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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 05.12.2006
Aktenzeichen: 32 Wx 158/06
Rechtsgebiete: FGG, RVG, ZPO
Vorschriften:
FGG § 13a Abs. 3 | |
RVG § 2 Abs. 2 Anl. 1 Nr. 3500 | |
ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1 | |
ZPO § 568 |
2. Der Senat hält daran fest, dass im Erbscheinerteilungsverfahren oder vergleichbaren Verfahren der Rechtsanwalt, der einen Beteiligten im Rechtsmittelverfahren vertritt, nur eine 0,5 Verfahrensgebühr nach VV Nr. 3500 zu § 2 Abs. 2 RVG erhält (im Anschluss an die Senatsentscheidung vom 7. März 2006 - 32 Wx 23/06 und 32 Wx 26/06 Rpfleger 2006, 441)
Gründe:
I.
Die Beteiligte zu 1 ist Testamentsvollstreckerin, die Beteiligten zu 2 und 3 sind die Erbinnen des Erblassers. Am 15.11.2004 wies das Amtsgericht den Antrag der Beteiligten zu 2 und 3, die Testamentsvollstreckerin zu entlassen, zurück. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten wies das Landgericht mit Beschluss vom 17.6.2005 zurück. Ferner erlegte es den Beteiligten zu 2 und 3 die der Beteiligten zu 1 entstandenen notwendigen Kosten auf. Den Geschäftwert für das Beschwerdeverfahren setzte es auf 125.000 EUR fest.
Mit Schriftsatz vom 4.7.2005 beantragte die Beteiligte zu 1, die zu erstattenden Kosten der Beteiligten zu 1 gegen die Beteiligten zu 2 und 3 als Gesamtschuldner auf 2.679,14 EUR festzusetzen, wobei sie vom Anfall einer Verfahrensgebühr von 1,6 nach VV-RVG Nr. 3200 ausging. Am 27.9.2005 setzte der Rechtspfleger des Amtsgerichts - Nachlassgericht - die Kosten abweichend von den Anträgen nur mit einer Gebühr nach VV-RVG Nr. 3500 in Höhe von 853,18 EUR an. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 wies das Landgericht in Kammerbesetzung mit Beschluss vom 19.9.2006 zurück, ließ aber die sofortige weitere Beschwerde zu. Die Beteiligte zu 1 legte gegen diesen Beschluss mit Schriftsatz vom 29.9.2006, eingegangen bei Gericht am 2.10.2006, sofortige weitere Beschwerde ein.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig. Wenngleich die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde im Hinblick auf die auch dem Landgericht bekannte Senatsentscheidung vom 7.3.2006 (Rpfleger 2006, 441) zu Unrecht erfolgt ist, ist der Senat an die Zulassung gebunden. Über das Rechtsmittel hat das Oberlandesgericht und nicht der Bundesgerichtshof zu befinden (BGH, Beschluss vom 28.9.2006 - V ZB 105/06). Es führt wegen Verletzung der § 27 Abs. 1 FGG, § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 1 ZPO zur Aufhebung des Beschlusses und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht
Das Landgericht hat in Kammerbesetzung und nicht durch den Einzelrichter entschieden, ohne dass eine Übertragung erfolgt ist. § 13a FGG verweist auf die Vorschriften der §§ 103 bis 107 ZPO. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO bestimmt, dass gegen die amtsgerichtliche Entscheidung die sofortige Beschwerde stattfindet; damit gehört zur Verweisung auch die Verweisung auf die §§ 567 ZPO ff., da sie Teil des Festsetzungsverfahren sind (vgl. Keidel/Zimmermann FGG 15 Aufl. § 13a Rn. 68). Damit ist zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Kostenfestsetzung nach § 568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter zuständig, wenn er nicht das Verfahren nach § 568 Satz 2 ZPO auf die Kammer überträgt. Aus der Regelung des durch Art. 13 ZPO-RG vom 27.7.2001 eingeführten § 30 Abs. 1 Satz 3 FGG kann nichts anderes entnommen werden. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollten die Hauptsachebeschwerdeentscheidungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend der Regelung für die Berufungen der streitigen Gerichtsbarkeit durch die Kammer erfolgen, es sei denn, es erfolge eine Übertragung auf den Einzelrichter; dies ist auch systematisch richtig, da die Hauptsacheentscheidungen den Urteilen der streitigen Gerichtsbarkeit entsprechen. Hingegen besteht kein Grund, für das Kostenfestsetzungsverfahren eine andere Gerichtsbesetzung als in den Streitverfahren der ZPO vorzusehen.
Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass bei Annahme eines Grundes zur Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde der Einzelrichter die Sache auf die Kammer übertragen hätte müssen, da die Entscheidung darüber, ob die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gebietet, zunächst nur diesem obliegt und die Kammer erst nach Übertragung zur Entscheidung befugt ist. Vorliegend hat aber die Kammer diese Frage entschieden. Es ist nicht auszuschließen, dass der Einzelrichter eine andere Auffassung hatte.
III.
Für das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen:
Zu Recht ist das Landgericht der Auffassung, dass die zu erstattende Verfahrensgebühr im Verfahren der weiteren Beschwerde nur das 0,5-fache und nicht das 1,6-fache der Gebühr nach § 13 RVG beträgt. Auf den Senatsbeschluss vom 7.3.2006 (aaO) wird Bezug genommen. Die Ausführungen der Beteiligten geben ebenso wenig Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, wie die vorgelegten Aufsätze von Enzensberger (ZErb 2006, 264), Kroiß (RVG-Letter 2004, 110) und Kuther (ZErb 2006, 37). Selbst wenn in den Entwürfen noch vorgesehen war, die Verfahrengebühr im Beschwerdeverfahren auf 1,6 zu bestimmen, spricht dieser Umstand eher für als gegen die Auffassung des Senats. Es gibt ferner keinen Grundsatz, dass Gebühren im Rechtsmittelverfahren höher sein müssen als im ersten Rechtszug.
Ende der Entscheidung
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