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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 21.09.2006
Aktenzeichen: 32 Wx 135/06
Rechtsgebiete: KostO, UmwG, GG, Richtlinie 69/335/EWG


Vorschriften:

KostO § 60 Abs.1
UmwG § 123 Abs. 3
UmwG § 135 Abs. 1 Satz 1
UmwG § 131 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 20 Abs. 3
Richtlinie 69/335/EWG (i.d.F. Richtlinie 85/303/EWG) Art. 10 Buchst. c
Richtlinie 69/335/EWG (i.d.F. Richtlinie 85/303/EWG) Art. 12 Abs. 1 Buchst. b
Die Erhebung von Grundbuchgebühren für die Eintragung einer Grundbuchberichtigung in der Folge der Durchführung einer Ausgliederung nach dem Wert des Grundstücks verstößt weder gegen die Verfassung noch gegen Rechtsnormen der europäischen Gemeinschaft.
Gründe:

I.

Die Firma " ", eine Kommanditgesellschaft, gliederte verfahrensgegenständliche Grundstücke mit Ausgliederungsplan vom 30.7.2002 in die neu gegründete Beteiligte zu 1 aus. Am 15.9.2004 verkaufte die Beteiligte zu 1 den gesamten verfahrensgegenständlichen Grundbesitz für einen Kaufpreis von 4.600.000 EUR der GmbH, einem mit der Beteiligten zu 1 verbundenen Unternehmen, und erklärte die Auflassung. Weiter beantragte sie die Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 1.7. der notariellen Urkunde.

Das Landgericht setzte am 29.11.2005 im Beschwerdeverfahren sowohl den Geschäftswert für die Ausgliederung als auch für die Grundbuchberichtigung und Eigentumsumschreibung auf 50.000.000 EUR fest. Die gegen diesen Beschluss erhobenen zugelassenen weiteren Beschwerden der Beteiligten wies der Senat am 14.3.2006 zurück.

Mit Kostenrechnungen vom 20.4.2006 wurden die sich hieraus ergebenden Gebühren gegenüber der Beteiligten zu 1 geltend gemacht. Die gegen diese Rechnungen erhobenen Erinnerungen wies das Amtsgericht am 20.6.2006 zurück. Die dagegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos. Mit ihrer vom Landgericht zugelassen weiteren Beschwerde macht die Beteiligte zu 1 weiterhin geltend, dass die Gebührenberechnung verfassungswidrig sei und gegen die Richtlinie 69/335/EWG verstoße.

II.

Die zulässige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist unbegründet.

1. Das Landgericht hat seine Entscheidung auf folgende Erwägungen gestützt:

Die Gebühren seien nach dem rechtskräftig festgesetzten Geschäftswert richtig errechnet. Die Orientierung der Gebühren am Geschäftswert sei weder verfassungswidrig noch liege ein Verstoß gegen europäisches Recht vor.

a) Das Gericht schließe sich bezüglich der Verfassungsmäßigkeit der auch vom nunmehr zuständigen Oberlandesgericht gebilligten Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts an. Die gesetzliche Regelung verstoße nicht gegen das Äquivalenzprinzip, da nicht nur der Aufwand für die Grundbucheintragung, sondern auch die Bedeutung der Sache und auch andere Ziele wie die Leistungsfähigkeit des Schuldners berücksichtigt werden dürften.

b) Die bei der Gebührenberechnung verfolgten Ziele führten nicht dazu, dass nach der Richtlinie 69/335/EWG nicht zulässige indirekte Steuern vorlägen. Auch die neueste Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes bringe kein anderes Ergebnis, da diese im Zusammenhang mit einer Verschmelzung und nicht mit einer Ausgliederung ergangen sei und daher - anders als im vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Fall - also nicht die Kapitalansammlung, sondern die Weitergabe von Grundbesitz im Vordergrund stehe. Im Übrigen habe der Gerichtshof ausdrücklich ausgesprochen, dass Grundbuchgebühren als Besitzwechselsteuern zulässig seien, wenn sie nicht höher seien als diejenigen, die in dem erhebenden Mitgliedstaat für gleichartige Vorgänge erhoben werden. Dies sei hier aber der Fall.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand (§ 14 Abs. 5 Satz 2 KostO, § 546 ZPO). Die den Kostenrechnungen zu Grunde liegenden Gebührenvorschriften verstoßen weder gegen die Verfassung noch gegen die Richtlinie 69/335/EWG in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG.

