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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 02.02.2006
Aktenzeichen: 32 Wx 142/05
Rechtsgebiete: KostO
Vorschriften:
KostO § 60 Abs. 4 |
Gründe:
I.
Der am 30.06.2003 verstorbene Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke wurde zu je 1/3 von den Beteiligten zu 1 bis 3 beerbt. Eine Grundbuchberichtigung durch Eintragung der Erbengemeinschaft fand nicht statt. Mit notariellem Vertrag vom 22.07.2004 trat der Beteiligte zu 1 seinen 1/3-Erbteil an die Beteiligten zu 2 und 3 ab. Als Gegenleistung für die Erbteilsabtretung erhielt der Beteiligte zu 1 Grundbesitz aus der Erbmasse und wurde insoweit am 10.8.2004 als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen. Mit notariellem Vertrag vom 28.10.2004 trat die Beteiligte zu 3 ihren nunmehrigen 1/2-Erbteil an den Beteiligten zu 2 ab. Als Gegenleistung für die Erbteilsabtretung erhielt die Beteiligte zu 3 Grundbesitz aus der Erbmasse und wurde diesbezüglich am 1.12.2004 als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen. Am 10.12.2004 wurde der Beteiligte zu 2 am restlichen Grundbesitz des Erblassers aufgrund seiner Erbenstellung und der Erbteilsabtretungen als Alleineigentümer eingetragen. Eine Zwischeneintragung der Erbengemeinschaft unterblieb jeweils.
Mit Kostenrechnung vom 10.8.2004 wurden für die Grundbucheintragung des Beteiligten zu 1 eine Gebühr von 1.332,10 EUR, für die Eintragung des Beteiligten zu 2 mit Kostenrechnung vom 10.12.2004 eine Gebühr 778,50 EUR und für die Eintragung der Beteiligten zu 3 mit Kostenrechnung vom 1.12.2004 eine Gebühr 549,60 EUR erhoben.
Auf die Erinnerung der Beteiligten zu 1 bis 3 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 4.7.2005 die Kostenrechnungen vom 10.8.2004, soweit mehr als 10 EUR angesetzt wurde, die Kostenrechnung vom 1.12.2004, soweit mehr als 27 EUR angesetzt wurde, und die Kostenrechnung vom 10.12.2004 in vollem Umfange aufgehoben. Die Erinnerung der Staatskasse, mit der diese die Nacherhebung von weiteren Kosten in Höhe von 602,10 EUR begehrte, wurde zurückgewiesen
Das Landgericht bestätigte diese Entscheidung mit Beschluss vom 16.11.2005. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 4 mit seiner weiteren Beschwerde vom 24.11.2005.
II.
Die vom Landgericht zugelassene weitere Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet:
Das Amtsgericht habe zu Recht Gebührenfreiheit nach § 60 Abs. 4 KostO angenommen, da jeweils die Erben des verstorbenen Eigentümers innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall eingetragen worden seien. Diese Vorschrift sei nicht nur auf Fälle anwendbar. in denen die Eintragung des Eigentumsübergangs unmittelbar aufgrund der Erbfolge geschehe, sondern es genüge nach einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts auch, dass der nach vorangegangener Erbauseinandersetzung mit den Miterben einzutragende Eigentümer zu dem Kreis der Erben des früheren Eigentümers gehöre. Die hier zu entscheidende Konstellation weiche zwar von der Konstellation ab, die der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 8.12.1979 (BayObLGZ 1979, 39 ff.) zugrunde lag. Dort sei es um die Eintragung einer Miterbin nach vertraglicher Überlassung des Grundstücks an sie durch den eingesetzten Testamentsvollstrecker gegangen. Im vorliegenden Fall lägen zwei getrennte Verträge vor. Zunächst sei der Beteiligte zu 1 aus der Erbengemeinschaft gegen eine Leistung in Form von Grundbesitz durch Abtretung seines Erbteils ausgeschieden. Dann habe die Beteiligte zu 3 an den Beteiligten zu 2 ebenfalls gegen Übertragung von Grundbesitz ihren Erbanteil abgetreten. Diese Konstellation sei jedoch nicht anders zu behandeln als die vom Bayerischen Obersten Landesgericht entschiedene. Wenngleich die Beteiligten zu 1 und 2 die vermögensrechtliche Beteiligung am Nachlass verloren hätten, hätten sie weiterhin ihre Rechtsstellung als Erben behalten. Der Sache nach sei mit den beiden notariellen Verträgen eine Erbauseinandersetzung vollzogen worden. Dieser Wille ergebe sich klar aus den Verträgen selbst, in denen die Beteiligten zum Ausdruck gebracht hätten, dass Grundlage für die vorgenommene Aufteilung eine Teilungsanordnung des Erblassers war. Dass die Auseinandersetzung in zwei Verträgen vollzogen wurde, sei kein entscheidendes Kriterium.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand (§ 14 Abs. 5 Satz 2 KostO, § 546 ZPO).
a) Zu Recht geht das Landgericht von der Gebührenfreiheit des § 60 Abs. 4 KostO aus, wenn ein Miterbe ohne Voreintragung der Erbengemeinschaft erst auf Grund eines Erbauseinandersetzungsvertrages als Eigentümer eingetragen wird (BayObLGZ 1979, 39 ff. = Rpfleger 1979, 233 f.; BayObLGZ 1993, 96/99 = JurBüro 1994, 171; OLG Schleswig JurBüro 1966, 418/420ff.; OLG Celle Rpfleger 1966, 182 und 1968, 36 und das KG JurBüro 1972, 169; Korintenberg/Lappe KostO 16. Aufl. § 60 Rn. 59, 60; Hartmann Kostengesetze 35. Aufl. § 60 Rn. 29 KostO). Der Senat sieht trotz der entgegenstehenden Rechtsprechung der OLG Zweibrücken (JurBüro 1982, 591 ff.; MDR 1990, 560), Hamm (Rpfleger 1987, 302 f.), Karlsruhe (Justiz 1983, 158 f.) und Düsseldorf (JurBüro 1983, 1076 f.) keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
b) Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Landgerichts, diese Gebührenfreiheit werde auch nicht durch den Umstand ausgeschlossen, dass in den Verträgen der Beteiligte zu 1 und die Beteiligte zu 3 ihre Erbanteile an die jeweils im Zeitpunkt des Vertrages noch vorhandenen Miterben abgetreten haben. Bei den zwei Verträgen war materiell die Auseinandersetzung des Nachlasses beabsichtigt. Dieses Ziel wurde auch erreicht. Es kann für die Anwendung des § 60 Abs. 4 KostO keinen Unterschied machen, ob die Erbauseinandersetzung durch Übereignung einzelner Nachlassgegenstände oder durch Erbanteilsabtretung (vgl. auch OLG Celle DNotZ 1979, 247) geschieht, sofern diese zum Zwecke der Auseinandersetzung erfolgt. Soweit, wie hier, als Gegenleistung für die Abtretung Grundstücke übereignet werden, die Teil des Nachlasses waren, liegt auch bezüglich dieser Grundstücke noch eine Nachlassauseinandersetzung vor, die der Begünstigung des § 60 Abs. 4 KostO unterliegen.
c) Unerheblich ist, dass der Nachlass durch zwei verschiedene Verträge auseinandergesetzt wurde. Etwaigen Missbräuchen wird schon durch die Frist von 2 Jahren vorgebeugt.
3. Eine Kostenentscheidung war gemäß § 14 Abs. 5 KostO nicht zu treffen.
Ende der Entscheidung
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