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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 26.04.2005
Aktenzeichen: 32 Wx 36/05
Rechtsgebiete: BGB, BeurkG, GBO
Vorschriften:
BGB § 883 | |
BeurkG § 9 Abs. 1 S. 3 | |
GBO § 7 | |
GBO § 18 | |
GBO § 19 |
Tatbestand:
Zu notariellem Vertrag des Verfahrensbevollmächtigten vereinbarten die Beteiligten einen Grundstückstausch. Danach sollte der Beteiligte zu 1 an den Beteiligten zu 2 eine bisher nicht vermessene Teilfläche von insgesamt 37,49 qm und der Beteiligte zu 2 an den Beteiligten zu 1 eine ebenfalls bisher nicht vermessene Teilfläche von ca. 5,9 qm veräußern. In Ziffer XII dieses notariellen Vertrags ist vermerkt, dass die Teilflächen den Vertragsteilen nach Lage und Umfang in der Natur bekannt sind und die Tauschflächen im beigefügten Lageplan farbig angelegt sind. Der Lageplan wurde den Vertragsteilen zur Durchsicht vorgelegt; in der Urkunde wird auf ihn verwiesen und er ist Bestandteil dieser Urkunde. Eine nähere Beschreibung der Teilflächen, die getauscht werden sollen, findet sich in der Urkunde nicht.
Der Urkundsnotar legte die Tauschurkunde beim Grundbuchamt vor mit dem Antrag, zur Sicherung des Anspruchs des jeweiligen Erwerbers auf Übereignung des Vertragsgrundbesitzes Eigentumsvormerkungen gemäß § 883 BGB einzutragen. Das Grundbuchamt erließ am 1.2.2005 eine Zwischenverfügung folgenden Inhalts:
Der beantragten Eintragung steht folgendes Hindernis entgegen:
Aus dem der Urkunde beigefügten Plan sind die Flst. _ und _ nicht ersichtlich. Lediglich die Flst. _ und _ sind darauf zu finden. Ein neuer Plan ist vorzulegen.
Zum Vollzug ist vorzulegen:
- Die amtliche Karte des Vermessungsamtes, aus der sämtliche Flurstücke ersichtlich sind.
Gegen diese Zwischenverfügung legte der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten am 21.2.2005 Beschwerde ein. Die Beschwerde wurde durch Beschluss des Landgerichts vom 4.4.2005 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten vom 8.4.2005. Sie sind der Ansicht, der vorgelegte Plan genüge trotz der beanstandeten Mängel den Anforderungen. Die nach § 78 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige weitere Beschwerde erwies sich als überwiegend unbegründet.
Gründe:
Das Landgericht hat ausgeführt: Zu Recht habe das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass wegen des Grundsatzes der Bestimmtheit im Grundbuchverfahren die betroffenen Teilflächen, die noch nicht vermessen sind, nach Lage und Größe in einer den Verkehrsbedürfnissen entsprechenden zweifelsfreien Weise in der Eintragungsbewilligung bezeichnet sein müssen. Wie dies zu geschehen habe, richte sich nach den Umständen des Einzelfalles. Das Verlangen des Grundbuchamts, in der Lageskizze die Angabe sämtlicher Flurstücknummern aufzuführen, sei daher im Ergebnis berechtigt.
Die Entscheidung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung weitgehend stand.
Eine Eigentumsvormerkung gemäß § 883 BGB ist zwar selbst kein dingliches Recht am Grundstück (BGH MDR 1971, 916), sondern nur ein Sicherungsmittel eigener Art, da es einen persönlichen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück oder einem Teil desselben schützt. Die Zulässigkeit einer Eigentumsvormerkung ist daher in erster Linie nicht nach sachenrechtlichen, sondern nach schuldrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen (BayObLGZ 1956, 408/409). Allerdings findet auch auf die Eigentumsvormerkung der Bestimmtheitsgrundsatz Anwendung, weil nämlich diese Vormerkung die Eintragung dinglicher Rechte vorbereitet (BayObLG aaO). Es ist daher in der Rechtsprechung anerkannt, dass zur Eintragung einer Eigentumsvormerkung hinsichtlich einer noch zu vermessenden Teilfläche entweder in der zugrunde liegenden Bewilligung die betroffene Teilfläche so genau beschrieben sein muss, dass ein Zweifel am Umfang der einzutragenden Vormerkung mit hinreichender Bestimmtheit ausgeschlossen werden kann (BayObLG MittBayNot 1981, 243/244 m.w.N.) oder eine die Urkunde ergänzende Lageskizze vorgelegt werden muss, aus der sich der Umfang der zu sichernden Rechtsänderung ergibt. Die Vorlage eines amtlichen Lageplans ist dagegen nicht zwingend und in allen Fällen erforderlich (BayObLG MittBayNot 1981, 71/72).
In der Eintragungsbewilligung findet sich keinerlei nähere Beschreibung der von den einzutragenden Eigentumsvormerkungen betroffenen Flächen. Die ebenfalls mit vorgelegte Planskizze nennt zwar - wie in der Zwischenverfügung ausgeführt - zwei der betroffenen Grundstücke des Beteiligten zu 1 und bezeichnet sie nach der Flurstücknummer, lässt jedoch die beiden anderen Flurstücke unbezeichnet. Es ist deshalb aus der Planskizze nicht entnehmbar, in welcher Beziehung diese beiden in der Bewilligung, nicht aber in der Planskizze genannten Grundstücke zu den noch ab zu vermessenden Teilflächen stehen sollen. Damit entfällt für die vorgelegte Planskizze völlig deren Funktion, die nicht hinreichend exakte und deswegen so nicht ausreichende Bewilligung zu ergänzen. Dies führt zu einer mangelnden Bestimmtheit der Bewilligung insgesamt, welche letztlich die ergangene Zwischenverfügung überwiegend rechtfertigt.
Die Zwischenverfügung war allerdings insoweit aufzuheben, als sie - letztlich als einziges Mittel der Behebung der Vollzugshindernisse - die Vorlage eines amtlichen Plans verlangt. Wie bereits dargestellt, kann dies nicht im Wege der Zwischenverfügung verlangt werden. Ausreichend ist die Vorlage eines Plans, in welchem sämtliche betroffenen Grundstücke, sei es mit der Flurstücknummer oder einer anderen eindeutigen Bezeichnung, gekennzeichnet sind. Es bedarf allerdings bei einem derartigen Plan einer erneuten Bezugnahmeerklärung in der Form des § 29 GBO (BayObLG MittBayNot 1981, 243/245).
Ende der Entscheidung
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