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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 04.04.2007
Aktenzeichen: 33 Wx 209/06
Rechtsgebiete: BGB, VBVG


Vorschriften:

BGB § 1836 Abs. 1 Satz 2
VBVG § 5
Die Pauschalierung der Betreuervergütung schließt grundsätzlich den Einwand aus, der Betreuer habe im maßgeblichen Zeitraum keine Tätigkeiten erbracht.
Gründe:

I.

Für die Betroffene wurde im Mai 2005 der Antragsteller zum berufsmäßigen Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vertretung in Rechtsstreitigkeiten um den Nachlass der Eltern der Betroffenen bestellt. Ende Juni 2005 wurde der Aufgabenkreis um die Vertretung im Verfahren vor dem Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - sowie die Vermögenssorge beschränkt auf diesbezüglich umfassende Auskunftserteilung erweitert. Der bereits im Mai 2005 angeordnete Einwilligungsvorbehalt, demzufolge die Betroffene zu Willenserklärungen, die diese Rechtsstreitigkeiten betreffen, der Genehmigung des Betreuers bedarf, wurde aufrechterhalten. Die Betroffene verfügt über ein Barvermögen von mehr als 56.000 EUR und ist Miteigentümerin von Grundbesitz im Gesamtwert von knapp 300.000 EUR; sie ist daher nicht als mittellos anzusehen. Für den Zeitraum 1.1. bis 28.2.2006 und 1.3. bis 31.3.2006 beantragte der Betreuer die Festsetzung einer pauschalierten Vergütung in Höhe von 792 EUR. Dabei legte er einen Stundenansatz von sechs Stunden pro Monat und einen Stundensatz von 44 EUR zugrunde. Die Betroffene erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Antrag. Mit Beschluss vom 26.4.2006 setzte das Vormundschaftsgericht die Vergütung antragsgemäß fest. Gegen den am 28.4.2006 zugestellten Beschluss legte die Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen mit am 8.5.2006 eingegangenem Schreiben sofortige Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses sowie die Zurückweisung jeglichen Vergütungsanspruchs, da der Betreuer in dem fraglichen Zeitraum keinerlei Leistungen für die Betroffene erbracht habe. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 18.8.2006 zurückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt die Betroffene ihr Beschwerdebegehren weiter.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat seine Entscheidung auf folgende Erwägungen gestützt:

Das Amtsgericht habe die Vergütung zu Recht in der beantragten Höhe festgesetzt. Die abgerechneten Stundenansätze entsprächen § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VBVG, da die vermögende Betroffene ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Heim habe. Der Stundensatz des Betreuers betrage nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 VBVG 44 EUR. Für die abgerechneten drei Monate ergebe sich hieraus ein Gesamtbetrag von 792 EUR. Auf die Frage, in welchem Umfang der Betreuer im Abrechnungszeitraum Leistungen erbracht habe, komme es nach der Regelung des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) nicht mehr an. Die darin enthaltene weitgehende Pauschalierung diene der Verwaltungsvereinfachung und habe zur Folge, dass der Betreuer keinen konkreten Zeitaufwand für die jeweilige Betreuung belegen und das Vormundschaftsgericht den Zeitaufwand nicht mehr kontrollieren müsse. Dass der konkrete Zeitaufwand im Einzelfall sowohl niedriger als auch höher sein könne, liege bei einer weitgehenden Pauschalierung in der Natur der Sache. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden nicht, da dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zustehe. Das gesetzgeberische Ziel einer Vereinfachung der Vergütungsabrechnung liege auch und vor allem im Interesse der Betroffenen. Im Einzelfall eintretende Härten seien nicht so gravierend, dass dadurch die Grenze der Zumutbarkeit überschritten würde. Eine die Grenze der Zumutbarkeit überschreitende übermäßige Belastung sei auch im Fall der Betroffenen nicht gegeben. Sie werde durch die Zahlungsverpflichtung nicht in ihrer wirtschaftlichen Existenz betroffen.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) im Ergebnis stand.

