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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 24.06.2008
Aktenzeichen: 31 Wx 83/07
Rechtsgebiete: AktG, SpruchG


Vorschriften:

AktG § 304
AktG § 305
AktG § 317
SpruchG § 1
Sieht ein sogenannter atypischer bzw. verdeckter Beherrschungsvertrag keinen Ausgleich vor, so ist ein Spruchverfahren nicht statthaft. Eine analoge Anwendung der das Spruchverfahren betreffenden Vorschriften scheidet in solchen Fällen aus, da es an einer gesetzlichen Regelungslücke und einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte fehlt.
Gründe:

I.

Am 12.6.2005 schlossen die Antragsgegnerin zu 1, eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Verwaltungssitz im Inland, und die Antragsgegnerin zu 2, eine Aktiengesellschaft italienischen Rechts mit Verwaltungssitz in Italien, einen als "Business Combination Agreement" (im Folgenden: BCA) bezeichneten Vertrag, in welchem Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem geplanten Zusammenschluss der Antragsgegnerinnen, insbesondere hinsichtlich der zukünftigen organisatorischen und gesellschaftsrechtlichen Strukturen und der Verantwortlichkeiten innerhalb des zu bildenden Konzerns, getroffen wurden. Die Antragsgegnerin zu 2 war zu diesem Zeitpunkt bereits (in geringerem Umfang) Aktionärin der Antragsgegnerin zu 1. Im BCA wurden bereits die Besetzung entscheidender Positionen im Konzern bzw. diesbezügliche Vorschlagsrechte vereinbart. Die Antragsgegnerin zu 1 wird im BCA als "regionale Einheit Deutschland" bezeichnet. In Bezug auf die künftige Konzernstruktur sollte nach Vollzug des Übernahmeangebots der Antragsgegnerin zu 2 über verschiedene Optimierungsmaßnahmen entschieden werden (Erwerb der von der Antragsgegnerin zu 1 gehaltenen Aktien der A-Bank und der von der A-Bank gehaltenen Aktien der B-Bank durch die Antragsgegnerin zu 2, Gründung einer CEE-Holding-Gesellschaft durch die Antragsgegnerin zu 2 und Einbringung aller von der Antragsgegnerin zu 2 im CEE-Raum gehaltenen Unternehmen in diese, Verschmelzung der vormals von den Antragsgegnerinnen zu 1 bzw. 2 in den jeweiligen CEE-Ländern gehaltenen Unternehmen, Entscheidung darüber, ob die Asset-Management-Gesellschaften der Antragsgegnerin zu 1 zukünftig ebenfalls unmittelbar von der Vermögensverwaltungs-Zwischenholding der Antragsgegnerin zu 2 gehalten werden sollen). Weiter wurde im BCA vereinbart, dass die Antragsgegnerin zu 1 als volloperative deutsche Geschäftsbank in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft fortgeführt werde, sofern nicht die Antragsgegnerin zu 2 feststelle, dass übergreifende Geschäftsbelange der "Gemeinsamen Gruppe" eine Umstrukturierung der bestehenden Geschäftsaktivitäten der Antragsgegnerin zu 1 in bis zu fünf rechtlich selbständige, jeweils in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft zu führende Einheiten erfordere. Die Antragsgegnerin zu 2 verpflichtete sich, während der Laufzeit des BCA keinen Beherrschungsvertrag im Sinne von § 291 AktG mit der Antragsgegnerin zu 1 oder einem von der Antragsgegnerin zu 1 kontrollierten Unternehmen abzuschließen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats und die Mehrheit der Aktionärsvertreter im Aufsichtsrat der Antragsgegnerin zu 1 - wie auch der A-Bank - sollten nach dem Vollzug des Übernahmeangebots von der Antragsgegnerin zu 2 gestellt werden. Von der Darstellung weiterer Einzelheiten des BCA wird hier abgesehen.

Am 17.11.2005 wurde das Übernahmeangebot der Antragsgegnerin zu 2 vollzogen, wodurch 93, 93 % der Aktien der Antragsgegnerin zu 1 auf diese übergingen. Noch im November 2005 erwarb die Antragsgegnerin zu 2 zudem 17, 45 % der Aktien der A-Bank. Weitere 77, 53 % dieser Aktien hielt bereits die Antragsgegnerin zu 1, sodass die Antragsgegnerin zu 2 Ende November 2005 faktisch 94, 98 % der A-Bank Aktien hielt.

