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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 04.06.2006
Aktenzeichen: 33 Wx 117/06
Rechtsgebiete: VBVG


Vorschriften:

VBVG § 9
Die im Regelfall jeweils nach Ablauf von drei Monaten für diesen Zeitraum geltend zu machende Betreuervergütung kann auch dann nicht für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden, wenn hierdurch bewirkt würde, dass der Abrechnungszeitraum für nach dem 1.7. 2005 begonnene Betreuungen künftig mit dem Kalenderquartal übereinstimmt.
Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin wurde mit Wirkung vom 13.9.2005 zur Betreuerin der Betroffenen bestellt. Mit Schreiben vom 25.1.2006 beantragte sie für die Zeit vom 13.9.2005 bis 31.12.2005 eine Vergütung in Höhe von 1.126,40 EUR. Der vom Amtsgericht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Betroffenen bestellte Verfahrenspfleger beantragte, den Vergütungszeitraum auf die drei Monate von Betreuungsbeginn bis zum 14.12.2005 zu beschränken, was einem Betrag von 946 EUR entspreche. Das Amtsgericht setzte unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Stellungnahme die Vergütung in entsprechender Höhe fest. Der Beschlusstenor ist aber dahingehend formuliert, dass damit die Tätigkeit der Betreuerin "in der Zeit vom 13.9.2005 bis 31.12.2005" vergütet werde.

Die sofortige Beschwerde der Betreuerin wies das Landgericht unter Zulassung der weiteren Beschwerde zurück. Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt sie ihr ursprüngliches Antragsziel weiter.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist nur zum Teil begründet.

1. Das Landgericht hat seine Entscheidung auf folgende Erwägungen gestützt:

Nach § 9 VBVG könne nach Ablauf von jeweils drei Monaten die Vergütung für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. Lediglich bei Altfällen, bei denen der Betreuungsbeginn vor dem 1.7.2005 lag, sei die Vorschrift so auszulegen, dass die Abrechnungsquartale nach § 9 VBVG nicht von Beginn der Betreuung an, sondern ab Inkrafttreten des 2. BtÄndG zu rechnen seien. Diese Auslegung werde dem Zweck der Bestimmung, ein praktikables Abrechnungsverfahren zu gewährleisten, für diese Fälle am besten gerecht. Der Gesetzgeber habe sich ausweislich der Begründung zur Übergangsvorschrift in Art. 12 des 2. BtÄndG gerade im Hinblick auf die Vergütungsregelungen dazu entschlossen, das Gesetz zu Beginn eines Kalenderquartals in Kraft treten zu lassen. Die Begründung habe dies als einen abrechnungstechnisch sinnvollen Termin angesehen. Der Gesetzgeber sei also davon ausgegangen, dass die Abrechnungsquartale für die Altfälle ab diesem Zeitpunkt berechnet werden sollen.

In Fällen, in denen die Betreuung erst nach Inkrafttreten des 2. BtÄndG am 1.7.2005 begonnen hat, liege eine den Altfällen nicht vergleichbare Sachlage vor. Bereits nach dem Wortlaut des § 9 VBVG könne die Vergütung jeweils nur für einen Zeitraum von drei Monaten geltend gemacht werden. Beginne die Betreuung nicht am Anfang eines Kalenderquartals, werde dann aber zum Ende des Kalenderquartals abgerechnet, übersteige der abgerechnete Zeitraum diese drei Monate. Für die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung spreche auch § 5 VBVG, der im ersten Jahr der Betreuung jeweils nach drei Monaten Betreuungsdauer den zu vergütenden Stundenaufwand ermäßigt. Da sich hier die Ermittlung der Betreuungsdauer nicht an den Kalenderquartalen, sondern an der seit Betreuungsbeginn verstrichenen Zeit orientiere, wäre bei der Abrechnung nach Kalenderquartalen eine komplizierte Rechnung anzustellen, in der aufgrund der Änderung der Anzahl der abrechenbaren Stunden innerhalb des Quartals die Vergütung jeweils nach taggenauen Zeitabschnitten zu ermitteln wäre. Dies widerspreche dem Sinn und Zweck des Gesetzes, eine Vereinfachung der Abrechnung der Betreuervergütung herbeizuführen.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) stand.

