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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 17.11.2005
Aktenzeichen: 32 Wx 77/05
Rechtsgebiete: WEG, FGG


Vorschriften:

WEG § 14 Nr. 1
WEG § 27 Abs. 2 Nr. 5
WEG § 45
WEG § 47
FGG § 20a Abs. 2
1. Ist ein Verwalter ermächtigt, einen Beseitigungsanspruch gerichtlich durchzusetzen, so kann er sich in der Regel, wenn er von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist, auch selbst beauftragen und für sich ein Sonderhonorar vereinbaren, das als außergerichtliche Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden kann.

2. Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen sind die außergerichtlichen Kosten dem voraussichtlich unterlegenen Beteiligten in der Regel nur dann aufzuerlegen, wenn sein Antrag oder seine Rechtsverteidigung mutwillig oder von vorneherein aufgrund der eindeutigen Rechtslage aussichtslos war. Ansonsten verbleibt es bei dem allgemeinen Grundsatz, dass die außergerichtlichen Kosten von jedem Beteiligten selbst zu tragen sind.


Tatbestand:

Die Antragstellerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Antragsgegner sind Wohnungseigentümer in der betroffenen Wohnanlage, für die ein Breitbandkabelanschluss besteht, über den unter anderem vier italienische Sender empfangen werden können. Voraussetzung ist die Anschaffung einer digitalen Set-Top-Box, die etwa 200 EUR kostet, und die Bezahlung einer einmaligen Freischaltgebühr von 35 EUR einschließlich Mehrwertsteuer. Für die italienischen Sender ergeben sich monatliche Anschlusskosten in Höhe von 5,95 EUR.

Die Antragsgegner haben ihre Eigentumswohnung an italienische Staatsangehörige vermietet. Diese hatten zunächst neben ihrer Terrasse auf der zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörenden Grünfläche eine Parabolantenne aufgestellt, um Heimatsender empfangen zu können.

In der in der Teilungserklärung vom 3.11.1983 unter Teil III enthaltenen Gemeinschaftsordnung ist in § 4 folgende Regelung getroffen:

" 4. Schilder, Reklameeinrichtungen oder Antennen dürfen nur in der vom Verwalter zu bestimmenden Art und Form angebracht werden.

5. Der Verwalter kann eine erteilte Einwilligung widerrufen, wenn sich eine für die Erteilung maßgeblich gewesene Voraussetzung ändert oder Auflagen nicht eingehalten werden.

6. Erteilt der Verwalter die erforderliche Einwilligung nicht oder widerruft er sie, so kann der Wohnungs- und Teileigentümer eine Beschlussfassung der Wohnungs- und Teileigentümer herbeiführen. Zur Änderung der Entscheidung des Verwalters ist eine Entscheidung der Eigentümer mit 2/3-Mehrheit der Stimmberechtigten erforderlich. "

In der Eigentümerversammlung vom 2.4.1998 war unter Tagesordnungspunkt (TOP) 8 mehrheitlich beschlossen worden:

"Kann ein Ausländer ohne deutsche Staatsangehörigkeit mit einer, die Fassadenansicht nicht beeinträchtigenden, Satellitenantenne seine Heimatsender nicht empfangen, gestattet die Eigentümergemeinschaft die Installation einer Satellitenantenne nach Antragstellung durch den Wohnungseigentümer an die Verwaltung auf dem Dach, sofern sein Heimatsender damit empfangen werden kann. ...

Bereits installierte Parabolantennen, die den oben stehenden Ausführungen nicht genügen, sind unverzüglich zu entfernen. ..."

Am 17.3.2003 fassten die Wohnungseigentümer unter TOP 9 wiederum mehrheitlich folgenden Beschluss:

"Der Beschluss der Versammlung vom 02.04.1998, TOP 08, wird aufgehoben. Darüber hinaus beschließt die Gemeinschaft, den Eigentümern, bei deren Wohnungen Parabolantennen so aufgestellt sind, dass sie von außen wahrgenommen werden können, die Verpflichtung aufzuerlegen, diese Parabolantennen abzubauen.

