ziff. II ausgesetzten Vermächtnisse zu erfüllen. Darüber hinaus sprächen die Angaben der Erblasserin anlässlich des Nachlassverfahrens nach ihrem Ehemann für diese Auslegung. Sie habe relativ kurze Zeit nach der Abfassung des Testaments bekundet, dass mit dem Testament vom 6.2.2002 gewollt war, sie solle Alleinerbin sein und die Neffen sollten kein Mitspracherecht haben. Auch die allgemeine Lebenserfahrung spreche dafür, dass sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament regelmäßig gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und dem Überlebenden nicht lediglich die relativ schwache Stellung eines Vermächtnisnehmers geben wollen. Aus dem Umstand, dass die Erblasserin ihren Ehemann zunächst allein beerbt habe, folge, dass Ziff. I des Testaments vom 6.2.2002 auch die Schlusserbfolge nach dem Tod des Letztlebenden regle und zwar so, dass der Beteiligte zu 1 Erbe zu 1/2 und die Beteiligten zu 2 und 3 je Erben zu 1/4 werden sollten. Nach dem Tod des Letztlebenden sollte der gemeinsame Besitz unter den Beteiligten zu 1 bis 3 aufgeteilt werden. Dies stelle nicht lediglich die Verfügung über einzelne Vermögensgegenstände dar, sondern bedeute die Regelung des Schlusserbfalles. Daher vermöge die Kammer der Argumentation des Beteiligten zu 1, wonach nur Vermächtnisse ausgelobt worden seien, nicht zu folgen. Das Testament vom 3.2.2004 könne die Erbfolge nicht abändern, weil die Einsetzung der Beteiligten zu 2 und 3 als Miterben wechselbezüglich zur Einsetzung der Erblasserin als Alleinerbin sei und dies eine Abänderung der Verfügung vom 6.2.2002 ausschließe.

b) Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO). Zu Recht hat das Landgericht das Testament vom 6.2.2002 als auslegungsbedürftig angesehen, denn es regelt die Erbfolge nach dem Tod der Erblasserin nicht eindeutig.

aa) Die Testamentsauslegung selbst ist Sache der Gerichte der Tatsacheninstanz. Die Überprüfung in der Rechtsbeschwerdeinstanz ist auf Rechtsfehler beschränkt. Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob die Auslegung der Tatsacheninstanz gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze und Verfahrensvorschriften verstößt, ob in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Erwägung gezogen wurden, ob ein wesentlicher Umstand übersehen wurde oder ob dem Testament ein Inhalt gegeben wurde, der dem Wortlaut nicht zu entnehmen ist und auch nicht auf verfahrensfehlerfrei getroffene Feststellungen anderer Anhaltspunkte für den im Testament zum Ausdruck gekommenen Erblasserwillen gestützt werden kann (BGHZ 121, 357/363; BayObLG FamRZ 2002, 269/270; MünchKomm BGB/Leipold 4. Aufl. § 2084 Rn. 147 ff.). Dabei müssen die Schlussfolgerungen des Tatrichters nicht zwingend sein. Es genügt, wenn sie nur möglich sind (BGH FamRZ 1972, 561/562; BayObLGZ 1979, 215/222).

bb) Nach diesen Kriterien ist die Auslegung des Testaments vom 6.2.2002 durch das Landgericht nicht zu beanstanden.

(1) Das Landgericht ist in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass mit der Formulierung "der gemeinsame Besitz" nicht nur die im Anschluss erwähnte Eigentumswohnung gemeint sein sollte, sondern der gesamte gemeinsame Besitz der Eheleute. Die weitere Beschwerde übersieht nämlich, dass Ziff. I und Ziff. II des gemeinschaftlichen Testaments vom 6.2.2002 unterschiedliche Sachverhalte regelt. Ziff. II regelt ausschließlich eine Vermögenszuordnung bereits nach dem Tod des Erstversterbenden der Verfasser des gemeinschaftlichen Testaments. Dabei fällt ins Auge, dass es den Eheleuten offensichtlich darauf ankam, die maßgeblichen finanziellen Ersparnisse, die jeweils einem Ehepartner gehörten, bereits nach dem ersten Todesfall nicht dem anderen Ehegatten zuzuwenden, sondern der näheren Verwandtschaft des jeweils berechtigten Ehegatten.

