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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 27.02.2007
Aktenzeichen: 32 Wx 25/07
Rechtsgebiete: GBO, GB-Verfügung
Vorschriften:
GBO § 116 | |
GB-Verfügung § 6 Abs. 4 S. 3 |
Gründe:
I.
Zu notarieller Urkunde seines Verfahrensbevollmächtigten vom 1.6.2006 veräußerte der Beteiligte aus seinem Grundbesitz zwei Flurstücke ganz und aus drei weiteren Flurstücken Teilflächen und beantragte die Eintragung entsprechender Eigentumsvormerkungen. Der Grundbesitz des Beteiligten ist im Grundbuch wie folgt vorgetragen:
"Landwirtschaftliches Anwesen Haus-Nr. 5 in R. Vgl. Auszug aus dem Liegenschaftsbuch U. Best.-Nr. vom ."
Dieser amtliche Auszug aus dem Liegenschaftsbuch befindet sich bei den Grundakten und ist fortgeführt.
Mit Zwischenverfügung vom 12.6.2006 verlangte das Grundbuchamt die Vorlage eines aktuellen beglaubigten Auszugs aus dem Liegenschaftsbuch hinsichtlich sämtlicher im Bestandsverzeichnis unter Ziffer 1 vermerkter Flurstücke. Hiergegen wandte sich der Beteiligte mit der Beschwerde, welche vom Landgericht zurückgewiesen wurde. Mit seiner weiteren Beschwerde verfolgt der Beteiligte das Ziel, das Grundbuchamt entsprechend § 116 ff. GBO zur Anlegung des Grundbuchblatts anzuhalten. Gemäß § 117 GBO müsste das Grundbuchamt in diesem Fall selbst einen amtlichen Auszug aus dem Liegenschaftsbuch erholen.
II.
Die gemäß § 78 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Belastung einzelner Teilflächen in einer Auflassungsvormerkung sei nur möglich, wenn alle Grundstücke durch Eintragung in das Grundbuch selbst verlautbart werden. Es handle sich vorliegend nicht um die Neuanlegung eines Grundbuchblatts, sondern um die Nachholung fehlender Angaben.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand:
a) Die Ansicht des Beschwerdegerichts, der Antragsteller habe Angaben nachzuholen, deckt sich nicht mit dem Inhalt der Zwischenverfügung. In dieser geht es nicht etwa um Angaben, sondern um die Vorlage von Urkunden. Die Meinungsverschiedenheit zwischen dem Beteiligten und dem Grundbuchamt bezieht sich auch nicht auf die Notwendigkeit der Erholung dieser Urkunde, sondern einzig und allein auf die Frage, wer diese zu bewirken hat. Ob der mit zwei Beschwerdeinstanzen verbundene personelle und zeitliche Aufwand durch die Klärung dieser Frage gerechtfertigt wird, hat der Senat nicht zu entscheiden.
b) Es trifft zwar zu, dass bei einer auf Antrag vorzunehmenden Eintragung der Antragsteller grundsätzlich alle Nachweise beizubringen hat, die für die Bearbeitung des Antrags erforderlich sind. Hierzu gehört bei einer Abschreibung von Grundstücksteilflächen gemäß § 2 Abs. 3 GBO auch der von der zuständigen Behörde erteilte beglaubigte Auszug aus dem beschreibenden Teil des amtlichen Verzeichnisses. Der konkretisierende Gesetzeswortlaut in § 2 Abs. 3 GBO "wenn ... vorgelegt wird" stellt den aus § 29 Abs.1 GBO resultierenden Grundsatz klar, dass diese Vorlage Aufgabe des Antragstellers ist. Eine Verpflichtung zur Erfüllung dieser Aufgabe kann jedoch nur dann bestehen, wenn die Notwendigkeit der Urkundsvorlage kausal durch das Begehren des Antragstellers verursacht wurde.
c) Die bezeichnete Kausalität besteht nicht: Im Grundbuch des verfahrensgegenständlichen Grundbesitzes wird in zulässiger Weise gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 GBV in Ausnahme zu § 6 Abs. 3 a Nr. 2 und 3 GBV lediglich auf das Liegenschaftsbuch der Gemarkung verwiesen. Entsprechend § 6 Abs. 4 Satz 2 GBV findet sich ein beglaubigter Auszug aus dem amtlichen Verzeichnis bei den Grundakten. Dieser beglaubigte Auszug wurde augenscheinlich auch vom Grundbuchamt berichtigt. Ob er wirklich bis heute lückenlos auf dem Laufenden gehalten wurde, wie § 6 Abs. 4 Satz 4 GBV zwingend vorsieht, entzieht sich der Kenntnis des Senats. Ist dies nicht der Fall, so obliegt es dem Grundbuchamt nach der bezeichneten Vorschrift, den vorhandenen Auszug durch einen neuen zu ersetzen. Entspricht der Auszug dagegen auch jetzt noch den objektiven Gegebenheiten, so erweist sich das Verlangen des Grundbuchamts in der Zwischenverfügung deswegen als rechtsmissbräuchlich, weil hier vom Antragsteller die eigentlich nicht erforderliche Beschaffung einer Urkunde gefordert wird. Auch die bloße Unübersichtlichkeit des bei den Akten befindlichen Auszugs rechtfertigt es nicht, die Beibringung vom Antragsteller zu verlangen, weil § 6 Abs.4 S.3 2.Halbsatz GBV auch für diesen Fall das Grundbuchamt verpflichtet, den Auszug durch einen neuen zu ersetzen.
d) Die Verteilung der Beibringungspflichten in dieser Situation ist vom Verordnungsgeber in der Weise geregelt, dass der Antragsteller alles vorzulegen hat, was notwendig ist, um seinen Antrag zu begründen. Das Grundbuchamt hat dagegen alles zu beschaffen, was die Funktionsfähigkeit des Grundbuchs erfordert. Es kann nicht den Antrag zum Anlass nehmen, seine eigenen Pflichten auf den Grundstückseigentümer abzuwälzen.
e) Auf die Frage, ob das Verfahren entsprechend demjenigen bei Anlegung eines neuen Grundbuchblatts nach den §§ 116 ff. GBO durchzuführen ist, kommt es nach Ansicht des Senats hingegen nicht an.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst. Ebenso wenig besteht ein Anlass, die unbeanstandet gebliebene Festsetzung des Geschäftswerts durch das Landgericht zu ändern.
Ende der Entscheidung
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