Im März 2006 schlossen die Antragsgegnerinnen mit der A-Bank das "Restated Bank of the Regions-Agreement" (im Folgenden: ReBoRA), worin die zukünftige Rolle der A-Bank im Konzern festgelegt wurde und die Antragsgegnerinnen sich verpflichteten, Verträge abzuschließen, durch welche sie ihre Banktochtergesellschaften in der Region "Zentral- und Osteuropa" auf die A-Bank übertragen. Am 12.9.2006 schlossen die Antragsgegnerinnen weitere Verträge zur Umsetzung verschiedener, teils bereits im BCA genannter, den Konzern betreffender Umstrukturierungsmaßnahmen. Insbesondere verpflichtete sich die Antragsgegnerin zu 1, ihre Beteiligung an der A-Bank sowie mehrere Gesellschaften, welche bis dahin mit dem Ostgeschäft der Antragsgegnerin zu 1 betraut waren, an die Antragsgegnerin zu 2 zu verkaufen. Die Verpflichtung aus den Verträgen wurde von der Zustimmung der Hauptversammlung und von der Entscheidung des Vorstands der Antragsgegnerin zu 1 abhängig gemacht. In der Hauptversammlung vom 25.10.2006 stimmten die Aktionäre der Antragsgegnerin zu 1 den Verträgen zu, der Vorstand der Antragsgegnerin zu 1 entschied im Januar 2007, die Verträge zu vollziehen.

Das BCA, welches weder Ausgleich, noch Abfindung für die außenstehenden Aktionäre der Antragsgegnerin zu 1 vorsieht, wurde der Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 1 nicht zur Zustimmung vorgelegt. Eine Eintragung des BCA in deren Handelsregister erfolgte ebenfalls nicht.

2. Die Antragsteller sind außenstehende Aktionäre der Antragsgegnerin zu 1. Sie sind der Ansicht, dass es sich bei dem BCA - jedenfalls in Zusammenschau mit dem ReBoRA - um einen verdeckten Beherrschungsvertrag handele, weswegen das Spruchverfahren statthaft sei. Sie haben mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 17.7.2007 beim Landgericht die Durchführung eines auf Feststellung der angemessenen Barabfindung und des angemessenen Ausgleichs gerichteten Spruchverfahrens beantragt. Das Landgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 19.10.2007 als unzulässig verworfen, da vorliegend das Spruchverfahren nicht statthaft sei. Gegen diese ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 29.10.2007 zugestellte Entscheidung haben die Antragsteller am 12.11.2007 jeweils sofortige Beschwerde eingelegt. Sie sind der Ansicht, dass bei der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung die Durchführung eines Spruchverfahrens jedenfalls im Wege einer analogen Anwendung der entsprechenden Vorschriften statthaft sei. Sie berufen sich hierbei insbesondere auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.11.2002 zum Delisting ("Macrotron") und führen aus, dass es verfassungsrechtlich geboten sei, ein Spruchverfahren zuzulassen, "wenn es an einem gesetzlichen Regelungsrahmen mangelt, es also gelte, eine gesetzliche Lücke zu füllen." Jedenfalls sei das BCA als ein nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft wirksamer Beherrschungsvertrag zu behandeln.

Die Antragsgegnerinnen sind der Ansicht, dass das BCA (weder für sich genommen, noch in Gesamtschau mit dem ReBoRA) kein Beherrschungsvertrag sei. Selbst wenn das Vertragswerk doch als solcher zu qualifizieren wäre, so wäre es jedenfalls nichtig, da darin kein Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre vorgesehen sei. Es läge daher allenfalls ein nichtiger Beherrschungsvertrag, somit eine "Beherrschung ohne Beherrschungsvertrag" vor. Für eine solche Situation enthalte aber das Aktiengesetz in §§ 311 ff. AktG abschließende Regelungen.

