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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 04.07.2005
Aktenzeichen: 32 Wx 43/05
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 14
WEG § 22
Zur Zulässigkeit der Anbringung eines Lüftungsgitters für eine Dunstabzugshaube in einer Wohnanlage.
Tatbestand:

Antragsteller und die Antragsgegner sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

In der Eigentümerversammlung vom 27.4.2004 wurde mehrheitlich beschlossen, dass die Eigentümer der Wohnungen Nr. 31 und 36 einen Wanddurchbruch zur Entlüftung der Küche mit einem 10 x 10 cm großen Lüftungsgitter an der Fassade durchführen dürfen.

Die Antragsteller haben beantragt, diesen Beschluss für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 24.11.2004 den Antrag abgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 1 hat das Landgericht München I am 29.4.2005 die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und den Eigentümerbeschluss für ungültig erklärt. Hiergegen haben die Antragsgegner sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Mit Ausnahme des Antragsgegners E. haben die Antragsgegner die sofortige weitere Beschwerde zurückgenommen. Das zulässige Rechtsmittel erwies sich als nicht begründet.

Gründe:

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Die genehmigten Maßnahmen seien bauliche Veränderungen. Die übrigen Wohnungseigentümer würden hierdurch über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt. Das Landgericht hat es letztlich dahingestellt sein lassen, ob eine optische Beeinträchtigung vorliege. Es hat unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 906 Abs. 3 BGB die beschlossenen Maßnahmen für unzulässig erachtet.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Ob andere Wohnungseigentümer durch eine bauliche Veränderung über das zulässige Maß hinaus beeinträchtigt werden, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung und ist durch das Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt nachprüfbar (vgl. BayObLG WuM 2004, 733). Ein der Rechtsbeschwerde zugänglicher Rechtsfehler kann im Subsumtionsvorgang liegen, wenn die Entscheidung des Tatrichters eine durch Tatsachen gestützte vollständige Abwägung der beteiligten Interessen vermissen lässt oder der Tatrichter bei der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. OLG Hamburg ZMR 2005, 71).

Die Generalklausel des § 14 Nr. 1 WEG gibt Raum für eine die betroffenen Grundrechte berücksichtigende Auslegung. Bei sich gegenüberstehenden Grundrechten, hier aus Art. 14 GG, ist eine fallbezogene Abwägung der beiderseits grundrechtlich geschützten Interessen erforderlich (vgl. BVerfG NZM 2005, 182/183). Ob ein unvermeidbarer Nachteil vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. Weitnauer/Lüke WEG 9. Aufl. § 14 Rn. 3). Dabei sind sowohl die örtlichen Gegebenheiten (vgl. MünchKomm/Commichau 4. Aufl. § 14 WEG Rn. 12) als auch Lage und Charakter des Gebäudes zu berücksichtigen. Die maßgeblichen Umstände sind von den Tatsacheninstanzen zu ermitteln (§ 12 FGG).

Die Abwägung ist vom Landgericht nicht erschöpfend vorgenommen worden. Der Senat kann jedoch in der Sache selbst entscheiden, da weitere tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich sind und der Rechtsstreit zur Entscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO analog).

b) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Landgerichts, dass in die Abwägung die gesetzliche Wertung des § 906 Abs. 3 BGB einzubeziehen ist (vgl. BayObLG NZM 2005, 69). Die Bestimmung des § 906 BGB ist im Verhältnis von Wohnungseigentümern zueinander zwar nicht unmittelbar abwendbar, sie kann aber Anhaltspunkte für die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Einwirkungen geben (vgl. BayObLG NZM 2001, 387). Allerdings ist bei der entsprechenden Anwendung des § 906 Abs. 3 BGB im Rahmen des § 14 Nr. 1 WEG auch zu berücksichtigen, dass Küchengerüche auch bei einer Entlüftung der Küche durch ein Fenster ins Freie gelangen. Wer durch diese Gerüche beeinträchtigt wird, hängt von verschiedenen Faktoren, insbesondere auch von den Witterungsverhältnissen und hier vor allem von der natürlichen Luftbewegung ab. Ob die Gerüche eine Intensität erreichen, die als (unzumutbare) Beeinträchtigung empfunden werden, lässt sich ebenfalls nicht generell feststellen, sondern hängt von der Art der Abführung dieser Gerüche ab. Es erscheint zwar nicht unbedingt nahe liegend, dass die Entlüftung mittels einer Dunstabzugshaube stärkere Beeinträchtigungen hervorruft als die Entlüftung durch ein Fenster, wenn das Entlüftungsgerät ordnungsgemäß installiert und gewartet wird. Andererseits ist aber, wie die Lebenserfahrung zeigt, auch nicht sichergestellt, dass derartige Geräte über ihre gesamte Lebensdauer hinweg ordnungsgemäß gewartet werden, insbesondere, dass der erforderliche Austausch bzw. die erforderliche Reinigung der Filter in den gebotenen Abständen erfolgt. Das Ausmaß der Beeinträchtigung hängt deshalb im Wesentlichen vom Verhalten des Benutzers der Entlüftungsanlage ab. Generelle Aussagen, wie sie durch ein Sachverständigengutachten erlangt werden könnten, haben deshalb wenig Aussagekraft, so dass die Erholung eines Gutachtens unterbleiben kann. Es ist zumindest die Gefahr gegeben, dass bei einer unsachgemäßen Benutzung durch die Entlüftung stärkere Beeinträchtigungen entstehen als durch eine Entlüftung durch ein Fenster. Bereits diese Gefahr ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen und entspricht auch dem Rechtsgedanken des § 906 Abs. 3 BGB.

