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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 02.12.2005
Aktenzeichen: 33 Wx 152/05
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 70b
Im Unterbringungsverfahren ist regelmäßig höchstens ein Verfahrenspfleger zu bestellen. Die Bestellung eines weiteren Pflegers für das Verfahren setzt die Entlassung des zunächst bestellten Pflegers voraus.
Tatbestand:

Für die Betroffene, die an einem demenziellen Syndrom leidet, ist seit November 2004 ihr Ehemann als Betreuer bestellt. Der Aufgabenkreis umfasst unter anderem die Sorge für die Gesundheit der Betroffenen, die Regelung von Aufenthaltsangelegenheiten sowie die Unterbringung einschließlich unterbringungsähnlicher Maßnahmen.

Mit Beschluss vom 9.11.2004 genehmigte das seinerzeit zuständige Vormundschaftsgericht T. aufgrund eines psychiatrischen Gutachtens und nach persönlicher Anhörung der Betroffenen deren Unterbringung in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung bis zum 8.11.2006. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Betroffene weglaufgefährdet sei und aufgrund mangelnder Orientierung bzw. Verkehrssicherheit erheblich gefährdet wäre.

Seit diesem Zeitpunkt ist die Betroffene mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem "Seniorenpark" in G./A. untergebracht.

Nach Übernahme des Verfahrens durch das Amtsgericht A. brachte der Betreuer die Betroffene am 6.4.2005 vorübergehend in das Bezirksklinikum G. Nach Kenntnisnahme hiervon lehnte das Amtsgericht A. mit Beschluss vom 8.4.2005 ab, durch einstweilige Anordnung die vorläufige Unterbringung der Betroffenen in einer psychiatrischen Klinik zu genehmigen und ordnete die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses an. Zugleich bestellte es die Verfahrenspflegerin zu 2 für die Betroffene und ordnete die Erstattung eines Gutachtens durch den Sachverständigen Dr. W. an. Der Gutachtenauftrag bezog sich auch auf die Voraussetzungen der geschlossenen Unterbringung im Seniorenheim.

Nach Eingang des Gutachtens, welches aufgrund eingeschränkter Gehfähigkeit der Betroffenen eine Gefährdung "durch mögliche Weglauftendenzen oder Verirrungstendenzen" verneinte, hob das Gericht am 19.4.2005 den Beschluss des Amtsgerichts T. vom 9.11.2004 auf. Es lehnte sowohl die Genehmigung der weiteren Unterbringung der Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines Seniorenheims als auch die Unterbringung der Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses ab.

Gegen diesen Beschluss legte der Betreuer sofortige Beschwerde ein.

Das Landgericht hörte die Betroffene durch eine beauftragte Richterin persönlich an und bestellte der Betroffenen als "Verfahrenspfleger für das Beschwerdeverfahren" den Verfahrenspfleger zu 1. Ferner beauftragte es den Sachverständigen L. mit der Erstellung eines Gutachtens; dieser hatte die Betroffene während eines vierwöchigen Aufenthalts im Bezirksklinikum im April/Mai 2005 behandelt.

Nach Eingang des von ihm und der Oberärztin Dr. Sch. erstatteten Gutachtens hob das Landgericht am 6.7.2005 den Beschluss des Amtsgerichts vom 19.4.2005 auf und genehmigte die Unterbringung der Betroffenen in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung bis längstens 5.7.2006. Zugleich wurde die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet.

Nach Rückleitung der Akten an das Amtsgericht bestellte dieses der Betroffenen "als Verfahrenspflegerin für das Unterbringungsverfahren" die Verfahrenspflegerin zu 2. Diese legte am 25.7.2005 sofortige weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts ein und begründete diese mit Schriftsatz vom 2.9.2005.

Mit dem Rechtsmittel strebt sie die Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung und damit der Genehmigung der geschlossenen Unterbringung der Betroffenen an.

