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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 04.01.2008
Aktenzeichen: 31 Wx 82/07
Rechtsgebiete: ZPO, GmbHG
Vorschriften:
ZPO § 888 | |
GmbHG § 51b |
2. Der Einwand der Unmöglichkeit ist im Zwangsgeld-Festsetzungsverfahren zu berücksichtigen.
3. Im Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO zur Erzwingung eines dem Gläubiger nach § 51b GmbHG zugesprochenen Informationsanspruchs entscheiden das Landgericht und im Beschwerderechtszug das Oberlandesgericht als Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist kein Raum.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin (Gläubigerin) ist oder war Gesellschafterin der beteiligten Gesellschaft (Schuldnerin). Mit Beschluss vom 1.3.2007 stellte das Landgericht im Verfahren nach § 51b GmbHG fest, dass die Schuldnerin verpflichtet ist, der Gläubigerin Einsicht in bestimmte näher bezeichnete Geschäftsunterlagen zu gewähren. Der Beschluss ist rechtskräftig.
Mit Schriftsatz vom 10.4.2007 beantragte die Gläubigerin die Festsetzung von Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, zur Erzwingung der im Titel bezeichneten Handlungen, da die Schuldnerin trotz Aufforderung ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Die Schuldnerin wandte im Wesentlichen ein, dass die Gläubigerin aufgrund Beschlüsse der Gesellschafter vom 16.4.2007 und vom 3.7.2007 ihre Gesellschafterstellung verloren habe; deshalb stehe ihr der Informationsanspruch nicht mehr zu. Das Landgericht verhängte mit Beschluss vom 11.10.2007 gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500 EUR, ersatzweise für je 500 EUR ein Tag Zwangshaft, zu vollziehen am Geschäftsführer der Gesellschaft. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde. Sie macht unter anderem geltend, dass ihr die Erfüllung der geforderten Handlung unmöglich sei.
Mit Beschluss vom 22.11.2007 hat der Senat die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses einstweilen ausgesetzt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 793, 567, 569 ZPO). Über sie entscheidet der Senat - wie in der vorangegangenen Instanz die Kammer für Handelssachen beim Landgericht - als Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BayObLGZ 1988, 413/415) unter Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung.
Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Zu Recht hat das Landgericht den im Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 51b GmbHG ergangenen Beschluss als vollstreckbaren Titel angesehen. Auch wenn die Verpflichtung der Schuldnerin zur Einsichtgewährung hier - entsprechend einer verbreiteten Übung - in Form einer feststellenden Entscheidung getroffen wurde (vgl. zu dieser Tenorierung Ulmer/Hüffer Großkommentar GmbHG § 51b Rn. 15), handelt es sich der Sache nach um einen Leistungstitel, aus dem gemäß § 51b GmbHG i.V.m. §132 Abs. 4 Satz 2 AktG die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung stattfindet. Keinen durchgreifenden Bedenken begegnet auch die Qualifizierung der hier ausgesprochenen Verpflichtung zur Einsichtgewährung als ausschließlich vom Willen der Schuldnerin abhängige unvertretbare Handlung, deren Vollstreckung sich nach § 888 ZPO richtet (BayObLG ZIP 1996, 1039). Dies wird von der sofortigen Beschwerde auch nicht angegriffen.
2. Zutreffend hat das Landgericht das Zwangsgeld gegen die zur Einsichtgewährung verpflichtete Gesellschaft, und nicht etwa gegen deren Geschäftsführer, verhängt. Das ergibt sich aus der Tenorierung: "Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung ....... ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 500 EUR ein Tag Zwangshaft, zu vollziehen am Geschäftsführer der Antragsgegnerin, Herr W.W.R., verhängt". Die sofortige Beschwerde missversteht diese Tenorierung, wenn sie meint, das Zwangsgeld sei gegen den Geschäftsführer verhängt. Dies trifft nur auf die ersatzweise für den Fall der Nichtbeitreibung ausgesprochene Anordnung von Zwangshaft zu; nur darauf bezieht sich der Einschub "zu vollziehen am Geschäftsführer der Antragsgegnerin". Damit hat das Landgericht richtig unterschieden, dass das Zwangsgeld gegen die Gesellschaft und die Zwangshaft gegen eine vertretungsberechtigte Anzahl namentlich zu benennender Mitglieder des Vertretungsorgans der Gesellschaft festzusetzen ist (vgl. Großkommentar AktG/Decher 4. Aufl. § 132 Rn. 61; Ulmer/Hüffer § 51b Rn. 20).
