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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 31.05.2005
Aktenzeichen: 31 Wx 9/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 2075
BGB § 2076
BGB § 2361
1. Auslegung eines Testaments, in dem eine Nacherbfolge bedingt durch die Erfüllung eines vom Bedachten gegebenen Versprechens angeordnet wurde.

2. Bei dieser Auslegung ist zu ermitteln, ob die bedingt angeordnete Nacherbeinsetzung auch dann gültig bleiben soll, wenn die Bedingung von dem Bedachten ohne sein Verschulden nicht erfüllt werden kann, wobei auch auf den hypothetischen Willen des Erblassers abgestellt werden kann.


Tatbestand:

Die verwitwete Erblasserin verstarb am 14.2.1979 im Alter von 86 Jahren. Sie hinterließ als einziges Kind ihre 1932 geborene Tochter Elfriede S., die geistig und körperlich schwer behindert war und am 23.8.2000 verstorben ist.

Die Beteiligten zu 2 bis 5 sind die gesetzlichen Erben von Elfriede S. nach dem Erbschein des Nachlassgerichts G. vom 9.1.2002. Der Beteiligte zu 1 ist ein Bekannter der Erblasserin, der nach ihrem Tod Elfriede S. sieben Jahre lang in seinem Haushalt betreut und versorgt hat.

Die Erblasserin errichtete am 20.5.1975 ein privatschriftliches Testament, in dem sie verfügte, dass ihre Tochter Elfriede S. alleinige Erbin ihres ganzen Besitzes sein sollte. Im Testament heißt es im Wesentlichen sodann:

Wenn Herr Thomas R. (Beteiligter zu 1) ... und seine Mutter Ottilie, bei seinem Versprechen bleibt, meine Tochter Elfriede, welche infolge epileptischer Anfälle und geistiger Schwäche dauernd erwerbsunfähig sein wird, in seinem Heim bis zu ihrem Tod aufzunehmen ist er und seine Mutter alsdann Erbe des Besitzes meiner Tochter Elfriede. Mein Einfamilienhaus ... soll jetzt schon in Besitz von Herrn R. übergehen. Mein Grundstück 1 ha groß in Gemeine O. fällt Herrn R. nach dem Tod meiner Tochter Elfriede ebenfalls Herrn R. zu - (vorerst hat er die Nutzungsfreiheit darüber) vorausgesetzt, dass er dafür sorgt, dass meine Tochter dafür nach seinem evt. Ableben in privatem liebevollen Haushalt untergebracht wird. Auch mein Kapital, Aktien, Pfandbriefe, Sparbücher bei Hypobank und Vereinigte Sparkassen (das dortige Sparbuch ist bereits auf den Namen meiner Tochter) soll nach dem Tod meiner Tochter in Besitz von Herrn R. übergehen. Die Zinsen sollen zur Deckung der Lebenshaltungskosten meiner Tochter derjenigen Familie zukommen, in deren Haushalt meine Tochter bis zu ihrem Ende sich befindet. ... (es folgen diverse Vermächtnisse).

Der für die geschäftsunfähige Elfriede S. bestellte Pfleger W. nahm die Erbschaft für sie an. Am 28.5.1979 wurde vom Nachlassgericht für Elfriede S. ein Erbschein erteilt, wonach diese die Erblasserin als befreite Vorerbin allein beerbt hat. Der Erbschein enthält einen Nacherbenvermerk.

Elfriede S. wurde auf Vorschlag ihres damaligen Vormunds W. und auf medizinischen Rat des behandelnden Hausarztes hin ab Februar 1986 stationär zunächst in einer Krankenanstalt, danach in einer angrenzenden Behinderteneinrichtung in U. untergebracht, wo sie bis zu ihrem Tod verblieb.

