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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 09.06.2005
Aktenzeichen: 32 Wx 52/05
Rechtsgebiete: GBO
Vorschriften:
GBO § 47 |
Tatbestand:
Die Beteiligten sind Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Zum Gesellschaftsvermögen gehören die verfahrensgegenständlichen Grundstücke. Mit Urkunde des beantragenden Notars vom 7.1.2004 veräußerte die Beteiligte zu 8 aus ihrem Gesellschaftsanteil der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Teile an die Beteiligten zu 1 - 7. Die Grundstücke sind weiterhin mit einer Verfügungsbeschränkung infolge einer Nießbrauchsbestellung am Gesellschaftsanteil der Verkäuferin für die Beteiligte zu 9 belastet. Letztere stimmte der Abtretung zu und erklärte insoweit eine entsprechende Freigabe des Nießbrauchsrechts.
Der Urkundsnotar beantragte namens der Beteiligten ohne Einschränkung auf die Beteiligten 1 - 8 den Vollzug der Urkunde durch die Eintragung der teilweisen Übertragung der Gesellschaftsanteile der Beteiligten zu 8 an die Mitgesellschafter sowie weiterhin, dass die Verfügungsbeschränkung nur noch am verbleibenden Anteil der Beteiligten zu 8 laste. Diesen Antrag wies das Amtsgericht zurück. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde der Beteiligten wies das Landgericht zurück. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten.
Die Beteiligten sind der Ansicht, das Publizitätsprinzip des Grundbuchs gebiete eine Verlautbarung der An- bzw. Abwachsung der Gesellschafteranteile im Grundbuch, zumal derartige Vorgänge im verfahrensgegenständlichen Grundbuch schon am 7.3.1997 und 11.7.2002 vermerkt worden seien. Das nach § 79 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel erwies sich als unbegründet.
Gründe:
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.1.2001 (BGHZ 146, 341) zur Anerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit der BGB-Gesellschaft seien bei einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts die zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Grundstücke auch weiterhin nur auf die Namen der Gesellschafter mit dem Zusatz "als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts" einzutragen. Eine Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft lasse sich aus dieser Rechtsprechung nicht ableiten. Der Erwerb eines zusätzlichen Anteils an der Gesellschaft begründe für einen Mitgesellschafter keinen neuen Eigentumserwerb an den einzelnen Gegenständen, sondern lediglich eine Erweiterung seines Anteilsrechts an der Gesellschaft. Daher fehle es an der Eintragungsfähigkeit der Erweiterung des Anteils einzelner Gesellschafter.
2. Die sorgfältig und ausführlich begründete Entscheidung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung stand. Eine Eintragung der Erhöhung oder Verminderung des Anteils einzelner Gesellschafter an der Gesamthandsberechtigung ist schon deswegen nicht zulässig, weil der Anteil selbst nicht eintragungsfähig ist (vgl. Demharter, GBO, 25.Auflage, RN. 22 zu § 47 und Meikel/Böhringer, 8.Auflage, RN. 180 zu § 47 GBO).
a) § 47 GBO bestimmt, dass bei Rechten, welche mehreren gemeinschaftlich zustehen, entweder die Bruchteile oder das Gemeinschaftsverhältnis anzugeben sind. Die Angabe von Bruchteilen kann aber nur dann in Betracht kommen, wenn der einzelne Berechtigte über seine Mitberechtigung an dem Grundstück entsprechend seiner Bruchteilsberechtigung auch verfügen kann. Das Grundbuch dient zwar prinzipiell dazu, über die privatrechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks Auskunft zu geben (BayObLGZ 1960, 449/451), doch ist diese Auskunftsfunktion nicht umfassend, sondern lediglich auf die Verfügungsbefugnis bezogen. So könnte z.B. der Eigentümer eines Grundstücks dieses mittels eines notariellen Kaufvertrags an einen anderen veräußern und es bestünde ein schuldrechtlicher Anspruch dieses Dritten gegen den Eigentümer auf Eigentumsverschaffung, der jedoch solange nicht im Grundbuch verlautbart wird, als nicht eine entsprechende Eigentumsvormerkung oder -änderung im Grundbuch eingetragen sind. Das Grundbuch gibt daher nicht Auskunft über sämtliche privatrechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks, sondern lediglich über diejenigen, die mit der Verfügungsbefugnis über eingetragene Rechte zusammenhängen.
