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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 29.11.2005
Aktenzeichen: 33 Wx 124/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1896 Abs. 2 Satz 1
Auch wenn ein Sachverständiger im Gutachten eine Aufrechterhaltung der Betreuung mit umfassenden Aufgabenkreisen wegen deren "wichtiger Schutzfunktion" für den Betroffenen (hier: mit Residualsyndrom bei schizophrener Psychose) "psychiatrischerseits dringend empfiehlt", entbindet dies das Tatsachengericht nicht von der Beachtung des Erforderlichkeitsgrundsatzes. Es bedarf der Feststellung anhand konkreter Tatsachen für jeden einzelnen Aufgabenkreis, dass der Betroffene insoweit seine Angelegenheiten auch künftig nicht selbst regeln kann und inwieweit ein Handlungsbedarf für eine gesetzliche Vertretung in einzelnen Bereichen absehbar ist.
Tatbestand:

Für die Betroffene ist seit Anfang 1996 die auch jetzt noch tätige Betreuerin bestellt für die Aufgabenkreise Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über die Unterbringung, Vermögenssorge sowie Geltendmachung von Ansprüchen auf Sozialhilfe.

Am 14.7.2003 stellte die Betroffene den Antrag, die Betreuung aufzuheben. Diesem Antrag wurde durch Beschluss des Amtsgerichts vom 8.12.2003 nicht stattgegeben, sondern die Betreuung bis zum 7.12.2008 verlängert, wobei die Aufgabenkreise folgendermaßen gefasst wurden: Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über die Unterbringung, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern sowie Wohnungsangelegenheiten. Am 4.5.2004 beantragte die Betroffene erneut, die Betreuung aufzuheben. Bei einer persönlichen Anhörung erklärte die Betroffene, dieser Antrag sei als Beschwerde zu verstehen. Die Beschwerde wurde durch Beschluss des Landgerichts am 3.6.2004 zurückgewiesen.

Die Betreuerin beantragte am 9.1.2005 die Erweiterung der Betreuung um den Aufgabenkreis "Vertretung bei der Durchführung der Erbauseinandersetzung", da die Betroffene an einem Nachlass beteiligt sei. Bei der richterlichen Anhörung erklärte die Betroffene, sie wolle die Betreuerin loshaben. Die Betreuung wurde durch das Amtsgericht am 25.4.2005 um den beantragten Aufgabenkreis (und Abwicklung des Nachlasses) erweitert.

Die Betroffene legte gegen diesen Beschluss Beschwerde ein und beantragte, die Betreuung aufzuheben, insbesondere aber auch die Betreuerin zu entlassen, da diese eine zu hohe Vergütung geltend gemacht habe.

Das Landgericht hat nach persönlicher Anhörung der Betroffenen durch die Kammer die Beschwerde mit Beschluss vom 31.5.2005 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer weiteren Beschwerde, mit der sie nach wie vor eine Aufhebung der Betreuung, hilfsweise eine Abberufung der Betreuerin erreichen will. Die weitere Beschwerde ist zulässig und begründet.

Gründe:

1. Das Landgericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt:

Bereits im Beschluss vom 3.6.2004 habe die Kammer aufgrund des zuletzt eingeholten Gutachtens des Landgerichtsarztes Dr. R. festgestellt, dass bei der Betroffenen ein Residualsyndrom bei schizophrener Psychose vorliege. Infolge dieser psychischen Krankheit könne die Betroffene ihre Angelegenheiten in den vom Vormundschaftsgericht festgelegten Aufgabenkreisen nicht eigenständig erledigen.

Das gelte auch für den mit Beschluss vom 25.4.2005 festgelegten weiteren Aufgabenkreis der Vertretung bei der Erbauseinandersetzung und Abwicklung der Erbschaft. Bei der Anhörung am 31.5.2005 sei deutlich geworden, dass die Betroffene in diesem Aufgabenkreis nicht selbstständig handeln könne. Ihre psychische Erkrankung bewirke vielmehr ein unangemessenes und die Durchsetzung ihrer Ansprüche gefährdendes Verhalten.

Die Anhörung habe auch bestätigt, dass sich der Gesundheitszustand der Betroffenen nicht wesentlich verbessert habe. Nach wie vor gebe es bei ihr Anzeichen für paranoides Gedankengut, welches offensichtlich auch zu Verhaltensauffälligkeiten führe. Die daraus folgenden Schwierigkeiten nicht nur im Wohnumfeld der Betroffenen würden sie und ihre Lebenssituation destabilisieren.

