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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 26.10.2005
Aktenzeichen: 33 Wx 171/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1840
BGB § 1857a
BGB § 1908i
Auch ein geschäftsfähiger Betreuter kann seinen Betreuer, der nicht zum Kreis der privilegierten Betreuer im Sinne von § 1608i Abs. 2 Satz 2 BGB zählt, nicht von der Rechnungslegungspflicht befreien.
Tatbestand:

Für die Betroffene war seit 17.3.1999 der Beteiligte, ein Rechtsanwalt, zunächst als vorläufiger und seit 1.9.1999 als endgültiger Betreuer bestellt mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge, Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung sowie die Entscheidung über die Unterbringung. Im Dezember 2003 erklärte die Betroffene gegenüber dem Amtsgericht, sie befreie den Betreuer von seiner Rechnungslegungspflicht gegenüber dem Gericht. Mit Schreiben vom 22.8.2004 widerrief sie diese Erklärung wieder und stellte ausdrücklich fest, dass der Beteiligte der Rechnungspflicht gegenüber dem Vormundschaftsgericht unterliegen solle und zwar auch rückwirkend über den gesamten Zeitraum der Betreuung. In einem weiteren Schreiben vom 24.8.2004 äußerte sie den Wunsch, den Betreuer abzulösen und zur neuen Betreuerin ihre Tochter zu bestellen. Am 27.8.2004 stellte sie über ihren Verfahrensbevollmächtigten den Antrag, den Betreuer zu entlassen und ihn dazu zu verpflichten, bis zum 30.9.2004 über den gesamten Zeitraum der Betreuung Rechnung zu legen und alle bei ihm vorhandenen Unterlagen herauszugeben. Mit Beschluss vom 21.10.2004 entließ das Amtsgericht den Beteiligten als Betreuer und bestellte die jetzige Betreuerin.

Bereits mit Schreiben vom 22.8.2004 hatte der zuständige Rechtspfleger den Beteiligten aufgefordert, bis zum 1.10.2004 die für das Jahr 2001 noch fehlende Rechnungslegung einzureichen und Vermögensaufstellungen zum 31.12.2002 und 31.12.2003 zu fertigen. Mit Schreiben vom 28.10.2004 erging eine weitere Aufforderung, innerhalb von sechs Wochen die fehlenden früheren Rechnungslegungen nachzureichen, da die Befreiuungserklärung der Betroffenen vom 16.12.2003 nur dahingehend verstanden werden könne, dass sie für die Zukunft wirke. Eine weitere Frist bis zum 10.1.2005 setzte der Rechtspfleger mit Schreiben vom 22.12.2004; nach einer Mahnung vom 13.1.2005, in welcher zusätzlich um die Vorlage noch fehlender Kontoauszüge gebeten wurde, drohte der Rechtspfleger mit Schreiben vom 3.2.2005 für den Fall, dass der Beteiligte nicht bis zum 18.2.2005 die Abrechnungen und die Kontoauszüge vorlege, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR an. Dieses wurde mit Beschluss vom 27.2.2005 festgesetzt.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht am 24.6.2005 zurückgewiesen. Mit seiner weiteren Beschwerde verfolgt der Beteiligte sein Ziel weiter, eine Aufhebung der Zwangsgeldfestsetzung zu erreichen. Die weitere Beschwerde war zulässig, hatte aber in der Sache keinen Erfolg.

