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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 28.10.2005
Aktenzeichen: 33 Wx 146/05
Rechtsgebiete: FGG, GG
Vorschriften:
FGG § 70h Abs. 1 Satz 2 | |
FGG § 69f Abs. 1 Satz 1 | |
GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2 | |
GG Art. 10h Abs. 1 Satz 1 |
Tatbestand:
Auf Grund eines Bescheides der Beteiligten vom 5.4.2005 wurde der Betroffene am gleichen Tag in die geschlossene Abteilung des Bezirksklinikums eingeliefert. Mit Beschluss vom 6.4.2005 ordnete das Amtsgericht die vorläufige Unterbringung des Betroffenen bis längstens 18.5.2005 an und bestellte eine Verfahrenspflegerin. Die Anhörung des Betroffenen fand am 7.4.2005 in Anwesenheit des behandelnden Arztes statt. Der Betroffene legte am 12.4.2005 durch seinen Verfahrensbevollmächtigten sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts ein und beantragte am 20.4.2005 die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Der Betroffene wurde im Rechtshilfeweg am 11.5.2005 angehört. Nach Hinweis des Landgerichts auf die Erledigung der Hauptsache beantragte der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen mit Schreiben vom 13.6.2005 die Rechtswidrigkeit der vorläufigen Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses festzustellen.
Mit Beschluss vom 8.7.2005 lehnte das Landgericht den Prozesskostenhilfeantrag des Betroffenen ab und stellte fest, dass das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt und die Anordnung der vorläufigen Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses rechtmäßig gewesen sei. Das Rechtsmittel des Betroffenen war unzulässig, soweit es sich gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrages richtete. Im Übrigen hatte es Erfolg.
Gründe:
1. Die sofortige weitere Beschwerde gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags durch das Landgericht ist hier nicht statthaft, da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 14 FGG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe richtet sich auch im FGG-Verfahren nach den allgemeinen Vorschriften der ZPO (vgl. BayObLGZ 1991, 414; 2002, 147). Lehnt das Landgericht Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren ab, ist die (sofortige) Beschwerde gemäß § 14 FGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht statthaft, weil die Entscheidung nicht im ersten Rechtszug ergangen ist (§ 567 Abs. 1 ZPO). Statthaft ist hier allenfalls, entsprechend der Rechtsbeschwerde im Zivilprozess (§ 574 Abs. 1 ZPO), die zulassungsbedürftige sofortige weitere Beschwerde (vgl. BayObLGZ 2002, 147/148; FamRZ 2002, 1713/1714). Äußerst sich die landgerichtliche Entscheidung wie hier zur Frage des Rechtsmittels nicht, so fehlt es an der notwendigen Zulassung des Rechtsmittels.
2. Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 8.7.2005 ist zulässig, soweit sie sich gegen die Feststellung richtet, dass die amtsgerichtliche Entscheidung vom 6.4.2005 rechtmäßig gewesen sei; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 70 m Abs. 1, § 70 h Abs. 1 Satz 2, § 70 g Abs. 3 Satz 1, § 29 Abs. 1, 2 und 4, § 22 Abs. 1 FGG).
3. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung Folgendes ausgeführt:
Die Hauptsache sei - frühestens am 20.4.2005 mit Erlass des Unterbringungsbefehls und spätestens mit Zeitablauf des Beschlusses über die vorläufige Unterbringung - erledigt und damit der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Unterbringungsbeschlusses vom 6.4.2005 zulässig, aber nicht begründet. Die Voraussetzungen der öffentlich-rechtlichen vorläufigen Unterbringung nach § 70 h FGG i.V.m. Art. 1 und 9 des Bayerischen Gesetztes über die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung (UnterbrG) hätten vorgelegen. Nach dem Schreiben des Bezirkskrankenhauses vom 6.4.2005 und den mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen vom 7.4.2005 leide der Betroffene an einer Suchtkrankheit (Polytoxikomanie) mit Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung. Massive Aggressivität und Gereiztheit wechselten mit vordergründig devotem und unterwürfigem Verhalten ab. Der Betroffene zeige keine adäquate Wahrnehmung oder Krankheitseinsicht. Es sei nicht auszuschließen, dass es erneut zu aggressiven Handlungen, eventuell verstärkt durch Drogeneinfluss, kommen könne. Bei seiner Anhörung im Rechtshilfeweg habe der Betroffene eingeräumt, dass seine Straftaten in P. allein auf Grund seines Drogenkonsums zu Stande gekommen seien. Hinreichende Anlasstaten für die Anordnung der vorläufigen Unterbringung hätten vorgelegen. Nach den polizeilichen Ermittlungen habe der Betroffene am 5.4.2005 gegen Mittag an seinem Arbeitsplatz einen Mitarbeiter durch einen wahrscheinlich mit einem Schlagring durchgeführten heftigen Schlag gegen die rechte Kopfseite, einen anderen Mitarbeiter durch Schläge gegen Rippen und Kopf verletzt. Ein behördliches Unterbringungsverfahren sei zum Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung anhängig gewesen, da die Beteiligte die vorläufige Unterbringung des Betroffenen im Bezirkskrankenhaus angeordnet hatte.
4. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht im vollem Unfang stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 547 ZPO).
a) Das Landgericht hat zwar zu Recht angenommen, dass die sofortige Beschwerde mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringung zulässig sei. Obwohl sich die Hauptsache erledigt hatte, fehlte der sofortigen Beschwerde nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes gebietet es, auch in den Fällen, in denen der durch die geschlossene Unterbringung bewirkte tief greifende Eingriff in das Grundrecht der Freiheit beendet ist, die Schutzwürdigkeit des Interesses des Betroffenen an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Grundrechtseingriffs zu bejahen (vgl. BVerfGE 104, 220/232 f = NJW 2002, 2456; BayObLGZ 2002, 304/306; Demharter FGPrax 2002, 137/138).
b) Soweit der für die Entscheidung zuständige Einzelrichter den Betroffenen nicht persönlich angehört hat, sondern im Wege der Rechtshilfe durch den ersuchten Richter anhören ließ, kann dahinstehen, ob hierin unter den besonderen Gegebenheiten des Falles ein Verfahrensfehler lag.
Für das Beschwerdeverfahren in Unterbringungssachen sind, soweit nicht Sonderregelungen bestehen, nach § 70 m Abs. 3, § 69 Abs. 5 Satz 1 FGG die Vorschriften für den ersten Rechtszug entsprechend anwendbar (Bienwald u. a./Bienwald Betreuungsrecht 4. Aufl. § 70 m Rn. 13). Das bedeutet, dass nach der entsprechend geltenden Vorschrift des § 70 c Satz 4 FGG auch die persönliche Anhörung des Betroffenen in der Regel nicht durch einen ersuchten Richter vorgenommen werden soll. Nach den Gesetzesmaterialien (Stellungnahme des Bundesrates in BT-Drucks. 11/4528 S.219 und Bericht des BT-Rechtsauschusses 11/6949 S. 84) soll sich das entscheidende Gericht "grundsätzlich selbst den Eindruck vom Betroffenen verschaffen" (BR a.a.O.), und zwar "wegen der Bedeutung der Unterbringung" (BT-RA a.a.O.). Der Senat lässt offen, ob der regelmäßige Ausschluss des ersuchten Richters für Anhörungen des Betroffenen in der Beschwerdeinstanz auch für den Fall zu gelten hat, dass nach Erledigung der Hauptsache nur noch über die Rechtswidrigkeit der erstinstanzlichen Unterbringungsmassnahme bzw. ihrer Durchführung bis zur Erledigung zu befinden ist und der Betroffene durch einen Verfahrensbevollmächtigten vertreten ist. Den für das Gebot der persönlichen Anhörung durch das erkennende Gericht sprechenden Gründen dürfte in dieser Fallgestaltung wohl nicht dasselbe Gewicht zukommen wie bei einer fortdauernden Unterbringung.
Die Entscheidung des Landgerichts kann nämlich aus einem anderen Grund keinen Bestand haben.
c) Zu Unrecht hat das Landgericht angenommen, das Amtsgericht habe die vorläufige Unterbringung des Betroffenen am 6.4.2005 rechtmäßig angeordnet.
Nach § 70 h Abs. 1 i.V.m. § 69 f Abs. 1 FGG kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme getroffen werden, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung gegeben sind und mit dem Aufschub Gefahr verbunden wäre, ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen vorliegt, ein Pfleger für das Verfahren bestellt worden und der Betroffene persönlich angehört worden ist.
