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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 27.01.2009
Aktenzeichen: 33 Wx 197/08
Rechtsgebiete: BGB, SGB XII


Vorschriften:

BGB § 1836c
BGB § 1836d
BGB § 1836e
SGB XII § 90 Abs. 3
1. Nach der entsprechend geltenden sozialhilferechtlichen Härteregelung ist Vermögen des Betroffenen zur Entschädigung des Betreuers nicht heranzuziehen, wenn hierdurch die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Zur Prüfung der Angemessenheit kann die aktuelle Höhe des Sozialhilfebedarfs als Ausgangspunkt gewählt werden. Ein Zuschlag von 100 monatlich hierauf ist aber nicht unvertretbar, zumal wenn der finanzielle Abstand zwischen der vom Betroffenen bezogenen geringen Rente und dem Sozialhilfeniveau langfristig voraussichtlich eher abnehmen wird.

2. Bezieht ein 58jähriger Betroffener nur eine Rente von derzeit 733 , wäre die Heranziehung eines nicht allgemein geschonten Vermögens (hier: nach Auszahlung eines Lebensversicherungskapitals) von ca. 13.288 zur Erstattung von aus der Staatskasse gezahlter Betreuervergütung nach diesen Grundsätzen eine Härte.


Tenor:

I. Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 17. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde beträgt 10.773,47 ?

Gründe:

I. Für den 58jährigen Betroffenen besteht seit 1999 eine Betreuung, die - mit Ausnahme eines Zeitraums von knapp drei Monaten im Jahr 2007 - von berufsmäßig tätigen Betreuerinnen bzw. Betreuern geführt wurde. Auch die derzeitige Betreuerin nimmt als Rechtsanwältin die Betreuung berufsmäßig wahr.

Die anfallenden Entschädigungen wurden bisher wegen Mittellosigkeit des Betroffenen aus der Staatskasse erbracht. Der Betroffene bezieht ab April 2007 eine Versichertenrente aus der Rentenversicherung in Höhe von monatlich 732,62 ? netto (nach Abzug seiner Beiträge zur Kranken - und Pflegeversicherung). Er hat kein sonstiges Einkommen und auch keine anderweitigen Erwerbsaussichten.

Am 16.10.2007 bestanden Guthaben auf einem Kautionssparbuch von 1.580,89 ? sowie auf einem Girokonto in Höhe von 40,51 ?.

Am 1.10. 2008 wurde eine Lebensversicherung zur Auszahlung fällig, die tatsächlich zu dem Termin auch in Höhe von 15.888, 26 ? dem Konto des Betroffenen gutgeschrieben wurde. Deshalb beantragte der Beteiligte bereits vorab mit Schreiben vom 13.2.2008 den Erlass einer Zahlungsanweisung nach § 56g Abs. 1 FGG, da für den Betroffenen Vergütungen und Aufwandsentschädigungen in Höhe von 10.771,47 ? bezahlt worden seien und die zu erwartende Versicherungsleistung den Schonbetrag von 2.600 ? übersteige.

Diesen Antrag lehnte das Amtsgericht am 21.4.2008 wegen Unzumutbarkeit des Vermögenseinsatzes ab. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht am 17.7.2008 zurückgewiesen. Mit der zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt der Beteiligte weiterhin das Ziel eines Rückgriffs gegen den Betroffenen im Umfang der aus der Staatskasse erbrachten Entschädigungsleistungen an die berufsmäßigen Betreuer.

II. Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet

1. Das Landgericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt:

Zwar sei der Betroffene nach Auszahlung des Lebensversicherungskapitals - in der vom Landgericht vorausschauend unterstellten Höhe von 15.840,16 ? - nicht mehr mittellos im Sinne von § 1836d BGB, weil hierdurch sein Schonvermögen überschritten werde. Für den Betroffenen würde aber die Verwertung der Lebensversicherung eine Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII darstellen. Durch die Inanspruchnahme würde die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert. Nach der vom Landgericht zitierten Rechtsprechung sei die Zumutbarkeitsgrenze danach zu ziehen, ob festgestellt oder zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden könne, dass der fragliche Vermögenswert tatsächlich der Versorgung im Alter dienen werde. Dies sei nach Ansicht der Kammer hier anzunehmen. Angesichts der relativ geringen Rente des Betroffenen, die dieser bereits zu einem erheblichen Teil für die Miete verwenden müsse, bestehe kein Zweifel daran, dass der Betroffene den aus der Lebensversicherung fließenden Betrag zur Versorgung im Alter benötige. Wenn davon ausgegangen werde, dass der Betroffene den Betrag für die nächsten 20 Jahre zur Aufbesserung seiner Rente verwende, hätte er hierfür rechnerisch monatlich rund 66 ? zur Verfügung. Da mit der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nicht mehr zu rechnen sei, spiele es auch keine Rolle, dass der Betroffene das gesetzliche Rentenalter noch nicht erreicht habe.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der vom Beteiligten zitierten Entscheidung des OLG München vom 8.7.2005 (BtPrax 2005, 191). Dort habe der Senat festgestellt, dass die Betroffene, die über erhebliches - nicht aus einer Lebensversicherung stammendes - Vermögen verfügte, nicht aber über eine eigenständige Altersversorgung, nicht durch Schonung dieses Vermögens vor einem Rückgriff möglichst auf Dauer vom Bezug anderer Sozialleistungen freigestellt werden müsse. Hier hingegen könne der Betroffene über ein vergleichsweise kleines Vermögen aus einer Lebensversicherung verfügen und habe eine bescheidene eigene Altersversorgung.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) stand.

a) Soweit die Staatskasse den Betreuer befriedigt, gehen dessen Ansprüche gegen den Betroffenen auf sie über (§ 1836e Abs. 1 Satz 1, § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB). Ein erfolgreicher Rückgriff der Staatskasse gegen den Betroffenen setzt voraus, dass dieser zum maßgebenden Zeitpunkt nicht mittellos ist, d.h. den Aufwendungsersatz oder die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 1836d Nr. 1 BGB). Sein Vermögen hat der Betreute nach Maßgabe des § 90 SGB XII einzusetzen.

b) Dass der Betroffene mit seinem Renteneinkommen unter der nach § 1836c Nr. 1 BGB maßgebenden sozialhilferechtlichen Einkommensgrenze liegt, bedarf keiner Vertiefung und wird auch von dem Beteiligten nicht in Abrede gestellt.

Zu entscheiden bleibt deshalb allein, ob der dem Betroffenen am 1.10. 2008 zugeflossene Auszahlungsbetrag aus der Kapitallebensversicherung von 15.888, 26 ? einzusetzendes Vermögen ist, soweit er den Schonbetrag von 2.600 ? gem. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 a der einschlägigen Verordnung übersteigt (Inwieweit der Schonbetrag hier schon teilweise durch die zweckgebunden angelegte und damit nicht frei verfügbare Mietkaution ausgeschöpft ist, mag an dieser Stelle dahinstehen). Das wäre nur dann zu verneinen, wenn der Einsatz dieses Vermögens für den Betroffenen eine Härte bedeuten würde. Diese Voraussetzung ist insbesondere gegeben, soweit hierdurch eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde (§ 90 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB XII).

c) Ob ein Vermögensbetrag im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII einzusetzen ist oder ob der Einsatz eine Härte bedeuten würde, weil er die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschweren würde, obliegt der Beurteilung des Tatrichters. Das Rechtsbeschwerdegericht kann dessen Würdigung nur auf Rechtsfehler überprüfen (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG), d.h. darauf, ob der Tatrichter einen der unbestimmten Rechtsbegriffe verkannt hat, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung maßgeblicher Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt, gegen die Denkgesetze verstoßen oder Erfahrungssätze nicht beachtet hat (vgl. z.B. BayObLG Beschluss vom 29.12.1999 - 3Z BR 346/99, zitiert nach Juris).

d) Nach diesem Prüfungsmaßstab sind die Feststellungen des Landgerichts jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.

aa) Für die Anwendung der Härteregelung im Sozialhilferecht unmittelbar sowie entsprechend im Rahmen des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe (§ 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO) ist anerkannt: Eine wesentliche Erschwerung bezüglich der Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung ist anzunehmen, wenn - unter Einbeziehung des in Rede stehenden Kapitals - eine von der Sozialhilfe unabhängige Altersversorgung existiert und die anderweitige Verwendung dieses Kapitals ursächlich dazu führt, dass der Betroffene in Zukunft seine Altersversorgung zumindest teilweise auch durch die Inanspruchnahme von ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt wird bestreiten müssen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1122 m.w.N.).