3. Mit dem Einwand, die Gläubigerin habe zwischenzeitlich ihre Gesellschafterstellung verloren, weshalb ihr der zugesprochene Informationsanspruch nicht mehr zustehe, kann die Schuldnerin im Verfahren der Zwangsgeldfestsetzung nicht gehört werden. Materielle Einwendungen gegen den titulierten Anspruch können im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht geltend gemacht werden; insoweit steht der Schuldnerin der Weg des "Vollstreckungsgegenantrags" analog § 767 ZPO offen (vgl. BayObLGZ 1988, 413/420; Ulmer/Hüffer GmbHG § 51b Rn. 21; Scholz/K. Schmidt GmbHG 10. Aufl. § 51b Rn. 28). Eine Ausnahme wird nur für den - hier nicht erhobenen - Einwand vollständiger Erfüllung zugelassen (vgl. BGH NJW 2005, 367 und in Abgrenzung dazu BGH NJW-RR 2006, 202; BayObLGZ 1988, 413/420; OLG Frankfurt NJW-RR 1992, 171/172; Stein/Jonas/Brehm ZPO 22. Aufl. § 887 Rn. 22, 25; MünchKomm ZPO/Gruber 3. Aufl. § 888 Rn. 11; Musielak/Lackmann ZPO 5. Aufl. § 888 Rn. 8). Der in der aktienrechtlichen Literatur verschiedentlich geäußerten Meinung, materielle Einwendungen wie etwa der Einwand der verloren gegangenen Aktionärseigenschaft seien auch im Verfahren nach § 888 ZPO zu prüfen (vgl. Großkommentar AktG/-Decher § 132 Rn. 65; MünchKomm AktG/Kubis 2. Aufl. § 132 Rn. 54) tritt der Senat nicht bei; sie wird von den bei Kubis in Fußnote 135 zitierten Rechtsprechungsnachweisen auch nicht getragen.
4. Nachdem die Schuldnerin bereits angekündigt hat, Vollstreckungsgegenklage zu erheben, gibt der Senat noch folgende Hinweise:
a) Richtigerweise wird insoweit ein "Vollstreckungsgegenantrag" in Analogie zur Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO als statthafter Rechtsbehelf angesehen, über den die Kammer für Handelssachen beim Landgericht durch Beschluss entscheidet (vgl. BayObLGZ 1988, 413/420; Ulmer/Hüffer § 51b Rn. 21; Scholz/K. Schmidt § 51b Rn. 28). Denn es wäre ungereimt, wenn, wie hier, im der Vollstreckung zugrunde liegenden Erkenntnisverfahren über den materiellen Anspruch durch Beschluss entschieden wird, im nachfolgenden Vollstreckungsverfahren aber durch dieselben Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit über eine "Klage" durch "Urteil" zu entscheiden wäre (so zutreffend Hüffer aaO.).
