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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 27.10.2006
Aktenzeichen: 33 Wx 159/06
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1896 Abs. 3 |
2. Gibt der nicht mehr geschäftsfähige Betroffene jedoch z.B. im Rahmen seiner Anhörung zu erkennen, dass er nunmehr auch ohne die in der Vollmacht festgelegten Voraussetzungen mit der Bestellung eines Überwachungsbetreuers einverstanden ist, ist das Gericht nicht mehr an die frühere Erklärung des Betroffenen gebunden.
Gründe:
I.
Am 13.5.2005 erteilte die Betroffene eine notarielle Vorsorge- und eine notarielle Generalvollmacht für die Eheleute M. Hierbei handelt es sich um die Nichte des verstorbenen Ehemannes der Betroffenen und deren Ehemann. Die Vorsorgevollmacht enthält den Satz: "Ein Kontrollbetreuer nach § 1896 Abs. 3 BGB soll nur aufgestellt werden, wenn dem Gericht konkrete Tatsachen über den Missbrauch der Vollmacht offengelegt werden." Im Oktober 2005 regte die Betreuungsstelle die Bestellung eines Kontrollbetreuers für die Betroffene an. Nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und Anhörung der Betroffenen bestellte das Amtsgericht mit Beschluss vom 7.2.2006 eine Rechtsanwältin als Betreuerin mit der Aufgabe: Geltendmachung von Rechten gegenüber den Bevollmächtigten aus den Urkunden des Notars Dr. K. vom 13.5.2005. Eine Beschwerde der Betroffenen dagegen wies das Landgericht am 22.5.2006 zurück. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Betroffenen, mit dem sie die Aufhebung der Kontrollbetreuung erstrebt.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
Die weitere Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass die Verfahrensbevollmächtigte von den Vorsorgebevollmächtigten in Vertretung der Betroffenen mandatiert worden ist. Zwar ist insoweit eine Kollision der Interessen der Vorsorgebevollmächtigten mit den Interessen der Betroffenen nicht auszuschließen. Die notarielle Vollmacht befreit jedoch auch von den Beschränkungen des § 181 BGB. Vor diesem Hintergrund muss die Verfahrensvollmacht als wirksam angesehen werden.
1. Das Landgericht hat seine Entscheidung auf folgende Erwägungen gestützt:
Die Kammer habe erhebliche Zweifel, ob die Beschwerde wirklich im Interesse der Betroffenen eingelegt worden sei. Im Rahmen der Anhörung habe sie sich mit der Errichtung der Kontrollbetreuung für ein Jahr einverstanden erklärt. Jedenfalls habe aber das Amtsgericht zu Recht aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen vom 26.1.2006 und der Anhörung der Betroffenen eine Kontrollbetreuerin bestellt. Die Betroffene habe die Vorsorgevollmacht und die Generalvollmacht vom 13.5.2005 wirksam erteilen können. Die Vollmachten seien auch umfassend und deckten das Fürsorgebedürfnis der Betroffenen ab. Die Betroffene sei krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage, die erteilten Vollmachten zu überwachen. Dies ergebe sich aus dem Sachverständigengutachten. Hilfen, die eine Betreuung ganz oder teilweise entbehrlich machen würden, seien nicht ersichtlich. Zwar sei eine Überwachungsbetreuung nicht zu errichten, wenn die Betroffene einen Überwachungsbevollmächtigten beauftragt habe bzw. dies noch nachholen könne. Dies sei vorliegend aber nicht möglich. Dabei könne offen bleiben, ob die Betroffene noch (partiell) geschäftsfähig sei und sie danach zur Erteilung einer weiteren Vollmacht in der Lage wäre. Jedenfalls sei keine geeignete Person ersichtlich, die von der Betroffenen bevollmächtigt werden könnte. Die Bevollmächtigten seien die einzigen Verwandten der Betroffenen, nähere Bekannte, die als Bevollmächtigte geeignet erschienen, seien nicht vorhanden. Die Betroffene sei bei ihrer Anhörung mit der Errichtung der Betreuung einverstanden gewesen. Es bestehe ein konkreter Überwachungsbedarf, dem nicht anderweitig abgeholfen werden könne. Zwar sei in der Vollmacht vom 13.5.2006 ausgeführt, dass ein Kontrollbetreuer nur bestellt werden solle, wenn dem Gericht konkrete Tatsachen über den Missbrauch der Vollmacht offen gelegt würden. Auf die zwingende Regelung des § 1896 BGB, die ausschließlich dem Schutz der Betroffenen diene, könne aber nicht im Rahmen einer privatrechtlichen Vereinbarung verzichtet werden.
