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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 21.04.2005
Aktenzeichen: 32 Wx 16/05
Rechtsgebiete: GBO
Vorschriften:
GBO § 71 | |
GBO § 78 |
Tatbestand:
Das verfahrensgegenständliche Grundstück stand zunächst im gesamthänderischen Eigentum der an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Beteiligten. Sie bestellten mit Bewilligung vom 28.10.1992 zu Gunsten des Beteiligten zu 3 eine Eigentumsvormerkung an diesem Grundstück; diese wurde am 3.2.1993 im Grundbuch - damals noch vorgetragen als Fl.Nr. XX Grundbuch - eingetragen.
Am 10.12.1999 ließen die beiden gesamthänderischen Voreigentümer das Grundstück an die Beteiligte zu 1 auf. Diese wurde am 11.7.2000 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.
Zu notarieller Urkunde vom 22.2.2000 bot die Beteiligte zu 1 der Beteiligten zu 2 - ihrer Tochter - das verfahrensgegenständliche Grundstück zum Kauf an und bewilligte die Eintragung einer Eigentumsvormerkung, die am 11.7.2000 auch eingetragen wurde. Im notariellen Kaufvertrag vom 28.10.2002 verkaufte die Beteiligte zu 1 dann das verfahrensgegenständliche Grundstück an die Beteiligte zu 2 und erklärte die Auflassung. Mit Schreiben vom 12.5.2003, beim Grundbuchamt eingegangen am 13.5.2003, beantragte die Urkundsnotarin gemäß § 15 GBO den Vollzug dieser Urkunde.
Die Beteiligten zu 1 und 2 wurden am 30.4.2002 durch Urteil des Landgerichts T verurteilt, zuzustimmen, dass die zugunsten der Beteiligten zu 2 eingetragene Auflassungsvormerkung gelöscht werde und der Beteiligte zu 3 als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen wird. Dieses Urteil ist in Richtung gegen die Beteiligte zu 2 seit 17.6.2004, in Richtung gegen die Beteiligte zu 1 seit 4.6.2004 nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts München rechtskräftig, wenn auch mit Verfassungsbeschwerde angefochten.
Die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt wies den Eintragungsantrag der Urkundsnotarin vom 12.5.2003 mit Beschluss vom 21.9.2004 zurück. Anschließend übertrug sie das verfahrensgegenständliche Grundstück in das neue Grundbuchblatt YY. Aufgrund einer notariellen Auflassungsurkunde vom 12.7.2004 wurde am 29.9.2004 der Beteiligte zu 3 als neuer Eigentümer eingetragen und die zu Gunsten der Beteiligten zu 2 eingetragene Eigentumsvormerkung gelöscht. Die Bewilligung seitens der Beklagten zu 1 und 2 wurde dabei durch das oben genannte rechtskräftige Urteil ersetzt. Am 30.9.2004 wurde schließlich die Tochter des Beteiligten zu 3 aufgrund dessen Auflassungserklärung vom 2.8.2004 als neue Eigentümerin eingetragen. Im Grundbuch sind weiter noch drei Eigentumsvormerkungen eingetragen.
Offensichtlich in Unkenntnis von den Vorgängen im Grundbuch nach dem 21.9.2004 legte die Beteiligte zu 1 durch ihren Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 22.10.2004 Beschwerde gegen die Zurückweisung des Eintragungsantrags ein. Dem Beschwerdegericht lagen zur Entscheidung über die Beschwerde lediglich die ursprünglichen Grundakten vor. Mit Beschluss vom 12.1.2005 hob das Landgericht die Zurückweisung des Eintragungsantrags auf. Gegen diesen Beschluss richtet sich nun die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3. Sie erwies sich als unzulässig.
Aus den Gründen: Die eingelegte weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3 ist zwar statthaft, aber deswegen unzulässig, weil dem Beteiligten zu 3 die Beschwerdeberechtigung fehlt. Die Beschwerdeberechtigung ist auch für die Einlegung der weiteren Beschwerde erforderlich und richtet sich nach den Grundsätzen, die für die Beschwerdeberechtigung bei der Erstbeschwerde maßgebend sind (Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, Kommentar zur GBO, 5. Auflage, § 78 RN 27 m.w.N.). Beschwerdeberechtigt ist zwar prinzipiell jeder, der durch die Entscheidung in seiner Rechtsstellung mittelbar oder unmittelbar beeinträchtigt ist oder wäre, wenn die angefochtene Entscheidung in der von der Beschwerde behaupteten Richtung unrichtig wäre, er also ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Beseitigung hat. Im Antragsverfahren sind nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO jedoch Einschränkungen gegeben: Nur derjenige, der berechtigt ist, ein Antragsverfahren in Gang zu setzen, kann auch gegenüber den in diesem Verfahren ergehenden Entscheidungen beschwerdeberechtigt sein (Kuntze/ Ertl/Herrmann/Eickmann, Kommentar zur GBO, 5.Auflage, § 71 RN 69).