a) Die Erhebung der Gebühr nach § 60 Abs. 1 KostO nach dem Geschäftswert verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG (BayObLGZ 2000, 350/352 ff.).

aa) Das Bundesverfassungsgericht hat sich wiederholt mit der Frage der Vereinbarkeit von Wertgebühren mit dem Grundgesetz beschäftigt (BVerfGE 50, 217/225 ff.; 80, 103/106 f.; 85, 337/346 f.; 97, 332/334 ff.; JurBüro 2000, 146). Nach den hierzu entwickelten Grundsätzen muss eine Verknüpfung zwischen der Gebühr und den Kosten der öffentlichen Leistung bestehen mit dem Zweck, die Kosten ganz oder teilweise zu decken; die Gebühr darf diese Kosten jedoch übersteigen oder unterschreiten (BVerfGE 50, 217/226) und neben der Deckung der anfallenden Kosten auch andere Ziele verfolgen (BVerfG JurBüro 2000, 146). In diesem Zusammenhang darf der Gesetzgeber auch dem Gesichtspunkt der Leistungsfähigkeit des Gebührenschuldners Bedeutung zumessen, um dem verfassungsrechtlich abgesicherten Sozialstaatsprinzip und dem Justizgewährungsanspruch Rechnung zu tragen (BVerfGE 80, 103/107). Aus der Zweckbindung der Gebühr ergibt sich keine verfassungsrechtlich begründete Begrenzung der Gebührenhöhe durch die tatsächlichen Kosten einer staatlichen Leistung; das Kostendeckungsprinzip und ähnliche gebührenrechtliche Prinzipien sind keine Grundsätze mit verfassungsrechtlichem Rang (BVerfG JurBüro 2000, 146). Der weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist nur dann überschritten, wenn die Gebühr völlig unabhängig von der gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt wird und kein vernünftiger Gesichtspunkt vorhanden ist, unter dem die Verknüpfung von Gebühr und Leistung sachgemäß erscheint (BVerfGE 50, 217/227). Diese weit gefasste Grenze ist hier nicht überschritten. Die Beteiligte beanstandet den fehlenden Bezug zwischen dem die Höhe der Gebühr bestimmenden Geschäftswert, der hier dem Kaufpreis entspricht, und dem für die Eintragung anfallenden Aufwand. Ihr ist zuzugeben, dass kein Bezug zwischen der Höhe des Kaufpreises und der Bearbeitungsdauer besteht. Einen Erfahrungssatz, wonach die Eintragungen bei hohen Kaufpreisen öfter schwierige Probleme mit sich brächten als bei niedrigen Kaufpreisen, gibt es nicht. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Gebühr nicht nur zur Deckung des für die konkrete Eintragung anfallenden Arbeitsaufwands bestimmt ist, sondern auch zur Deckung der sonstigen allgemein mit der Grundbuchführung verbundenen Aufwendungen wie den Sachinvestitionen, der Abgleichung des Grundbuchs mit anderen öffentlichen Registern, insbesondere dem Liegenschaftskataster, den Rechtsbehelfsverfahren und der Kosteneinziehung. Ferner treten neben das Kriterium des Bearbeitungs- und Sachaufwands weitere Umstände, die geeignet sind, die Wertgebühr sachlich zu rechtfertigen. Dazu gehört zum einen die Bedeutung der Eintragung für die Beteiligten. Je höher der Grundstückswert, desto höher ist das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten an der staatlichen Leistung. Damit korrespondiert im Übrigen im Regelfall auch die Leistungsfähigkeit der Beteiligten. Der durch die Wertabhängigkeit der Gebühren vermittelte Ausgleich zwischen nicht kostendeckenden Eintragungen mit geringem Geschäftswert und Eintragungen mit hohem Geschäftswert spiegelt so eine Komponente des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG) wider. Ferner steigt das Haftungsrisiko der öffentlichen Hand entsprechend dem Grundstückswert. Schließlich kann für die Wertgebühr ihre Übersichtlichkeit, und damit auch ihre Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit für die Beteiligten sowie ihre einfache Handhabbarkeit für die öffentliche Hand ins Feld geführt werden. Sie kommt letztlich wiederum den Beteiligten zugute, weil eine kostspielige Erfassung des Aufwands allein zu Zwecken der Gebührenberechnung unterbleiben kann. Ein allzu starker Anstieg der Gebühr bei höheren Geschäftswerten wird durch die in § 32 KostO vorgesehene Gebührendegression vermieden.