Diese Forderung ist unter Fristsetzung auszusprechen.

Sollte nach gehöriger Fristsetzung die Parabolantenne nicht abgebaut werden, ist die Verwalterin beauftragt und bevollmächtigt, den Anspruch der Gemeinschaft auf Beseitigung dieser Parabolantennen gerichtlich geltend zu machen und hierzu Prozessvollmacht zu erteilen."

Dieser Beschluss wurde nicht angefochten.

Die Antragstellerin verlangte zunächst von den Antragsgegnern die Beseitigung der Parabolantenne. Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 2.9.2004 zurückgewiesen. Nachdem die Antragstellerin gegen die Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt hatte, wurde die Antenne von den Mietern zunächst auf die Terrasse, für die ein Sondernutzungsrecht der Antragsgegner besteht, gestellt und schließlich ganz entfernt. Im Hinblick darauf hat die Antragstellerin die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Antragsgegner haben auf diese Erklärung und den Hinweis des Landgerichts nach § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht reagiert. Mit Beschluss vom 4.7.2005 hat das Landgericht den Antragsgegnern die Gerichtskosten beider Instanzen auferlegt. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wurde nicht angeordnet. Gegen diese letzte Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde. Das Rechtsmittel erwies sich als zulässig, aber nicht begründet.

Gründe:

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Es liege eine übereinstimmende Erledigungserklärung vor, da die Antragsgegner der entsprechenden Erklärung der Antragstellerin nicht widersprochen hätten. In diesem Falle habe das Gericht im Wohnungseigentumsverfahren als echtem Streitverfahren nur mehr gemäß § 47 WEG über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sei der voraussichtliche Ausgang des Verfahrens bei Fortsetzung ohne die Erledigung zu berücksichtigen, ohne dass hierbei die Rechtslage in allen Einzelheiten geprüft werden müsse.

Es sei angemessen, den Antragsgegnern die Gerichtskosten beider Instanzen aufzuerlegen, da diese voraussichtlich unterlegen wären. Der Eigentümerbeschluss vom 17.3.2003 enthalte kein faktisches Verbot, Parabolantennen überhaupt aufzustellen. Er ändere folglich die Gemeinschaftsordnung nicht ab und sei deshalb auch nicht, mangels Beschlusskompetenz, nichtig. Damit bilde er die Grundlage für das Beseitigungsverlangen der Antragstellerin, das im Übrigen auch aus den §§ 22 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG, §1004 BGB hergeleitet werden könne.

Bezüglich der außergerichtlichen Kosten verbleibe es bei dem allgemeinen Grundsatz, wonach jeder Beteiligte diese selbst zu tragen habe. Ein möglicher Verstoß der Antragsgegner gegen Pflichten aus dem Gemeinschaftsverhältnis reiche nicht aus, um von diesem Grundsatz abzuweichen, zumal die Rechtslage - wie die Entscheidung des Amtsgerichts zeige - nicht von vornherein eindeutig gewesen sei.

2. Die weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist die Beschwerdesumme erreicht.

a) Gegen die erstmalige isolierte Kostenentscheidung des Landgerichts ist in Wohnungseigentumssachen die sofortige weitere Beschwerde statthaft, wenn die Beschwerdesumme 100 EUR übersteigt und auch in der Hauptsache die weitere Beschwerde statthaft wäre (§ 45 Abs. 1 WEG, §§ 47 Abs.1, Abs. 2, 20a Abs. 2 FGG).