Danach kommt eine vorläufige Unterbringung in Betracht, wenn konkrete Umstände mit erheblicher Wahrscheinlichkeit (vgl. BayObLGZ 2000, 220/222; 1997, 142/145 m.w.N.; Bienwald aaO § 69f FGG Rn. 16) darauf hindeuten, dass die sachlichen Voraussetzungen für eine Unterbringung nach Art. 1 UnterbrG vorliegen. Dies ist der Fall, wenn der Betroffene psychisch krank oder infolge Geistesschwäche oder Sucht psychisch gestört ist und dadurch in erheblichem Maß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, sein Leben oder in erheblichem Maß seine Gesundheit gefährdet. Die Unterbringung darf nur angeordnet werden, wenn die Gefährdung nicht durch weniger einschneidende Mittel abgewendet werden kann. Ferner müssen konkrete Tatsachen nahe legen, dass mit dem Aufschub der Unterbringung Gefahr bestünde (vgl. BayObLGZ aaO; Keidel/Kayser § 70 h Rn. 5; Dodegge/Roth Betreuungsrecht, G Unterbringung Rn. 183).
Weder dem Beschluss des Amtsgerichts vom 6.4.2005 noch dem Schreiben des Bezirksklinikums vom gleichen Tag lassen sich hinreichend konkrete Tatsachen entnehmen, die nach diesen Grundsätzen die Anordnung der Unterbringung rechtfertigen konnten. Insbesondere enthält das Schreiben zu den dem Betroffenen zur Last gelegten Verhaltensweisen nur allgemeine Angaben. Es ist nicht klar, ob die mögliche emotional instabile Persönlichkeitsstörung für sich Krankheitswert haben soll oder Ausfluss der Polytoxikomanie ist; ein Kausalzusammenhang zwischen den Verhaltensweisen und der allgemein bestehenden Drogenabhängigkeit lässt sich mit Blick auf die knappen Angaben allenfalls vermuten. Selbst wenn man dem Schreiben dies entnehmen will, fehlt es an der erforderlichen Kausalität zwischen dem grob umrissenen Verhalten und einer suchtbedingten psychischen Störung. Auch der amtsgerichtliche Beschluss vom 6.4.2005 verdeutlicht nicht, worin die nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 UnterbrG erforderliche fortbestehende Gefahr für den Betroffenen selbst oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehen soll. Der Beschluss beschränkt sich hierzu auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts und enthält zur Erforderlichkeit der vorläufigen Unterbringung lediglich formelhafte Wendungen ohne Bezug zu dem konkreten Sachverhalt.
Unter diesen Umständen verstieß die Anordnung der Unterbringungsmaßnahme ohne weitere Sachaufklärung, insbesondere ohne vorherige Anhörung des Betroffenen, gegen auch verfassungsrechtlich bedeutsame verfahrensrechtliche Grundsätze.
aa) Nach dem im Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung bekannten Sachstand durfte das Gericht nicht ohne die vorherige persönliche Anhörung des Betroffenen (§ 70 h Abs. 1 Satz 2 und § 69 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FGG) entscheiden. Die Voraussetzung einer Gefahr in Verzug, bei der gemäß § 69 f Abs. 1 Satz 4 FGG von der persönlichen Anhörung des Betroffenen vor Erlass der Entscheidung hätte abgesehen werden dürfen, ist nicht dargetan. Die Formulierung im angefochtenen Beschluss, die Anhörung des Betroffenen sei "wegen der Eilbedürftigkeit vor Erlass der Entscheidung nicht möglich", kann die erforderliche Begründung durch konkrete Tatsachen (vgl. BayObLGZ 2000, 220/223) nicht ersetzen. Auch den Akten lassen sich keine Gründe entnehmen, weshalb eine Anhörung wegen "Gefahr im Verzug" nicht möglich gewesen wäre. Das Schreiben des Bezirksklinikums ging kurz nach 15 Uhr beim Amtsgericht ein, der Richter hat die Anordnung am gleichen Tag erlassen. Es ist nicht ersichtlich, dass er gehindert gewesen wäre, den Betroffenen vor Erlass der Entscheidung in dem am Ort des Gerichtssitzes gelegenen Krankenhaus anzuhören, notfalls unter Zurückstellung anderer weniger dringlicher Dienstgeschäfte (vgl. BverfGE 58, 208/222; NJW 1990, 2309/2310). Ein solches Vorgehen lag schon deshalb nahe, weil die Angaben in dem Schreiben des Bezirksklinikums wenig konkret gehalten waren. Vorrangiger Zweck der persönlichen Anhörung ist es, dem Richter einen unmittelbaren Eindruck von dem Betroffenen und der Art seiner Erkrankung zu verschaffen, damit er in den Stand gesetzt wird, ein klares und umfassendes Bild von der Persönlichkeit des Unterzubringenden zu gewinnen und seiner Pflicht zu genügen, den ärztlichen Gutachten richterliche Kontrolle entgegenzusetzen (BVerfG NJW 1990, 2309/2310; Dodegge/Roth aaO Rn. 236 zur Anhörung im Beschwerdeverfahren).