Durch Beschluss des Nachlassgerichts vom 19.12.2000 wurde der Erbschein vom 28.5.1979 wegen Unrichtigkeit eingezogen mit der Begründung, die Anordnung der Nacherbschaft entfalle, weil die Bedingung, unter der sie eintreten sollte, weggefallen sei. Der Erbschein wurde am 31.3.2001 für kraftlos erklärt.

Der Beteiligte zu 1, der seine 1981 verstorbene Mutter Ottilie R. allein beerbt hat, legte gegen die Einziehungsanordnung des Nachlassgerichts vom 19.12.2000 am 3.6.2002 Beschwerde ein. Zur Begründung führte er an, die Bedingung für die Nacherbfolge sei eingetreten, da Elfriede S. von ihm und seiner Ehefrau sieben Jahre lang aufopferungsvoll und fachlich kompetent in seinem Haushalt gepflegt und betreut worden sei und die anschließende Heimunterbringung aus medizinischen Gründen notwendig geworden sei. Auch habe er für den Fall seines Vorversterbens in einer letztwilligen Verfügung Vorsorge für die Unterbringung von Elfriede S. in einem Privathaushalt getroffen. Er habe sich gegenüber dem Betreuer von Elfriede S. bereit erklärt, diese wieder in seinem Haushalt aufzunehmen, wenn dies medizinisch vertretbar sei. Er habe Elfriede S. während ihres Aufenthalts in der Anstalt U. sechs bis siebenmal pro Jahr besucht und Geschenke gebracht; eine Kontaktaufnahme mit ihr sei dabei kaum möglich gewesen.

Das Nachlassgericht half dieser Beschwerde mit Beschluss vom 6.11.2002 nicht ab. Es war der Auffassung, dass mangels ausreichendem Bemühen des Beteiligten zu 1 um eine familiäre Unterbringung von Elfriede S. die Bedingung für die Nacherbfolge nicht eingetreten sei. Mit Beschluss vom 28.8.2003 wies das Landgericht die Beschwerde des Beteiligten zu 1 zurück. Die gegen diese Entscheidung eingelegte weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 wurde durch Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 7. Januar 2004 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Nachlassgerichts vom 19.12.2000 als unzulässig verworfen wird.

Die Beteiligte zu 2 beantragte am 26.2.2002 einen Erbschein, in dem ohne Nacherbenvermerk bezeugt werde, dass die Erblasserin allein von Elfriede S. beerbt worden sei. Diesen Erbschein erteilte das Nachlassgericht am 26.9.2003.

Gegen die Erteilungsanordnung legte der Beteiligte zu 1 am 23.10.2003 Beschwerde beim Nachlassgericht ein mit dem Antrag, den Erbschein vom 26.9.2003 einzuziehen und ihm einen Erbschein zu erteilen, der ihn als Alleinerben der Erblasserin ausweise. Am 17.11.2003 stellte der Beteiligte zu 1 diesen Erbscheinsantrag nochmals zur Niederschrift des Nachlassgerichts und erklärte gleichzeitig die Annahme der Erbschaft. Die Beteiligten zu 2 bis 5 sind diesem Antrag entgegengetreten.

Mit Beschluss vom 10.8.2004 half das Nachlassgericht der Beschwerde des Beteiligten zu 1 vom 23.10.2003 nicht ab unter wortgleicher Begründung des Beschlusses vom 6.11.2002. Das Landgericht wies die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Nachlassgerichts vom 26.9.2003 - in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 10.8.2004 - mit Beschluss vom 1. Februar 2005 zurück. Gegen diesen Beschluss richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1, mit der er seinen Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins weiterverfolgt. Die zulässige weitere Beschwerde hatte in der Sache keinen Erfolg.

Gründe:

Die auf die Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung beschränkte Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht hat keinen Rechtsfehler aufgezeigt (§ 27 FGG, § 546 ZPO).

