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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 29.08.2006
Aktenzeichen: 33 Wx 183/06
Rechtsgebiete: FGG, GG


Vorschriften:

FGG § 70m
GG Art. 19 Abs. 4
Auch ein gegen die Unterbringung des Betroffenen beschwerdebefugter Angehöriger kann nach Erledigung der Unterbringungsmaßnahme nicht in eigenem Namen die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit beantragen, weil die hiervon berührten Grundrechte höchstpersönliche Individualrechte des Betroffenen sind.
Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 1.6.2006 hat das Vormundschaftsgericht die vorläufige Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bzw. der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung bis längstens 12.7.2006 genehmigt.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten, eines Sohnes des Betroffenen, der mit diesem zusammenlebt, hat das Landgericht am 5.7.2006 zurückgewiesen.

Am 26.7.2006 hat der Beteiligte gegen diesen ihm am 12.7.2006 zugestellten Beschluss zu Protokoll der Rechtspflegerin des Amtsgerichts sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

Hierbei erklärte er ausdrücklich, keinen Antrag stellen zu wollen. Ihm sei bewusst, dass die verfahrensgegenständliche Unterbringung bereits "abgelaufen" sei. Er lege "aus Prinzip" Beschwerde ein, weil er einige Punkte der Beschlussbegründung richtig- stellen wolle. Zugleich übergab er ein mehrseitiges Schreiben mit Datum vom selben Tage. In einem weiteren Schreiben unter diesem Datum, das am 4.8.2006 bei Gericht einging, wiederholte er nochmals, keinen Antrag gestellt zu haben. Es sei aber "eine Stellungnahme angezeigt über die Rückweisung einer häuslichen Betreuung."

II.

Das Rechtsmittel des Beteiligten ist unzulässig.

Die Hauptsache des Unterbringungsverfahrens hatte sich spätestens mit Ablauf der Genehmigungsdauer, die im Beschluss des Vormundschaftsgerichts bis zum 12.7.2006 begrenzt worden war, erledigt.

Allerdings kann ein Beschwerdeführer nach einer Erledigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme wegen der Schwere des Grundrechtseingriffs grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran haben, deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen (vgl. BVerfG NJW 1998, 2432; BayObLGZ 2002, 304 = FG Prax 2002, 281). Wendet sich ein Betroffener mit der sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung bzw. Genehmigung seiner Unterbringung nach § 1906 BGB, kann er, wenn sich die Hauptsache während des Beschwerdeverfahrens erledigt, die Feststellung der Rechtswidrigkeit sowohl der ursprünglichen Anordnung wie auch der Durchführung der Unterbringung bis zur Erledigung anstreben (vgl. BayObLGZ 2002, 304 ff; BayObLG BtPrax 2003, 184; Senat OLG-Report München 2005, 885 = FamRZ 2006, 64 [Ls.]; Kammergericht FamRZ 2002, 338; OLG Hamm BtPrax 2001, 212). Voraussetzung ist ein konkret hierauf gerichtetes Rechtsschutzbegehren des Betroffenen (BayObLGZ 2002, 304; a. A. OLG Karlsruhe FGPrax 2003, 145). Hierbei legt er durch seinen Antrag fest, in welchem Umfang er die Rechtmäßigkeit nachgeprüft haben will (BayObLG a.a.O. und Beschluss vom 14.10.2002 - 3Z BR 149/02, zitiert nach JURIS).

Eine Beschwerdeberechtigung für ein solches Feststellungsbegehren kann jedoch nur der von der Freiheitsentziehung betroffenen Person, nicht aber deren Angehörigen zuerkannt werden. Denn die Grundlage des Feststellungsbegehrens bildet das Grundrecht der persönlichen Freiheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. dem Grundrecht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gemäß Art.19 Abs. 4 GG. Hierbei handelt es sich um höchstpersönliche Individualrechte (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 1645 zur Erledigung des Unterbringungsverfahrens durch den Tod des Betroffenen), die nur von dem Betroffenen selbst geltend gemacht werden können (OLG Frankfurt 2005, OLG-Report 2005, 640 = FamRZ 2005, 1505 [Ls.]). Legt ein Angehöriger Beschwerde ein, ohne deutlich zu machen, dass er als Vertreter des Betroffenen handelt, ist sein Rechtsmittel unzulässig (Knittel BtG § 70m FGG Rn. 44).

Dem Beteiligten steht als Sohn des Betroffenen somit kein Recht zu, ein Feststellungsbegehren im eigenen Namen geltend zu machen, und zwar auch nicht aufgrund seiner Beschwerdeberechtigung gegen noch nicht erledigte Unterbringungsmaßnahmen nach § 70d Abs. 1 Nr. 2, § 70m Abs. 2 FGG. Deshalb ist sein Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. Es kommt daher nicht mehr auf die weitere Frage an, ob seine ausdrückliche Erklärung, keinen bestimmten Antrag stellen zu wollen, der Zulässigkeit des Rechtsmittels als Begehren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit entgegenstünde und ob der Beteiligte - wäre er beschwerdeberechtigt - gegebenenfalls hierüber zu belehren gewesen wäre.



Ende der Entscheidung

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