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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 10.08.2007
Aktenzeichen: 32 Wx 75/07
Rechtsgebiete: KostO


Vorschriften:

KostO § 38 Abs. 2 Nr. 5a
KostO § 39
KostO § 40 Abs. 2
KostO § 145
KostO § 147 Abs. 2
Wächst nach Ausscheiden eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts dessen Anteil dem letzten Gesellschafter an, ist für die Beurkundung, den Entwurf, oder die Beglaubigung des Antrags auf Löschung des ausscheidenden Gesellschafters im Grundbuch und des Vermerks "als Gesellschafter einer GbR" die Gebühr nur aus dem Geschäftswert, welcher dem Gesellschaftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters entspricht, zu berechnen.
32 Wx 75/07

Beschluss

Der 32. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht und Vorsitzenden Richters am Bayerischen Obersten Landesgericht a. D. Joachimski, des Richters am Oberlandesgericht Dr. Stoll und des Richters am Oberlandesgericht Wimmer

am 10. August 2007

in der Notarkostensache

gegen

auf die sofortige weitere Beschwerde des Notars

beschlossen:

Tenor:

I. Auf die weitere Beschwerde des Notars wird der Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 17. April 2007 aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht Regensburg zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Der Kostenschuldner war Mitgesellschafter einer zweigliedrigen BGB-Gesellschaft, die Eigentümerin eines Grundstückes mit einem Verkehrswert von 613.580 EUR war. Nach Kündigung der Gesellschaft durch den Mitgesellschafter beglaubigte der Notar am 19.10.2005 die Unterschrift des Kostenschuldners unter der Eintragungsbewilligungserklärung und dem Grundbuchberichtigungsantrag, der wegen der Anwachsung erforderlich wurde, und stellte unter Zugrundelegung eines Geschäftswerts von 613.580 EUR folgende Notarkostenrechnung:

 WertGebühr
§ 38 II Nr. 5a Grundbuchantrag613.580 EUR493,50 EUR
§§ 152 I, 136 I Nr. 1, II, IV Nr 1. Dokumentenpauschale 1,50 EUR
§ 152 II Nr. 2, 154 II Porto, Telefon, Grundbuch, Register  17,48 EUR
Zwischensumme 512,48 EUR
16 % Mehrwertsteuer § 151 Abs. 1a 82,00 EUR
Endsumme 594,48 EUR

Die Notarkasse beanstandete im Rahmen einer Prüfung diese Rechnung, da sie davon ausging, dass der Geschäftswert nach § 40 Abs. 2 KostO nur in Höhe der vom Mitgesellschafter gehaltenen Gesellschaftsanteilsquote des Grundstückwerts maßgeblich sei.

Auf die gemäß Anweisung des Landgerichtspräsidenten vom Notar eingelegte Beschwerde änderte das Landgericht die Kostenrechnung unter Zugrundelegung eines Geschäftswerts von 306.790 Euro auf den Betrag von 324,98 EUR ab und ließ die weitere Beschwerde zu.

Hiergegen richtet sich die auf Anweisung des Landgerichtspräsidenten und vorsorglich aus eigenem Recht vom Notar eingelegte weitere Beschwerde mit dem Ziel der Wiederherstellung der ursprünglichen Kostenrechnung.

II.

Die vom Landgericht zugelassene weitere Beschwerde ist jedenfalls als eigene Beschwerde des Notars zulässig und begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet:

Es sei ein Antrag auf Löschung im Grundbuch und eine Löschungsbewilligung beurkundet worden. Die Erklärung beziehe sich auf einen außerhalb des Grundbuchs erfolgten Übergang des Eigentums. Kostenrechtlich sei sie nach dem äußeren Erscheinungsbild der notwendigen Eintragung einzuordnen, also danach, ob ein neuer Rechtsträger eingetragen werde. Ein neuer Rechtsträger sei aber nicht einzutragen gewesen. Der verbleibende letzte Gesellschafter sei bereits als "Gesellschafter bürgerlichen Rechts" eingetragen gewesen. Dadurch unterscheide sich der Fall von der oHG, bei der zunächst die oHG eingetragen sei. Daher sei im vorliegenden Fall nur der anteilige, dem Anteil des ausgeschiedenen Mitgesellschafters entsprechende Wert als Geschäftswert maßgebend. Auf die Frage der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft komme es nicht an.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand (§ 156 Abs. 2, 4 Satz 4 KostO, § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 546 ZPO).

Das Landgericht hat den Sachverhalt unter Verstoß gegen § 12 FGG nicht ordnungsgemäß festgestellt. Bei Prüfung der Frage, ob eine Beurkundungsgebühr nach § 38 Abs. 2 Nr. 5a KostO für die Tätigkeit des Notars angefallen ist, ist das Landgericht der Rechnung folgend von einer Beurkundung der Anträge ausgegangen, obwohl sich aus dem in den Akten befindlichen, noch vor Erlass des landgerichtlichen Beschlusses eingereichten Grundbuchberichtigungsantrag vom 19.5.2005 eindeutig ergibt, dass der Notar nur die Echtheit der Unterschrift des Beteiligten beglaubigt hat. Diesen Sachverhalt hat das Landgericht nicht ausreichend gewürdigt.