Allerdings sei auch bei einer Überwachungsbetreuung der Grundsatz der Erforderlichkeit zu beachten. Bei den Bevollmächtigten handle es sich nicht um nahe Verwandte der Betroffenen, vielmehr sei die Vorsorgebevollmächtigte zu 2 die Nichte des verstorbenen Ehemannes der Betroffenen. Die Betroffene verfüge über ein erhebliches Vermögen, das mindestens 700.000 Euro umfasse. Die Überwachungsbetreuung sei insbesondere deshalb erforderlich, weil die Betroffene mehrfach Wünsche gegenüber den Bevollmächtigten äußerte, die nicht erfüllt worden seien. Krankheitsbedingt sei die Betroffene nicht in der Lage, ihre Wünsche gegenüber den Bevollmächtigten durchzusetzen. Dies sei durch einen Überwachungsbetreuer zu gewährleisten. Da die Betroffene Angst vor dem Alleinsein und zunehmender Vereinsamung habe, sei es angezeigt, Besuchsdienste und Pflegedienste zu engagieren und den Besuch von Tagesstätten und Krankengymnastik oder Massagen zu organisieren. Der Vorsorgebevollmächtigte zu 1 akzeptiere diese Vereinsamung nicht, da er und seine Frau zweimal täglich mit der Betroffenen telefonieren würden. Der Vorsorgebevollmächtigte zu 1 sei auch nicht bereit, den Personalausweis der Betroffenen zurückzugeben. Die Betroffene erhalte auch keinen Einblick in ihre Konten. Die Bevollmächtigten würden nicht immer ausreichend die Wünsche und Bedürfnisse der Betroffenen berücksichtigen und damit dem Betreuungsbedarf der Betroffenen nicht Genüge tun.
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdebegründung sei zur Vermeidung einer Überwachungsbetreuung nicht die Errichtung einer Betreuung insgesamt möglich. Dies scheitere am Grundsatz der Erforderlichkeit. Die Betroffene habe wirksame Vollmachten erteilt. Nach Aktenlage seien keine erheblichen Zweifel an der Redlichkeit der Bevollmächtigten ersichtlich. Auch lägen keine Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung vor.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im Wesentlichen stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).
a) Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen, also ohne Antrag des Betroffenen und gegen seinen Willen, setzt voraus, dass der Betroffene aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen kann (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 189; 2002, 1145). Nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist; das bedarf für jeden einzelnen Aufgabenkreis der Konkretisierung (vgl. BayObLGZ 1994, 209/212). Die Betreuung ist u.a. dann nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Nach § 1896 Abs. 3 BGB kann als Aufgabenkreis auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt werden. Diese so genannte Vollmachtsüberwachungsbetreuung dient als Ausgleich insbesondere dafür, dass ein Betroffener, der nach Erteilung der Vollmacht geschäftsunfähig geworden ist, die Ausübung der Vollmacht in aller Regel nicht mehr sachgerecht kontrollieren, vor allem aber die Vollmacht nicht mehr selbst widerrufen kann (vgl. LG Wiesbaden FamRZ 1994, 778). Voraussetzung für die Bestimmung dieses Aufgabenkreises ist das Bestehen einer wirksamen Vollmacht (BayObLG FamRZ 1993, 1249; OLG Schleswig Rpfleger 2003, 245). Im Übrigen gelten auch für die Vollmachtsüberwachungsbetreuung die oben genannten allgemeinen sachlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers. Deshalb ist zum einen erforderlich, dass der Betroffene die gebotene Kontrolle nicht selbst durchführen, etwa seine auf die Überwachung bezogenen Rechte aus dem der Vollmacht zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (z.B. aus § 666 BGB) wegen seiner psychischen Erkrankung nicht mehr selbst wahrnehmen kann (BayObLG FamRZ 1999, 1302). Vor allem aber ist auch hier der Grundsatz der Erforderlichkeit zu beachten (BayObLG FamRZ 1993, 1249 und 1994, 1550/1551). Deshalb muss, soll ein Betreuer bestellt werden, für diesen Handlungsbedarf bestehen (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 1612/1613 und BtPrax 2002, 216).