Gründe:

1. Das Landgericht hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet:

Die Festsetzung sei rechtmäßig erfolgt. Ihr sei die nach § 33 Abs. 3 Satz 1 FGG erforderliche Zwangsgeldandrohung vorausgegangen. In dieser seien auch die Pflichten bestimmt und genau bezeichnet, welche der Beteiligte habe erfüllen sollen, nämlich die Vermögensaufstellungen und Abrechnungen zum 31.12.2002 und zum 31.12.2003 sowie die Herausgabe der ihm überlassenen Kontoauszüge. Auch wenn in der Verfügung selbst nur allgemein von Abrechnung und der Vorlage der Girokontoauszüge die Rede sei, genüge dies, da entscheidend sei, ob dem Beteiligten bei verständiger und objektiver Betrachtungsweise hinreichend deutlich sei, was mit der Verfügung von ihm verlangt werde. Das sei hier der Fall, weil der Beteiligte aus den vorangegangenen Schreiben seine Pflichten gekannt habe. Die Handlungen hingen auch allein von seinem Willen ab. Die Verpflichtung sei nicht dadurch entfallen, dass der Beteiligte nun nicht mehr Betreuer sei. Er müsse nun die Tätigkeit nachholen, zu der er bereits während seiner Amtszeit verpflichtet gewesen sei. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei gewahrt.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand, § 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO.

a) Ist jemandem durch eine Verfügung des Gerichts die Verpflichtung auferlegt, eine Handlung vorzunehmen, die ausschließlich von seinem Willen abhängt, so kann ihn das Gericht, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, zur Befolgung seiner Anordnung durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten, § 33 Abs. 1 Satz 1 FGG. Gegenstand der Verpflichtung muss eine Handlung sein, die in der Entscheidungsformel genau bestimmt sein muss (BayObLG FamRZ 1993, 823/824) und sich nicht nur aus den Gründen oder Schlussfolgerungen ergeben darf, weil die Verfügung als Grundlage für Zwangsgeldandrohung und Zwangsgeldfestsetzung einen vollziehbaren Inhalt haben muss (OLG Frankfurt FamRZ 1996, 876). Selbstverständliches braucht aber nicht aufgenommen zu werden (Bassenge/Herbst/Roth FGG/RPflG 10. Aufl. § 33 FGG Rn. 4 m.w.N.); es genügt, dass bei verständiger und objektiver Betrachtungsweise hinreichend deutlich wird, was mit der Verfügung von dem Betroffenen verlangt wird (OLG Frankfurt aaO). Die Maßnahme muss verhältnismäßig sein.

b) Ist wie hier das Amt des Betreuers für den Aufgabenkreis Vermögenssorge beendet, können dem Betreuer nur solche Pflichten auferlegt und von ihm erzwungen werden, die gerade einem ehemaligen Betreuer obliegen. Dazu gehört die Einreichung einer formell ordnungsgemäßen Schlussrechnung (BayObLG BtPrax 2001, 39/40) ebenso wie die Herausgabe der noch in seinem Besitz befindlichen Kontoauszüge und die Erstellung der noch fehlenden Jahresabrechnung und Vermögensaufstellungen. Dem Vormundschaftsgericht obliegt die Aufgabe, einen Betreuer während seiner Amtszeit zu überwachen. Gerade bei der Kontrolle, ob der Betreuer die Vermögensbelange des Betreuten ordnungsgemäß wahrnimmt, ist das Vormundschaftsgericht darauf angewiesen, dass der Betreuer zeitnah und vollständig seiner Pflicht zur Rechnungslegung nachkommt. Neben der Entlassung ist das Zwangsgeld das einzige Druckmittel, mit dem das Gericht den Betreuer hierzu nachdrücklich anhalten kann (BayObLG FamRZ 2005, 835). Die Überwachungspflicht endet erst dann, wenn der Betreuer alle Abrechnungen erstellt hat, denn erst dann kann seine Vermögensverwaltung vollständig nachvollzogen werden.