b) Die Einziehung eines Geschäftsanteils führt nach h. M. nicht zwingend zum unmittelbaren Verlust des Informationsanspruchs aus § 51a GmbHG (vgl. KG GmbHR 1999, 1202/1204; OLG Zweibrücken GmbHR 1997, 939/942; OLG Frankfurt GmbHR 1997, 171/172; Michalski/Sosnitza GmbHG § 34 Rn. 113; Scholz/Westermann GmbHG 10. Aufl. § 34 Rn. 56; offen gelassen in BGH NJW-RR 2003, 1265 und BGHZ 139, 299/301). Es wird allerdings auch die Meinung vertreten, dass im Fall der Einziehung wegen grob gesellschaftswidrigen Verhaltens diese sofort wirksam wird (vgl. KG ZIP 2006, 1098; BayObLG GmbHR 1993, 741; OLG Hamm GmbHR 1993, 743/746; OLG Frankfurt GmbHR 1995, 901; OLG Karlsruhe NJW-RR 2000, 626; Ulmer/Ulmer § 34 Rn. 63 ff.; Roth/Altmeppen GmbHG 5. Aufl. § 34 Rn. 22 ff.; Goette in FS Lutter S. 399/410).
c) Soweit das Landgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung ergänzend darauf abstellt, dass die Gläubigerin einen Anspruch aus § 810 BGB auch vor der streitigen Zivilgerichtsbarkeit durchsetzen könnte, erscheint vorsorglich eine Klarstellung geboten. Richtig ist, dass der Anspruch auf Einsichtnahme aus § 810 BGB im Streitfall vor den Gerichten der streitigen Gerichtsbarkeit geltend zu machen ist. Das schließt es aber aus, die im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangene, einen Anspruch aus § 51a GmbHG zusprechende Entscheidung hilfsweise für den Fall, dass der Anspruch aus § 51a GmbHG nachträglich entfallen ist, mit der Erwägung aufrechtzuerhalten, dem Gläubiger stehe derselbe Anspruch im Ergebnis auch aus § 810 BGB zu. Denn dieser Anspruch kann vom Gericht, das als Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit der Sache befasst ist, nicht zugesprochen werden (vgl. BayObLGZ 1991, 127/137; Ulmer/Hüffer § 51b Rn. 10; Baumbach/Hueck/Zöllner GmbHG 18. Aufl. § 51b Rn. 9; Michalski/Römermann § 51b Rn. 9).
5. Der Einwand der Unmöglichkeit ist im Verfahren nach § 888 ZPO zu prüfen und gegebenenfalls zu berücksichtigen; denn er richtet sich nicht gegen den titulierten Anspruch als solchen, sondern gegen dessen Vollstreckbarkeit. Die Festsetzung von Zwangsgeld oder Zwangshaft zur Erzwingung einer dem Schuldner unmöglich gewordenen Handlung kommt nicht in Betracht (h. M., vgl. nur Musielak/Lackmann § 888 Rn. 9 m.w.N.). Der Einwand greift hier jedoch nicht durch. Eine Unmöglichkeit zur Erfüllung der ihr auferlegten Verpflichtung hat die Schuldnerin schon nicht plausibel und nachvollziehbar dargelegt; ihr diesbezüglicher Sachvortrag ist wechselhaft und nicht überzeugend.
So wurde mit Schriftsatz vom 15.6.2007 vorgetragen, die Schuldnerin habe keine Geschäftsräume mehr, da die seinerzeit in D. befindlichen Geschäftsräume aufgegeben worden seien und es sich bei der Anschrift in H. lediglich um eine Zustellanschrift handele; dort befänden sich keine Geschäftsräume und dementsprechend auch keine Unterlagen. Im Schriftsatz vom 11.7.2007 hat die Schuldnerin im Wesentlichen darauf abgestellt, dass sie sich noch nie geweigert habe, der Gläubigerin Einsicht in die Unterlagen zu gewähren. Vielmehr habe die Gläubigerin nur die Übersendung der Unterlagen verlangt, worauf sie kein Recht habe, aber keinen Versuch unternommen, Einsicht in die Unterlagen zu nehmen. Soweit die Gläubigerin der Ansicht sei, dass sich die Unterlagen beim Geschäftsführer in H. befinden, könne sie dort Einsicht in die Unterlagen bekommen, die sich ihrer Ansicht nach dort befinden. Mit Schriftsatz vom 28.8.2007 wird darauf hingewiesen, dass die Schuldnerin seit ca. 6 Jahren über keine Geschäftsräume mehr verfüge; die Gläubigerin möge sich selbst Einsicht in die Unterlagen gewähren, nachdem sie behaupte, immer noch Gesellschaftergeschäftsführerin zu sein. Im Beschwerdeverfahren wurde sodann vorgetragen, dass der Geschäftsführer W.W.R. nicht im Besitz irgendwelcher Geschäftsunterlagen sei und auch keinerlei Zugriff darauf habe; er wisse nicht, wo sich diese Unterlagen befinden könnten. Es werde bestritten, dass sich die Unterlagen beim Steuerberater W.E.R. befinden.
