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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 13.12.2006
Aktenzeichen: 31 Wx 94/06
Rechtsgebiete: FGG
Vorschriften:
FGG § 19 Abs. 1 | |
FGG § 55c | |
FGG § 50b |
Gründe:
I.
Der Beteiligte zu 1, geboren am , ist das nichteheliche Kind der Beteiligten zu 3 und des Beteiligten zu 4. Die Beteiligte zu 3 ist seit 2002 mit dem Beteiligten zu 2 verheiratet. Dieser will den Beteiligten zu 1 als Kind annehmen. Der Beteiligte zu 4 verweigert seine Zustimmung zur Adoption, der Beteiligte zu 1 hat beantragt, die Zustimmung zu ersetzen. Im Rahmen dieses Verfahrens hat das Amtsgericht mit Verfügung vom 6.6.2006 Termin zur persönlichen Anhörung des Beteiligten zu 1 in Abwesenheit der Eltern bestimmt. Den Verfahrensbevollmächtigten der übrigen Beteiligten wurde diese Verfügung mitgeteilt, ohne den bestimmten Termin zu nennen. Der Beteiligte zu 4 verlangte mehrfach, ihm den Termin mitzuteilen. Dabei wies er ausdrücklich darauf hin, dass er an der Anhörung selbst nicht teilnehmen, sondern nur bei Gericht erscheinen wolle, um sich von der Ankunft und dem sichtbaren Zustand des Kindes sowie von Ort und Dauer der Anhörung ein Bild zu machen und eventuell Beeinflussungsversuchen durch die Gegenseite entgegenzuwirken. Mit Schreiben vom 31.7.2006 legte er Beschwerde ein mit dem Ziel der unverzüglichen Mitteilung des Anhörungstermins. Die Anhörung des Beteiligten zu 1 wurde am 27.7.2006 durchgeführt und die Niederschrift den Beteiligten bzw. ihren Verfahrensbevollmächtigten mitgeteilt.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 25.8.2006 die Beschwerde des Beteiligten zu 4 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich seine weitere Beschwerde.
II.
Die weitere Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 4 ergibt sich aus der Zurückweisung seiner Erstbeschwerde. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Beschwerde gegen die Verfügung des Vormundschaftsgerichts sei auch nach Durchführung der Anhörung noch zulässig. Die Frage der Zulässigkeit könne jedoch offen bleiben, da das Rechtsmittel offenbar unbegründet sei. Nach § 55 c FGG i.V.m. § 50 b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 FGG werde die Anhörung des Kindes in der Regel in Abwesenheit der Eltern durchgeführt; über deren Anwesenheit entscheide das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Eltern hätten deshalb grundsätzlich kein Recht, bei der Anhörung des Kindes anwesend zu sein, ihnen sei das Ergebnis der Anhörung bekanntzugeben. Diese Grundsätze habe das Vormundschaftsgericht beachtet.
2. Die Ausführungen des Landgerichts sind in der Sache zutreffend. Jedoch war die Beschwerde bereits unzulässig, so dass keine Entscheidung in der Sache zu treffen, sondern das Rechtsmittel zu verwerfen war. Mit dieser Maßgabe ist die weitere Beschwerde zurückzuweisen.
Nach § 19 Abs. 1 FGG findet die Beschwerde statt gegen "Verfügungen" des Gerichts erster Instanz. Stets anfechtbar sind sachliche Entscheidungen, die ein Verfahren oder einen Abschnitt innerhalb einer anhängigen Angelegenheit abschließen, während bei vorbereitenden Verfügungen im Einzelfall zu prüfen ist, ob ihre Anfechtbarkeit gegeben ist (Keidel/Kahl FGG 15. Aufl. § 19 Rn. 2). Zwischenentscheidungen, insbesondere verfahrensleitende Verfügungen, sind grundsätzlich unanfechtbar. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das Gesetz die Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung ausdrücklich vorsieht oder durch diese unmittelbar in erheblichem Maße in Rechte eines Beteiligten eingegriffen wird (allgemeine Meinung; BayObLGZ 1996, 4/5 m.w.N.; BayObLG NJW-RR 2002, 13).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Bereits die Anordnung der persönlichen Anhörung des Kindes (§ 55 c i.V.m. 50 b FGG) ist grundsätzlich unanfechtbar (so zutreffend Jansen/Zorn FGG 3. Aufl. § 50 b Rn. 21; a.A. OLG Köln FamRZ 1997, 1549; Bassenge/Herbst/Roth FGG/RPflG 10. Aufl. § 50 b FGG Rn. 4), ebenso die Entscheidung darüber, ob den zur Teilnahme nicht Berechtigten der Zeitpunkt des Termins mitgeteilt wird. Die Anhörung des minderjährigen Kindes erfolgt im Adoptionsverfahren ebenso wie im Sorgerechtsverfahren regelmäßig in Abwesenheit der Eltern und deren Verfahrensbevollmächtigter (Keidel/Engelhardt § 50 b Rn. 18). Das beanstandet der Beschwerdeführer auch nicht, der nicht an der Anhörung selbst teilnehmen, sondern Beobachtungen am Rande des gerichtlichen Termins treffen will. Dieser Wunsch verschafft ihm aber keinen rechtlich begründeten Anspruch, über den Zeitpunkt der Anhörung vorab unterrichtet zu werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist das auch nicht von Verfassungs wegen geboten. Das rechtliche Gehör wird durch Mitteilung der Niederschrift über die Anhörung gewahrt. Der Umstand, dass er der leibliche Vater des anzuhörenden Kindes ist, begründet auch unter Berücksichtigung des Art. 6 GG keinen Anspruch darauf, das Kind unmittelbar vor und nach dem Anhörungstermin beobachten zu können.
3. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 3 Satz 2 KostO. Die beantragte Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist mangels Erfolgsaussichten zu versagen (§ 14 FGG i.V.m. § 114 ZPO).
Ende der Entscheidung
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