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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 28.07.2005
Aktenzeichen: 33 Wx 139/05
Rechtsgebiete: BGB, UnterbrG, FGG
Vorschriften:
BGB § 1846 | |
BGB § 1906 | |
UnterbrG § 1 | |
FGG § 70 h |
2. Die bisherige Unterbringung auf der Grundlage des amtsgerichtlichen Beschlusses bleibt aber formell rechtswidrig, wenn das Amtsgericht nicht sichergestellt hat, dass dem Betroffenen innerhalb weniger Tage ein Betreuer zur Seite steht (vgl. BayObLG FGPrax 2003,145/146, BGH NJW 2002, 1801/1802).
Tatbestand:
In einem ärztlichen Attest vom 19.6.2005 teilte der Facharzt für Psychiatrie und Oberarzt des Bezirkskrankenhauses Dr. V.-S. mit, dass der Betroffene an einer schizophrenen Psychose leide. Im Vordergrund stünde zurzeit ein expansiver Affekt mit Größenideen, verbunden mit Gereiztheit und Distanzlosigkeit. Hinzu kämen Wahnwahrnehmung, Wahneinfälle und psychotische Ich-Störungen, wobei keine Krankheitseinsicht und keine Behandlungsbereitschaft bestehe. Der Betroffene sei behandlungsbedürftig, da ansonsten die Psychose selbst- und fremdgefährdende Ausmaße einnehmen könne.
Auf der Grundlage dieses Attestes ordnete das Amtsgericht nach Anhörung des Betroffenen mit Beschluss vom 19.6.2005 die vorläufige Unterbringung bis längstens 30.7.2005 sowie die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung an. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass dringende Gründe für die Annahme bestünden, dass die Unterbringungsvoraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 UnterbrG vorlägen. Aufgrund seiner Erkrankung gefährde der Betroffene in erheblichem Maße die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie sein eigenes Leben bzw. in erheblichem Maß seine eigene Gesundheit. Dies ergebe sich aus der Anhörung des Betroffenen. Die vorläufige Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses sei erforderlich, denn nur durch die dort sichergestellte ständige Beaufsichtigung und Betreuung könne die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung beseitigt werden. Weniger einschneidende Maßnahmen seien zurzeit nicht ausreichend.
Gegen diesen Beschluss legte der Betroffene sofortige Beschwerde ein und trug vor, der Beschluss beruhe auf falschen Tatsachen. Das Landgericht wies das Rechtsmittel - nach Anhörung des Betroffenen durch einen beauftragten Richter - mit Beschluss vom 29.6.2005 zurück.
Hiergegen wandte sich der Betroffene mit seiner am 15.7.2005 - ohne Begründung - eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde. Sie blieb weitgehend ohne Erfolg.
Gründe:
1. Das Landgericht hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet:
Das Vormundschaftsgericht habe zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Unterbringung des Betroffenen gemäß § 1846 BGB genehmigt. Ein Betreuungsverfahren sei gleichzeitig eingeleitet worden.
Es bestünden dringende Gründe für die Annahme, dass bei dem Betroffenen die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BGB gegeben seien. Der Betroffene leide an einer schizophrenen Psychose. Aufgrund der psychotischen Symptomatik bestehe Behandlungsbedürftigkeit. Nachdem der Betroffene krankheitsuneinsichtig sei, stehe zu erwarten, dass innerhalb kurzer Zeit eine erhebliche Verschlechterung der Symptomatik auftrete, wodurch sich der Betroffene selbst gesundheitlich erheblich schade. Im Anhörungstermin vom 28.6.2005 habe der behandelnde Arzt diese Diagnose bestätigt.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) nicht in allen Punkten stand.
Das Landgericht hat verkannt, dass das Erstgericht seine vorläufige Unterbringung nicht auf § 1846 i.V.m. § 1906 BGB, sondern auf § 70h Abs. 1 FGG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 UnterbrG gestützt hat.
a) Entsprechend hat sich das Landgericht nicht mit der Frage beschäftigt, ob die Voraussetzungen für eine öffentlich-rechtliche vorläufige Unterbringung vom Amtsgericht zutreffend angenommen worden sind.
Gegen oder ohne seinen Willen kann in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden, wer psychisch krank oder infolge Geistesschwäche oder Sucht psychisch gestört ist und dadurch in erheblichem Maß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 UnterbrG). Bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass diese Voraussetzungen gegeben sind und mit dem Aufschub der Unterbringung Gefahr verbunden wäre, kann das Vormundschaftsgericht gemäß Art. 9 UnterbrG, § 70h FGG die Unterbringung vorläufig anordnen.
Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Betroffene an einer schizophrenen Psychose leidet. Dabei durfte es sich auf die ärztliche Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie Dr. V.-S. stützen (§ 70h Abs. 1 Satz 2, § 69f Abs. 1 Nr. 2 FGG). Damit liegt auch eine psychische Krankheit im Sinne von Art. 1 Abs. 1 UnterbrG vor.
Keine Ausführungen finden sich im Beschluss des Landgerichts zu der Frage, ob eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vorliegt.
Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss die Schutzwürdigkeit der vom psychisch Kranken gefährdeten Rechtsgüter der Schwere des Eingriffs in die persönliche Freiheit entsprechen (vgl. BayObLGZ 1989, 17/20). Die gefährdeten Rechtsgüter müssen von erheblichem Gewicht, die den geschützten Rechtsgütern drohende Gefahr muss erheblich sein. Letzteres erfordert, dass mit einer Beeinträchtigung der Rechtsgüter zum einen mit hoher Wahrscheinlichkeit und zum anderen jederzeit zu rechnen sein muss (vgl. BayObLGZ 1998, 116/118 m.w.N.). Für den Erlass einer vorläufigen Anordnung müssen konkrete Umstände mit erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 UnterbrG gegeben sind (vgl. BayObLGZ 1997, 142/145).
Soweit das Landgericht ausführt, dass der Betroffene krankheitsuneinsichtig sei und zu erwarten stehe, dass innerhalb kurzer Zeit eine erhebliche Verschlechterung der Symptomatik auftrete, wodurch sich der Betroffene selbst gesundheitlich erheblich schade, reicht dies nicht zur Begründung einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung aus. Auch aus der Anhörung des Betroffenen durch den beauftragten Richter am 28.6.2005 ergeben sich zu dieser Frage keine hinreichenden Anhaltspunkte.
Das Amtsgericht begründet seine Entscheidung vom 19.6.2005 damit, dass der Betroffene latent eigen- und fremdgefährlich sei und aufgrund seiner Erkrankung in erheblichem Maße die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie sein eigenes Leben bzw. in erheblichem Maß seine eigene Gesundheit gefährde. Auch diese Begründung ist höchst allgemein gehalten und lässt konkrete Anknüpfungstatsachen nicht erkennen. Aus dem ärztlichen Attest vom 19.6.2005 ergibt sich, dass der Betroffene behandlungsbedürftig sei, da ansonsten die Psychose selbst- und fremdgefährdende Ausmaße einnehmen könne. Der in der Anhörung vor dem Amtsgericht am 19.6.2005 anwesende Sachverständige führte aus, es bestehe "passive Eigen- und Fremdgefährlichkeit". Bei Nichtbehandlung bestehe Gefahr der Eigen- und Fremdgefährlichkeit. Näher ausgeführt wird dies jedoch ebenfalls nicht. Eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Satz 1 UnterbrG kann damit nicht hinreichend begründet werden. Der vom Betroffenen im Rahmen seiner Anhörung angesprochene Vorfall, dass er seine Freundin "geboxt" habe, liegt - wie sich aus den Beiakten XIV 0049/04 ergibt - ein Jahr zurück und war Grundlage für die damalige Unterbringung des Betroffenen. In seinem Schreiben vom 29.6.2005 äußert der Betroffene, er habe "Lust, dem Herrn S. eine reinzuhauen". Bei Herrn S. handelt es sich um den zuständigen Stationsarzt im Bezirkskrankenhaus, in dem sich der Betroffene befindet. In seinem Schreiben relativiert der Betroffene seine Drohung gegen Herrn S. mehrfach. Es ist nicht aufgeklärt, wie ernst die Äußerung des Betroffenen zu nehmen ist, da weder die Sachverständigen noch der Betroffene damit konfrontiert wurden (aus der Sicht des Landgerichts konsequent).
b) Damit fehlt nach Aktenlage eine hinreichende tatsächliche Grundlage für eine öffentlich-rechtliche Unterbringung. Die Entscheidung des Landgerichts kann jedoch im Ergebnis aufrechterhalten werden, wenn man sie als vorläufige Unterbringung durch das Gericht gemäß § 1846, § 1908i Abs. 1 BGB i.V.m. § 70h Abs. 3 FGG, § 1906 BGB versteht.
aa) Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts war ein Betreuer noch nicht bestellt, ein Betreuungsverfahren jedoch bereits eingeleitet. Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, dass eine Entscheidung in diesem Betreuungsverfahren demnächst zu erwarten sei. Die Betreuerbestellung erfolgte durch das Amtsgericht tatsächlich bereits am nächsten Tag.
bb) Die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Betroffenen gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB lagen vor.