Die Betroffene sei zwar nicht geschäftsunfähig, aber krankheitsbedingt nicht in der Lage, die Notwendigkeit der Betreuung einzusehen. Diese sei deshalb trotz des entgegenstehenden Willens der Betroffenen aufrecht zu erhalten. Bei Aufhebung der Betreuung bestünde die Gefahr, dass aufgrund der dann zu befürchtenden weiteren Entwicklung alsbald einschneidendere Maßnahmen drohten, zum Beispiel die erneute Unterbringung der Betroffenen.

Im Übrigen liege die Annahme nahe, dass der Wunsch nach Aufhebung der Betreuung vor allem finanzielle Hintergründe habe. Die Betroffene erwarte einen nicht unerheblichen Geldbetrag aus einer Erbschaft und befürchte offenbar, dass dieser zu einem wesentlichen Teil durch die Kosten der Betreuung aufgezehrt werde.

Auch ein wichtiger Grund für einen Betreuerwechsel sei nicht ersichtlich. Die persönlichen Beziehungen der Betroffenen zu ihrer Betreuerin verliefen entspannt und problemlos. Anhaltspunkte für Vorwürfe bezüglich der Abrechnungsmodalitäten der Betreuerin seien weder erkennbar noch vorgetragen.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) nicht stand.

a) Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer (§ 1896 Abs. 1 BGB). Die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen, also ohne Antrag des Betroffenen gegen seinen Willen, setzt voraus, dass der Betroffene aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen kann, d.h. nicht der Lage ist, ihn unbeeinflusst von der Krankheit oder Behinderung zu bilden und nach zutreffend gewonnener Einsicht zu handeln (vgl. BGH NJW 1996, 918/919; BayObLG FamRZ 2000, 189; 2002, 703; BtPrax 2004, 239).

Nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist (vgl. BayObLGZ 1994, 209/211 ff; BayOblG FamRZ 1995, 1085 und FamRZ 1999, 1612). Das bedarf für jeden einzelnen Aufgabenkreis der Konkretisierung (BayObLG FamRZ 1995, 116; OLG Hamm FamRZ 1995, 433/435). Dieser Grundsatz gilt folgerichtig auch für eine Entscheidung, in welcher die Betreuung mit den bisherigen Aufgabenkreisen aufrechterhalten wird.

b) Das Landgericht hat hier die medizinischen Voraussetzungen der Betreuung unter Berufung auf die wiederholten Begutachtungen der Betroffenen, insbesondere das am 18.9.2003 erstattete Gutachten des Landgerichtsarztes Dr. R., bejaht.

Nach den fast zwei Jahre vor der landgerichtlichen Entscheidung verfassten Ausführungen des Gutachters habe sich die Betroffene im Vergleich zu den letzten Untersuchungen nicht akut psychotisch präsentiert. Gleichwohl sei eine hintergründige paranoide Symptomatik festzustellen. Die Betroffene wirke vom Ausdruck gespreizt und etwas verschroben. Insgesamt bestehe bei ihr ein Residualsyndrom bei chronisch schizophrener Psychose, wobei keinerlei Krankheitseinsicht und Behandlungsmotivation bestehe. Nach den vom Sachverständigen verwerteten Berichten der Betreuerin sei das Krankheitsbild wohl recht wechselhaft; immer wieder scheine die Lebensweise der Betroffenen durch ihre krankhaften Überzeugungen und Wahrnehmungsstörungen beeinflusst. Die soziale Anpassungsfähigkeit in derartigen Krankheitsphasen müsse als erheblich eingeschränkt angesehen werden.

Aufgrund des bisherigen Verlaufs könne bestätigt werden, dass die Betreuung für die Betroffene eine wichtige Schutzfunktion habe. Das Fortbestehen der Maßnahme in den zu bezeichnenden Aufgabenkreisen werde psychiatrischerseits dringend empfohlen.

c) Die Würdigung des Sachverständigengutachtens ist Sache des Tatrichters und vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler überprüfbar, also darauf, ob er bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat und seine Beweiswürdigung in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen gesetzliche Beweisregeln und Denkgesetze oder feststehende Erfahrungssätze verstößt, ferner ob die Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt worden sind (vgl. BayObLGZ 1993, 18/19 m. w. N.; BayObLG-Report 2002, 265 und BtPrax 2004, 239).