bb) Das Bundesverfassungsgericht hat nicht beanstandet, dass der Gesetzgeber die Höhe der Gerichtsgebühren in bürgerlichrechtlichen Streitigkeiten überwiegend an den Streit- und Geschäftswert knüpft (BVerfGE 85, 337/346). Letzterer könne im Rahmen zulässiger Pauschalierung als Anhaltspunkt für den Wert der staatlichen Leistung angesehen werden. Diese Beurteilung kann auf die Grundbuchgebühren übertragen werden. Auch bei bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten besteht kein unmittelbarer Bezug zwischen Streit- oder Geschäftswert einerseits und Bearbeitungsaufwand andererseits. Die oben genannten Kriterien reichen hier wie dort für die sachgerechte Entscheidung des Gebührengesetzgebers zugunsten der Wertgebühr aus, zumal es sich in Grundbuchsachen um ein Massengeschäft handelt, das in besonderem Maß nach einer Pauschalierung verlangt. Dem entspricht es, dass das Bundesverfassungsgericht mehrfach Verfassungsbeschwerden von Beteiligten, die sich erfolglos gegen die Wertgebühren in Grundbuchsachen gewandt hatten (z.B. BayObLG Beschluss vom 1.2.1990 - 3Z BR 9/90 - nicht veröffentlicht; OLG Zweibrücken Rpfleger 2003, 271 ff.), nicht zur Entscheidung angenommen hat (Beschluss vom 1.2.1999 -1 BvR 162/90; Beschluss vom 6.7.2004 - 2 BvR 206/04).

cc) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet nicht die entsprechende Anwendung der Grundsätze, die der Gesetzgeber für Handelsregistergebühren getroffen hat, auf Grundbuchgebühren (BVerfG Beschluss vom 6.7.2004 - 2 BvR 206/04). Diese richtlinienkonforme Anpassung nationaler Kostenvorschriften war durch die Gesellschaftssteuerrichtlinie und die auf ihrer Grundlage ergangenen, bereits erwähnten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften geboten. Demgegenüber ist der Gebührenmaßstab für Grundbucheintragungen im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben durch die Vorschriften der Kostenordnung geregelt.

b) Nicht zu folgen vermag der Senat aber der Auffassung des Landgerichts, dass die Richtlinie 69/335/EWG auf Grundbuchgebühren im Zusammenhang mit der Ausgliederung einer Gesellschaft für die durch die Ausgliederung erforderlich gewordene Grundbuchberichtigung nicht anzuwenden sei.