c) Der Beteiligte hat trotz viermaliger Aufforderung bisher weder die Rechnungslegung für 2001 noch die Vermögensaufstellungen zum 31.12.2002 und zum 31.12.2003 erstellt noch die verlangten Kontoauszüge herausgegeben. In allen Fällen handelt es sich um Handlungen, die ausschließlich vom Willen des Beteiligten abhängen. Rechnungslegung und Fertigung einer Vermögensaufstellung sind geradezu klassische Beispiele für unvertretbare Handlungen (vgl. die Beispiele in Thomas/Putzo ZPO 26. Aufl. § 888 Rn. 2; Zöller/Stöber ZPO 25. Aufl. § 888 Rn. 3). In der Verfügung des Rechtspflegers zur Zwangsgeldandrohung sind die durch den Beteiligten vorzunehmenden Handlungen noch ausreichend genau bezeichnet. Die Auffassung des Landgerichts, Sinn der bestimmten Bezeichnung sei es, dem Betroffenen hinreichend deutlich zu machen, was von ihm verlangt werde, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Zwangsgeldandrohung ist der letzte Versuch, die Handlung des Verpflichteten zu erreichen. Sie richtet sich an den Verpflichteten, um diesem die Möglichkeit zu eröffnen, eine Festsetzung von Zwangsgeld noch zu vermeiden. Für den Verpflichteten als Erklärungsempfänger muss deshalb die Bestimmtheit und Genauigkeit gewährleistet sein.

Durch den Hinweis auf die verschiedenen gerichtlichen Schreiben, in denen die verlangten Abrechnungen und Vermögensaufstellungen genau bezeichnet waren, wusste der Beteiligte, welche Handlungen er vornehmen sollte. Allerdings hat das Landgericht übersehen, dass neben den in der Beschwerdeentscheidung aufgezählten Handlungen im Schreiben vom 22.8.2004 auch die Rechnungslegung für 2001 gefordert worden war, so dass der Beteiligte diese Rechnungslegung gleichfalls noch schuldet. Es dürfte sich daher für zukünftige Zwangsgeldandrohungen und Zwangsgeldfestsetzungen empfehlen, die durchzuführenden Handlungen konkret aufzuzählen.

Der Beteiligte war trotz der Erklärung der Betroffenen vom 16.12.2003, sie befreie ihn von der Rechnungslegungspflicht, zur Fertigung der Rechnungslegung für 2001 verpflichtet. Er zählt nicht zu dem Kreis der privilegierten Betreuer, die nach §§ 1908i, 1857a BGB von der Rechnungslegungspflicht befreit sind. Eine Befreiung ist nicht möglich, auch nicht durch den geschäftsfähigen Betreuten (Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 3.Aufl. § 1857a BGB Rn. 1; Dodegge/Roth Betreuungsrecht D § 1857a BGB Rn. 28; Jürgens Betreuungsrecht 3. Aufl. § 1857a BGB Rn. 4; MünchKomm/Wagenitz BGB 4. Aufl. § 1840 Rn. 8). Die Betreuung setzt nämlich voraus, dass der Betreute im Aufgabenkreis des Betreuers seine Angelegenheiten nicht selbst zu besorgen vermag, so dass die Gefahr besteht, dass er Versäumnisse seines Betreuers nicht zu erkennen vermag. Zudem verbietet das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Abwicklung der Betreuung eine Befreiung durch den zu Betreuenden. So besteht die Rechnungslegungspflicht auch nicht gegenüber dem Betreuten, sondern gemäß §§ 1908i, 1840 BGB gegenüber dem Vormundschaftsgericht.

d) Das Landgericht hat in gleichfalls nicht zu beanstandender Weise die Höhe des Zwangsgeldes gebilligt. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist gewahrt. Der Beteiligte hat über einen längeren Zeitraum hinweg sämtliche gerichtlichen Aufforderungen missachtet. Das Vermögen der Betroffenen, das er verwaltet hat, ist nicht unbeträchtlich. Zudem liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass es bei der Vermögensbetreuung zu Auffälligkeiten gekommen sein kann. Ein Zwangsgeld, das sich im untersten Rahmen des § 33 Abs. 3 Satz 2 FGG bewegt, ist daher keinesfalls überhöht.

Ende der Entscheidung

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