Insoweit ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den grundlegenden medizinischen Feststellungen des Gutachtens gefolgt ist, zumal diese sich mit den Ergebnissen früherer sachverständiger Begutachtungen decken. Auch die Beschwerdebegründung greift die Feststellungen des Gutachters zur Symptomatik offensichtlich nicht an.

d) Bedenken begegnet aber die einschränkungslose Übernahme der Schlussfolgerungen des Landgerichtsarztes, dass die Aufrechterhaltung der Betreuung im gesamten Umfang im vorliegenden Fall wegen ihrer Schutzfunktion für die Betroffene geboten sei. Hierbei handelt es sich nicht um eine Aussage, die sich ausschließlich auf medizinisches Gebiet erstreckt und sich damit auf die vom Gericht grundsätzlich zu beachtende fachliche Autorität des sachverständigen Gutachters berufen kann, obwohl sie Elemente einer psychiatrischen Prognose enthalten mag; sie ist vielmehr auch am Maßstab des Erforderlichkeitsgrundsatzes und damit einer rechtlichen Kategorie zu messen.

Die Entscheidung des Landgerichts lässt konkrete Feststellungen dazu vermissen, inwieweit die vom Gericht zuletzt festgelegten Aufgabenkreise der Betreuung tatsächlich noch erforderlich sind.

e) Der Senat bemerkt hierzu im Einzelnen:

aa) Es ist nicht ersichtlich, welche Bedeutung der "Aufenthaltsbestimmung" außerhalb der daneben angeordneten Aufgabe der "Entscheidung über die Unterbringung" hier zukommen soll. Die Betroffene hat sich offenbar aus eigenem Antrieb eine Wohnung in W. besorgt, ohne dass Anlass für die Betreuerin bestand, hierauf in irgendeiner Weise fördernd oder hindernd Einfluss zu nehmen. Ein Bedürfnis für Entscheidungen, die sich allgemein auf den derzeitigen Lebensmittelpunkt der Betroffenen beziehen, ist jedenfalls nicht erkennbar.

bb) Auch die Aufrechterhaltung der Betreueraufgabe "Wohnungsangelegenheiten" bedürfte näherer Rechtfertigung. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Betroffene in ihrer früheren Wohnung in N. Probleme mit dem sozialen Umfeld hatte, die wohl zu einem erheblichen Teil auf ihr eigenes Verhalten zurückzuführen waren. Das schließt auch die Art ihres Gebrauchs der Wohnräume ein. Insoweit konnte die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung dieser Aufgabe im Rahmen der Betreuung zunächst gerechtfertigt werden mit der drohenden Gefahr eines Verlustes der Wohnung und den hierbei entstehenden Folgeproblemen.

Nachdem die Betroffene aber auf eigene Initiative eine Wohnung in W. angemietet hat und, soweit aus den Akten feststellbar, anschließend jedenfalls keine erheblichen Schwierigkeiten mit der Nachbarschaft aufgetreten sind und weiterhin die Betroffene sich anscheinend auch um eine gewisse Pflege der Wohnräume bemüht, bedürfte es näherer Feststellungen dazu, inwieweit derzeit noch eine gesetzlichen Vertretung der Betroffenen in diesem Bereich wegen akuten oder unmittelbar drohenden Handlungsbedarfs erforderlich ist.

Die Klärung finanzieller Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Wohnung, z. B. die Beantragung von Wohngeld, ließe sich gegebenenfalls auch im Rahmen der Aufgaben "Vermögenssorge" oder "Vertretung gegenüber Behörden" erreichen, sofern ein Bedürfnis hierfür bestehen sollte.

cc) Den Akten ist zu entnehmen, dass die Betroffenen nur über ein sehr bescheidenes Einkommen aus einer Rente bzw. der sozialen Grundsicherung verfügt, mit dem sie aber offenbar sparsam haushaltet. Schulden sind anscheinend nicht zu regulieren. Insoweit erscheint fraglich, inwieweit die Aufrechterhaltung der Aufgabe der Vermögenssorge zu rechtfertigen ist, zumal die Kammer der Betroffenen ausdrücklich Geschäftsfähigkeit bescheinigt.

Inwieweit allein die zu erwartende Erbschaft in einer Größenordnung von möglicherweise 28.000 EUR Anlass geben könnte, die Betreuung in diesem Bereich aufrecht zu erhalten, bedürfte gegebenenfalls näherer Feststellungen.

In diesem Zusammenhang verkennt der Senat nicht, dass die Betreuerin sich offensichtlich im Rahmen des bisherigen Nachlassverfahrens sehr engagiert hat, um die Rechte der Betroffenen wahrzunehmen. Soweit die Betroffene aber die Betreuung umfassend ablehnt und in diesem Rahmen auch anwaltliche Hilfe in Anspruch nimmt, bedürfte der Klärung, ob die weitere Abwicklung der Erbschaftsangelegenheit zwingend des Fortbestandes der Betreuung mit dem entsprechenden Aufgabenkreis bedarf oder ob es nicht möglich wäre, dem Wunsch der Betroffenen nach Eigenverantwortung auch in dieser Angelegenheit, soweit erforderlich mit anwaltlicher Unterstützung, Rechnung zu tragen.