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 15.6.2006 (C-264/04, veröffentlicht unter http://curia.europa.eu/de/content/juris/index_form.htm) entschieden: Richtlinie 69/335 untersagt es den Mitgliedstaaten, abgesehen von der Gesellschaftsteuer Steuern oder Abgaben auf die der Ausübung einer Tätigkeit vorangehende Eintragung oder sonstige Formalität zu erheben, der eine juristische Person mit Erwerbszweck aufgrund ihrer Rechtsform unterworfen werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung ist zu prüfen, ob eine Grundbuchberichtigung, auch wenn sie formell kein der Tätigkeit der juristischen Person vorangehendes Verfahren darstellt, doch eine Bedingung für die Ausübung und Fortführung dieser Tätigkeit ist. Wie der Gerichtshof mehrfach festgestellt hat, stellt, wenn ein von einer juristischen Person durchgeführter Vorgang wie die Erhöhung ihres Kapitals oder die Änderung ihrer Satzung nach nationalem Recht zwingend eine rechtliche Formalität erfordert, diese Formalität eine Bedingung für die Ausübung und Fortführung der Tätigkeit dieser juristischen Person dar. Die gleichen Erwägungen gelten für den Erwerb von Immobiliarvermögen durch eine juristische Person infolge einer Verschmelzung durch Aufnahme, der nach deutschem Recht eine Berichtigung des Grundbuchs nach sich ziehen muss. Daraus folgt, dass eine für die Berichtigung des Grundbuchs erhobene Gebühr eine Steuer oder Abgabe darstellt, die für eine vorangehende Formalität erhoben wird, welcher eine juristische Person mit Erwerbszweck aufgrund ihrer Rechtsform unterworfen werden kann.

Diese nach der Rechtsprechung des EuGH für die Verschmelzung geltenden Grundsätze haben aber auch für die Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 UmwG zu gelten. Nach § 135 Abs. 1 Satz 1, § 131 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UmwG geht bei der Abspaltung und Ausgliederung der abgespaltene oder ausgegliederte Teil des Vermögens ebenso wie bei der Verschmelzung nach § 20 Abs. 1 UmwG in seiner Gesamtheit auf den übernehmenden Rechtsträger über. Dies führt dazu, dass das Grundbuch wegen dieses außerhalb des Grundbuchs erfolgten Eigentumsübergangs unrichtig wird und nach deutschem Recht eine Berichtigung des Grundbuch erfolgen muss (vgl. § 82 GBO). Damit ist die für die Berichtigung des Grundbuchs erhobene Gebühr eine Steuer oder Abgabe, die für eine vorangehende Formalität erhoben wird, der eine juristische Person mit Erwerbszweck aufgrund ihrer Rechtsform unterworfen wird. Unerheblich ist hierfür, ob die Gesellschaft auf die das Eigentum übergehen soll, bereits besteht oder gleichzeitig mit dem Eigentumsübergang durch Ausgliederung erst entstehen soll.

c) Die nach dem Geschäftswert erhobene Gebühr nach § 60 Abs. 1 KostO ist aber - wie das Landgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat - eine in Abweichung von Artikel 10 Buchstabe c nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 69/335 in der Fassung der Richtlinie 85/303 zulässige Besitzwechselsteuer, da sie nicht höher ist als diejenigen Steuern und Abgaben, die in dem erhebenden Mitgliedstaat für gleichartige Vorgänge erhoben werden.

aa) Der Europäische Gerichtshof hat ausdrücklich die Einordnung der Eintragungsgebühr als Besitzwechselsteuer nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 69/335 in der Fassung der Richtlinie 85/303 in Ausnahme vom Verbot des Artikel 10 Buchstabe c der Richtlinie 69/335 gebilligt (EuGH aaO Rn. 34, 35).

bb) Für mit der vorliegenden Eintragung gleichartige Fälle werden keine niedrigeren Gebühren erhoben.

Der mit der Ausgliederung verbundene Eigentumsübergang ist nicht mit dem Eigentumsübergang im Erbfall, dessen Eintragung nach § 60 Abs. 4 KostO unter bestimmten Umständen gebührenfrei ist, gleichartig. Dies ergibt sich bereits aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 15.6.2006 (aaO Rn. 39), in der dieser wörtlich ausführte: "Es ist festzustellen, dass der Übergang von Immobiliarvermögen infolge eines Erbfalls hinsichtlich Gegenstand und Auswirkungen nicht einem Vorgang wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden gleichgesetzt werden kann, der den Übergang von Immobiliarvermögen infolge der Verschmelzung zweier Unternehmen betrifft". Ein Grund, eine Ausgliederung anders als die Verschmelzung zu behandeln, besteht wegen der inhaltlich im Wesentlichen identischen Regelungen in § 135 Abs. 1 Satz 1, § 131 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UmwG und § 20 Abs. 1 UmwG nicht.