Dieser Sachvortrag ist weitgehend unbehelflich. Die Gesellschaft als Schuldnerin der Verpflichtung zur Einsichtgewährung kann sich nicht ohne plausible, nachvollziehbare Gründe auf Unkenntnis über den Verbleib ihrer eigenen Geschäftsunterlagen berufen. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Schuldnerin noch während des Verfahrens nach § 51b GmbHG im Februar 2007 Zugriff auf die in Streit stehenden Geschäftsunterlagen hatte; denn andernfalls wäre nicht verständlich, warum sie die angebliche Unmöglichkeit zur Einsichtgewährung nicht bereits damals vorgetragen hat. Soweit die Schuldnerin darauf abstellt, dass jedenfalls der durch Beschlüsse vom 16.4.2007 und 3.7.2007 bestellte neue Geschäftsführer W.W.R. keine Kenntnis über den Verbleib der Unterlagen habe, kann sie damit nicht durchdringen. Dessen Aufgabe war und ist es, nach dem Verbleib der Unterlagen zu forschen und sich in deren Besitz zu setzen. Dies gilt im Hinblick auf die handels- und steuerrechtlichen Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten schon unabhängig vom Informationsverlangen der Gläubigerin und erst recht natürlich für den Geschäftsführer einer Gesellschaft, die durch gerichtliche Entscheidung rechtskräftig zur Einsichtgewährung in bestimmte Unterlagen verpflichtet wurde. Es versteht sich von selbst, dass sich die Gesellschaft dieser Verpflichtung nicht einfach dadurch entziehen kann, dass sie einen neuen Geschäftsführer bestellt und sich sodann darauf beruft, dieser wisse nicht und könne nicht wissen, wo sich die Geschäftsunterlagen befinden.
Der Einwand, die Gesellschaft habe seit Jahren keine Geschäftsräume mehr, ist nicht geeignet zu erklären, warum die Gesellschaft nichts über den Verbleib der Unterlagen weiß. Ungeeignet ist auch der Vortrag, es werde bestritten und gebe keine Beweise für die Behauptung, dass sich Unterlagen beim Steuerberater W.E.R. befinden. Es wäre Sache des für die Gesellschaft handelnden gesetzlichen Vertretungsorgans gewesen, sich über diesen Punkt Gewissheit zu verschaffen, anstatt sich auf ein bloßes "Bestreiten" zurückzuziehen, zumal es sich bei dem Steuerberater der Gesellschaft zugleich um einen Gesellschafter und früheren Mitgeschäftsführer handelt.
Schließlich stellt auch die Mutmaßung der Schuldnerin, die Gläubigerin selbst als frühere Mitgeschäftsführerin sei im Besitz der Unterlagen oder habe Kenntnis über deren Verbleib, kein durchgreifendes Argument dar. Die Gläubigerin bestreitet dies. Sollte sie insoweit lügen, stünde der Vorwurf des Prozessbetrugs und, falls es zur Vollziehung der Zwangshaft kommt, der Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft im Raum. Ein solches kriminelles Verhalten kann der Senat ohne greifbare Anhaltspunkte nicht unterstellen.
