Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 10.08.2006
Aktenzeichen: 32 Wx 113/06
Rechtsgebiete: GBO


Vorschriften:

GBO § 71
Einem Beschwerdeführer, der sich mit der Beschwerde gegen seine Eintragung als Eigentümer im Grundbuch wendet, fehlt hierfür die Beschwerdeberechtigung.
Gründe:

I.

Der Beteiligte lebt seit 1998 von seiner Ehefrau getrennt. Seit 2002 ist ein Scheidungsverfahren anhängig. Am 19.10.2000 übertrug er das verfahrensgegenständliche Grundstück an seine Mutter in Erfüllung eines Anspruchs aus einem Vertrag vom 4.1.1980. Die Mutter des Beteiligten wurde als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.

Die Ehefrau des Beteiligten, die gegen diesen Zugewinnausgleichsansprüche geltend macht, erwirkte gegen die Mutter des Beteiligten ein rechtskräftiges Urteil auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs dahingehend, dass der Beteiligte Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundbuchs sei. Sie erwirkte weiter am 28.2.2006 einen Arrestbeschluss des zuständigen Familiengerichts. Diesem zufolge wurde der dingliche Arrest in das Vermögen des Beteiligten in Höhe von 172.847,67 EUR angeordnet. Im Vollzug dieses Arrests wurde der Eigentumsübertragungsanspruch des Beteiligten gegen seine Mutter hinsichtlich des Eigentums am verfahrensgegenständlichen Grundstück gepfändet. Das Eigentum wurde an "einen Gerichtsvollzieher" als Sequester übertragen. Dieser Sequester wurde verpflichtet, der Eintragung einer Zwangshypothek in Höhe der vorgenannten Forderung zuzustimmen.

Zu notarieller Urkunde vom 5. April 2006, die der Notar anschließend dem Grundbuchamt vorlegte, beantragte der zuständige Gerichtsvollzieher des Amtsgerichtsbezirks die Grundbuchberichtigung dahingehend, dass der Beteiligte als Eigentümer eingetragen werde. Weiter wurde die Eintragung der bezeichneten Zwangssicherungshypothek beantragt. Das Grundbuchamt vertrat in einer Zwischenverfügung die Auffassung, es bedürfe einer Auflassung an den Sequester als Vertreter des Beteiligten zu dessen Eintragung als Eigentümer im Grundbuch. Diese Erklärung wurde in einer weiteren notariellen Urkunde vom 3.5.2006 abgegeben und dem Grundbuchamt vorgelegt. Daraufhin wurde der Beteiligte als Eigentümer und die Zwangssicherungshypothek zu Gunsten seiner Ehefrau im Grundbuch eingetragen. Gegen beide Eintragungen wandte sich der Beteiligte mit seiner Beschwerde, die vom Landgericht mit Beschluss vom 7.6.3006 zurückgewiesen wurde. Hiergegen richtet sich die mit Anwaltsschriftsatz eingelegte weitere Beschwerde des Beteiligten.

II.

Die gemäß § 78 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige weitere Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Die Beschwerde des Beteiligten gegen seine Eintragung als Eigentümer im Grundbuch sei deswegen unzulässig, weil er durch diese Eintragung nicht in seinen Rechten beeinträchtigt werde. Die Eintragung der Zwangssicherungshypothek sei in der Sache nicht zu beanstanden, weil eine wirksame Sequesterbestellung vorliege und der Sequester wirksam die Eintragung der Hypothek im Grundbuch beantragt und bewilligt habe. Auch die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung lägen vor.

2. Diese Ausführungen des Landgerichts halten in vollem Umfang rechtlicher Nachprüfung stand:

a) Das Landgericht konnte und musste die Beschwerde des Beteiligten, soweit sie sich gegen dessen Eintragung als Eigentümer im Grundbuch richtete, als unzulässig verwerfen. Eine zulässige Beschwerde setzt nämlich voraus, dass der Beschwerdeführer durch die Entscheidung in seiner Rechtsstellung unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt ist oder wäre, wenn die angefochtene Entscheidung in der von der Beschwerde behaupteten Richtung unrichtig wäre, er also ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Beseitigung hat (vgl. BGH NJW 1981, 1563). Die Beeinträchtigung nur wirtschaftlicher oder sonstiger berechtigter Interessen genügt demgegenüber nicht (BGH a.a.O.; BayObLGZ 1994, 114/117). Die Beeinträchtigung des Beteiligten ist vorliegend eine rein wirtschaftliche, da sein Rechtsstatus durch die Eintragung als Eigentümer keinen Nachteil, sondern vielmehr einen Vorteil erfahren hat, weil er durch die Eintragung die Eigentümerstellung hinzugewonnen hat.