1. Das Landgericht hat - unter wortgleicher Übernahme der Begründung seines Beschlusses vom 28.8.2003 - im Wesentlichen ausgeführt: Der Erblasserin sei es darauf angekommen, dass Elfriede S. bis zu ihrem Tod im Heim des Beteiligten zu 1 aufgenommen werde. Dagegen habe Elfriede S. nach dem Tod der Erblasserin ihre verbliebene Lebenszeit doppelt solange in der Behinderteneinrichtung in U. verbracht. Selbst wenn dies aus medizinischen Gründen erforderlich gewesen ist, habe eine der familiären Unterbringung entsprechende Betreuung durch den Beteiligten zu 1 nicht festgestellt werden können. Der Erblasserin sei es darauf angekommen, dass die schwer behinderte Tochter nach ihrem Ableben liebevolle Pflege und familiäre Wärme erfahre und bis zu ihrem Tod in einer Familie und nicht in einem Heim untergebracht werde. Daher sei die Nacherbeneinsetzung gleichsam als Belohnung für die lebenslange Pflege der Tochter vorgesehen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beteiligte zu 1 um die Herbeiführung des Erfolges bemüht habe, ohne dass die Bedingung tatsächlich eingetreten sei. Sechs oder sieben jährliche Besuche seien keinesfalls mit der Unterbringung zu vergleichen, die sich die Erblasserin für ihre Tochter im Testament ausbedungen hat. Der Gesundheitszustand von Elfriede S. hätte es durchaus zugelassen, Ausflüge mit ihr zu unternehmen, was der Beteiligte zu 1 nicht getan hat. Die Testamentsbedingung sei daher nicht eingetreten; der erteilte Erbschein sei sonach richtig.

2. Die Ausführungen des Landgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Zutreffend hat das Landgericht die Beschwerde des Beteiligten zu 1 mit dem Ziel der Einziehung des mit Beschluss des Nachlassgerichts vom 23. 9. 2003 erteilten Erbscheins für zulässig erachtet. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens waren die Erteilung eines Alleinerbscheins zugunsten der vorverstorbenen Elfriede S. sowie der Antrag des Beteiligten zu 1, ihm einen Alleinerbschein zu erteilen. Dieser neue Erbscheinsantrag ist als Verfahrensgegenstand beim Landgericht angefallen, obwohl er erst zusammen mit der Beschwerdeeinlegung gestellt worden ist. Der Beschwerdeschriftsatz vom 23.10.2003, der den neuen Erbscheinsantrag enthält, wurde beim Nachlassgericht eingereicht und lag dem Nachlassrichter im Zeitpunkt der Nichtabhilfeentscheidung vom 10.8.2004 vor. Das reicht nach allgemeiner Meinung aus verfahrensökonomischen Gründen aus (vgl. BayObLG FamRZ 1991, 988/989 m. w. N.).

b) Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass das Gericht die Einziehung eines Erbscheins anzuordnen hat, wenn die Unrichtigkeit des Erbscheins festgestellt wurde oder wenn die Überzeugung des Gerichts von seiner Richtigkeit über einen bloßen Zweifel hinaus erschüttert ist (BayObLG ZEV 2003, 369/370). Ein Erbschein ist dann unrichtig und gemäß § 2361 Abs. 1 Satz 1 BGB von Amts wegen einzuziehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung entweder schon ursprünglich nicht gegeben waren oder nachträglich nicht mehr vorhanden sind (vgl. BayObLG aaO).

c) Das Landgericht hat das Testament vom 20.5.1975 in der Weise ausgelegt, dass der Erblasserwille auf die Bestimmung einer Nacherbfolge des Beteiligten zu 1 - neben seiner Mutter - gerichtet war, und dass der Eintritt der Nacherbfolge von einer Bedingung abhängen soll. Aufgrund dieser Auslegung ist das Landgericht dann zu dem Ergebnis gekommen, dass die Bedingung nicht eingetreten, die Anordnung der Nacherbfolge demzufolge nicht wirksam und daher der am 23.9.2003 erteilte Erbschein nicht unrichtig ist. Das ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Das Landgericht hat zu Recht das Testament vom 20.5.1975 als auslegungsbedürftig angesehen, denn es enthält keine eindeutige Aussage darüber, ob eine Nacherbfolge angeordnet sein soll sowie darüber, ob und wie deren Eintritt von der Erfüllung eines vom Beteiligten zu 1 gegebenen Versprechens abhängen soll.