3. Die Antragsteller zu 1 und 2 haben in einem gesonderten Verfahren gemeinsam mit weiteren Aktionären der Antragsgegnerin zu 1 vor dem Landgericht Anfechtungs- und Feststellungsklage gegen die Antragsgegnerin zu 1 erhoben. Angefochten wurden die Zustimmungsbeschlüsse vom 25.10.2007 hinsichtlich der Verträge vom 12.9.2006 betreffend den Verkauf der Beteiligung an der A-Bank sowie weiterer, für das Ostgeschäft der Antragsgegnerin zu 1 zuständigen Gesellschaften. Daneben haben die Kläger beantragt, hinsichtlich des BCA festzustellen, dass dieses zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 1 bedürfe. Mit Urteil vom 31.1.2008 hat das Landgericht mehrere Beschlussfassungen der Antragsgegnerin zu 1 für nichtig erklärt und dem Feststellungsantrag stattgegeben, da das BCA ein verdeckter Beherrschungsvertrag sei. Das Anfechtungs- und Feststellungsverfahren ist derzeit vor einem anderen Senat des Oberlandesgerichts München in der Berufungsinstanz anhängig.

II.

Die zulässigen Rechtsmittel sind nicht begründet.

1. Da die Antragsteller die Durchführung eines Spruchverfahrens begehren, sind ihre Anträge und Rechtsmittel in förmlicher Hinsicht an den für ein Spruchverfahren geltenden Vorschriften zu messen. Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde nach § 12 Abs. 1 Satz 1 SpruchG (§ 17 Abs. 1 SpruchG i.V.m. § 22 Abs. 1 FGG) wurde eingehalten. Die landgerichtliche Entscheidung wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller am 29.10.2007 zugestellt. Da der Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller vom 12.11.2007, durch welchen er namens aller Antragsteller sofortige Beschwerde einlegte, am selben Tage beim Landgericht einging, ist die Frist gewahrt (§ 17 Abs. 1 SpruchG i.V.m. § 21 Abs. 1 FGG).

2. Hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1 sind die sofortigen Beschwerden schon deswegen unbegründet, da die Antragsgegnerin zu 1 selbst dann, wenn das Spruchverfahren dem Grunde nach eröffnet wäre, nicht passivlegitimiert ist. Nach § 5 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG ist bei einem Beherrschungsvertrag - anders als nach altem Recht - nur der "andere Vertragsteil" des Unternehmensvertrags, aus dem sich die Pflicht zur Durchführung eines Spruchverfahrens ergeben soll, passivlegitimiert, hier also nur die Antragsgegnerin zu 2 als Obergesellschaft des Konzerns (vgl. hierzu Spindler/Stilz/Drescher AktG 2007 § 5 SpruchG Rn. 2 und Simon SpruchG § 5 Rn 4 und § 17 Rn. 23). Der gegen die Antragsgegnerin zu 1 gerichtete Antrag auf Durchführung eines Spruchverfahrens war schon aus diesem Grund unzulässig.

3. Soweit sich die Anträge auf Durchführung eines Spruchverfahrens gegen die Antragsgegnerin zu 2 richten, sind die sofortigen Beschwerden ebenfalls unbegründet, da vorliegend ein Spruchverfahren nicht statthaft ist.

a) Die Voraussetzungen für die Statthaftigkeit eines Spruchverfahrens nach § 304 Abs. 3 Satz 3, Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 305 Abs. 5 Satz 2 AktG i.V.m. § 1 Nr. 1 SpruchG liegen nicht vor, denn es fehlt bereits an einem - wirksamen - Beherrschungsvertrag. Ein Beherrschungsvertrag ist nach der Legaldefinition in § 291 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz AktG ein Vertrag, durch den eine Aktiengesellschaft die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen unterstellt, wobei der Leitungsbegriff des § 291 Abs. 1 Satz 1 AktG demjenigen des § 76 Abs. 1 AktG entspricht und insbesondere Unternehmensplanung, -koordination, und -kontrolle sowie Besetzung der nachgeordneten Führungsstellen umfaßt (vgl. Hüffer AktR 8. Aufl. § 291 Rn. 10; MünchKommAktG/Altmeppen 2. Aufl. § 291 Rn. 76; KölnKomm AktG/Koppensteiner 3. Aufl. 2004 § 291 Rn. 20). Für die Annahme eines Beherrschungsvertrages ist ausreichend, dass einzelne wesentliche unternehmerische Funktionen dem anderen Unternehmen unterstellt werden (vgl. hierzu Emmerich/Habersack Aktien- und GmbH-Konzernrecht 5. Aufl. § 291 Rn. 20; MünchHdbGesR IV/Krieger 3. Aufl. 2007 § 70 Rn. 5; MünchKommAktG/Altmeppen § 291 Rn. 102 ff.; Spindler/Stilz/Veil AktG 2007 § 291 Rn. 24), wobei im einzelnen Streit herrscht, welche unternehmerischen Funktionen jedenfalls unterstellt werden müssen (vgl. KölnKommAktG/Koppensteiner § 291 Rn. 44 ff.). Bei der Prüfung, ob das BCA als Beherrschungsvertrag zu qualifizieren ist, können in der Tat nicht die einzelnen vertraglichen Regelungen isoliert betrachtet werden, vielmehr ist eine Gesamtschau des BCA - auch unter Berücksichtigung des nachfolgend abgeschlossenen ReBoRA - vorzunehmen. Diese müsste ergeben, dass die Antragsgegnerin zu 2 durch das BCA in die Lage versetzt wurde, die Leitung der Antragsgegnerin zu 1 zu übernehmen. Dass das BCA nicht als Beherrschungsvertrag bezeichnet wurde, ist für die Qualifizierung ohne Belang, was schon daraus folgt, dass § 291 Abs. 1 Satz 1 AktG auf den Vertragsinhalt und nicht auf dessen Bezeichnung abstellt (vgl. Emmerich/Habersack § 291 Rn. 17 und Hüffer § 291 Rn. 13).