Die Verfahrensweise des Amtsgerichts verletzt Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG, da auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorherige persönliche Anhörung des Betroffenen zu den durch Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG zum Verfassungsgebot erhobenen Grundsätzen gehört (vgl. BayObLGZ 1999, 269/270; 2000, 220/223; BVerfG InfAuslR 1996, 198/201). Der Verstoß gegen Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG wird, anders als der ebenfalls gegebene Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, durch eine unverzügliche Nachholung der Anhörung des Betroffenen (§ 70 h Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 und § 69 f Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 FGG) nicht geheilt. Er drückt der angeordneten Unterbringung den Makel der rechtswidrigen Freiheitsentziehung auf, der rückwirkend nicht zu heilen ist (BVerfGE 58, 208/223; NJW 1990, 2309/2310; BayObLGZ aaO, 224).
bb) Das Amtsgericht hat dem Betroffenen zwar mit Beschluss vom 6.4.2005 gemäß § 70 h Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 69 f Abs. 1 Nr. 3 FGG eine Verfahrenspflegerin bestellt und ihr diesen Beschluss per Fax vom gleichen Tag mitgeteilt. Es ist den Akten jedoch nicht zu entnehmen, dass die Verfahrenspflegerin Gelegenheit hatte, an der Anhörung des Betroffenen am 7.4.2005 teilzunehmen. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers in einer Unterbringungssache soll die Wahrung der Belange des Betroffenen gewährleisten (vgl. BT-Drucks. 11/4528 S. 89, 171; Keidel/Kayser FGG 15. Aufl. § 69 f Rn. 7). Der Betroffene soll bei den besonders schwerwiegenden Eingriffen in das Grundrecht der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) nicht alleinstehen, sondern fachkundig beraten und vertreten werden. Zu diesem Zweck ist der Verfahrenspfleger im selben Umfang wie der Betroffene vom Gericht an den Verfahrenshandlungen zu beteiligen. Er hat insbesondere ein Recht auf Teilnahme an der persönlichen Anhörung des Betroffenen (vgl. BayObLGZ 2001, 219/220 m.w.N.; Beschluss vom 25.1.2005, 3Z BR 264/04). Das Gericht hat die Verfahrenspflegerin zu dem Termin nicht gesondert geladen. Zwar hat der Richter verfügt, dass ihr außer dem Beschluss über ihre Bestellung und dem Unterbringungsbeschluss auch der Akteninhalt mitgeteilt werden solle. Nach dem Sendebericht bestand die Faxübertragung an die Verfahrenspflegerin aus fünf Seiten, d.h. dass neben dem Anschreiben und dem dreiseitigen Beschluss als Akteninhalt wohl das Schreiben des Bezirksklinikums übermittelt wurde. Die auf dessen Rückseite handschriftlich vermerkte Terminsverfügung, die noch dazu keine Uhrzeit enthielt, ist der Verfahrenspflegerin danach nicht zugegangen. Im Übrigen wird ein solches Vorgehen den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ladung der Verfahrenspflegerin nicht genügen, da nicht ersichtlich ist, wann genau die Anhörung des Betroffenen stattfinden sollte.
Gegenstand der weiteren Beschwerde ist die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Anordnung der Unterbringung durch das Amtsgericht. Die vom Landgericht nachgeholte Sachverhaltsaufklärung und Beteiligung des später bestellten Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen vermag daher die Rechtswidrigkeit der amtsgerichtlichen Entscheidung nicht zu heilen. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht die Rechtmäßigkeit der vormundschaftsgerichtlichen Unterbringungsentscheidung festgestellt.
Ende der Entscheidung
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