Die weitere Beschwerde wendet sich hier gegen die Nichtanordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten der ersten und zweiten Instanz, in welchen für die Antragstellerin jeweils als Vertreterin die Verwalterin aufgetreten ist und eine anwaltliche Vertretung nicht stattgefunden hat. Für das Erreichen der Beschwerdesumme ist es daher vonnöten, dass für das gerichtliche Tätigwerden der Verwalterin ein Sonderhonorar vereinbart worden ist, das im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden kann und so für die Bewertung nach § 20a Abs. 2 FGG maßgeblich ist (vgl. Zimmermann in Keidel/Kunze/Winkler FGG 15. Aufl. § 20a Rn. 12; Merle in Bärmann/Pick/Merle WEG 9. Aufl. § 47 Rn. 74).

b) Durch bestandskräftigen Eigentümerbeschluss vom 17.3.2003 wurde die Verwalterin beauftragt und bevollmächtigt, den Beseitigungsanspruch bezüglich der Parabolantennen gerichtlich geltend zu machen und hierzu Prozessvollmacht zu erteilen. Sie konnte sich deshalb auch selbst bevollmächtigen und ein Sonderhonorar für die Vertretung vor Gericht vereinbaren.

aa) Der Eigentümerbeschluss vom 17.3.2003 zu Tagesordnungspunkt 9 enthält zum einen kein faktisches Aufstellverbot für Parabolantennen. Er ändert also die Gemeinschaftsordnung nicht ab und ist folglich auch nicht mangels Beschlusskompetenz der Eigentümer nichtig.

Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung des Eigentümerbeschlusses unter TOP 9 ist nicht zu beanstanden. Beschlüsse der Wohnungseigentümer sind aus sich heraus objektiv und normativ auszulegen, ohne dass es auf die subjektiven Vorstellungen der Beteiligten bei der Beschlussfassung ankommt (BGH NJW 1998,3713).

Der Beschluss betrifft nach seinem Wortlaut nur die Beseitigung bereits aufgestellter Antennen. Er enthält keine Regelung für künftige Anbringungen und damit auch kein in die Zukunft wirkendes Aufstellverbot.

bb) Den Wohnungseigentümern ist auch nicht durch die Regelung in der Gemeinschaftsordnung die Beschlusskompetenz bezüglich der Anbringung von Parabolantennen entzogen. Die Gemeinschaftsordnung ist als Bestandteil der Teilungserklärung im Grundbuch eingetragen und kann deshalb vom Rechtsbeschwerdegericht selbständig ausgelegt werden (BayObLG NJW-RR 1989, 719/720). Dabei ist wie bei jeder Eintragung im Grundbuch auf die nach Sinn und Wortlaut der Regelung nächstliegende Bedeutung, wie sie sich für einen unbefangenen Betrachter ergibt, abzustellen (BayObLGZ 1989, 437/439). Die Regelung der Gemeinschaftsordnung, wonach Antennen nur in der vom Verwalter zu bestimmenden Art und Form angebracht werden dürfen, soll nach ihrem Zweck nicht die Eigentümer von der Entscheidung über die Anbringung von Antennen ausschließen, sondern eine Erleichterung für sie darstellen, um Wohnungseigentümerversammlungen nicht mit Beschlussanträgen zu überfrachten. Dies wird auch durch die in § 4 Nr. 6 der Gemeinschaftsordnung getroffene Regelung deutlich, wonach die Wohnungseigentümer Entscheidungen des Verwalters abändern können. Nach dem Sinn der Regelung können die Wohnungseigentümer daher auch Beschlüsse über die Anbringung bzw. Beseitigung von Antennen fassen, wenn der Verwalter in dieser Angelegenheit überhaupt noch nicht tätig geworden ist.

cc) Weiter lässt sich durch Auslegung auch ermitteln, welche vorhandenen Parabolantennen von dem Beseitigungsverlangen betroffen sein sollen, so dass es dem Beschluss auch nicht an der erforderlichen Klarheit und Bestimmtheit mangelt (vgl. BayObLG WuM 2004, 425). Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, sind nach der Formulierung des Beschlusses ("... von außen wahrgenommen werden können ...") solche Antennen betroffen, die dem normalen Betrachter ins Auge fallen und von ihm als optische Beeinträchtigung des Gesamtbildes empfunden werden können.

dd) Der nicht angefochtene Beschluss vom 17.3.2003 unter TOP 9 ist damit bestandskräftig. Infolge dessen liegt eine wirksame Beauftragung und Bevollmächtigung der Verwalterin vor, den Beseitigungsanspruch bezüglich der Parabolantennen gerichtlich geltend zu machen und hierzu Prozessvollmacht zu erteilen.

c) Weiter war die Verwalterin nach § 14.10. der Gemeinschaftsordnung von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Sie konnte sich daher auch selbst Prozessvollmacht erteilen und ein Sonderhonorar für diese Tätigkeit, wie hier geschehen, vereinbaren.