Bei richtiger Sachbehandlung hätte das Landgericht darauf hinweisen müssen, dass die Rechnung bereits insoweit unrichtig sei und für die Beglaubigung nur eine Gebühr nach § 45 KostO erhoben werden könne. Der Notar hätte dann Gelegenheit gehabt, darzulegen, dass er den Antrag auch entworfen habe, und hätte dem entsprechend eine neue Rechnung unter Beachtung des Zitiergebotes (§ 154 KostO) stellen können.

Dies führt zur Aufhebung des Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Landgericht. Mangels korrekter Rechnung und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nach Aktenlage die Entwurfsfertigung erst im Verfahren der weiteren Beschwerde geltend gemacht wurde, kann der Senat selbst nicht endgültig entscheiden.

III.

Für das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen:

1. Das Landgericht hat den Kostenschuldner an dem Verfahren zu beteiligen.

2. Wenn der Notar, wie er erstmals in seinem Schriftsatz vom 2.7.2007 ausführte, den Grundbuchberichtigungsantrag auch entworfen hat, ist neben der Gebühr nach § 45 KostO eine Gebühr für den Entwurf zu erheben. Streitig ist, ob hierfür eine Gebühr nach § 145 KostO oder eine solche nach § 147 Abs. 2 KostO (Korintenberg/Bengel/ Tiedke KostO 16. Aufl. § 145 Rn. 9; Hartmann Kostengesetze 36. Aufl. § 145 Rn. 7 KostO) zu erheben ist. Für das Ergebnis dürfte es hierauf nicht ankommen, weil bei einer Berechnung nach § 145 KostO die Beglaubigung nach § 145 Abs. 1 Satz 4 KostO neben der Entwurfsgebühr unerhoben bleibt, und bei einer Berechnung nach § 147 Abs. 2 KostO die Gebühr für die Beglaubigung und den Entwurf insoweit nach § 16 KostO unerhoben bleiben müsste, als sie die Beurkundungsgebühr nach § 38 Abs. 2 Nr. 5a KostO übersteigt, da der Notar hier nicht die kostengünstigste Erledigungsart gewählt hätte.

3. Soweit es auf den Geschäftwert zur Gebührenberechnung ankommt, hat das Landgericht allerdings zu Recht nur die Hälfte des Grundstückswerts zu Grunde gelegt.

Der Geschäftwert bemisst sich nach § 39 KostO nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, auf das sich die beurkundete, entworfene oder unterschriftsbeglaubigte Erklärung bezieht. Bei Veränderung von Rechtsverhältnissen darf der Wert des von der Veränderung betroffenen Rechtsverhältnisses nicht überschritten werden. Wächst ein Gesamthandsanteil einem der Gesamthänder an, wie dies bei Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters einer BGB-Gesellschaft der Fall ist, so ist von der Veränderung nur der anwachsende Anteil, nicht jedoch der Anteil der Person, auf die der anwachsende Anteil übergeht betroffen. Daher ist § 40 Abs. 2 Satz 3 KostO für den Grundbuchberichtigungsantrag entsprechend anzuwenden.

An dieser auch von Korintenberg/Bengel/Tiedke (aaO § 40 Rn. 15) und der Notarkasse bei ihren Prüfungen vertretenen Auffassung hat sich auch durch die Rechtsprechung des BGH zur Rechts- und Eigentumsfähigkeit nichts geändert. Der BGH rückt in seiner Entscheidung vom 29.1.2001 (BGHZ 146, 341 ff.) nicht von der Konstruktion der Gesamthand ab, sondern billigt der BGB-Gesellschaft als Gesamt- handsgemeinschaft, ähnlich wie die oHG, nur Rechtsfähigkeit zu. Ausdrücklich verweist er darauf, dass OHG und KG Träger von Rechten und Pflichten sein können und damit rechtsfähig sind, ohne als Gesamthandsgemeinschaften den Status einer juristischen Person zu besitzen (BGHZ 146, 341/347). Etwas anderes lässt sich auch nicht der Entscheidung vom 25.9.2006 (BGH NJW 2006, 3716) entnehmen. Hier wird nur klargestellt, dass letztlich die BGB-Gesellschaft Rechtsträger des Eigentums ist; auf die Frage der gesamthänderischen Bindung wird nicht eingegangen, sondern nur klargestellt, dass es kein Gesamthandseigentum neben dem Gesellschaftseigentum gibt.

Ob diese Überlegungen auch für die oHG und die KG gelten müssen, ist hier nicht zu entscheiden. Grundlage für eine andere Behandlung könnte bei diesen Gesellschaften sein, dass diese auch im Grundbuch so eingetragen werden und deshalb nach § 60 Abs. 3 KostO bei der Grundbucheintragung nicht wie Gesamthandgemeinschaften zu behandeln sind. Der Rechtsgedanke, dass nach dem äußeren Bild des Grundbuchs bei oHG und KG ein Eigentumswechsel hinsichtlich des Grundstücks einzutragen ist, während bei der BGB-Gesellschaft nur der Mitgesellschafter und der Zusatz "als Gesellschafter einer GbR" gelöscht werden muss, könnte sich auch auf die Notargebühren für entsprechende Grundbuchanträge auswirken.

Ende der Entscheidung

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