Gründe:

1. Das Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

Das Tätigwerden der Verfahrenspflegerin zu 2 gibt dem Senat jedoch Anlass zu folgender Bemerkung:

Im vorliegenden Fall wurden unabhängig voneinander zwei Verfahrenspfleger bestellt. Der Senat hält dies im Ergebnis nur unter den hier vorliegenden besonderen Umständen für hinnehmbar. Das Vormundschaftsgericht hatte zuerst im Beschluss vom 8.4.2005 die Verfahrenspflegerin zu 2 bestellt, ohne diese allerdings im weiteren Verfahren zu beteiligen. So wurde ihr weder das Gutachten vom 13.4.2005 noch der unmittelbar nach dessen Eingang erlassene Beschluss vom 19.4.2005 zugeleitet, mit dem der vorangegangene Unterbringungsbeschluss des Amtsgerichts T. aufgehoben wurde. Dass dies verfahrensfehlerhaft war, bedarf keiner weiteren Begründung.

Infolgedessen hatte offensichtlich das Landgericht irrtümlich zu Grunde gelegt, dass bisher kein Pfleger für das Verfahren bestellt worden war und daraufhin den Verfahrenspfleger zu 1 bestellt, der sich auch im Verfahren geäußert hat.

Dass nach Ergehen des landgerichtlichen Beschlusses das Vormundschaftsgericht es für geboten erachtete, in Verkennung der von ihm bereits zuvor vorgenommenen, aber folgenlos gebliebenen Bestellung einen weiteren Verfahrenspfleger zu bestellen, erscheint ungewöhnlich. Die Begründung, es bedürfe eines Rechtsanwalts als Verfahrenspfleger, mag im Unterbringungsverfahren für den Regelfall eine gewisse Berechtigung haben. Hat aber das Landgericht im Einzelfall eine andere, in der Materie hinreichend erfahrene und rechtlich gewandte Person bestellt, enthält das Vorgehen des Vormundschaftsgerichts letztlich ein befremdliches Werturteil über die vom übergeordneten Beschwerdegericht verfügte Bestellung des Pflegers. Auch ist nicht zu verkennen, dass die Bestellung durch das Vormundschaftsgericht dem offensichtlichen Zweck dienen sollte, ein Rechtsmittel anzuregen gegen die Entscheidung des Landgerichts, mit der die vormundschaftsgerichtliche Entscheidung aufgehoben worden war. Das wird nicht zuletzt daran deutlich, dass das Vormundschaftsgericht in die Gründe seines Bestellungsbeschlusses eine kritische Kommentierung der zuvor ergangenen Beschwerdeentscheidung einfließen lässt und der Verfahrenspflegerin insoweit sogar konkrete Prüfaufträge erteilt.

Die Vorschrift des § 70 b FGG schreibt vor, dass das Gericht, soweit dies zur Wahrung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist, dem Betroffenen einen Pfleger für das Verfahren zu bestellen habe. Das Gesetz sieht nicht vor, dass ein Betroffener zwei Verfahrenspfleger haben müsse. Es mag zwar in Einzelfällen geboten erscheinen, den bisherigen Verfahrenspfleger zu entlassen, wenn er sich als ungeeignet für seine Aufgabe erwiesen haben sollte und stattdessen einen anderen Pfleger zu bestellen. Von einer Entlassung des durch das übergeordnete Gericht bestellten Pflegers hat aber das Vormundschaftsgericht abgesehen. Die Bestellung einer Rechtsanwältin war auch nicht zwingend geboten, um die Möglichkeit einer weiteren Beschwerde zugunsten der Betroffenen offen zu halten. Auch der Verfahrenspfleger zu 1 hätte ein solches Rechtsmittel ohne weiteres zu Protokoll des Amtsgerichts erklären und gegebenenfalls schriftsätzlich weiter begründen können.

Weil kein zwingender objektiver Grund für die Bestellung eines weiteren Verfahrenspflegers vorlag, wäre an sich die Verfahrenspflegerin zu 2 zu entlassen. Der Senat sieht lediglich deshalb davon ab, weil das Vormundschaftsgericht diese bereits erstinstanzlich bestellt hatte, ohne allerdings hieraus die gebotenen Folgerungen zu ziehen, und deshalb beim Landgericht die unzutreffende Vorstellung hervorgerufen hatte, es bedürfe der erstmaligen Bestellung eines Pflegers für das Verfahren in der Beschwerdeinstanz.

2. Die sofortige weitere Beschwerde ist jedoch unbegründet.

a) Das Landgericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt:

Die Beschwerde sei zulässig und auch in der Sache begründet. Die Voraussetzungen für die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung der Betroffenen in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung seien nach den im Beschwerdeverfahren gewonnenen Erkenntnissen erfüllt.