Eine freiheitsentziehende Unterbringung des Betroffenen ist zulässig, solange sie zum Wohl des Betroffenen u.a. deshalb erforderlich ist, weil eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, der ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betroffene auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann (§ 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die Erforderlichkeit der Unterbringung ist der strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen, da die Freiheit der Person ein so hohes Rechtsgut darstellt, dass sie nur aus besonders wichtigem Grund angetastet werden darf (BVerfGE NJW 1998, 1774/1775; BayObLG FamRZ 2002, 908/909).
Hierzu führt das Landgericht rechtsfehlerfrei aus, dass der Betroffene krankheitsuneinsichtig und behandlungsbedürftig bezüglich seiner schizophrenen Psychose sei. Nachdem er mit einer Behandlung nicht einverstanden sei, stehe zu erwarten, dass innerhalb kurzer Zeit eine erhebliche Verschlechterung der Symptomatik auftrete, wodurch sich der Betroffene selbst gesundheitlich erheblich schade. Damit sind die Voraussetzungen des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB gegeben. Ob daneben die Voraussetzungen auch von § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB vorliegen, kann offen bleiben.
c) Gegenstand der Entscheidung des Landgerichts war jedoch nicht nur die Frage, ob die Unterbringung weiter aufrechterhalten werden durfte, sondern auch die Frage, ob das Amtsgericht die Unterbringung zu Recht angeordnet hatte. Der Betroffene hatte insoweit in seiner Beschwerde betont, dass das Gericht ihn auf der Grundlage "falscher Tatsachen" untergebracht habe. Dies ist dahingehend auszulegen, dass auch eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der amtsgerichtlichen Entscheidung durch das Landgericht begehrt wurde.
Wie oben ausgeführt, lagen die Voraussetzungen für eine öffentlich-rechtliche Unterbringung gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 UnterbrG entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht vor. Die Entscheidung vom 19.6.2005 kann aber auch nicht umgedeutet werden in eine Anordnung nach § 1846, § 1908i Abs. 1 BGB i.V.m. § 70h Abs. 3 FGG, § 1906 BGB.
Zwar lagen die materiellrechtlichen Voraussetzungen für eine zivilrechtliche Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB bereits zum Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung vor. Insoweit gilt sinngemäß das oben b) für das Landgericht Gesagte entsprechend. Die Behandlungsbedürftigkeit bestand - wie das ärztliche Zeugnis vom 19.6.2005 ausweist - bereits zu diesem Zeitpunkt.
Um die Entscheidung des Amtsgerichts als Anordnung nach § 1846, § 1908i Abs. 1 BGB aufrechterhalten zu können, hätte das Erstgericht aber dafür Sorge tragen müssen, für den Betroffenen unverzüglich einen Betreuer zu bestellen. Ordnet das Vormundschaftsgericht wegen der Dringlichkeit des Falles die Unterbringung ohne Beteiligung eines Betreuers an, hat es gleichzeitig mit der Anordnung dafür Sorge zu tragen, dass unverzüglich ein Betreuer bestellt wird, der die Interessen des Betreuten wahrnehmen und die Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung gemäß § 1906 Abs. 1 BGB in eigener Verantwortung treffen kann. Regelmäßig ist zeitgleich mit der Anordnung der Unterbringung ein Verfahren zur Bestellung eines Betreuers einzuleiten. Das Gericht muss zudem sicherstellen, dass dem Betroffenen innerhalb weniger Tage ein Betreuer zur Seite steht (BayObLG FGPrax 2003,145/146, BGH NJW 2002, 1801/1802).
Diesen rechtlichen Vorgaben wird die Entscheidung vom 19.6.2005 nicht gerecht. Hier wurde zwar ein Betreuungsverfahren eingeleitet, die Betreuerbestellung erfolgte jedoch erst elf Tage nach der amtsgerichtlichen Unterbringungsanordnung. Dies allein führt zur Feststellung, dass die sachlich an sich gerechtfertigte privatrechtliche Unterbringung nicht unter Einhaltung des vorgeschriebenen Verfahrens angeordnet worden und deshalb formell nicht rechtmäßig ergangen ist (BayObLG a.a.O., BGH a.a.O.).
Dementsprechend war die (formelle) Rechtswidrigkeit der Unterbringung durch das Amtsgericht im Tenor festzustellen.
Ende der Entscheidung
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