Nachdem das verabredete Honorar nicht über den Gebühren liegt, die bei Einschaltung eines Rechtsanwaltes angefallen wären, ist diese Regelung auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Möglicherweise entstehende Interessenkollisionen haben keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Vollmachtserteilung (vgl. BayObLG NJW-RR 2002, 158).

3. Die Ausführungen des Landgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung auch für die Frage der Begründetheit der Beschwerde stand.

a) Nach übereinstimmender Erledigungserklärung (BayObLG NZM 1999, 858) hatte das Landgericht nur noch gemäß § 47 WEG nach billigem Ermessen über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden. Dabei waren alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere aber der voraussichtliche Ausgang des Verfahrens bei Fortsetzung ohne die Erledigung zu berücksichtigen, wobei jedoch die Rechtslage nicht in allen Einzelheiten geprüft zu werden brauchte und weitere Ermittlungen bzw. tatsächliche Feststellungen allein wegen der Kostenentscheidung nicht erfolgen durften (BayObLG NZM 2002, 623/624).

Das Rechtsbeschwerdegericht kann diese Entscheidung nur daraufhin überprüfen, ob der Tatrichter die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten, insbesondere, ob er wesentliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen hat, sich mit den Denkgesetzen in Widerspruch gesetzt oder sonst von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechenden Gebrauch gemacht hat (vgl. BayObLGZ 1997, 148/151 m.w.N.).

b) Die Entscheidung des Landgerichts lässt einen Ermessensfehler nicht erkennen.

aa) Das Beseitigungsverlangen konnte durch die Verwalterin geltend gemacht werden.

Es kann in diesem Zusammenhang dahin gestellt bleiben, ob der Beseitigungsanspruch auf den Beschluss vom 17.3.2003 (vgl. hierzu BayObLG WM 1996, 790) oder auf § 1004 Abs.1 Satz 1 BGB i.V.m. §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG gestützt wird.

Die Abwehr von Störungen im Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile oder des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 15 Abs. 3 WEG) ist hier nicht nur Angelegenheit der Wohnungseigentümer als Einzelpersonen, sondern gehört daneben auch zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums des insoweit teilrechtsfähigen Verbands (BGH, Beschluss vom 2.6.2005, V ZB 32/05 = ZMR 2005, 547). Von der Anbringung der Parabolantenne ist der optische Gesamteindruck der ganzen Wohnanlage betroffen, dessen Gestaltung auch Bestandteil der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ist. Damit ist die Eigentümergemeinschaft hinsichtlich von Abwehransprüchen, die dieses gemeinschaftliche Eigentum betreffen, beteiligungsfähig. Deshalb geht der Senat davon aus, dass die Verwalterin in ihrer Organstellung für die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband durch Beschluss ermächtigt werden konnte, den Beseitigungsanspruch gelten zu machen. Die Beteiligtenbezeichnung konnte auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz noch klargestellt werden, ohne dass hierdurch Zweifel an der Identität der Beteiligten auftreten ( OLG München, Beschluss vom 13.07.2005, 34 Wx 061/05).

bb) Das Beseitigungsverlangen konnte jedenfalls auf § 1004 BGB i.V.m. § 15 Abs. 3, § 14 Nr. 1 WEG gestützt werden.

Zum einen hat das Landgericht ohne Rechtsfehler und damit für den Senat bindend (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG i.V.m. § 559 ZPO) festgestellt, dass die neben der Terrasse aufgestellte Antenne ohne weiteres sichtbar war und eine optische Beeinträchtigung darstellte. Damit liegt ein Nachteil im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG vor.