Es kann vorliegend jedoch dahinstehen, ob das BCA - entweder für sich genommen oder im Zusammenhang mit dem ReBoRA - als (verdeckter bzw. atypischer) Beherrschungsvertrag zu qualifizieren ist, denn jedenfalls enthält das BCA entgegen § 304 Abs. 1 Satz 1 AktG keinen Ausgleich und wäre daher als Beherrschungsvertrag gem. § 304 Abs. 3 Satz 1 AktG nichtig (vgl. Schmidt/Lutter/Langenbucher AktG 2008 § 293 Rn. 44). Zudem wurde das BCA entgegen § 294 Abs. 2 AktG nicht in das Handelsregister der Antragsgegnerin zu 1 eingetragen, weswegen es - selbst wenn es einen Ausgleich enthielte - als Beherrschungsvertrag unwirksam wäre (vgl. MünchKomm AktG/Altmeppen § 291 Rn. 202; Emmerich/Habersack § 291 Rn. 28; Hüffer § 291 Rn. 21; MünchHdbGesR IV/Krieger § 70 Rn. 19; a.A. Hirte/Schall Der Konzern 2006 S. 243/ 247 ff.). Darüber hinaus fehlt es auch an der Zustimmung der Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 1, die, wenn es sich um einen Beherrschungsvertrag handeln würde, gemäß § 293 Abs. 1 Satz 1 AktG notwendig wäre (vgl. Schürnbrand ZHR 169, 35 (51); Spindler/Stilz/Veil AktG 2007 § 291 Rn. 67; MünchKommAktG/Altmeppen § 291 Rn. 205).

