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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 25.10.2006
Aktenzeichen: 32 Wx 145/06
Rechtsgebiete: FGG, GVG, ZPO


Vorschriften:

FGG § 13a Abs 3
FGG § 28
GVG § 133
ZPO § 103
ZPO § 104
ZPO § 105
ZPO § 106
ZPO § 107
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2
1. Zur Entscheidung über eine im Kostenfestsetzungsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugelassene weitere Beschwerde ist nicht der BGH, sondern das Oberlandesgericht berufen (Anschluss an BGH NJW 2004, 3412).

2. Die Sache wird wegen Abweichung von BGH Rpfleger 2006, 438 dem Bundesgerichtshof vorgelegt (in Anschluss an OLG Karlsruhe ZMR 2006, 710 f.).


Gründe:

I.

In dem der Kostenfestsetzung zu Grunde liegenden Erbscheinsverfahren wurden die Beteiligten zu 1 und 2 verpflichtet, den Beteiligten zu 3 bis 18 deren in den Verfahren der Beschwerde und weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

Der Rechtspfleger beim Amtsgericht setzte daraufhin die Kosten in 5 Kostenfestsetzungsbeschlüssen fest. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 änderte das Landgericht in Kammerbesetzung die Kostenfestsetzungsbeschlüsse ab, wobei es zwar den Ansatz einer 10/10 Gebühr nach § 118 Abs. 1 Satz 1 BRAGO für berechtigt hielt, jedoch die von den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten in Rechnung gestellte Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 1 u. 2 BRAGO bzw. Nr. 1008 des Vergütungsverzeichnisses nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (im folgenden VV-RVG) versagte und für das Beschwerde und Rechtsbeschwerdeverfahren nur eine 0,5 Gebühr nach Nr. 3200 VV-RVG ansetzte. Ferner ließ es die Rechtsbeschwerde zu.

Gegen diesen Beschluss wenden sich die Beteiligten zu 3 bis 18 mit ihrer Rechtsbeschwerde. Ferner stellen die Beteiligten zu 11 bis 14 einen erneuten Antrag auf Kostenfestsetzung einer 10/10 Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Satz 1 BRAGO. Die Beteiligten zu 1 und 2 halten wegen des Vorliegens einer Rechtsbeschwerde den Bundesgerichthof für zuständig.

II.

Der Senat hält sich zur Entscheidung über die infolge Zulassung statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde bzw. Rechtsbeschwerde für zuständig und möchte den Beschluss des Landgerichts mangels Entscheidung durch den gesetzlichen Richters aufheben und das Verfahren an das Landgericht zurückverweisen.

1. Für das Kostenfestsetzungsverfahren gelten im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 13a Abs. 3 FGG die Vorschriften der §§ 103 bis 107 ZPO entsprechend (BayObLG JurBüro 1984, 285, 286; Keidel/Zimmermann FGG 15. Aufl. § 13a Rn. 2a). Zwar verweist § 13a Abs. 3 FGG auch auf die Regelungen zur Statthaftigkeit von Rechtsmitteln gegen gerichtliche Entscheidungen (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1077 für § 14 FGG), so dass das Zulassungserfordernis nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu beachten ist (BayObLGZ 2002, 274/277; BayObLG NJW-RR 2004, 72; Keidel/ Zimmermann, aaO § 13a Rn. 68a; Demharter, NZM 2002, 233/235 f.; ders. Rpfleger 2004, 439). Hingegen kann der Bestimmung nicht entnommen werden, dass die durch das Zivilprozessreformgesetz eingeführte Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (§ 574 ZPO, § 133 GVG) auch in Kostenfestsetzungsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegeben sein soll (BayObLGZ 2002, 274/277; Keidel/Zimmermann, aaO § 13a Rdn. 68a; Demharter aaO). Die begrenzte Verweisung in § 13a Abs. 3 FGG auf die §§ 103 bis 107 ZPO erfasst nämlich nicht die in § 133 GVG geregelte Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes für Entscheidungen über Rechtsbeschwerden. Überdies sprechen auch die Gesetzesmaterialien dafür, dass eine Neuregelung der Zuständigkeiten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht durch das Zivilprozessreformgesetz erfolgen, sondern einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren vorbehalten sein sollte (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 69). Es verbleibt mithin auch für die Rechtsmittel im Kostenfestsetzungsverfahren bei den eigenen und abschließenden (vgl. BGH NJW-RR 2004, 726/727) Zuständigkeitsregelungen für die freiwillige Gerichtsbarkeit. Diese sehen in § 28 Abs. 3 FGG (§ 79 Abs. 3 GBO) eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes nur im Fall einer Divergenzvorlage nach § 28 Abs. 2 FGG (§ 79 Abs. 2 GBO) vor. Durch diese Regelung lässt sich im Übrigen auch die mit der Einführung der Rechtsbeschwerde erstrebte Vereinheitlichung der Rechtsprechung insbesondere im Kostenrecht (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 69) ohne weiteres für den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit erreichen (BGH NJW 2004, 3412 f.).

Der Beschluss des Landgerichts ist nach Auffassung des Senats nicht durch den gesetzlichen Richter ergangen, da entgegen § 13a Abs. 3 FGG, § 104 Abs. 3, § 568 Satz 1 ZPO, § 26 Nr. 10 EGZPO nicht durch den Einzelrichter, sondern durch die Kammer entschieden wurde, ohne dass eine Übertragung an die Kammer nach § 568 Abs. 2 Nr. 2 ZPO stattgefunden hat. Wenngleich sich aus der Zulassung der Rechtsbeschwerde ergibt, dass das Landgericht die grundsätzliche Bedeutung der Sache bejaht und somit eine Übertragung an die Kammer vorgeschrieben ist, ist die Entscheidung unter Verletzung der Vorschriften über den gesetzlichen Richter ergangen, da zunächst der Einzelrichter die grundsätzliche Bedeutung hätte bejahen müssen.

2. Der Senat sieht sich an dieser Entscheidung jedoch durch den Beschluss des BGH vom 9.3.2006 (Rpfleger 2006, 438), in der über eine Kostenfestsetzung in der Sache, ohne die Zuständigkeitsfrage zu problematisieren entschieden wurde, gehindert. Wenngleich der BGH sich in dieser Entscheidung über die Frage der Zuständigkeit nicht geäußert hat, hat er dennoch seine Zuständigkeit zur Entscheidung im Ergebnis angenommen. Die Frage der Zuständigkeit ist auch entscheidungserheblich, da es dem Senat bei Zuständigkeit des BGH verwehrt wäre, auch nur irgendeine Entscheidung in der Sache zu treffen.

Die Vorlage an den BGH ist auch nicht wegen der bereits erfolgten Vorlage durch das OLG Karlsruhe (ZMR 2006, 710 f.) entbehrlich, da nicht von der Entscheidung eines anderen OLG, sondern des BGH abgewichen werden soll (vgl. Keidel/Meyer-Holz FGG aaO § 28 Rn. 21, 24).



Ende der Entscheidung

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