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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 24.01.2008
Aktenzeichen: 32 AR 1/08
Rechtsgebiete: FGG, GVG, WEG


Vorschriften:

FGG § 5 Abs. 1
GVG § 72 Abs. 2
WEG § 62 Abs. 1
WEG § 43 Abs. 1
Ist eine Wohnungseigentumssache vor dem 1.7.2007 beim Amtsgericht anhängig geworden, ist das für dieses Amtsgericht übergeordnete örtliche Landgericht als Beschwerdegericht und nicht das Landgericht am Sitz des Oberlandesgerichts bzw. das landesrechtlich bestimmte Gericht zuständig.
Gründe:

I.

Das Amtsgericht verpflichtete die Antragsgegnerin als Wohnungseigentümerin auf Grund des Antrags vom 10.5.2007 zur Zahlung von Wohngeld und einer Sonderumlage. Auf die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde gab das Landgericht Aschaffenburg das Beschwerdeverfahren an das Landgericht Bamberg ab, als Landgericht am Sitz des Oberlandesgerichts nach § 72 Abs. 2 GVG. Dieses verwies das Verfahren am 6.12.2007 an das Landgericht Aschaffenburg zurück, welches sich mit Beschluss vom 7.1.2008 für unzuständig erklärte und die Akten dem Oberlandesgericht München vorlegte.

II.

1. Das Oberlandesgericht München ist zuständig zur Entscheidung des negativen Zuständigkeitsstreits zwischen den Landgerichten Aschaffenburg und Bamberg (§§ 5 Abs. 1, 199 Abs. 2 Satz 2 FGG, Art. 11 a AGGVG). Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 FGG, die nach § 43 Abs. 1 WEG a.F., § 62 Abs. 1 WEG für wohnungseigentumsrechtliche Altverfahren anzuwenden ist, bezieht sich auch auf die Bestimmung des Beschwerdegerichts (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler-Sternal, FGG, 15. Aufl., Rn 21 zu § 5). Die Voraussetzungen des § 5 FGG liegen vor; beide Landgerichte haben sich für örtlich unzuständig erklärt.

2. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Landgericht Aschaffenburg. Nach der Übergangsvorschrift des § 62 Abs. 1 WEG n.F. sind für alle am 1. 7. 2007 bei Gericht anhängigen Verfahren - somit auch für das hier zur Entscheidung anstehende Verfahren - die bisherigen Vorschriften des III. Teils des Wohnungseigentumsgesetzes anzuwenden. Dies bedeutet (§ 43 Abs. 1 WEG a.F., § 45 Abs. 1 WEG a.F., § 19 Abs. 2 FGG; vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., Rn 35 zu § 45), dass vorliegend das allgemein für Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Amtsgerichts Aschaffenburg zuständige Landgericht Aschaffenburg zur Entscheidung berufen ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 72 Abs. 2 GVG. Die am 1.7.2007 in Kraft getretene Vorschrift bestimmt, dass nunmehr für den Bezirk des Oberlandesgerichts das für dessen Sitz zuständige Landgericht für die dort genannten Verfahren "gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht" ist. Die Vorschrift enthält keine Übergangsvorschrift und ist daher sofort anzuwenden; eine Zuständigkeit des sogenannten Konzentrationsgerichtes, hier des Landgerichts Bamberg, für die Verfahren, die nach den Bestimmungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit durchzuführen sind, ergibt sich daraus nicht. § 72 Abs. 2 GVG sieht die Konzentrationszuständigkeit nämlich nicht allgemein für Verfahren in Wohnungseigentumssachen vor, sondern in Berufungs- und Beschwerdesachen bei Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 WEG. Die Zuständigkeit knüpft damit erkennbar an die Neuordnung des Verfahrensrechts an. Hier verweist § 62 Abs. 1 WEG n.F. hinsichtlich der am 1.7.2007 anhängigen Verfahren (vgl. Schmid/Kahlen, WEG, Rn 1 zu § 62) auf § 43 WEG a.F. § 43 WEG a.F. enthält mehrere Absätze. Die Zuständigkeitsregelung in § 43 Abs. 1 WEG a.F. weist zudem nur vier Ziffern auf; § 43 WEG n.F. hat demgegenüber keine Absätze und sechs Ziffern. § 72 Abs. 2 GVG geht davon aus, dass das WEG sowohl Berufungen als auch Beschwerden als Rechtsmittel kennt. Nachdem bis zum 30.6.2007 in WEG-Sachen als einziges Rechtsmittel die Beschwerde vorgesehen war, spricht auch der Wortlaut von § 72 Abs. 2 GVG dafür, dass mit der dortigen Zuständigkeitsregelung nur Streitigkeiten nach § 43 WEG n.F. gemeint sind (vgl. auch LG Konstanz, Beschluss vom 9.1.2008 - 62 T 134/07; Drasdo, NJW-Spezial 2008, 3; a.A. LG Leipzig, NZM 2007, 932). Auch aus dem Gesetzgebungsverfahren folgt, dass es bei Altverfahren beim bisherigen Rechtsmittelzug bleiben sollte. So ist in der Begründung zur Übergangsvorschrift des § 62 WEG (BT-Drucksache 16/887, S. 43) ausdrücklich ausgeführt, dass die im Entwurf vorgesehene Erstreckung der ZPO-Regelungen auf Verfahren in WEG-Sachen die im Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängigen Verfahren nicht berühren sollte.



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