b) Ein Spruchverfahren ist vorliegend auch nicht unter dem Gesichtspunkt des "verdeckten Beherrschungsvertrags" im Wege einer Analogie statthaft. Für Fälle, in denen Vereinbarungen getroffen werden, die ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach den Regelungen eines Beherrschungsvertrags nahekommen, ohne dass die Vorgaben der §§ 291 ff. AktG eingehalten werden, wird in der Literatur teilweise eine analoge Anwendung des Spruchgesetzes diskutiert, wonach ein Spruchverfahren mit dem Ziel der Bestimmung einer Abfindung bzw. eines Ausgleichs dem Grunde nach zulässig sein soll (vgl. zum Problem: Schürnbrand aaO S.55 f. und Hirte/Schall aaO S. 243; MünchKommAktG/Altmeppen § 291 Rn. 206: Jedenfalls in den Fällen, in denen der fehlerhafte Unternehmensvertrag vollzogen wurde, sollen die Regelungen der §§ 300 ff. AktG anwendbar sein). Entgegen der Ansicht der Antragsteller fehlt es vorliegend jedoch bereits an einer planwidrigen Regelungslücke (vgl. hierzu Kölner KommentarSpruchG/Wasmann § 1 Rn. 18; Spindler/Stilz/Drescher AktG § 1 SpruchG Rn. 16). Anders als im Falle der von den Antragstellern zitierten Delisting-Entscheidung des Bundesgerichtshofs bestehen für den vorliegenden Fall im Aktiengesetz Regelungen. Das Gesetz geht davon aus, dass es mit, aber auch ohne Beherrschungsvertrag im Sinne von § 291 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz AktG im Verhältnis zweier Unternehmen zu einer Beherrschung kommen kann. Dem hat der Gesetzgeber durch unterschiedliche Regelungssysteme Rechnung getragen: "Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Bestehen eines Beherrschungsvertrags", §§ 308 bis 310 AktG, und "Verantwortlichkeit bei Fehlen eines Beherrschungsvertrags", §§ 311 bis 318 AktG. Für letztere Fälle einer "faktischen Konzernierung" hat der Gesetzgeber in § 317 Abs. 1 AktG eine Regelung getroffen, die gerade nicht auf ein mit §§ 304, 305 AktG vergleichbares Ergebnis ("pauschaliertes Schutzsystem", vgl. Hüffer § 311 Rn. 2) hinausläuft, sondern vielmehr darauf, dass das beherrschende Unternehmen (nur) die beim beherrschten Unternehmen entstehenden Nachteile auszugleichen verpflichtet ist. Nur im Ausnahmefall ist das beherrschende Unternehmen daneben verpflichtet, den Aktionären des beherrschten Unternehmens selbst Schadensersatz zu leisten, nämlich nur wenn und soweit diese "abgesehen von einem Schaden, der ihnen durch Schädigung der Gesellschaft zugefügt worden ist, geschädigt ... sind" (vgl. hierzu: BGH NJW 1989, 1800; BGH DB 2008, 918; OLG Zweibrücken ZIP 2004, 559; MünchHdbGesR IV/Krieger § 70 Rn. 12 und § 69 Rn. 133 f.; Schürnbrand aaO S. 57 ff.). Diese vom Gesetzgeber getroffenen Regelungen würden konterkariert, wenn man als Aktionär des beherrschten Unternehmens im faktischen Konzern statt des gesetzlich (nur in engen Ausnahmefällen) vorgesehenen Schadensersatzanspruchs im Wege der Durchführung eines Spruchverfahrens doch Ausgleich bzw. Abfindung - und somit eine vom Vorliegen eines konkret nachgewiesenen Schadens unabhängige "pauschalierte Entschädigung" wie im Vertragskonzern - erhalten könnte. Der Gesetzgeber hat durch die in § 317 Abs. 1 Satz 1 AktG getroffene Regelung sowohl zum Ausdruck gebracht, dass er die dort geregelte Konstellation für keinen solch schwerwiegenden Eingriff in das Eigentum der außenstehenden Aktionäre hält, die eine pauschalierte Entschädigung im Wege des Spruchverfahrens erfordere, als auch, dass er den Fall des faktischen Konzerns für nicht vergleichbar mit der Situation bei Vorliegen eines Beherrschungsvertrags hält. Damit fehlt es aber vorliegend für eine Analogie nicht nur an einer planwidrigen Regelungslücke, sondern auch an einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte (so im Ergebnis auch Simon SpruchG § 1 Rn. 53 und Rn. 12).