Die Betroffene leide an einer psychischen Krankheit, nämlich einer senilen Demenz vom Alzheimertyp, aufgrund derer ihre freie Willensbestimmung ausgeschlossen sei. Hiervon sei die Kammer aufgrund des psychiatrischen Gutachtens der erfahrenen Sachverständigen Dr. Sch. und L. vom 13.6.2005 und aufgrund des in der persönlichen Anhörung gewonnenen Eindrucks von der Betroffenen überzeugt.

Die geschlossene Unterbringung sei auch erforderlich, weil die Betroffene auf einer offenen Station mit hoher Wahrscheinlichkeit das Pflegeheim verlassen würde und sich dann zum Beispiel im Straßenverkehr oder in unangemessener Bekleidung erhebliche gesundheitliche Schäden zufügen würde.

Hierbei handle es sich auch um eine ernstliche und konkrete Gefahr: Die Betroffene wandere aufgrund innerer Unruhezustände regelmäßig ziellos in sämtlichen Wohnbereichen des Heimes umher. Sie sei deshalb erst recht außerhalb des Pflegeheimes nicht in der Lage, sich zu orientieren.

Die Betroffene sei auch ausreichend mobil, längere Strecken allein zu Fuß zu gehen. Sie sei während der Anhörung zu Fuß unterwegs gewesen und weder auf fremde Hilfe noch auf Handläufe angewiesen. Diese Beobachtung hätten auch die Sachverständigen bestätigt, wenn auch mit der Einschränkung, dass die Mobilität der Betroffenen an manchen Tagen unterschiedlich ausgeprägt sei.

Es gebe auch ausreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Betroffene das Pflegeheim verlassen würde. Seit ihrer Verlegung in den offenen Wohnbereich am 11.4.2005 seien innerhalb von 10 Tagen drei Vorfälle dokumentiert worden, in denen die Betroffene außerhalb dieses Bereichs angetroffen wurde und Weglauftendenzen gezeigt habe. Es hänge lediglich vom Zufall ab, ob die Betroffene nur innerhalb des Heimes umherirre oder darüber hinaus auch den Heimbereich verlasse.

Die entgegenstehenden punktuellen Beobachtungen des Verfahrenspflegers zu 1 stünden nicht im Widerspruch zu diesen Feststellungen.

Schließlich könne ein Weglaufen der Betroffenen auch nicht durch eine Beaufsichtigung seitens des Heimpersonals oder durch aufmerksames Verhalten anderer Mitbewohner mit ausreichender Sicherheit verhindert werden.

Dass die Betroffene aufgrund ihrer Demenz an einem Verlassen des Heimes gehindert werden müsse, stehe außer Frage. Auf welche Weise dies bewerkstelligt werde, ändere im Ergebnis an der geschlossenen Unterbringung nichts.

Da im Sachverständigengutachten eine Unterbringungsdauer von einem Jahr für erforderlich gehalten worden sei, schließe sich die Kammer dem an und befriste die Genehmigung auf den entsprechenden Zeitraum.

b) Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) stand.

aa) Der Betreuer darf den Betroffenen freiheitsentziehend nur dann unterbringen, wenn ihm die Aufenthaltsbestimmung zusteht und das Vormundschaftsgericht die Unterbringung genehmigt (§ 1906 Abs. 2 Satz 1 BGB). Dieses muss die Genehmigung erteilen, solange sie zum Wohl des Betroffenen u.a. deshalb erforderlich ist, weil aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt (§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Auch eine Unterbringung zur Verhinderung einer Selbstschädigung infolge psychischer Erkrankung setzt voraus, dass der Betroffene aufgrund der Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen kann. Dies sagt das Gesetz nicht ausdrücklich; es ergibt sich aber aus einer verfassungskonformen Auslegung, denn der Staat hat von Verfassungs wegen nicht das Recht, seine erwachsenen und zur freien Willensbestimmung fähigen Bürger zu erziehen, zu bessern oder zu hindern, sich selbst gesundheitlich zu schädigen (BVerfGE 22, 180/219 f. = NJW 1967, 1795; BayObLGZ 1993, 18/19; BayObLG NJWE-FER 2001, 150).

bb) Nicht zu beanstanden ist die Annahme des Landgerichts, die Betroffene leide an einer psychischen Krankheit, die zugleich ihre Willensbildungsfreiheit aufhebe. Diese Feststellung ist gestützt auf die wiederholte Begutachtung der Betroffenen durch verschiedene Sachverständige, namentlich das zum Beschwerdeverfahren zeitnahe Gutachten des Sachverständigen L. und Dr. Sch., an deren Sachkunde u. a. als Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie bzw. Stationsarzt im Bezirksklinikum keine Zweifel bestehen.