a) Für den Zeitraum vom 1.1. bis 31.3.2006 wurde die pauschale Vergütung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VBVG mit sieben Stunden je Monat zu 44 EUR richtig festgesetzt. Ausnahmen von der Pauschalierung sieht das Gesetz nicht vor. Danach ist es den Gerichten, die über den Vergütungsantrag zu entscheiden haben, verwehrt, den tatsächlichen Zeitaufwand des Betreuers im Einzelfall und damit die Angemessenheit der gesetzlich vorgesehenen Stundenansätze zu überprüfen (vgl. auch OLG Schleswig FamRZ 2007, 236/237). Der Senat teilt nicht die Auffassung, dass der Betreuer keine Vergütung erhalte, wenn er in einem Vergütungszeitraum keine Tätigkeit entfalte (Bienwald FamRZ 2007, 237/238). Zum einen bleibt offen, welcher Vergütungszeitraum maßgeblich sein soll. Der Monatszeitraum des § 5 Abs. 1 und 2 VBVG oder der dreimonatige Zeitraum des § 9 VBVG, nach dessen Ablauf der Betreuer den Vergütungsanspruch erst geltend machen darf. Zum anderen wird entgegen der Intention der neuen Vergütungsregelung ein Streit um ein - relevantes - (vgl. dazu Bienwald aaO) Tätigwerden des Betreuers doch wieder vor Gericht getragen. Die hier erörterte Frage wird sich nur bei einem eng begrenzten Aufgabenkreis des Betreuers stellen. Erweist sich, dass insoweit Aktivitäten des Betreuers nicht (mehr) notwendig sind, so wird unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit die Betreuung insgesamt zu überprüfen sein. Geht es - wie hier - um einen Aufgabenkreis zur Erledigung gerichtlicher Verfahren, bei denen auch noch ein Rechtsanwalt eingeschaltet ist, kann es vorkommen, dass der Betreuer in einem Monat keine Tätigkeiten entfalten muss, z.B. weil zunächst ein Handeln des Gerichts notwendig ist. Es erscheint wenig sinnvoll, dem Betreuer in einem solchen Fall - damit etwas geschieht - die Abfassung einer Anfrage o.ä. gegenüber dem vor Gericht tätigen Anwalt anzusinnen.

Hier hat der Betreuer im November 2005 selbst die Aufhebung der Betreuung angeregt. Dies geschah nicht, weil aus nicht vom Betreuer zu vertretenden Gründen seine Mitwirkung bei der Nachbesserung des gerichtlichen Vergleichs noch notwendig war. Auf den Zeitpunkt, zu dem diese Nachbesserung durchgeführt wurde, hatte er keinen Einfluss. Da die Verweigerungshaltung der Betroffenen hinsichtlich des zu erledigenden Rechtsstreits fortbestand, konnte die Betreuung auch nicht früher aufgehoben werden.

b) Die Pauschalierung des § 5 VBVG ist jedenfalls verfassungsgemäß, soweit sie sich zu Lasten der nicht mittellosen Betreuten auswirkt; sie verstößt weder gegen das Grundrecht auf Eigentum der nicht mittellosen Betreuten (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) noch gegen Art. 2 Abs. 1 GG oder gegen Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. auch Unruh BtPrax 2005, 121/125).

aa) Die Begründung von Geldleistungspflichten verletzt nicht das Grundrecht auf Eigentum des Entgeltschuldners. Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht gegen die Auferlegung von Geldleistungspflichten, weil diese nicht mittels eines bestimmten Eigentumsobjekts zu erfüllen sind, sondern aus dem fluktuierenden Vermögen, das kein Eigentum im Sinne dieser Vorschrift ist, bestritten werden (vgl. BVerfGE 95, 267/300; BVerfG NJW 2000, 649). Dies gilt auch, wenn sie in zulässiger Weise pauschaliert werden.

bb) Die der Betroffenen auferlegte Geldleistungspflicht berührt jedoch die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG. Diese ist allerdings nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze gewährleistet. Zu diesen zählen sämtliche mit dem Grundgesetz in Einklang stehende Rechtsnormen (vgl. BVerfGE 6, 32/37 ff.; st. Rspr.). Das trifft auch auf die Regelung des § 5 VBVG zu.