Das Landgericht hat es letztlich dahingestellt sein lassen, ob auch eine nachteilige optische Veränderung vorliegt. Das Landgericht hat sich jedoch mit dieser Frage in den Urteilsgründen auseinandergesetzt und außerdem ergeben die bei den Akten befindlichen Lichtbilder hinreichenden Aufschluss. Eine weitere Sachaufklärung ist deshalb nicht geboten, so dass der Senat diese Frage abschließend beurteilen kann. Der Senat sieht in der Anbringung der Entlüftungsgitter durchaus eine nachteilige optische Veränderung. Dabei kommt dem Umstand, dass sich das Lüftungsgitter in unmittelbarer Nähe des Hausnummernschildes befindet, nicht die Bedeutung zu, dass dadurch die optische Beeinträchtigung verringert würde. Vielmehr ist es im Gegenteil so, dass das Hausnummernschild ein Blickfang ist und das daneben befindliche Lüftungsgitter durchaus störend wirkt. Insofern ist die Situation anders gelagert als in dem vom Bayerischen Obersten Landesgericht (WuM 1997, 186) entschiedenen Fall. Der Senat pflichtet dem Landgericht vor allem aber auch insoweit bei, dass mehrere Lüftungsgitter in ihrer Gesamtheit sich durchaus nachteilig auf den optischen Eindruck der Anlage auswirken können. Die Gefahr der Nachahmung ist jedenfalls ein Zusatzargument für die Unzulässigkeit der Maßnahme nach § 14 Nr. 1 WEG (vgl. BayObLG NZM 1999, 1146/1147). Es wäre unbillig und würde den Frieden innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft stören, einem Teil der Wohnungseigentümer die Anbringung von Entlüftungsgittern zu genehmigen, anderen aber solches bei gleicher Sachlage zu versagen, nur weil bereits eine gewisse Anzahl von Lüftungsgittern vorhanden ist. Es ist deshalb nicht fern liegend, dass bei einer Aufrechterhaltung des gefassten Beschlusses andere Wohnungseigentümer mit dem gleichen Begehren an die Gemeinschaft herantreten und dies dann ebenfalls genehmigt wird. Dadurch würde die Störung des optischen Gesamteindrucks verstärkt, zumal die Wohnungseigentümer keinesfalls verpflichtet sind, in jeder Wohnung Lüftungsgitter anzubringen, so dass durch eine unregelmäßige Anordnung der Lüftungsgitter ein unruhiges Bild der Fassade entstehen würde.

Gegenüber diesen gewichtigen Gründen gegen eine Genehmigung der beabsichtigten Maßnahmen tritt das Interesse der begünstigten Wohnungseigentümer zurück. Dieses ist relativ geringfügig. Es ist einerseits eine Entlüftung durch das Fenster möglich. Andererseits kann auch eine Umluftentlüftungsanlage ohne Anschluss ins Freie angebracht werden.

Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof im Hinblick auf die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (NZM 2001, 156) ist schon deshalb nicht geboten, weil diese Entscheidung auf den tatsächlichen Feststellungen des dort entschiedenen Falles beruht. Von der rechtlichen Bewertung dieser Entscheidung weicht der Senat nicht ab.

3. Es entspricht der Billigkeit, die unterlegenen Antragsgegner mit den Gerichtskosten zu belasten (§ 47 Satz 1 WEG). Die Gerichtskosten sind bereits vor der Antragsrücknahme durch einen Teil der Rechtsbeschwerdeführer angefallen. Für eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten besteht keine Veranlassung (§ 47 Satz 2 WEG).

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.

Ende der Entscheidung

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