Die Erforderlichkeit des zweckentsprechenden Kapitaleinsatzes kann nur dann bejaht werden, wenn die sonstige Altersversorgung des Betroffenen bekannt ist. Die Schlussfolgerung muss möglich sein, dass die Alterssicherung dereinst unzureichend sein werde (VGH Baden-Württemberg Die Justiz 2003, 38 [40]; OLG Hamburg FamRZ 2001, 925; OLG Karlsruhe aaO.).

bb) Bei Anlegung dieses Maßstabs ist zunächst festzustellen: Hier beträgt das derzeitige Renteneinkommen des Betroffenen ca. 733 ?. Im Vergleich hierzu errechnet sich der gegenwärtige sozialrechtliche Bedarf wie folgt: Der für den Wohnsitz des Betroffenen in Bayern maßgebende Eckregelsatz der Sozialhilfe beträgt 351 ? (vgl. www.stmas.bayern.de/sozial/sozialhilfe/saetze.htm). Hinzu kommen die Kosten der Unterkunft. Dabei ist allerdings nicht von der tatsächlichen Miete auszugehen, die der Betroffene derzeit zahlt, nämlich brutto 554,59 ? (worin Heizkosten von 51,50 ? und zudem ein Tiefgaragenstellplatz mit 30,68 ? enthalten sind). Denn der Einwand liegt nahe, dass eine Wohnungsgröße von knapp 63 m² für eine alleinstehende Person die Grenze des Notwendigen nicht unwesentlich überschreiten kann.

Vielmehr ist der nach § 12 Abs. 1 (bis 31.12.2008 § 8 Abs. 1 a.F) WoGG anzusetzende Höchstbetrag zugrunde zu legen. Dieser wurde im Wohngeldbescheid an den Betroffenen vom 20.5.2008 vom Landratsamt in der hier maßgebenden Mietstufe III mit 300 ? beziffert. Dieser Betrag wurde zum Jahresbeginn 2009 gesetzlich auf 330 ? erhöht.

Damit ergäbe sich ein derzeitiger sozialhilferechtlicher Bedarf von (351 + 330 =) 681 ?. Dieser liegt aber nur um knapp 52 ? unter dem tatsächlich bezogenen Renteneinkommen des Betroffenen.

cc) Bei einer vergleichenden zukunftsgerichteten Betrachtung ist einerseits zu berücksichtigen, dass nach allgemeinen Erfahrungswerten auf längere Sicht wohl nicht mit deutlichen Rentenanhebungen gerechnet werden kann; überdies werden Zuwächse oder sogar der gegenwärtige Betrag der Rente womöglich durch Steigerungen für Kranken- und Pflegeversicherung weiter geschmälert.

Andererseits könnte bereits bei der nächsten Anhebung nicht nur des Eckregelsatzes, sondern vor allem der sozialhilferechtlich maßgebenden Kosten der Unterkunft in der zuletzt vorgenommenen Größenordnung die Höhe des Bedarfs für Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII sich noch weiter an das Renteneinkommen des Betroffenen annähern. Selbst wenn man berücksichtigt, dass derartige Anhebungen der für das Sozialrecht maßgebenden Wohnkosten erfahrungsgemäß nur in größeren Zeitabständen von mindestens 8-10 Jahren vorgenommen werden, ist doch absehbar, dass das ohnehin geringe Renteneinkommen des Betroffenen in der Zukunft womöglich sogar einmal niedriger liegen könnte als sein sozialhilferechtlicher Bedarf und deshalb der Kapitalbetrag zumindest teilweise zur Vermeidung der Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zu dienen bestimmt sein kann.

dd) Deshalb ist grundsätzlich anzunehmen, dass der in Rede stehende Kapitalbetrag - soweit er überhaupt das Schonvermögen von 2.600 ? überschreitet, also in Höhe von 13.288 ? - dazu geeignet ist, eine Alterssicherung des Betroffenen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu gewährleisten. Angesichts der vergleichsweise begrenzten Größenordnung dieses Betrages und des Lebensalters des Betroffenen von erst 58 Jahren verbietet sich vor dem Hintergrund der in Rede stehenden Unwägbarkeiten (konkrete Lebenserwartung, Unabsehbarkeit der künftigen Rentenentwicklung und des Sozialhilfebedarfs) eine weitere Aufteilung in "zur Alterssicherung notwendige" bzw. "nicht notwendige" Teilbeträge.

ee) Hier kommt folgendes hinzu. Die Regelung des § 90 Abs. 3 SGB XII ist für die Haftung des Betroffenen mit seinem Vermögen für die Betreuerentschädigung nur entsprechend anwendbar. Es liegt zwar nahe, sich insoweit an der Rechtsprechung zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Altersicherung im Bereich der unmittelbaren Anwendung der Sozialhilfevorschriften oder beim Anspruch auf Prozesskostenhilfe zu orientieren. Die dazu entwickelten Maßstäbe müssen aber nicht zwingend und wortgetreu für die hier zu entscheidende Fragestellung herangezogen werden.