Die Würdigung von Sachverständigengutachten ist Sache der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung und vom Beschwerdegericht nur dahin nachprüfbar, ob der Tatrichter den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht (§ 12 FGG) und bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (§ 25 FGG), ob seine Beweiswürdigung in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ferner ob die Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt worden sind (BayObLGZ 1993, 18/19 f. m.w.N.).

In diesem Rahmen sind Rechtsfehler des Beschwerdegerichts nicht zu erkennen. Insoweit wird die Entscheidung des Landgerichts von der Beschwerdeführerin auch nicht angegriffen.

cc) Das Landgericht hat ohne Rechtsverstoß eine konkrete, auf ihrer psychischen Erkrankung beruhende Gesundheits- bzw. Lebensgefahr für die Betroffene bejaht.

Im Hinblick auf die Bedeutung der Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 GG muss die den geschützten Rechtsgütern drohende Gefahr erheblich sein. Dies erfordert, dass mit einer Beeinträchtigung der Rechtsgüter zum einen mit hoher Wahrscheinlichkeit, zum anderen jederzeit zu rechnen sein muss. Für die Gefahrenprognose maßgeblich sind insbesondere die Persönlichkeit des Betroffenen, sein früheres Verhalten, seine aktuelle Befindlichkeit und seine zu erwartenden Lebensumstände (BayObLGZ 1998, 116/118 m.w.N.).

Die Annahme einer Gesundheitsgefahr für die Betroffene setzt eine Prognose anhand von tatsächlichen Feststellungen voraus. Ob sich aus ihnen eine ernstliche und konkrete Gefahr ergibt, ist eine Frage der tatsächlichen Würdigung. Diese kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie von irrigen rechtlichen Grundlagen ausgeht oder gegen Denkgesetze verstößt oder ob objektive Schlüsse gezogen werden, die mit einer feststehenden Auslegungsregel oder mit der allgemeinen Lebenserfahrung unvereinbar sind, etwa wenn das Gericht die Beweisanforderungen überspannt oder vernachlässigt. Für eine einwandfreie Würdigung der Sachlage durch das Tatsachengericht bedarf es nicht immer eines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Vorbringen der Beteiligten; es muss sich nur ergeben, dass eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat. In diesem Rahmen genügt es, wenn der vom Tatsachengericht gezogene Schluss möglich, wenn auch nicht gerade zwingend ist, mag selbst eine andere Schlussfolgerung ebenso nahe oder noch näher gelegen haben. Mit der weiteren Beschwerde kann also nicht geltend gemacht werden, die tatsächlichen Folgerungen des Tatrichters seien nicht die einzig möglichen, nicht schlechthin zwingend (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 1617/1618 m.w.N.).

Die Ausführungen des Landgerichts zur konkreten Gesundheitsgefahr für die Betroffene bei offener Unterbringung können insoweit nicht als unvertretbar beurteilt werden.

Dass die Betroffene aufgrund ihrer fortgeschrittenen Demenzerkrankung weitgehend unfähig ist, sich örtlich zu orientieren, steht aufgrund des Gutachtens und auch der in den Akten festgehaltenen Wahrnehmungen z.B. des Pflegepersonals fest.

Unterschiedliche Einschätzungen bestehen zur Mobilität der Betroffenen. Das Landgericht ist aufgrund eigener Wahrnehmungen der beauftragten Richterin bei der Anhörung am 21.4.2005, der protokollierten Angaben der Pflegedienstleiterin Frau G. sowie aufgrund der Feststellungen des Gutachtens vom 13.6.2005 zur Überzeugung gelangt, dass die Betroffene ausreichend gehfähig sei, um das Heim gegebenenfalls verlassen zu können. Es hat hierbei auch die einschränkende Bewertung der Gutachter gewürdigt, dass diese Fähigkeit je nach Tagesform der Betroffenen unterschiedlich stark ausgeprägt sei.