Dass dies gegebenenfalls unmittelbare Kosten durch die hierfür geschuldete Anwaltsvergütung auslösen würde, muss der Betroffenen klar sein.

dd) Der Aufklärung bedarf schließlich auch, inwieweit der Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge noch erforderlich ist, da die Betreuerin mangels Kooperationsbereitschaft der Betroffenen in diesem Bereich anscheinend keine tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeiten hat, sondern sich nach eigenen sinngemäßen Aussagen auf eine Überwachungsfunktion aus der Ferne beschränkt.

Für die damit sachlich verbundene Befugnis zur Entscheidung über die Unterbringung ist anzumerken, dass eine solche, soweit aus den Betreuungsakten ersichtlich, letztmalig 1998 stattfand. Nach dem Vorbringen der Betroffenen wurde eine entsprechende Genehmigung im Jahr 1999 vom zuständigen Vormundschaftsgericht nicht erteilt. Auch insoweit bedürfte es der Aufklärung, inwieweit die Aufgabe aus heutiger Sicht aufrechterhalten bleiben muss.

ee) Schließlich ist eine Begründung dafür zu vermissen, inwieweit der Aufgabenkreis der Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern noch eine aktuelle Bedeutung hat. Soweit die Betroffene entsprechende Ansprüche geltend machen kann, scheinen diese im Wesentlichen, vorbehaltlich des Wohngeldes, geregelt zu sein.

f) Der Senat verkennt nicht, dass in der Vergangenheit offenbar zeitweilig erheblicher Handlungsbedarf bestand und die Betreuerin sinnvoll und ordnend in die Lebensverhältnisse der Betroffenen eingreifen konnte.

Die Betroffene lehnt aber seit langem die Betreuung als unangemessene Einschränkung ihrer persönlichen Entfaltungsmöglichkeiten ab. Soweit die Kammer in der persönlichen Anhörung der Betroffenen Äußerungen wahrgenommen hat, die sie als Ausdruck paranoiden Gedankengutes gedeutet hat, könnten diese auch vornehmlich auf das Auflehnen gegen den Fortbestand der Betreuung zurückzuführen sein und insoweit zu einer kreislaufartigen Problematik führen.

Die Haltung der Betroffenen mag zumindest auch von finanziellen Erwägungen beeinflusst sein. Jedoch ist dies allein kein Grund, die Betreuung ganz oder teilweise aufrecht zu erhalten, wenn nicht anhand konkreter Tatsachen festgestellt wird, dass dies auch gegenwärtig noch im bisherigen Umfang erforderlich ist.

g) Es ist nicht auszuschließen, dass die Betroffene ihre eigenen Möglichkeiten selbstverantwortlicher Wahrnehmung ihrer Belange überschätzt und die Gefährdungen unterschätzt, die für die Stabilisierung ihrer Lebensverhältnisse bestehen, wenn die Betreuung aufgehoben würde. Eine solche Gefährdung kann sicher auch folgen aus ihrem eigenen Verhalten gegenüber Dritten, das offensichtlich schwankend ist und in mancher Beziehung zurückhaltend als eigenwillig bezeichnet werden kann, sich aber ebenso gut als Folge paranoider Vorstellungen qualifizieren lassen mag. Hierbei könnte allerdings die Annahme nahe liegen, dass sich durch den Wegzug aus dem die Betroffene offenbar erheblich belastenden und vollständig zerrütteten nachbarschaftlichen Umfeld in N. auch ein Teil der Anlässe für ihr früheres sozial unverträgliches Verhalten entfallen ist.

Jedenfalls erfordern die Grundsätze der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit, im Rahmen einer gerichtlichen Entscheidung über den Fortbestand der von der Betroffenen vehement abgelehnten Betreuung jeweils gesondert für die einzelnen Aufgabenkreise zu prüfen, inwieweit derzeit oder in naher Zukunft ein konkreter Handlungsbedarf bestehen könnte, der ein Eingreifen einer zur gesetzlichen Vertretung befugten Person erforderlich machen könnte. Dies wäre gegebenenfalls auch durch Beispiele für sozial eigenschädliches Verhalten der Betroffenen in der jüngeren Vergangenheit und entsprechende Möglichkeiten der Gefahrenabwehr oder -begrenzung durch die Betreuerin zu begründen.

Da die Beschwerdeentscheidung diese Prüfung nicht in der gebotenen Differenzierung vorgenommen hat, war sie aufzuheben und die Sache zu neuer Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

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