Auch die Grundbucheintragung von bestimmten Familienangehörigen, für die nach § 60 Abs. 2 KostO nur eine halbe Gebühr erhoben wird, ist nicht mit der Eigentumseintragung von ausgegliederten Gesellschaften gleichartig, da Grund hierfür die persönliche Begünstigung bestimmter Personen und nicht bestimmter Erwerbsvorgänge ist.

Der in § 61 Abs. 1 KostO aufgeführte Erwerbsvorgang ist ebenso wenig gleichartig mit der Ausgliederung auf eine juristische Person. Bei der reinen Gesamthand verbleibt das Eigentum teilweise beim Veräußerer und wird nur einer gesamthänderischen Bindung unterworfen, während bei einer Ausgliederung auf eine juristische Person oder auf eine einer solchen angenäherten Personengesellschaft (vgl. § 61 Abs. 3 KostO) eine Eigentumsverschiebung eintritt. Demzufolge ist nach § 61 Abs. 1 KostO im ersteren Falle nur die Gebühr, wie bei einer Bruchteilübertragung zu berechnen, während im zweiten Falle die Gebühr nach § 60 Abs. 1 KostO zu berechnen ist.

Ebenso wenig gleichartig sind die Eintragungen nach §§ 67, 69 KostO. Diese Vorschriften regeln vollkommen andere Arten von Eintragungen. Damit werden für alle gleichartigen Vorgänge Gebühren nach § 60 Abs. 1 KostO erhoben.

Die Grunderwerbssteuer kann bei der Prüfung, ob bei gleichartigen Vorgängen niedrigere Abgaben zu erheben sind, außer Betracht bleiben, da diese ebenfalls bei allen gleichartigen Erwerbsvorgängen Anwendung findet (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG; vgl. insbesondere Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz 14. Aufl. § 1 Rn. 558 - 569). Der von der Grunderwerbsteuer befreite Eigentumsübergang von Todes wegen ist nach den obigen Ausführungen ohnehin nicht gleichartig.

3. Der Senat kann über die Frage, ob die Erhebung geschäftswertabhängiger Grundbuchgebühren bei Grundbuchberichtigungen infolge der Ausgliederung einer Gesellschaft gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt, nunmehr selbst entscheiden. Eine Vorlage ist nämlich dann nicht erforderlich, wenn die betreffende gemeinschaftsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder wenn die gerichtliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt; ob ein solcher Fall gegeben ist, ist unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Gemeinschaftsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Gemeinschaft zu beurteilen (vgl. EuGHE 1982, 3415 ff. = NJW 1983, 1257 f.).

Der Europäische Gerichtshof hat die Frage, ob nach dem Geschäftswert erhobene Grundbuchgebühren im Zusammenhang mit Verschmelzungen durch Aufnahme (§ 4 ff. UmwG) unter das Verbot des Artikel 10 Buchstabe c der Richtlinie fallen, bzw. in Abweichung davon als nach Art. 12 der Richtlinie zulässige Besitzwechselsteuer anzusehen sind, bereits am 15.6.2006 entschieden. Es bleibt für Zweifel, dass Ausgliederungen durch Neugründungen, die vom Gesetzgeber bezüglich des Eigentumsüberganges im Wesentlichen gleich wie Verschmelzungen durch Aufnahme behandelt werden, nicht auch bei der Frage der Zulässigkeit der Gebühren gleich zu behandeln sind, kein Raum. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes ist es Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Gebühr höher ist als diejenigen, die in dem erhebenden Mitgliedstaat für gleichartige Vorgänge erhoben werden.

4. Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 14 Abs. 9 KostO).



Ende der Entscheidung

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