Soweit der Gesetzgeber selbst betont hat (BT-Drucks. 15/838, S. 16), dass die von ihm in § 1 SpruchG getroffene Aufzählung nicht abschließend sei, kann daraus nicht gefolgert werden, dass in allen Fällen, in denen die außenstehenden Aktionäre des beherrschten Unternehmens ein wirtschaftliches Interesse an der Durchführung eines Spruchverfahren haben könnten, ein solches - und sei es im Wege der Analogie - durchzuführen ist. In seiner Delisting-Entscheidung hat der Bundesgerichtshof betont, dass für den dort zu beurteilenden Fall eines regulären Delistings keine gesetzliche Regelung besteht. Der Fall einer Beherrschung ohne (wirksamen) Beherrschungsvertrag ist dagegen - wie oben ausgeführt - gesetzlich geregelt. Im Übrigen können die Einflussmöglichkeiten, die einem herrschenden Unternehmen im faktischen Konzern i.S.v. § 311 AktG üblicherweise zur Verfügung stehen, für sich genommen nach Ansicht des Senats schon nicht zur Begründung des Vorliegens eines (verdeckten) Beherrschungsvertrags herangezogen werden. Andernfalls würden die Grenzen zwischen den Regelungsbereichen "Beherrschungsvertrag" und "Beherrschung ohne Beherrschungsvertrag" vollständig verwischt (so auch Goslar in: Der Betrieb 2008, 800 ff.). Denn die Regelungen in §§ 311 ff. AktG setzen ja gerade ein Abhängigkeitsverhältnis i.S.v. § 17 AktG voraus, also die tatsächliche Möglichkeit eines anderen Unternehmens zu umfassender, gesellschaftsrechtlich vermittelter Einflussnahme (vgl. Hüffer § 17 Rn. 4) auch und gerade auf die personelle Besetzung der Verwaltungsorgane, woraus sich die Wahrscheinlichkeit eines einflusskonformen Verhaltens der Organmitglieder des beherrschten Unternehmens ergibt (vgl. Hüffer § 17 Rn. 5). Eine Einflussmöglichkeit im Sinne von § 17 AktG erhält das beherrschende Unternehmen typischerweise kraft eines Organisationsvertrags (vgl. Hüffer § 17 Rn. 12) in der Form des Beherrschungsvertrags. Jedoch können auch andere Unternehmensverträge einschließlich etwaiger Nebenabreden das Maß an Einflussmöglichkeit erreichen, wie es § 17 Abs. 1 AktG voraussetzt (vgl. Kölner Kommentar AktG/Koppensteiner § 17 Rn. 54), ohne dass diese hierdurch zu Beherrschungsverträgen i.S.v. § 291 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz AktG werden. Hieraus folgt aber, dass erst ein relativ hohes Maß an Einflussmöglichkeit überhaupt den Anwendungsbereich der §§ 311 ff. AktG eröffnet. All das, was von den Antragstellern zur Begründung einer Abhängigkeit der Antragsgegnerin zu 1 im Sinne von § 17 Abs. 1 AktG infolge des BCA vorgetragen ist, kann daher nicht zugleich als Argument dafür herangezogen werden, dass die analoge Anwendung der Vorschriften über das Spruchverfahren geboten sei. Die Argumente insbesondere im Hinblick auf die Organisationsbeherrschung sind bereits dadurch "verbraucht", dass hierdurch überhaupt erst ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von § 311 i.V.m. § 17 AktG angenommen werden kann.

c) Auch nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft ergibt sich vorliegend nicht die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens, schon deswegen nicht, weil es an einer Eintragung des BCA im Handelsregister der Antragsgegnerin zu 1 fehlt (vgl. hierzu: OLG Zweibrücken ZIP 2004, 559 (562); Hüffer § 291 Rn. 21; Kölner Kommentar-AktG/Koppensteiner § 297 Rn. 55; Spindler/Stilz/Veil § 291 Rn. 64; Emmerich/Habersack Konzernrecht 8. Aufl. § 11 IV; Schürnbrand aaO S. 50 f.). Soweit sich die Antragsteller auf die Entscheidung des Bundesgerichtshof in ZIP 2005, 254 beziehen, kann hieraus für das vorliegende Verfahren nichts gefolgert werden. Der dort entschiedene Fall ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, insbesondere weil vorliegend von den Antragstellern das Vorliegen eines strukturverändernden Unternehmensvertrags behauptet wird, dort aber lediglich ein schuldrechtlicher Austauschvertrag (Gewinn- und Verlustbeteiligung von Kleinanlegern durch Gründung einer Vielzahl von stillen Gesellschaften) zu beurteilen war.

d) Die Anwendbarkeit der §§ 311 ff. AktG ist vorliegend auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin zu 2 ihren Verwaltungssitz in Italien hat, denn weder auf Sitz, noch auf Gesellschaftsstatut des herrschenden Unternehmens kommt es in diesem Zusammenhang an (vgl. hierzu Hüffer § 291 Rn. 8 und § 311 Rn. 12 m.w.N.). Abzustellen ist vielmehr allein auf Verwaltungssitz und Gesellschaftsstatut der Antragsgegnerin zu 1 als der beherrschten Gesellschaft.

Da somit ein Spruchverfahren nicht statthaft ist, hat das Landgericht die Anträge auch insoweit zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, als sie sich gegen die Antragsgegnerin zu 2 richten.

4. Die Gerichtskosten waren den Antragstellern aufzuerlegen, § 15 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz SpruchG, da dies der Billigkeit entspricht. Aus denselben Gründen wurde davon abgesehen, nach § 15 Abs. 4 SpruchG eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller durch die Antragsgegnerinnen anzuordnen. In Übereinstimmung mit dem Landgericht und unter Berücksichtigung der Wertung des § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG hat der Senat den Geschäftswert auf 200.000 EUR festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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