Ein Betreuer, der eine nach §§ 4, 5 VBVG pauschalierte Vergütung erhält, kann diese gemäß § 9 Satz 1 VBVG nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend machen.

Bei einer nach dem Inkrafttreten der neuen Vergütungsregelung für Betreuer angeordneten Betreuung kann der periodische Abrechnungszeitraum nur mit der wirksamen Anordnung der Betreuung beginnen. Hier wurde die Beschwerdeführerin am 13.9.2005 zur (zunächst vorläufigen) Betreuerin bestellt. Der Fristbeginn fiel daher gemäß § 187 Abs. 1 BGB auf den 14.9.2005 und der Zeitraum endete nach § 188 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 13.12.2005. Ab 14.12.2005 konnte für dieses Abrechnungsquartal erstmals ein Vergütungsantrag gestellt werden (vgl. Dodegge/Roth Betreuungsrecht 2. Aufl. Kap. F Rn. 203; Jurgeleit/Maier Betreuungsrecht § 9 VBVG Rn. 7; Fröschle Betreuungsrecht 2005 Rn. 335 - 337). Mit Ablauf des ersten Abrechnungsquartals beginnt nach § 9 Satz 1 VBVG ein neues. Zeitabschnitte, die in diesen nächsten Abrechnungszeitraum fallen, können nicht beliebig, sondern erst nach Ablauf von erneut drei Monaten geltend gemacht werden. Der Betreuer ist zwar - solange er sich im Rahmen der von § 2 VBVG vorgegebenen Frist bewegt - nicht gehalten, bereits jeweils nach einem Abrechnungsquartal den entsprechenden Anspruch geltend zu machen. Er kann auch Ansprüche für sechs, neun oder mehr Monate auf einmal abrechnen. Es ist jedoch nach dem klaren Wortlaut des § 9 Satz 1 VBVG und dem Gesetzeszweck, die Abrechnung für die Gerichte zu vereinfachen, nicht zulässig, Teile von Abrechnungszeiträumen - wie hier den 15. bis 31.12.2005 in Rechnung zu stellen (vgl. Fröschle aaO Rn. 335; Deinert/Lütgens Die Vergütung des Betreuers 4. Aufl. Rn. 1406, 1407).

Das Beschwerdegericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass auf diese Weise auch zu Beginn der Betreuung ein Gleichlauf der den Stundenansätzen zugrunde liegenden Zeitabschnitte mit den Abrechnungszeiträumen erhalten bleibt.

Auf die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage der steuerlichen Auswirkungen der Vergütung nach Abrechnungs- und nicht nach Kalenderquartalen brauchte das Landgericht nicht einzugehen. Derartige Erwägungen sind nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und nach seinem Sinn irrelevant. Im Übrigen vermag der Senat sie auch inhaltlich nicht nachzuvollziehen. Die Betroffene erleidet keinen finanziellen Nachteil, da sie die für den Abrechnungszeitraum 14.12.2005 bis 13.3.2006 gezahlte Vergütung im Steuerjahr 2006 in Ansatz bringen kann.

Trotz der rechtlich zutreffenden Erwägungen des Beschwerdegerichts war dessen Entscheidung hinsichtlich der Festlegung des Vergütungszeitraums abzuändern. Darf die Beschwerdeführerin lediglich für das erste Betreuungsquartal abrechnen, kann die für diesen Zeitraum korrekt ermittelte Vergütung nicht für den gesamten, zu langen Antragszeitraum zuerkannt werden. Die anders lautende Tenorierung des Amtsgerichts beruht offenbar auf einem, vom Landgericht nicht als solches erkannten, Versehen.

Ende der Entscheidung

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