Das ist nicht zu beanstanden. Deshalb können auch scheinbar entgegenstehende Einzelbeobachtungen, etwa des Verfahrenspflegers zu 1 bei seinem Besuch bei der Betroffenen, die Feststellungen des Landgerichts nicht widerlegen.

dd) Die Annahme des Landgerichts, es bestehe eine konkrete Gefahr, dass die Betroffene bei offener Unterbringung sich verirren und die Einrichtung unbeaufsichtigt verlassen könne, wird durch die Angriffe der weiteren Beschwerde nicht entkräftet.

Hierbei kommt es letztlich nicht entscheidend darauf an, wann die Betroffene zuletzt an einer Ausgangstür gerüttelt bzw. in der Eingangshalle gestanden habe und welche Bedeutung dem beizumessen sei, wenngleich die Annahme einer Indizwirkung dieses wiederholt festgestellten Verhaltens für den Impuls zu einem ziellosen Verlassen der Station nicht vollständig fern liegt.

Es ist vielmehr wahrscheinlich, dass die Betroffene bei einem durchaus möglichen ziellosen Herumwandern in den offenen Bereichen der Einrichtung das Haus unbemerkt verlassen und sich damit auf die vom Landgericht beschriebene Weise gefährden könnte.

Der Senat hält die vom Landgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen hierzu -ungeachtet der von der Verfahrenspflegerin gerügten Unklarheit, ob sich die datierten Vorfälle auf der geschlossenen oder offenen Station abspielten - für noch ausreichend, um die Voraussetzungen des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu bejahen. Er weist aber darauf hin, dass es für die nach Ablauf der Unterbringungsfrist anstehende Überprüfung einer besonders sorgfältigen Feststellung dahingehend bedarf, ob weiterhin Anhaltspunkte für eine "Weglauftendenz", d.h. die Gefahr eines auch möglicherweise ziellosen unbemerkten Verlassens der Einrichtung bestehen, nachdem in einigen Beobachtungen von Mitarbeitern der Einrichtung eine solche bezweifelt wird.

ee) Die Unterbringung ist auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen auch verhältnismäßig. Die Erforderlichkeit der Unterbringung ist der strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen, da die Freiheit der Person ein so hohes Rechtsgut darstellt, dass sie nur aus besonders wichtigem Grund angetastet werden darf (BVerfG NJW 1998, 1774/1775; BayObLG FamRZ 2002, 908).

Das Landgericht hat zur Frage der Verhältnismäßigkeit insbesondere ausgeführt, dass ein Verlassen der Einrichtung unter den gegebenen Verhältnissen auch nicht durch andere Maßnahmen mit ausreichender Sicherheit verhindert werden könne.

Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Hierzu wird auf den auch der Verfahrenspflegerin bekannten Senatsbeschluss vom 1.8.2005 - 33 Wx 86/05 Bezug genommen, welcher dieselbe Unterbringungseinrichtung betrifft.

Das Landgericht hat die Verhältnismäßigkeit auch insoweit gewahrt, als es die Genehmigung der Unterbringung bis längstens 5.7.2006 befristet hat. In die dann anstehende Überprüfung anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalles werden auch die Gesichtspunkte einzubeziehen sein, die der Senat in dem genannten Beschluss als entscheidungserheblich hervorgehoben hat, nämlich die Abwägung der Vor- und Nachteile einer möglichen Unterbringung in einer anderen Einrichtung mit unterschiedlichen baulichen Gegebenheiten, sofern hierdurch der Bewegungsradius der Betroffenen innerhalb des Gebäudes vergrößert werden könnte. Abzustellen ist aber auch darauf, wie sich die Unterbringung konkret für die Betroffene auswirkt und in welchem Ausmaß sie diese als Einschränkung der ihr verbliebenen Lebensqualität empfindet (vgl. OLG Hamm BtPrax 1993, 172/174). Sofern die Betroffene etwa einen größeren Freiraum zum Umherwandern nach ärztlicher Feststellung gar nicht als solchen wahrnehmen könnte, dürfte ihr ein Heimwechsel letztlich keinen Vorteil bringen.

Ende der Entscheidung

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