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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 18.10.2005
Aktenzeichen: 32 Wx 104/05
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 43
Für Streitigkeiten zwischen einem früheren Verwalter und dem nunmehrigen Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft wegen Widerrufs und Unterlassung von Behauptungen sind die Streitgerichte zuständig.
Tatbestand:

Der Antragsteller war früherer Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage, die nunmehr von der Antragsgegnerin verwaltet wird.

Der Antragsteller hat am 7.6.2005 an das Amtsgericht - Abteilung für Wohnungseigentumsangelegenheiten - einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Damit sollte der Antragsgegnerin aufgegeben werden, die Behauptung zu widerrufen, dass der Antragsteller der Wohnungseigentümergemeinschaft noch Geld schulde. Ferner sollte die Antragsgegnerin verurteilt werden, diese Behauptung nicht aufrechtzuerhalten, zu wiederholen, weiter zu behaupten oder zu verbreiten.

Zugleich hat der Antragsteller angekündigt, dass er die Richterin am Amtsgericht D. für den Fall ihrer Zuständigkeit wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen werde und um Namhaftmachung des zuständigen Richters gebeten. Das Amtsgericht hat auf Bedenken gegen die Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts hingewiesen und dem Antragsteller einen Auszug aus dem Geschäftsverteilungsplan übersandt. Mit Beschluss vom 29.6.2005 hat das Amtsgericht durch die Richterin am Amtsgericht D. das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 46 WEG an das Streitgericht abgegeben. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht am 19.8.2005 zurückgewiesen hat. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers. Das zulässige Rechtsmittel erwies sich als nicht begründet.

Gründe:

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Es handele sich nicht um einen Antrag, über den das Amtsgericht im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit hätte entscheiden dürfen. Der Beschluss des Amtsgerichts sei auch nicht deshalb aufzuheben, weil die Richterin befangen gewesen sei. Ein Beschluss darüber, dass die Richterin befangen gewesen sei, sei vor der Entscheidung nicht ergangen.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält in der Hauptsache im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Ein Verfahrensfehler, der Veranlassung zur Aufhebung und Zurückverweisung geben könnte, liegt nicht vor. Insbesondere hat weder ein unzuständiger Richter entschieden noch wurde es dem Antragsteller verwehrt, ein Ablehnungsgesuch rechtzeitig anzubringen.

Der Antragsteller hat vor dem Beschluss des Amtsgerichts ein Ablehnungsgesuch nicht angebracht, so dass hierüber nicht entschieden werden konnte. Die bloße Ankündigung eines Ablehnungsgesuches, stellt kein Ablehnungsgesuch dar.

Der Antragsteller ist auch nicht daran gehindert worden, ein Ablehnungsgesuch anzubringen. Dem Antragsteller wurde rechtzeitig vor Erlass des Beschlusses die Ablichtung von Teilen des Geschäftsverteilungsplanes übersandt, aus der sich unschwer die Zuständigkeit der Richterin am Amtsgericht D. entnehmen lässt. Das ergibt sich aus den vom Antragsteller vorgelegten Ablichtungen. Die Behauptung des Antragstellers, es handle sich um einen Geschäftsverteilungsplan aus einem früheren Jahr, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Davon abgesehen hätte der Antragsteller der bereits mit Schreiben vom 24.6. die Behauptung aufgestellt hat, es handle sich um einen veralteten Geschäftsverteilungsplan, sich über die Aktualität der übersandten Ablichtungen durch Einsicht des Geschäftsverteilungsplans auf der Geschäftsstelle des Gerichts kundig machen können.

b) Die Entscheidung des Landgerichts in der Hauptsache ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

§ 43 WEG erwähnt die Streitigkeiten zwischen einem früheren Verwalter und dem jetzigen Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht ausdrücklich. Auch im Wege der Auslegung oder im Wege einer analogen Anwendung des § 43 WEG kann eine Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte für den vorliegenden Fall nicht angenommen werden. Zwar hat der Bundesgerichtshof (NZM 2002, 1003) die Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte für die Fälle bejaht, in denen ein Wohnungseigentümer aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschieden ist. Damit ist aber eine Streitigkeit zwischen einem früheren Verwalter und dem jetzigen Verwalter, in der es um die Richtigkeit von Behauptungen geht, nicht vergleichbar. Es fehlt hierbei an der vom BGH (aaO) herangezogenen Gemeinschaftsbezogenheit. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und die einzelnen Wohnungseigentümer sind von der Streitigkeit zwischen den beiden Verwaltern nicht berührt. Auch der weitere Gesichtspunkt, dass das Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit der möglichen Vielzahl von Beteiligten besser Rechnung trägt als das streitige Verfahren, trifft hier nicht zu. Eine Beteiligung der Wohnungseigentümer am Verfahren kommt nicht in Betracht.

c) Die Unterlassung einer Kostenentscheidung durch das Landgericht war sachlich unrichtig (BGH WM 1993, 1554/1556). Das Beschwerdegericht hat über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. § 17b Abs. 2 GVG ist weder direkt noch analog anzuwenden, da sich diese Vorschrift auf die erstinstanziellen Kosten bezieht. Über die Rechtsmittelkosten hat das Rechtsmittelgericht nach allgemeinen Grundsätzen zu entscheiden (Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 17b GVG Rn. 4). Das Landgericht könnte die Kostenentscheidung gemäß § 18 FGG nachholen. Diese Befugnis hat aber auch das Gericht der weiteren Beschwerde (Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 13 Rn. 51). Ein Verbot der reformatio in peius steht nicht entgegen (BayObLG WuM 1989, 470).

Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, da sein Rechtsmittel von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte (§ 47 WEG).

e) Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren wird das Landgericht nachzuholen haben. Das Rechtsbeschwerdegericht kann nach § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO zwar eine Geschäftswertfestsetzung des Landgerichts abändern, den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren aber nicht erstmals festsetzen.

3. Auch im Rechtsbeschwerdeverfahren entspricht es der Billigkeit, den Antragsteller in vollem Umfang mit den Kosten zu belasten (§ 47 WEG).

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG. Dabei hat das Gericht einerseits berücksichtigt, dass der Antragsteller nur einen - in dieser Form nicht gegebenen (§ 44 Abs. 3 Satz 1 WEG) - einstweiligen Rechtsschutz begehrt hat. Andererseits war aber auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller der Angelegenheit offenbar große Bedeutung beimisst. Unter Heranziehung der streitigen Forderungshöhe von 1.358,20 EUR erscheint deshalb dem Senat ein Geschäftswert von 1.000 EUR angemessen.

Ende der Entscheidung

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