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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 07.06.2006
Aktenzeichen: 32 Wx 83/06
Rechtsgebiete: KostO
Vorschriften:
KostO § 31 Abs. 3 | |
KostO § 14 |
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin ist teilende Eigentümerin einer Wohnanlage. Die Aufteilung in Wohnungseigentum durch Teilungserklärung nach § 8 WEG vom 18.10.2000 wurde am 5.4.2002 in das Grundbuch eingetragen. Die Antragsteller haben jeweils einen notariellen Kaufvertrag über den Erwerb von Wohnungseigentum in der Wohnanlage abgeschlossen, entsprechende Auflassungsvormerkungen sind im Grundbuch eingetragen. Die Wohnungen sind von den Erwerbern in Besitz genommen worden. Außer der teilenden Antragsgegnerin ist noch kein weiterer Eigentümer ins Grundbuch eingetragen.
Die Antragsteller machen gegen die Antragsgegnerin die Bezahlung rückständiger Hausgeldvorschüsse für die Zeit von Januar 2003 bis Dezember 2004 für die Wohnung Nr. 4, sowie für Januar und Februar 2003 für die Wohnung Nr. 5 in Höhe von insgesamt 4.273 EUR geltend. Mit Beschluss vom 22.3.2005 hat das Amtsgericht die Antragsgegnerin antragsgemäß zur Zahlung verpflichtet. Hiergegen hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Nachdem die Antragsteller mit Schriftsatz vom 8.12.2005 aufgrund der zwischenzeitlich genehmigten Abrechnung bzw. des neuen Wirtschaftsplans ihren Verpflichtungsantrag auf insgesamt 5.711,33 EUR erhöht und dem durch Auflassungsvormerkung gesicherten Erwerber von Wohnung Nr. 4 den Streit verkündet hatten, nahm die Antragsgegnerin ihre sofortige Beschwerde mit Schriftsatz vom 23.1.2006 zurück. Mit Beschluss vom 26.1.2006 hat das Landgericht den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 4.273 EUR festgesetzt. Hiergegen haben die Antragsteller Beschwerde eingelegt, mit dem Ziel, eine Erhöhung des Geschäftswerts auf 5.711, 33 EUR zu erreichen. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
1. Die Beschwerde ist grundsätzlich statthaft.
Gegen die landgerichtliche Geschäftswertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ist als Rechtsmittel die einfache Beschwerde gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 3, § 14 Abs. 4 und 6 KostO statthaft (ständige Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, z.B. BayObLGZ 1986, 499).
2. Die Beschwerde ist aber im Übrigen mangels Beschwer der Antragsteller unzulässig.
Die von den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller ausdrücklich in deren Namen eingelegte Geschäftswertbeschwerde ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, der sich der Senat anschließt, unzulässig, da ein Beteiligter, der mit der Beschwerde eine Erhöhung des Geschäftswerts anstrebt, nicht beschwert ist (BayObLG WE 1999, 79; Hartmann Kostengesetze 35. Auflage § 14 KostO Rn. 20; Bärmann/Pick/Merle WEG 9. Aufl. § 48 Rn. 63 m.w.N.). Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Beschwerde kann diese auch nicht umgedeutet werden in eine Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller in eigenem Namen gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG.
3. Eine Kostenentscheidung und eine Geschäftswertfestsetzung für dieses Verfahren sind nicht veranlasst (§ 31 Abs. 5 KostO).
Ende der Entscheidung
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