Zum anderen hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass eine Abwägung der Eigentumsrechte der Antragstellerin mit dem besonderen Informationsinteresse der Mieter der Antragsgegner im vorliegenden Fall zum Nachteil der Antragsgegner ausfalle, da die Antenne im Bereich des Gemeinschaftseigentums aufgestellt worden sei und auch eine Aufstellung im Bereich des Sondereigentums bzw. eines Sondernutzungsrechts möglich gewesen wäre. Darüber hinaus besteht die, wenn auch mit zusätzlichen Kosten verbundene, Möglichkeit, einige italienische Programme über das Breitbandkabel zu empfangen. Dies engt die Berechtigung der Mieter, Parabolantennen aufzustellen, weiter ein (BVerfG NZM 2005, 252).

cc) Damit wäre die Beschwerde in zweiter Instanz voraussichtlich erfolgreich gewesen. Es kann demnach in diesem Zusammenhang dahin gestellt bleiben, ob schon der Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht der Wohnungseigentümer allein das Beseitigungsverlangen rechtfertigen würde.

dd) Bei übereinstimmender Erledigungserklärung wird es im Regelfall billigem Ermessen entsprechen, die Gerichtskosten beider Instanzen demjenigen aufzuerlegen, der voraussichtlich unterlegen wäre, und es für die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens bei dem Grundsatz zu belassen, dass diese von jedem Beteiligten selbst zu tragen sind (vgl. Niedenführ/Schulze WEG 7.Aufl. vor §§ 43 Rn. 216 bis 217).

Eine Auferlegung der außergerichtlichen Kosten wäre nur dann gerechtfertigt, wenn die Rechtslage von vorneherein eindeutig gewesen wäre (vgl. BayObLG NZM 2000, 53/54). Dies ist hier aber, wie auch die abweichende Entscheidung des Amtsgerichts zeigt, nicht der Fall.

Die Beschwerde wäre, wie oben dargelegt, in zweiter Instanz voraussichtlich erfolgreich gewesen, da der Wohnungseigentümergemeinschaft ein Beseitigungsanspruch gegen die Antragsgegner zugestanden hat. Dieser beruhte aber nicht schon auf der unzweifelhaft fehlenden Verwalterzustimmung zur Aufstellung zur Parabolantenne. Nach § 14 Nr. 1 WEG darf zwar auch eine grundsätzlich hinzunehmende Parabolantenne die anderen Wohnungseigentümer nicht über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigen. Sie darf daher nur an einem zum Empfang geeigneten Standort angebracht werden, an dem sie den optischen Gesamteindruck der Wohnanlage möglichst wenig beeinträchtigt. Bei der Auswahl zwischen mehreren geeigneten Standorten steht den übrigen Wohnungseigentümern daher ein Mitbestimmungsrecht zu (BayObLG FGPrax 2004, 221; OLG München Beschluss vom 6.7.2005, Az.: 34 Wx 042/05). Die Ausübung dieses Mitbestimmungsrechts ist im vorliegenden Fall durch die Gemeinschaftsordnung auf den Verwalter übertragen. Er darf dieses Recht jedoch nicht willkürlich ausüben, sondern hat unter Abwägung der beiderseitigen, grundrechtlich geschützten Interessen einen Standort zu bestimmen, der beiden Interessenlagen weitestgehend gerecht wird. Umgekehrt darf der Verwalter seine Zustimmung zur Anbringung einer Parabolantenne nicht verweigern, wenn die jeweiligen Betroffenen einen Standort gewählt haben, der der geschilderten Interessenlage entspricht. In diesem Fall ist das Fehlen der Zustimmung unbeachtlich (BGH NJW 2004, 937/940).

Daraus folgt, dass die fehlende Einholung der Verwalterzustimmung allein nicht schon zu einem Beseitigungsanspruch führt. Es war daher nicht ermessensfehlerhaft, von der Erstattung außergerichtlicher Kosten abzusehen, da der Verfahrensausgang für die Antragsgegner nicht von vornherein klar erkennbar war.

Ende der Entscheidung

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