Ein rechtlicher Nachteil ist auch nicht etwa darin zu sehen, dass er nunmehr als Schuldner der öffentlichen Lasten des Grundstücks herangezogen werden kann: Dies stellt nämlich ebenfalls nur einen hier unbeachtlichen wirtschaftlichen Nachteil dar, der das rechtlich geschützte Interesse im Sinne des Grundbuchverfahrens nicht betrifft. Auch der wirtschaftliche Nachteil, welcher darin liegt, dass nunmehr das Grundstück dem Zugriff von Forderungen seiner Ehefrau ausgesetzt ist, genügt in diesem Sinne nicht.

Das Ziel der Beschwerdeberechtigung im Antragsverfahren ist es zudem, dem Antrag zum Erfolg zu verhelfen, nicht aber, eine Eintragung im Grundbuch zu verhindern (BayObLGZ 1980, 37/41). Deshalb kann mit einer Beschwerde auch nicht begehrt werden, den Eintragungsantrag zurückzuweisen (BayObLGZ 1987, 431/432). Einer Beschwerde des Beteiligten würde also auch ein zulässiges Beschwerdeziel fehlen.

Auch die Umdeutung der Beschwerde in eine beschränkte nach § 71 Abs.2 S.2 GBO scheidet aus, weil der Beteiligte dazu ein eigenes Recht - nicht dasjenige seiner Mutter - verfolgen müsste.

Nur ergänzend sei bemerkt, dass die Beschwerde auch im Fall ihrer Zulässigkeit insoweit nicht begründet wäre. Zwar hätte sich grundsätzlich das Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 894 ZPO richten müssen, eine Auflassungserklärung wäre also gar nicht erforderlich gewesen. Das einzige rechtlich mögliche Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung des Beteiligten als Eigentümer (§ 71 Abs. 2 Satz 2 GBO) wäre aber schon deswegen für den Beteiligten unerreichbar gewesen, weil die Voraussetzungen eines Amtswiderspruchs nicht vorlagen. Dazu hätte neben einer Verfahrensverletzung nämlich gehört, dass das Grundbuch nunmehr unrichtig sei. Dies ist aber schon deswegen nicht der Fall, weil die erklärte Auflassung dieselbe Wirkung zeitigte wie die an sich vom Gesetz vorgesehene Grundbuchberichtigung. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Auslegung, die das Landgericht dem Arrestbeschluss des Familiengerichts gegeben hat, nicht zu beanstanden: Wenn in diesem Arrestbeschluss die Übertragung an "einen Gerichtsvollzieher als Sequester" angeordnet wird, so ist die einzige sinnvolle Auslegung, dass hiermit der nach dem Geschäftsverteilungsplan der zuständigen Gerichtsvollzieherverteilungsstelle zuständige Beamte gemeint sein kann.

b) Auch die rechtlichen Ausführungen des Landgerichts zur Eintragung einer Zwangssicherungshypothek sind nicht zu beanstanden. Es kann, wie das Landgericht ausführt, dahinstehen, ob § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO anwendbar ist, da auf jeden Fall der jetzt im Grundbuch verlautbarte Rechtszustand mit der aktuellen Rechtslage übereinstimmt.

Die Ehefrau des Beteiligten ist Inhaberin einer titulierten Forderung gegen diesen. Im Grundbuchverfahren kann und muss nicht überprüft werden, ob der Anspruch wirklich besteht; dies muss im familiengerichtlichen Verfahren geklärt werden. Eine Vollstreckungsklausel war gemäß § 929 Abs. 1 ZPO nicht erforderlich. Die Zustellung des Arrestbeschlusses an den Beteiligten ist nach den insoweit bindenden Feststellungen des Landgerichts erfolgt. Sie war Voraussetzung der Eintragung (BayObLG RPfleger 1993, 397), da die Sicherungshypothek sofort nach Erlass des Arrestbefehls eingetragen werden kann. Dagegen hat das Grundbuchamt die Einhaltung der Wochenfrist zur Nachholung der Zustellung nach der Stellung des Eintragungsantrags nicht zu prüfen (BayObLG a.a.O.).

Da der jetzige Grundbuchstand auch im Hinblick auf die Zwangssicherungshypothek der wirklichen Rechtslage entspricht, ist es unerheblich, ob die Eintragung der Zwangssicherungshypothek durch den Gerichtsvollzieher hätte bewilligt werden müssen oder dürfen. Bei richtiger Sachbehandlung gemäß § 894 ZPO wäre es zu dem Verfahren nach § 848 Abs. 2 ZPO nicht gekommen. Deswegen ist jedenfalls das Grundbuch jetzt nicht unrichtig und damit auch keine Veranlassung gegeben, einen Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs in diesem zu vermerken.

3. Die Kostenfolge ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Die Geschäftswertfestsetzung ist weder angegriffen noch von Amts wegen zu beanstanden.



Ende der Entscheidung

Zurück