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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 18.02.2008
Aktenzeichen: 31 Wx 87/07
Rechtsgebiete: EGHGB, FGG, HGB


Vorschriften:

EGHGB Art. 61 Abs. 5
FGG § 140a
HGB § 335a
Die Verhängung von Ordnungsgeld durch das Registergericht wegen Nichteinreichens von Jahresabschlüssen für vor dem 1.1.2006 begonnene Geschäftsjahre ist auch nach dem 1.1.2007 weiterhin möglich und geboten.
Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 5.10.2007 hat das Amtsgericht gegen den Geschäftsführer der Gesellschaft, bei der es sich im Jahr 2005 um eine GmbH handelte, ein Ordnungsgeld in Höhe von 3.000 EUR wegen Nichtvorlage der Unterlagen zum Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2005 festgesetzt. Die sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde, mit der u.a. geltend gemacht wird, die Ermächtigungsgrundlage für die Ordnungsgeldfestsetzung sei entfallen.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist nicht statthaft. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts ist auf die Beschwerde des Geschäftsführers der Gesellschaft nach Festsetzung eines Ordnungsgeldes durch das Registergericht wegen Nichteinreichens des Jahresabschlusses 2005 gemäß § 335a HGB i.V.m. § 140a FGG ergangen. Nach § 140a Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 4 FGG in der für das Geschäftsjahr 2005 geltenden Fassung ist in solchen Verfahren eine weitere Beschwerde von Gesetzes wegen ausgeschlossen.

Die Aufhebung von § 335a HGB, § 140a FGG durch Art. 1 Nr. 28a und Art. 4 Nr. 4 EHUG mit Wirkung vom 1.1.2007 steht der Anwendung dieser Vorschriften auf den hier verfahrensgegenständlichen Jahresabschluss 2005 nicht entgegen. Das ergibt sich aus der Übergangsvorschrift in Art. 61 Abs. 5 EGHGB. Dort ist ausdrücklich geregelt, dass § 335a HGB in der bis zum Inkrafttreten des EHUG geltenden Fassung auf Jahres- und Konzernabschlüsse für vor dem 1.1.2006 begonnene Geschäftsjahre weiterhin anzuwenden ist. § 335a HGB nimmt seinerseits auf § 140a FGG Bezug ("Gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs ... ist ein Ordnungsgeld nach § 140a Abs. 2 FGG festzusetzen"). Durch diese in der für Altfälle fortgeltenden Norm selbst verankerten Verklammerung mit der Verfahrensvorschrift des § 140a FGG nimmt auch letztere an der übergangsweise fortgeltenden Anwendbarkeit teil (im Ergebnis ebenso: Bassenge/Roth FGG/RPflG 11. Aufl. § 185 FGG Rn. 5). Das entspricht ausweislich der Gesetzesmaterialien auch dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 16/960 S. 51 f.). Ein Verstoß gegen den Gesetzesvorbehalt und das Gebot der Bestimmtheit, wie der Beschwerdeführer meint, liegt darin nicht.

Ein anderes Verständnis der gesetzlichen Regelung dahin, dass die Nichteinreichung der Jahresabschlüsse für vor dem 1.1.2006 begonnene Geschäftsjahre seit 1.1.2007 völlig sanktionslos gestellt wäre, würde im Übrigen auf einen gemeinschaftsrechtswidrigen Rechtszustand hinauslaufen. Ein derartiger Verstoß gegen das europäische Gemeinschaftsrecht wöge umso schwerer, als die Bundesrepublik Deutschland schon einmal vom Europäischen Gerichtshof wegen nicht hinreichender Sanktionierung von Verstößen gegen die Pflicht zur Einreichung der Jahresabschlüsse verurteilt wurde (EuGH vom 29.9.1998 - Rs. C-191/95).

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, durch die Verhängung des Ordnungsgeldes sei er gegenüber Konkurrenten benachteiligt, die im benachbarten Landgerichtsbezirk wegen der bisher abweichenden Rechtsprechung des dortigen Landgerichts keinen Sanktionen ausgesetzt seien, kann dies nicht dazu führen, dass der Senat entgegen seiner Überzeugung unrichtig entscheidet. Einen Anspruch auf Gleichstellung mit Konkurrenten, denen durch andere Gerichte wegen abweichender Beurteilung der Rechtslage eine ihnen günstigere Behandlung erfahren haben, gibt es nicht. Im Übrigen hat der Senat seit 1.1.2007 bereits in mehreren unveröffentlichten Beschlüssen, denen Fälle aus unterschiedlichen bayerischen Landgerichtsbezirken zugrunde lagen, so entschieden wie hier. Abweichende obergerichtliche Rechtsprechung, die eine Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof ermöglichen und gebieten könnte, ist dem Senat nicht bekannt.

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 31 Abs. 1 Satz 1, § 119 Abs. 2 KostO.

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