Der Senat hält es für zumindest vertretbar, die Frage nach der Angemessenheit der Alterssicherung eines Betroffenen, für den durch staatlichen Eingriff aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistig/seelischen Behinderung ein Betreuer als gesetzlicher Vertreter bestellt wurde, nicht strikt und allein nach dem Vergleichsmaßstab des Sozialhilfeniveaus zu beantworten.

Wenn die Nichtberücksichtigung des Vermögensbetrages dazu führt, dass über einen Zeitraum von rund 22 Jahren hinweg dem Betroffenen ein Betrag verbleibt, der seine Rente um monatlich 50 ? aufstocken kann und damit bewirkt, dass dieser Gesamtbetrag der Alterssicherung insgesamt um etwa 100 ? über dem aktuellen Sozialhilfeniveau liegt, ist die Grenze einer vertretbaren Auslegung des Begriffs "angemessene Alterssicherung" jedenfalls für den hier genannten Personenkreis noch nicht überschritten. Das gilt umso mehr, als aus den dargelegten Erwägungen dieser Abstand in Zukunft wohl keinesfalls wachsen, sondern tendenziell eher abnehmen wird, wenn sich das Sozialhilfeniveau dem Betrag der vom Betroffenen bezogenen Versichertenrente annähern sollte.

Deshalb kann die auf ähnlichen Überlegungen beruhende Argumentation des Landgerichts im Ergebnis nicht beanstandet werden, auch wenn diese als Bezugspunkt die Aufstockung der aktuellen Rente (um 66 ?) gewählt und nicht das aktuelle Sozialhilfeniveau zum Ausgangswert einer, hier freilich zu modifizierenden, Vergleichsbetrachtung genommen hat.

e) Hiergegen kann auch nicht eingewandt werden, der in Rede stehende Betrag sei schon deshalb zur Alterssicherung ungeeignet, weil nicht auszuschließen sei, dass er vorzeitig zu anderen Zwecken verbraucht werde. Würde man dies als triftigen Einwand gelten lassen, liefe die Härtebestimmung des § 90 Abs. 3 SGB XII insoweit praktisch leer, denn die theoretische Möglichkeit einer solchen zweckwidrigen Verwendung besteht immer. Ihr kann allenfalls mit einer konkret einzelfallbezogenen Begründung begegnet werden, für die hier aber nichts ersichtlich ist.

f) Schließlich unterscheidet sich auch der hier gegebene Sachverhalt von demjenigen der Senatsentscheidung vom 8.7.2005 - 33 Wx 82/05 (BtPrax 2005, 191), auf die sich der Beteiligte zu Begründung seiner Rechtsmittel beruft. In jenem Fall verfügte die Betroffene nicht über eine eigenständige Alterssicherung. Vielmehr stellte ihr Vermögen die einzige Quelle für die Sicherstellung einer angemessenen Lebensführung sowohl gegenwärtig als auch im Alter dar. Es war absehbar, dass dieses Vermögen nach einigen Jahren aufgebraucht sein würde. Der Senat hat allein die Tatsache, dass der Einsatz des Vermögens für die Betreuerentschädigung zu dessen schnellerem Verbrauch und früher einsetzender Sozialhilfebedürftigkeit führen würde, nicht für ausreichend gehalten, um eine Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII zu bejahen. Dies ist aber eine andere Situation als die hier gegebene, in der die tatsächlich bestehende Alterssicherung zusammen mit dem Gegenwert des vorhandenen Vermögens ohne die Heranziehung zur Betreuervergütung voraussichtlich ausreichen wird, den Einsatz öffentlicher Mittel für den Lebensunterhalt abzuwenden.

3. Der Gegenstandswert der weiteren Beschwerde entspricht dem Betrag, zu dem die Staatskasse den Betroffenen heranziehen will.

Ende der Entscheidung

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