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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 09.11.2005
Aktenzeichen: 33 Wx 218/05
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 20 Abs. 1
FGG § 69g Abs. 1
FGG § 69i Abs. 3
Gegen die Aufhebung der Betreuung steht dem Betreuer kein Beschwerderecht zu.
Tatbestand:

Für die Betroffene bestand seit 2002 eine Betreuung u. a. mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge; zuletzt war die Beteiligte als Betreuerin bestellt. Mit Beschluss vom 12.10.2005 hob das Vormundschaftsgericht die Betreuung auf und stellte das Betreuungsverfahren ein, da aufgrund der Erkenntnisse aus zwei aktuellen ärztlichen Gutachten und einer persönlichen Anhörung der Betroffenen die Voraussetzungen der Betreuerbestellung entfallen seien.

Hiergegen legte die Beteiligte am selben Tag Beschwerde ein und beantragte, den angefochtenen Beschluss aufzuheben sowie unverzüglich durch einstweilige Anordnung die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen.

Den zuletzt genannten Antrag wies das Landgericht wegen mangelnder Erfolgsaussicht des Hauptsachebegehrens zurück. Die weitere Beschwerde hiergegen hat der Senat bereits verworfen.

Nunmehr verwarf das Landgericht die Beschwerde in der Hauptsache, da die Beteiligte als ehemalige Betreuerin gegen die Aufhebung der Betreuung nicht beschwerdeberechtigt sei. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten. Sie erwies sich als unbegründet.

Gründe:

1. Die weitere Beschwerde der Beteiligten ist zulässig. Ein Erstbeschwerdeführer, dessen Beschwerde zurückgewiesen bzw. verworfen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Zulässigkeit seines Rechtsmittels zur Erhebung der weiteren Beschwerde berechtigt im Sinne von § 29 Abs. 4, § 20 FGG (BayObLGZ 1986, 118/120 m.w.N.).

2. Die weitere Beschwerde ist aber nicht begründet, da das Landgericht zu Recht die Beschwerde der ehemaligen Betreuerin gegen die Aufhebung der Betreuung verworfen hat.

a) Die Beschwerde in Betreuungssachen steht nach § 20 Abs. 1 FGG zunächst jedem zu, dessen Recht durch die getroffene Verfügung beeinträchtigt ist. Eine solche Rechtsbeeinträchtigung kann die ehemalige Betreuerin hier aber nicht geltend machen. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war die Frage, ob für die Betroffene eine Betreuung erforderlich ist. Dies hat das Vormundschaftsgericht verneint. Einen Anspruch auf die Stellung als Betreuerin hat die Beschwerdeführerin nicht. Eine Betreuung wird nicht in ihrem Interesse, sondern ausschließlich im Interesse der Betroffenen angeordnet (vgl. BayObLG BtPrax 2004, 159 [Ls.], zit. nach Juris; OLG Düsseldorf BtPrax 1998, 80; OLG Köln FamRZ 1997, 1293; Keidel/Kayser FGG 15. Aufl. § 69g Rn. 23).

Darin liegt ein Unterschied zu der Entlassung des Betreuers gegen seinen Willen bei fortbestehender Betreuung, also der Auswechslung des Betreuers (BayObLG a.a.O.). In diesem Fall ist eine mögliche Beeinträchtigung seiner Rechte und damit eine Beschwerdebefugnis im Sinne von § 20 Abs. 1 FGG zu bejahen (Keidel/Kayser a.a.O. Rn. 21). Dies lässt sich indirekt auch der Vorschrift des § 69g Abs. 4 Nr. 3 entnehmen, die das entsprechende Rechtsmittel zur sofortigen Beschwerde erklärt, also eine Beschwerdeberechtigung des Betreuers voraussetzt.

Der Beteiligten kann nicht darin gefolgt werden, dass aus entgegen der dargelegten allgemeinen Ansicht aus der Beschwerdebefugnis des Betreuers gegen seine Entlassung auch eine solche gegen die Aufhebung der Betreuung insgesamt gefolgert werden müsse, weil beide gerichtlichen Entscheidungen im Ergebnis zum Verlust des Betreueramtes führen. Hätte der Gesetzgeber eine solche Gleichstellung gewollt, hätte es nahe gelegen, dies auch in der Fristregelung des § 69g Abs. 4 zum Ausdruck zu bringen. Denn in beiden Fällen bestünde dann ein Interesse an einer baldmöglichen Klärung, ob der Verlust des Betreueramtes auf einer rechtmäßigen gerichtlichen Entscheidung beruht. Die Beschränkung der sofortigen Beschwerde auf die Entlassung des Betreuers gemäß § 1908b Abs. 1 BGB spricht daher gegen die Annahme, dass ein Beschwerderecht des Betreuers auch gegen die Aufhebung der Betreuung insgesamt bestehe.

b) Eine Beschwerdebefugnis ergibt sich auch nicht aus § 69g Abs. 1 i.V.m. § 69i Abs. 3 FGG, da die ehemalige Betreuerin nicht zu dem in der erstgenannten Vorschrift genannten Personenkreis gehört. Der Betreuer als solcher ist in § 69g Abs. 1 FGG nicht aufgeführt und hat darum auch kein eigenständiges, von der Beschwer nach § 20 Abs. 1 FGG unabhängiges Beschwerderecht.

c) Der Senat verkennt nicht, dass aus der Sicht eines Betreuers die fehlende Möglichkeit zur Anfechtung einer Aufhebung der Betreuung unbefriedigend sein kann, wenn nach seiner Einschätzung die Betreuungsbedürftigkeit ungeachtet anders lautender ärztlicher Gutachten fortbesteht und das Wohl des Betroffenen, z.B. der Schutz seines nicht unbeträchtlichen Vermögens, den Fortbestand einer gesetzlichen Vertretung gebieten könnte. Angesichts der eindeutigen Festlegungen des Gesetzgebers und der einhelligen Auffassung in der Rechtsprechung kann die weitere Beteiligte mit ihrer hiergegen gerichteten Argumentation jedoch nicht durchdringen.

Ende der Entscheidung

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