bb) Gemäß § 133 BGB ist bei der Auslegung eines Testaments der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss der gesamte Inhalt der Erklärung einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher außerhalb der Testamentsurkunde, als Ganzes gewürdigt werden; auch die allgemeine Lebenserfahrung ist zu berücksichtigen (RGZ 142, 171/174; BayObLGZ 1976, 67/75).

Die Testamentsauslegung selbst ist Sache des Tatrichters. Die Überprüfung in der Rechtsbeschwerdeinstanz ist auf Rechtsfehler beschränkt. Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob die Auslegung der Tatsacheninstanz gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt, ob in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Erwägung gezogen wurden, ob ein wesentlicher Umstand übersehen wurde oder ob dem Testament ein Inhalt gegeben wurde, der dem Wortlaut nicht zu entnehmen ist und auch nicht auf verfahrensfehlerfrei getroffene Feststellungen anderer Anhaltspunkte für den im Testament zum Ausdruck gekommenen Erblasserwillen gestützt werden kann (BGHZ 121, 357/363; BayObLG FamRZ 2002, 269/270; MünchKommBGB/Leipold 4. Aufl. § 2084 Rn. 147 ff.). Dabei müssen die Schlussfolgerungen des Tatrichters nicht zwingend sein; es genügt, wenn sie nur möglich sind (BGH FamRZ 1972, 561/562; BayObLGZ 1979, 215/222).

cc) Nach diesen Kriterien ist die Auslegung des Testaments vom 20.5.1975 durch das Landgericht nicht zu beanstanden.

(1) Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, dass die testamentarische Bestimmung, wonach der Beteiligte zu 1 und dessen Mutter unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Tod der Tochter "Erbe des Besitzes meiner Tochter Elfriede" sein sollen, als Nacherbeinsetzung anzusehen ist. Diese Auslegung ist möglich und wird von den Beteiligten auch nicht in Frage gestellt.

(2) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht die Abhängigkeit der Nacherbeinsetzung von der Erfüllung des Versprechens des Beteiligten zu 1, die behinderte Tochter "in seinem Heim bis zu ihrem Tod aufzunehmen" als - neben der aufschiebenden Bedingung des Todes der Tochter - weitere (ebenfalls aufschiebende) Bedingung gewürdigt (§§ 2074, 2076 BGB). Nach den Feststellungen des Landgerichts musste die Tochter Elfriede, die der Beteiligte zu 1 zunächst in seinen Haushalt aufgenommen hatte, später aus medizinischen Gründen in einer Behinderteneinrichtung untergebracht werden, so dass es dem Beteiligten zu 1 objektiv nicht möglich war, sie wie versprochen bis zu ihrem Tod in seinem familiären Heim zu belassen. Ob unter diesen Umständen die Bedingung als erfüllt angesehen werden kann, ist durch Auslegung zu ermitteln; denn dem Wortlaut der Nacherbeinsetzung kann nicht eindeutig entnommen werden, ob als Erfüllung des Versprechens allein die Herbeiführung des Erfolgs gelten soll, oder ob, wenn die Bedingung - wie hier - von dem Bedachten ohne sein Verschulden nicht erfüllt werden kann, das Bemühen des Bedachten um die Erfolgsherbeiführung ausreicht.

Für die Auslegung ist auf den hypothetischen Willen des Erblassers abzustellen (Staudinger/Otte BGB (Neubearbeitung 2003) § 2076 Rn. 4), also auf den Willen, den der Erblasser gehabt hätte, wenn ihm bei der Errichtung der Erklärung der ergänzungsbedürftige Umstand bekannt gewesen wäre (vgl. BGH NJW 1983, 672/673).