Inhalt und Ziel des von den Beteiligten zu 1 und 2 betriebenen Antragsverfahrens war die Eintragung der Beteiligten zu 2 als Eigentümerin. In diesem Verfahren wäre der Beteiligte zu 3 nicht antragsberechtigt gewesen. Die der Antragsberechtigung entsprechende Beschwerdeberechtigung ist gerade zu dem Ziel eingeräumt, dem Antrag zum Erfolg zu verhelfen. Der Beteiligte zu 3 hätte zwar ein Gegenrecht innegehabt, welches ihn seinerseits zu einer Antragstellung - zu seiner Eintragung als Eigentümer - berechtigt hätte. Dabei handelte es sich jedoch gerade nicht um die Antragstellung im bezeichneten Sinne - dahingehend nämlich, dass die Beteiligte zu 2 als Eigentümerin eingetragen werde. Der Beteiligte zu 3 hätte weiter allenfalls noch den Antrag stellen können, einen Amtswiderspruch gegen die Eintragung der Beteiligten zu 2 in das Grundbuch einzutragen. Demgemäß kann es aber gerade nicht zulässiges Ziel seiner Beschwerde sein, den Eintragungsantrag zurückzuweisen (BayObLGZ 1980, 37/40; 1987, 431/433).
Dem Beteiligten zu 3 fehlt zudem das auch für die Beschwerde erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Demharter, GBO, 25.Auflage, § 77 RN 9) deswegen, weil er schon vor Einlegung der Erstbeschwerde eine Rechtsposition innehatte, die das Ziel der Erstbeschwerde vereitelt hätte. Zum Zeitpunkt der Einlegung der Erstbeschwerde war er nämlich bereits als Eigentümer eingetragen gewesen, hatte diese Rechtsposition jedoch freiwillig zu Gunsten der nunmehr eingetragen Eigentümerin - seiner Tochter - geräumt. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis konnte sich auch nicht aus dem Gedanken ableiten lassen, dass es dem Beteiligten zu 3 nicht verwehrt sein dürfe, den durch die Entscheidung des Landgerichts gesetzten Rechtsschein zu beseitigen. Nach der Eintragung der neuen Eigentümerin war nämlich diese - und nur diese - berechtigt, die Eintragung eines weiteren Eigentümers gem. § 19 GBO zu bewilligen. Diese Änderung der Rechtslage hat der Senat auch im Verfahren der weiteren Beschwerde zu berücksichtigen (BayObLGZ 1983, 303; 1988, 127).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a FGG. Dem Beteiligten zu 3 waren die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde aufzuerlegen, weil diese sich als unzulässig erwiesen hat.
Für das weitere Verfahren ist noch auf Folgendes hinzuweisen:
Nach der Zurückweisung des Eintragungsantrags durch das Grundbuchamt war dieser erledigt und äußerte im Verfahren keinerlei Wirkungen mehr. Anordnungen zu Gunsten der Beteiligten zu 1 nach § 76 Abs. 1 GBO wurden weder beantragt noch vom Beschwerdegericht getroffen. Für das Grundbuchverfahren sind daher die im Grundbuch erfolgten Rechtsänderungen wirksam. Ob sie der materiellen Rechtslage wirklich entsprechen, kann und muss im Grundbuchverfahren nicht entschieden werden.
Die Eintragung zunächst des Beteiligten zu 3 als Eigentümer und die spätere Eintragung seiner Tochter als Eigentümerin sind auch jedenfalls nicht inhaltlich unzulässig im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO. Die erforderlichen Bewilligungen der Beteiligten zu 1 konnte dabei durch das rechtskräftige Urteil, in dem die Beteiligte zu 1 zur Abgabe der entsprechenden Willenserklärung verpflichtet wurde, gemäß § 894 ZPO ersetzt werden. Das Urteil des Oberlandesgerichts München wurde mit Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig, ohne dass es noch auf eine Zustellung ankam, § 544 Abs. 5 S. 2 ZPO. Durch die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde wurde die Rechtskraft ebenfalls nicht gehemmt.
Im Hinblick auf die eingetretene Veränderung der Sachlage ist das Grundbuchamt nicht gehindert, den Eintragungsantrag erneut zurückzuweisen (Demharter, GBO, § 77 RN. 42).
Ende der Entscheidung
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