Diese Verfügungsbefugnis wiederum ist allein vom Gutglaubensschutz des Grundbuchs nach § 892 BGB erfasst. Daraus ist zu schließen, dass in das Grundbuch lediglich eingetragen werden kann und darf, was sich unmittelbar auf die eingetragenen Rechte oder auf die Verfügungsbefugnis hinsichtlich dieser Rechte auswirkt. Dazu gehört nicht die interne Quote der Gesellschaftsanteile einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Eine Veränderung dieser internen Quote hat nämlich nicht die Auswirkung, dass derjenige Gesellschafter, dessen Anteile sich mindern, nunmehr eine verminderte Verfügungsbefugnis hätte. Aus dem Gesamthandsprinzip ergibt sich klar, dass auch dieser Gesellschafter in vollem Umfang an jeder Verfügung, welche das Eigentumsrecht betrifft, mitzuwirken hat.
b) Aus den bezeichneten Gründen ist die Rechtsprechung auch stets davon ausgegangen, dass eine Veränderung der Anteilshöhe vorhandener BGB-Gesellschafter im Grundbuch nicht eintragungsfähig ist (so OLG Frankfurt am Main, MittBayNot 1983, 167 = Rechtspfleger 1982, 469). Im Ergebnis dieselbe Meinung äußert der Bundesgerichtshof, wenn er davon ausgeht, dass die Eintragung eines neuen Gesellschafters im Grundbuch keine konstitutive Wirkung hat, sondern bei Eintritt eines neuen Gesellschafters in eine GbR die Gesamthänder in ihrer neuen Zusammensetzung ohne Weiteres Eigentümer werden. Der Wechsel der Beteiligungsverhältnisse an der GbR sei lediglich im Wege einer Berichtigung in das Grundbuch einzutragen (BGHZ 138, 82/85).
Aus dem Beschluss des 3. Zivilsenats des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 9.9.1993 (BayObLGZ 1993, 314) ergibt sich auch nichts anderes: Die - zu einer Kostenfrage ergangene - Entscheidung stellt deutlich klar, dass die Erweiterung des Anteils einzelner Gesellschafter im Grundbuch ebenso wenig einzutragen ist, wie die Größe des Anteils der einzelnen Gesamthänder.
c) Abgesehen von diesen rechtlichen Überlegungen, die es schon für sich unmöglich machen, eine Änderung der Beteiligung der einzelnen Teilnehmer an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch zu verlautbaren, wäre dies unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten weder wünschenswert noch sinnvoll. Dass bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts die Anteile der einzelnen Mitgesellschafter nicht angegeben werden, entspricht gängiger Grundbuchpraxis (vgl. Demharter, GBO, 25. Aufl., Rn. 22 zu § 47). Eine Änderung in dieser Praxis würde es nach sich ziehen, dass sämtliche Grundbuchämter Deutschlands entsprechende Änderungen an allen bestehenden Eintragungen vornehmen müssten. Derartig weit reichende wirtschaftliche Konsequenzen müssten gegen den Wunsch, die Bruchteilsverhältnisse in bürgerlich-rechtlichen Gesellschaften zu verlautbaren, abgewogen werden. Dabei wäre sicher auch zu bedenken, dass in Gesellschaften mit beschränkter Haftung eine Verlautbarung ebenso wenig stattfindet wie bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts.
Den Gesellschaftern ist zwar zuzugeben, dass eine Verlautbarung ihres Anteilsumfangs in ihrem Interesse wäre. Es ist ihnen jedoch unbenommen, die Gesamthandsberechtigung der GbR in ein echtes Gemeinschaftsverhältnis nach Bruchteilen umzuwandeln, wenn für sie die Publizitätswirkung so wichtig ist.
d) Daraus, dass das Grundbuchamt am 11.7.2002 in der Spalte 4 der ersten Abteilung eine Eintragung über die teilweise Anteilsübertragung und Anwachsung rechtsirrig vorgenommen hat, können die Beteiligten keine Rechte herleiten. Diese Eintragung war zwar sachlich falsch, sie ist aber nicht der Eintragung eines Amtswiderspruchs zugänglich, weil ihr kein öffentlicher Glaube entspringt. Jedoch kann sie nach § 53 GBO jederzeit als inhaltlich unzulässige Eintragung gelöscht werden.
Ende der Entscheidung
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