Ein solcher Bedarf ergibt sich bei der Vollmachtsüberwachungsbetreuung nicht schon allein daraus, dass der Betroffene nach der Erteilung der Vorsorgevollmacht geschäftsunfähig geworden ist. Zwar kann der Betroffene dann weder die Vorsorgevollmacht wirksam widerrufen noch seine Kontrollrechte nachhaltig ausüben, doch hat er gerade für diese Situation im geschäftsfähigen Zustand eine Person, die sein Vertrauen genießt, mit der Fürsorge und rechtlichen Vertretung beauftragt. Er hat mit der Erteilung der Vollmacht deutlich gemacht, dass er sein Selbstbestimmungsrecht auch über den Eintritt seiner Handlungsunfähigkeit hinaus ausüben und für diesen Fall ein Eingreifen staatlicher Stellen im Grundsatz vermeiden möchte. Nach herrschender Auffassung darf deshalb ein Betreuer zur Überwachung des Bevollmächtigten nur bestellt werden, wenn auf Grund der Umstände des Einzelfalles ein konkretes Bedürfnis für die Überwachung besteht (OLG Schleswig FGPrax 2004, 70). Hierfür genügt der konkrete, d.h. der durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird (Palandt/Diederichsen BGB 65. Aufl. § 1896 Rn. 21). Ein Überwachungsbedürfnis in diesem Sinn ist etwa gegeben, wenn gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen, z.B. wegen eines vorangegangenen Verhaltens des Bevollmächtigten (OLG Köln FamRZ 2000, 909 [Ls.]; LG München I FamRZ 1998, 923). Das Bestehen solcher Bedenken ist aber nicht zwingende Voraussetzung (BayObLG FamRZ 1999, 1302). Ein Überwachungsbedürfnis kann vielmehr auch zu bejahen sein, wenn nach den üblichen Maßstäben aus der Sicht eines vernünftigen Vollmachtgebers unter Berücksichtigung des in den Bevollmächtigten gesetzten Vertrauens eine ständige Kontrolle schon deshalb geboten ist, weil die zu besorgenden Geschäfte von besonderer Schwierigkeit und/oder besonderem Umfang sind (OLG Schleswig aaO; BayObLG FamRZ 1994, 1550; BayObLG FamRZ 1999, 151; OLG Köln aaO). Dabei wird auch die Nähebeziehung zwischen dem Betroffenen und dem Bevollmächtigten eine Rolle spielen. So geht z.B. das Gesetz davon aus, das bei Betreuungen durch die Eltern, den Ehegatten oder einen Abkömmling ein geringeres Überwachungsbedürfnis besteht (vgl. § 1908i i.V.m. § 1857a BGB; BayObLG FamRZ 2005, 1777). Bei erheblichen Zweifeln an der Redlichkeit des Bevollmächtigten und daran, dass eine Vermögensgefährdung durch einen Überwachungsbetreuer abgewendet werden kann, ist ein Vollbetreuer einzusetzen (BayObLG FamRZ 2001, 1402; FamRZ 2003, 1219).
b) Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass eine umfassende Betreuung für die Betroffene nicht erforderlich ist, weil sie wirksame Vollmachten erteilt hat, die ihren Betreuungsbedarf in vollem Umfang abdecken, und keine erheblichen Zweifel an der Redlichkeit der Bevollmächtigten ersichtlich sind.
c) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht aber auch die Voraussetzungen für eine Überwachungsbetreuung bejaht.
aa) Dass die Betroffene an einer psychischen Krankheit im Sinne des § 1896 BGB leidet und nicht mehr in der Lage ist, die Ausübung der Vollmacht sachgerecht kontrollieren, steht auf Grund des eingeholten Sachverständigengutachtens fest und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen.
bb) Entgegen der Auffassung der Beschwerdebegründung ist die Bestellung einer Überwachungsbetreuerin nicht von den Voraussetzungen, die in der Vorsorgevollmacht vom 13.5.2005 aufgestellt wurden, abhängig. Dort wurde festgelegt, dass ein Kontrollbetreuer nur bestellt werden soll, wenn dem Gericht konkrete Tatsachen über den Missbrauch der Vollmacht offen gelegt werden.