Bei der Ordnung von Massenerscheinungen sind typisierende Regelungen allgemein als notwendig anerkannt und vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung als verfassungsrechtlich unbedenklich behandelt worden (BVerfGE 17, 1/23; 111, 115/137). Typisierung bedeutet, bestimmte im Wesentlichen gleich geartete Lebenssachverhalte normativ zusammenzufassen. Besonderheiten, die im Tatsächlichen durchaus bekannt sind, können generalisierend vernachlässigt werden. Begünstigungen oder Belastungen können in einer gewissen Bandbreite zum Zweck der Verwaltungsvereinfachung nach oben und unten pauschalierend bestimmt werden. Das ist aber nur zulässig, wenn die mit ihr verbundenen Härten nicht besonders schwer wiegen und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (BVerfGE 111, 115/137).

Der Gesetzgeber hat sich durch die Pauschalierungsregelung für den Zeitansatz bezüglich der Betreuervergütung innerhalb dieser vom Bundesverfassungsgericht gezogenen Grenzen gehalten. Die Pauschalierung ohne Ausnahmen ist nicht zuletzt durch das Bestreben gerechtfertigt, einerseits einer übermäßigen Belastung der Länderhaushalte und der nicht mittellosen Betreuten entgegenzuwirken und andererseits die berufsmäßigen Betreuer wie die Gerichte von zeitaufwendiger Abrechnungs- bzw. Überprüfungstätigkeit zu entlasten. Die Neuregelung erscheint auch verhältnismäßig. Der Gesetzgeber hat die Stundenansätze des § 5 VBVG nicht willkürlich, sondern aufgrund empirischer Erhebungen festgesetzt und hierbei umfassend alle Schwierigkeitsgrade berücksichtigt sowie auch auf die Auskömmlichkeit der Vergütung Bedacht genommen (Senatsentscheidung FamRZ 2006, 647 ff.).

Mögliche Härten für nicht mittellose Betreute wiegen nicht besonders schwer. Nach den genannten Erhebungen ist im Einzelfall nur eine verhältnismäßig geringe Abweichung vom tatsächlichen Zeitaufwand wahrscheinlich. Selbst wenn ausnahmsweise ein Betreuer einmal in bestimmten Zeitabschnitten in einem begrenzten zeitlichen Umfang tätig werden sollte, der deutlich unter dem gesetzlich festgelegten Stundenansatz liegt, bedeutet die hieraus konkret folgende finanzielle Inanspruchnahme des Betroffenen für ihn keine existenziell spürbare Belastung. Zu bedenken ist auch, dass sich der Zeitansatz in den folgenden Quartalen bis auf 4 1/2 Stunden je Monat verringert.

Wollte man gleichwohl insoweit eine Härte erkennen, wäre sie nur durch Absehen von der Pauschalierung im jeweiligen Einzelfall zu vermeiden, was dem Gesetzeszweck zuwiderlaufen würde.

cc) Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG liegt insoweit nicht vor. Die Unterscheidung zwischen nicht mittellosen und mittellosen Betreuten, die im Entwurf des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes noch nicht enthalten war, lässt sich mit dem im Durchschnitt anzunehmenden erhöhten Zeitaufwand für nicht mittellose Betreute rechtfertigen. Bei typisierender Betrachtung dürfte der Zeitaufwand für die Vermögenssorge - bei der Betroffenen ist diese teilweise vom Aufgabenkreis umfasst - in der Regel größer sein als bei mittellosen Betreuten. Damit liegt ein sachlicher Grund für eine andere Behandlung als bei mittellosen Betreuten vor.

Auch die Unterscheidung zwischen Heimbewohnern und nicht im Heim lebenden Betreuten ist sachlich damit zu begründen, dass bei der erstgenannten Personengruppe für den jeweiligen Betreuten ein geringerer Handlungs- und Entscheidungsbedarf in Fragen der Organisation des täglichen Lebens anfällt (vgl. Jürgeleit/Maier Betreuungsrecht § 5 Rn. 15; Bt-Drucks. 15/2494 S. 32).

3. Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf § 131 Abs. 1, § 30 Abs. 1 KostO.

Ende der Entscheidung

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