Entscheidend ist, dass die Gesellschaft seit dem Tag der Zustellung (6.3.2007) des - unanfechtbaren und mit Zustellung rechtskräftig gewordenen - Titels vom 1.3.2007 von ihrer Verpflichtung zur Einsichtgewährung in bestimmte Unterlagen wusste und offensichtlich bis heute - rund 10 Monate später - weder durch den damaligen Mitgeschäftsführer W.E.R., noch durch den jetzigen Geschäftsführer W.W.R., ernsthafte Bemühungen oder auch nur den Versuch unternommen hat, sich in die Lage zu versetzen, dieser Verpflichtung nachzukommen. Insgesamt gesehen ist ihr Sachvortrag nicht geeignet, den Senat zu überzeugen, dass sie der Verpflichtung ernstlich nachkommen will, und begründete Zweifel daran zu wecken, dass ihr die Leistung möglich ist.
6. Auch im Übrigen liegen die Voraussetzungen der Verhängung von Zwangsgeld und der ersatzweisen Anordnung von Zwangshaft vor. Es kommt nicht darauf an, ob die Gläubigerin den ihr zugesprochenen Anspruch in gehöriger Weise geltend gemacht hat, sofern feststeht, dass die Schuldnerin die Erfüllung ernstlich verweigert; das kann hier nicht zweifelhaft sein. Zu Recht hat das Landgericht es auch als unerheblich angesehen, ob die von der Gläubigerin ursprünglich angegebene Begründung, wofür sie die begehrten Informationen benötigt, heute noch zutrifft. Der Anspruch aus § 51a GmbHG findet seine Grenze erst bei einer nicht zweckentsprechenden Wahrnehmung (vgl. BGHZ 152, 339; 135, 48/54), im Verbot rechtsmissbräuchlichen Verhaltens, im Verstoß gegen Treu und Glauben und durch Sinn und Zweck des Informationsrechts (vgl. OLG Stuttgart GmbHR 1983, 242/243; KG NJW-RR 1989, 130/231). Davon wird hier schon wegen des von der Gläubigerin nunmehr vorgebrachten Grundes, sie benötige die Informationen zur Berechnung ihres Abfindungsanspruchs, keine Rede sein können. Im Übrigen handelt es sich auch insoweit um eine gegen den Anspruch selbst gerichtete Einwendung, die im Vollstreckungsverfahren ohnehin keine Berücksichtigung finden kann (vgl. BGH NJW 2006, 202).
7. Eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. § 574 ZPO) war nicht zu treffen. Zwar befindet der Senat mit vorliegender Entscheidung über eine sofortige Beschwerde nach §§ 793, 567 ZPO unter Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung. Er entscheidet jedoch, wie oben bereits ausgeführt, als Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Seine Zuständigkeit über die Vollstreckungsbeschwerde beruht nicht auf § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG, sondern darauf, dass er im der Vollstreckung zugrunde liegenden Erkenntnisverfahren, dem Informationserzwingungsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die dem Landgericht übergeordnete Beschwerdeinstanz ist (§ 51b GmbHG, § 132 Abs. 3 Satz 1, § 99 Abs. 3 Satz 5 AktG). In diesem Rechtszug ist er aber zugleich letzte Instanz (vgl. § 99 Abs. 3 Satz 7 AktG). Der Bundesgerichtshof kann in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit der vorliegenden Art nicht im Wege eines Rechtsmittels gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts angerufen werden; der Rechtsmittelzug endet beim Oberlandesgericht. Das schließt es aus, die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen.
8. Mit vorliegender Entscheidung ist der Beschluss des Senats über die einstweilige Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses hinfällig. Zur Klarstellung hebt der Senat den Beschluss auf.
9. Die Kostenentscheidung beruht auf § 891 Satz 3, § 97 ZPO. Für die Geschäftswertfestsetzung (§ 3 ZPO) war der Wert der Hauptsache maßgebend, der vom Landgericht auf 5.000 EUR festgesetzt worden war.
Ende der Entscheidung
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