Demgegenüber sieht Ziff. I des Testaments vom 6.2.2002 eine gestufte Vermögensnachfolge vor, wonach der "gemeinsame Besitz" zunächst dem Längstlebenden verbleiben und erst danach auf die Beteiligten zu 1 bis 3 übergehen sollte. Wegen des unterschiedlichen Regelungsgehalts bezüglich des maßgeblichen Einzelvermögens der Ehegatten einerseits und deren gemeinsamen Vermögens andererseits, müssen Ziff. I und Ziff. II des gemeinschaftlichen Testaments gesondert betrachtet werden. Die Vermögenswerte, über welche in Ziff. II verfügt worden ist, dürfen bei der Beurteilung, ob in Ziff. I nur Vermächtnisse ausgesetzt worden sind oder ob eine Schlusserbeneinsetzung vorliegt, nicht mehr berücksichtigt werden, da die Ehegatten bei der Abfassung des Testaments am 6.2.2002 nicht wissen konnten, welche Seite der Verwandtschaft zunächst durch die Verfügung in Ziff. II des Testaments begünstigt werden würde. Gewollt war mit den Verfügungen unter Ziff. II offensichtlich eine punktuelle Begünstigung der Verwandtschaft des Erstversterbenden mit dessen ihm maßgeblich gehörenden Geldvermögen. Somit liegt es nahe, die Anordnungen unter Ziff. II des gemeinschaftlichen Testaments als Vermächtnisse anzusehen, auch wenn die Ehegatten hier die Bezeichnung "erben" gewählt haben. Eine abweichende Bezeichnung der Testierenden schadet nicht (vgl. BGHZ 80, 246/249; BayObLGZ 1997, 59/66), wenn sich unter Auswertung aller Umstände und unter Würdigung des gesamtem Inhalts der Testamentsurkunde ( vgl. BayObLGZ 1994, 313,318) ergibt, dass hier insoweit keine Teilhabe an der Gesamtrechtsnachfolge gewollt war, sondern nur ein Anspruch gegen den Nachlass. So ist dies auch bei der Behandlung des Nachlasses des Ehemanns der Erblasserin gesehen worden.

Die vorstehenden Überlegungen werden gestützt durch die Erklärungen der Erblasserin am 3.9.2002 im Verfahren über den Nachlass ihres Ehemannes, die das Landgericht zu Recht berücksichtigt hat. Bei gemeinschaftlichen Testamenten sind Erklärungen des überlebenden Ehepartners nach dem Tod des Erstversterbendens als Anzeichen für einen im Zeitpunkt der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments vorhandenen Willen der Testierenden zu berücksichtigen (BayObLG FGPrax 1998,187). Danach sei zwar in dem gemeinschaftlichen Testament über einzelne Nachlassgegenstände verfügt worden, die Erblasserin sollte aber nach dem beiderseitigen Willen der Testierenden Alleinerbin nach ihrem Ehemann sein, obwohl ihr Hälfteanteil an der Eigentumswohnung nicht der größere Vermögensgegenstand im Verhältnis zu den an die Beteiligten zu 2 und 3 fallenden Termingelder des Ehemannes war. Die Äußerung der Erblasserin im Nachlassverfahren ihres Ehemannes entspricht auch der inneren Logik des gemeinschaftlichen Testaments vom 6.2.2002.

(2) Das Landgericht ist folglich zu Recht nicht der Auffassung des Beteiligten zu 1 gefolgt, wonach bei Würdigung des Inhalts der letztwilligen Verfügung vom 6.2.2002 § 2087 Abs. 2 BGB mit der Folge anzuwenden sei, dass es nur Vermächtnisse enthalte. Diese Auslegungsregel greift nämlich dann nicht ein, wenn ein anderer Wille des Erblassers - wie hier oben unter (1) dargelegt - festgestellt werden kann.

