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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 27.04.2006
Aktenzeichen: 32 Wx 67/06
Rechtsgebiete: GBO


Vorschriften:

GBO § 39
GBO § 40
Erwerben durch Rechtsgeschäft unter Lebenden die Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als solche Grundeigentum, so bedarf es ihrer Voreintragung im Falle des Vollzugs der Weitergabe ihrer Gesellschafteranteile im Grundbuch.
Gründe:

I.

Im verfahrensgegenständlichen Grundbuch sind die Beteiligten zu 1 und 2 als Eigentümer mit dem Zusatz "als Gesellschafter bürgerlichen Rechts" eingetragen. Der Beteiligte zu 1 übertrug 1999 durch privatschriftlichen Vertrag seinen Gesellschaftsanteil an der GbR, die in dieser Urkunde noch mit den Namen der Gesellschafter bezeichnet war, an die Beteiligten zu 2 bis 5. Diese schlossen am 23.12.2004 einen notariellen Einbringungsvertrag mit den Beteiligten zu 6 und 7, einer Kommanditgesellschaft und deren Komplementär-GmbH. In diesem Vertrag brachten sie ihre Anteile an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts - hier als "Vermietungs-GbR" bezeichnet - in die Beteiligte zu 6 ein.

Der Urkundsnotar legte die erwähnten Unterlagen beim Grundbuchamt vor und beantragte den Vollzug der Eigentumsumschreibung in der Weise, dass statt der Beteiligten zu 1 und 2 die Beteiligte zu 6 Eigentümerin sein solle. Das Grundbuchamt erließ am 5.12.2005 eine Zwischenverfügung, die auf folgende Punkte hinwies:

1. Es fehle an der Voreintragung der neuen Gesellschafter bürgerlichen Rechts.

2. Die Einbringungsurkunde sei zu unbestimmt. Es werde nicht angegeben, welcher Grundbesitz in die KG eingebracht werde.

3. Die ursprünglich zwischen den Beteiligten zu 1 und 2 bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts habe einen anderen Namen geführt als die Gesellschaft, deren Anteile die Beteiligten zu 2 bis 5 in die Beteiligte zu 6 einbringen wollten.

Gegen diese Zwischenverfügung richtete sich die Beschwerde der Urkundsnotars. Er legte im Beschwerdeverfahren eine notariell beglaubigte Erklärung der Beteiligten zu 2 bis 5 vor, derzufolge die ursprüngliche Gesellschaft bürgerlichen Rechts identisch mit der "Vermietungs-GbR" sei. In dieser Erklärung wurde auch der übertragene Grundbesitz durch Bezugnahme bezeichnet.

Nach ausführlichen Hinweisen zur Sach- und Rechtslage wies das Landgericht die Beschwerde der Beteiligten zurück. Dem Beschluss ist zu entnehmen, dass nun auch das Landgericht von der Identität der beiden Gesellschaften bürgerlichen Rechts ausging und den Grundbesitz für hinreichend bezeichnet hielt. Eine Teilaufhebung der Zwischenverfügung erfolgte jedoch deswegen nicht. Gegen den Beschluss des Landgerichts wendet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten. Sie stützt sich im Wesentlichen darauf, dass ein Fall des § 39 GBO nicht gegeben sei.

II:

Die gemäß § 78 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige, vor allem in der Form des § 80 Abs.1 GBO eingelegte weitere Beschwerde ist zwar zulässig, in ihrem Kernanliegen jedoch unbegründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts sei deswegen aufrechtzuerhalten, weil die Voraussetzungen des § 39 GBO gegeben sind. Eine Ausnahme, wie sie § 40 GBO vorsieht, liege nicht vor. Auch eine analoge Anwendung von § 40 GBO komme nicht in Betracht.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand:

a) Das Grundbuchamt konnte die fehlende Voreintragung von Betroffenen grundsätzlich zum Gegenstand einer Zwischenverfügung machen (vgl. BayObLG NJW-RR 1990, 906/908).

b) Die Voraussetzungen des § 39 GBO liegen vor:

Dafür kann es zunächst einmal dahinstehen, welchem Zweck die Vorschrift eigentlich dient. Hierüber bestehen Meinungsunterschiede: Einig ist sich die Literatur zwar darüber, dass § 39 Abs. 1 GBO dem Grundbuchamt die Legitimationsprüfung erleichtern und den eingetragenen Berechtigten dagegen sichern soll, dass ungeachtet der Vermutung des § 891 BGB ein anderer unbefugterweise über das Recht verfügt. Darüber hinaus nimmt die Rechtsprechung und ein Teil der Literatur auch den weiteren Zweck an, dass der Rechtsstand des Grundbuchs und seine Änderungen nicht bloß im Endziel richtig, sondern in allen Entwicklungsstufen klar und verständlich wiedergegeben werden sollen (vgl. hierzu Demharter GBO 25. Aufl. Rn. 1 zu § 39 GBO; ähnlich Bauer-von Oefele GBO 1999, Rn. 5 zu § 39; einschränkend Schöner/ Stöber Grundbuchrecht 13. Aufl. Rn. 136 und Kuntze/Ertl/Hermann/Eick- mann 5. Aufl. Rn. 2 zu § 39 GBO). Meikel/Böttcher kritisieren, dass die strikte Einhaltung des Grundsatzes der Voreintragung des Betroffenen vielfach eines vernünftigen Zwecks entbehrt und zu Grundbucheintragungen führt, die sogleich wieder gelöscht werden müssen (Kommentar zur GBO 8. Aufl. Rn. 2a zu § 39).

Unabhängig von den Meinungen zum Zweck der Vorschrift ist aber das Grundbuchamt gehalten, den gesetzgeberischen Willen durchzusetzen (vgl. BayObLGZ 2002, 284/287). Das Grundbuchamt darf nicht aufgrund allgemeiner Zweckmäßigkeitserwägungen den Voreintragungsgrundsatz außer Acht lassen. Das Gesetz nimmt es ersichtlich in Kauf, dass der nach § 39 Abs. 1 GBO berichtigend einzutragende Berechtigte im Fall der Übertragung oder Aufhebung seines Rechts sogleich wieder im Grundbuch zu löschen ist (BayObLGZ a.a.O).

Von der Einbringung gemäß Vertrag vom 23.12.2004 waren die Beteiligten zu 2 bis 5 im Gesetzessinne betroffen. Sie räumten nämlich ihre Rechtsposition zugunsten der Beteiligten zu 6. Ein Recht wird im Sinne der Grundbuchordnung von einer Eintragung betroffen, wenn es durch sie in rechtlicher Weise - nicht nur wirtschaftlich - beeinträchtigt wird oder beeinträchtigt werden kann (BGHZ 66, 345). Da das Recht der Beteiligten zu 2 bis 5 auf eine andere Rechtspersönlichkeit übergehen sollte, lag nicht nur eine wirtschaftliche Betroffenheit, sondern eine solche im Rechtssinne vor. Von einer rein wirtschaftlichen Betroffenheit wäre z.B. dann auszugehen, wenn sich die Höhe eines Anteils eines Gesellschafters bürgerlichen Rechts geändert hätte (vgl. Beschluss des Senats vom 9.6.2005 - NJW-RR 2005, 1609). Weil es lediglich auf das rechtliche Betroffensein ankommt, ist es auch gleichgültig, ob die Eintragung der Rechtsänderung oder der Grundbuchberichtigung dient.

Der Senat verkennt nicht, dass die Klarheit des Grundbuchs gerade im vorliegenden Fall den Beteiligten Opfer - auch im Hinblick auf die entstehenden Kosten - abverlangt, sieht aber keinen rechtlichen Weg, dies zu vermeiden.

c) Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass § 40 GBO weder direkt noch analog anwendbar sei. Bei dieser Norm handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die schon von ihrem Charakter her eng auszulegen ist. Deswegen wird eine die Zulässigkeit von Ausnahmen begünstigende Auslegung des § 39 GBO mit Recht für unzulässig gehalten (vgl. KG DStR 1993, 1376). Soweit an eine entsprechende Anwendung des § 40 GBO auf andere Fälle als denjenigen der Erbfolge zu denken ist, kann die Vorschrift mit Rücksicht auf den bezeichneten Ausnahmecharakter nur bei solchen Fällen herangezogen werden, die mit dem Erbgang weitgehend vergleichbar sind. Bei einem Rechtsgeschäft unter Lebenden scheidet diese Möglichkeit jedenfalls aus.

d) Das Landgericht ist zwar davon ausgegangen, dass sich die Beanstandungen des Grundbuchamts in Ziff. 2 und 3 der Zwischenverfügung durch die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen erledigt hätten. Dies kam jedoch im Tenor der landgerichtlichen Entscheidung nicht zum Ausdruck. Zur Klarstellung wird dies in der Entscheidungsformel nachgeholt.

e) Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da sich die Kostenfolge aus dem Gesetz ergibt. Die zutreffende Streitwertfestsetzung des Landgerichts ist weder beanstandet, noch muss sie vom Amts wegen geändert werden.



Ende der Entscheidung

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