Daher ist der Sinn der Erklärung zu ermitteln, der dem mutmaßlichen Erblasserwillen am ehesten entspricht (vgl. BayObLG FamRZ 1986, 606/607). Dafür ist auch zu erforschen, welchen Zweck die Nacherbeinsetzung nach dem Willen des Erblassers haben soll und welche Vorstellung er sich von der Bedeutung der Bedingung gemacht hat: ob der Erblasser also die Erbeinsetzung nur vorgenommen hat, damit der Bedachte die Bedingung auch erfüllt oder ob die Erfüllung der Bedingung nur Nebenzweck gewesen ist (vgl. RGRK/Johannsen BGB 12. Aufl. § 2076 Rn. 7). Allerdings findet jede vom Wortlaut der Erklärung nicht ohne weiteres gedeckte Auslegung unter Berücksichtigung eines hypothetischen Erblasserwillens ihre Grenze darin, dass sie eine Grundlage im Testament haben muss (BayObLG aaO 606/608).

(3) An diese Auslegungsgrundsätze hat sich das Landgericht im Ergebnis gehalten. Es ist durch Auslegung des Testaments unter Annahme eines hypothetischen Erblasserwillens zu dem Ergebnis gekommen, dass es der Erblasserin gerade darauf ankam, dass ihre Tochter bis zum Tod in einer Familie und nicht in einem Heim untergebracht wird und dass die Nacherbeinsetzung gleichsam als Belohnung für die lebenslange Pflege vorgesehen ist. Dies ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Stütze findet diese Auslegung in weiteren Bestimmungen des Testaments: So soll dem Beteiligten zu 1 ein Grundstück nur dann zugewendet werden, wenn er dafür sorgt, dass - für den Fall seines Vorversterbens - die Tochter "in privatem, liebevollen Haushalt untergebracht wird". Ferner sollen die Zinserträge aus dem Kapitalvermögen zur Deckung der Lebenshaltungskosten der Tochter verwendet werden und nur "derjenigen Familie zukommen, in deren Haushalt meine Tochter bis zu ihrem Ende sich befindet". Daraus lässt sich entnehmen, dass es der Erblasserin vor allem darauf ankam, dass nach ihrem Tod ihre schwer behinderte Tochter in einem privaten Haushalt und familiären Umfeld untergebracht und betreut wird und dass die Erfüllung dieses Anliegens für die Erblasserin wesentlich war.

Mit diesem Ergebnis hat das Landgericht aber auch zugleich angenommen, dass die Erblasserin die Nacherbeinsetzung nur vorgenommen hat, damit der Beteiligte zu 1 - nebst Mutter - die Bedingung auch erfüllt, die Erfüllung der Bedingung also Haupt- und nicht Nebenzweck der Erbeinsetzung war. Daher war nach Auslegung des Landgerichts der hypothetische Wille der Erblasserin darauf gerichtet, dass nur durch die Herbeiführung des Erfolgs und nicht schon durch das ausreichende Bemühen darum das Versprechen erfüllt und damit die Bedingung eingetreten ist. Der Senat teilt diese Auffassung. Da der Beteiligte zu 1 sein Versprechen objektiv nicht erfüllt hat, ist die Bedingung für die Nacherbeinsetzung nicht eingetreten. Auf die weiteren Erwägungen des Landgerichts zur Frage, ob sich der Beteiligte zu 1 ausreichend um die Herbeiführung des Erfolgs bemüht hat, kommt es deshalb nicht an.

3. Wer die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen hat, ergibt sich aus dem Gesetz. Nach § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG hat der Beteiligte zu 1 die den Beteiligten zu 2 bis 5 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Landgerichts entsprechend dem mit der weiteren Beschwerde verfolgten Interesse des Beteiligten zu 1 auf den Wert des reinen Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls festgesetzt (§ 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1 Satz 1, 107 Abs. 2 Satz 1 KostO).

Ende der Entscheidung

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