Eine solche Bestimmung ist als Willensäußerung eines Betroffenen für das Vormundschaftsgericht - anders als das Landgericht meint - sehr wohl beachtlich. Auch ein Überwachungsbetreuer darf nicht gegen den freien Willen des Betroffenen bestellt werden (§ 1896 Abs. 1a BGB). Wenn der Betroffene in einer Vorsorgevollmacht seinen freien Willen manifestiert, dass eine Überwachungsbetreuung nur unter engeren Voraussetzungen zulässig sein soll als dies das Gesetz vorsieht, kann das Vormundschaftsgericht eine Überwachungsbetreuung grundsätzlich nicht ohne das Vorliegen der vom Betroffenen festgelegten Voraussetzungen anordnen.
Es bleibt dem Betroffenen aber unbenommen, seinen Willen zu ändern. Wenn der Betroffene z.B. im Rahmen seiner Anhörung zu erkennen gibt, dass er nunmehr auch ohne die in der Vollmacht festgelegten Voraussetzungen mit der Bestellung eines Überwachungsbetreuers einverstanden ist, ist das Gericht nicht mehr an die frühere Erklärung des Betroffenen gebunden. Dabei wird Geschäftsfähigkeit des Betroffenen für eine solche Erklärung nicht vorausgesetzt. Es genügt, wenn der Betroffene seinen natürlichen Willen entsprechend hinreichend manifestiert. Sonst wäre er, nachdem er den Bevollmächtigten nicht mehr selbst kontrollieren kann, schutzlos gestellt. Das Gericht hat in einem solchen Fall nach den allgemeinen gesetzlichen Regeln zu prüfen, ob ein Überwachungsbetreuer zu bestellen ist.
Im vorliegenden Fall hat die Betroffene im Rahmen ihrer Anhörung, aber auch gegenüber dem Sachverständigen, der Überwachungsbetreuerin und der Betreuungsstelle hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie an den engen Voraussetzungen für eine Überwachungsbetreuung aus der Vollmachtsurkunde nicht mehr festhalten will. Aus ihren Erklärungen wird dabei erkennbar, dass sie sich durchaus bewusst ist, dass sie den Bevollmächtigten ohne Eingreifen eines Dritten nichts entgegenzusetzen hat.
cc) Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass im vorliegenden Fall ein Überwachungsbedürfnis nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Regeln gegeben ist.
Hier ist zu berücksichtigen, dass ein erhebliches Vermögen der Betroffenen zu verwalten ist und dass es für die Bevollmächtigten aufgrund der großen räumlichen Entfernung ihres Wohnortes zu der Betroffenen schwierig ist, den aktuellen Pflege- und Versorgungsbedarf bei der Betroffenen zutreffend festzustellen. Die vom Landgericht dargelegten Unstimmigkeiten zwischen der Betroffenen und den Bevollmächtigten über die Einsicht in die Kontounterlagen und die Problematik der Vereinsamung belegen einen konkreten Überwachungsbedarf. Insoweit ist es nicht erforderlich, einen Nachweis für unzureichendes Handeln der Bevollmächtigten zu führen. Es reichen vielmehr Anhaltspunkte aus (vgl. OLG Köln FGPrax 2005, 156).
III.
Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1 und Abs. 2 KostO. Hiernach ist der Geschäftswert regelmäßig auf 3.000 EUR, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 EUR festzusetzen. "Nach Lage des Falles" bedeutet, dass das wirtschaftliche Gewicht des Geschäfts für die Beteiligten, die Vermögenslage der Beteiligten sowie die Mühewaltung des Gerichts daraufhin abzuwägen sind, ob und inwieweit eine Abweichung vom Regelwert angebracht erscheint (vgl. BayObLG FamRZ 2003, 1128). Hier hat die gerichtliche Bearbeitung des Falles zwar keine außergewöhnliche Mühe erfordert, doch war in Anbetracht des vorhandenen Vermögens der Betroffenen die wirtschaftliche Auswirkung einer möglichen Überwachungsbetreuung als überdurchschnittlich anzusetzen. Der Senat hält daher einen Geschäftswert von 10.000 EUR für angemessen, aber auch ausreichend.
Ende der Entscheidung
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