Aber auch unabhängig davon gilt folgendes: Hat ein Erblasser praktisch sein ganzes Vermögen an die bedachten Personen aufgeteilt, so ist - entgegen dem Wortlaut des § 2087 Abs. 2 BGB regelmäßig anzunehmen, dass der Testierende eine Erbeinsetzung bezweckt; denn es kann nicht angenommen werden, dass er gar keinen Erben berufen wollte (BayObLG NJW-RR 1997, 517; 2001, 656/657). Insbesondere wenn eine Immobilie wie ein Hausgrundstück oder eine Eigentumswohnung des Erblassers einen Hauptnachlassgegenstand bildet, liegt es nahe, eine Person, der dieser Gegenstand zugewiesen ist, als Erben anzusehen (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 1177/1178; FamRZ 1999, 59/60; NJW-RR 2000, 1174). Entscheidend ist, ob der Erblasser durch die bedachten Personen seine wirtschaftliche Stellung fortgesetzt wissen wollte und ob der Bedachte nach dem Willen des Erblassers auch den Nachlass zu regeln hatte (BayObLG FamRZ 1999, 1392, 1394; BayObLG FamRZ 2001, 1174/1176).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Auslegung des Testaments durch das Beschwerdegericht nicht zu beanstanden, es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, wonach sich Ehegatten in gemeinschaftlichen Testamenten regelmäßig zu Alleinerben einsetzen und sich nicht lediglich die relativ schwache Stellung eines Vermächtnisnehmers geben wollen. Eine formalistische Anwendung der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB würde hier zu fehlerhaften Ergebnissen führen. Vielmehr war das wesentliche gemeinschaftliche Vermögen der Eheleute die im Testament ausdrücklich bezeichnete Eigentumswohnung. Demgegenüber treten die vorhandenen gemeinschaftlichen Guthaben und diejenigen der jeweiligen Ehegatten, über welche nicht gesondert testamentarisch verfügt worden ist, wertmäßig zurück. Das wesentliche gemeinschaftliche Vermögen der Ehegatten sollte dem Längstlebenden verbleiben und erst nach dessen Tod gleichmäßig den jeweiligen Verwandten der Eheleute zukommen. Folglich sind die Beteiligten zu 2 und 3 je zu 1/4 und der Beteiligte zu 1 zu 1/2 als Schlusserben anzusehen. Jedes andere Ergebnis würde der erkennbaren Absicht des kinderlosen Ehepaares F. widersprechen, wonach nach dem Tod des Längstlebenden das gesamte Vermögen anteilig entsprechend der Herkunft der jeweiligen Verwandtschaft der Ehegatten zukommen sollte.

cc) Zu Recht sind die Vorinstanzen auch davon ausgegangen, dass das Testament der Erblasserin vom 3.2.2004 keine Wirksamkeit beanspruchen konnte. Die von der Erblasserin und ihrem Ehemann im gemeinschaftlichen Testament vom 6.2.2002 getroffenen Verfügungen sind wechselbezüglich im Sinne des § 2270 Abs. 1 BGB. Die Verfügungen des Ehemanns der Erblasserin zu ihren Gunsten und zugunsten des Beteiligten zu 1 erfolgten in innerer Abhängigkeit zu den Verfügungen der Erblasserin zugunsten der Beteiligten zu 2 und 3. Die Erblasserin konnte ihre Erbeinsetzung zugunsten der Beteiligten zu 2 und 3 nicht mit ihrem Testament vom 3.2.2004 widerrufen, weil ihr Recht zum Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen mit dem Tod ihres Ehegatten erloschen war (§ 2271 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz BGB).

3. Wer die Gerichtskosten zu tragen hat, ergibt sich aus dem Gesetz. Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 31 Abs. 1 Satz 1, § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1 KostO. In Übereinstimmung mit dem Landgericht hält der Senat auch im Verfahren der weiteren Beschwerde einen Geschäftswert in Höhe von 50.000 EUR für angemessen.



Ende der Entscheidung

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