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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 27.06.2006
Aktenzeichen: 32 Wx 102/06
Rechtsgebiete: BNotO, KostO


Vorschriften:

BNotO § 15 Abs. 2
KostO § 131 Abs. 2
KostO § 30 Abs. 1
Der Geschäftswert für ein Verfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO hat sich am Interesse des beschwerdeführenden Beteiligten an der Vornahme der Amtshandlung zu orientieren. Geht es um die Löschung eines Grundpfandrechts, so ist in der Regel der dem Pfandrecht nach Vorbringen des Gläubigers noch zu Grunde liegende valutierte Darlehensbetrag und nicht der im Grundbuch eingetragene Nennbetrag maßgebend.
Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1 übersandte am 5.8.2004 dem Notar eine Löschungsbewilligung für auf einem Grundstück der Beteiligten zu 2 eingetragene Grundschulden im Nominalwert von 664.679,44 EUR mit der Treuhandauflage, dass der Notar hiervon nur gegen Zahlung von 215.136,01 EUR Gebrauch machen dürfe. Diese Grundschulden sicherten Forderungen der Beteiligten zu 1 gegen den Beteiligten zu 3. Am 21.6.2005 widerrief die Beteiligte zu 1 diese Treuhandweisung mit der Begründung, dass der Beteiligte zu 3 einen Vergleich nicht eingehalten habe. Nach Ansicht der Beteiligten zu 1 schuldete der Beteiligte zu 3 am 29.7.2005 noch einen Betrag von 71.127,08 EUR.

Mit Vorbescheid vom 13.7.2005 kündigte der Notar die Vorlage der Löschungsbewilligung beim Grundbuchamt zum Vollzug an. Hiergegen wandte sich die Beteiligte zu 1 mit ihrem Antrag nach § 15 Abs. 2 BNotO. Am 14.3.2006 schlossen die Parteien einen Vergleich.

Nach Beurkundung des Vergleichs setzte das Landgericht den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf 42.000 EUR fest. Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2 hat das Landgericht diesen Beschluss am 11.5.2006 im Wege der Abhilfe dahingehend abgeändert, dass der Gegenstandwert auf 71.127,08 EUR und der Gegenstandswert für den Vergleich auf 284.041,86 EUR festgesetzt wurde. Im Übrigen hat es die Beschwerde dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Da die Beschwerde mit dem Ziel der Erhöhung des Geschäftswerts eingelegt wurde, ist davon auszugehen, dass der Verfahrensbevollmächtigte diese gemäß § 32 Abs. 2 RVG aus eigenem Recht eingelegt hat. Sie ist jedoch unbegründet.

1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet:

Der Wert richte sich nach dem Interesse der Beteiligten zu 1 an dem Unterlassen der Weitergabe der Löschungsbewilligung. Da diese mitgeteilt habe, dass eine Freigabe der Löschungsbewilligung nur erfolgen solle, wenn die Restschuld von 71.127,08 EUR beglichen sei, orientiere sich das Interesse hieran.

2. Zu Recht hat das Landgericht den Geschäftswert gemäß § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 2 KostO und damit wegen § 23 Abs. 1 RVG auch den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit auf 71.127,08 EUR festgesetzt.

Der Geschäftswert für ein Verfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO hat sich am Interesse des beschwerdeführenden Beteiligten an der Vornahme der Amtshandlung zu orientieren (vgl. BayObLG DNotZ 2005, 224/226; OLG Zweibrücken NotBZ 2005, 194/195). Geht es um die Löschung eines Grundpfandrechts, so ist regelmäßig der dem Pfandrecht nach Vorbringen des Gläubigers noch zu Grunde liegende valutierte Darlehensbetrag und nicht der im Grundbuch eingetragene Nennbetrag maßgebend. Weder der die Unterlassung der Vorlage einer Grundschuld zur Löschung begehrende Grundschuldgläubiger, noch der die Vorlage einer Grundschuld zur Löschung begehrende Schuldner der Grundschuld haben in der Regel ein über die Darlehensvaluta hinausgehendes Interesse am Unterbleiben bzw. an der Vornahme der Amtshandlung, da der Gläubiger gegen Zahlung des Restbetrages ohnehin zur Löschung bereit ist.

Nach dem Sachvortrag der Beteiligten zu 1 schuldete der Beteiligte zu 3 allenfalls noch 71.127,08 EUR, so dass der Geschäftwert in dieser Höhe festzusetzen war.

Da der Gegenstandswert des Vergleiches erstmals im Beschluss vom 11.5.2006, also nach Beschwerdeeinlegung in Höhe des vom Beschwerdeführer beantragten Betrages festgesetzt wurde, ist insoweit die landgerichtliche Entscheidung nicht angefochten.



Ende der Entscheidung

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