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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 24.08.2006
Aktenzeichen: 33 Wx 222/05
Rechtsgebiete: FGG
Vorschriften:
FGG § 19 | |
FGG § 20 | |
FGG § 69g | |
FGG § 69i |
2. Stellt sodann das Beschwerdegericht fest, dass mangels psychischer Erkrankung eine Betreuung nicht mehr erforderlich ist, so kann es die insoweit nicht entscheidungserhebliche Frage der Eignung des Betreuers und seine Pflichtverletzungen nicht zu einem eigenständigen Gegenstand des Beschwerdeverfahrens machen.
Gründe:
I.
Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 5.3.2001 wurde für den Betroffenen ein Berufsbetreuer für die Aufgabenkreise Vermögenssorge und Vertretung bei Ämtern und Behörden und gegenüber Sozialleistungs- und Versicherungsträgern bestellt. Die Aufgabenkreise wurden am 1.8.2002 auch auf die Bereiche Gesundheitsfürsorge, Wohnungsangelegenheiten und Vertretung in gerichtlichen Verfahren erweitert. Zugleich wurde der bisherige Berufsbetreuer nunmehr als Mitarbeiter des beteiligten Vereins bestellt. Mit Beschluss vom 18.11.2004 hob das Amtsgericht die Betreuung auf. In den Gründen des Beschlusses wurde dargelegt, dass der Vereinsbetreuer wegen fehlender Eignung zu entlassen sei. Die Betreuung sei aufzuheben gewesen, weil der geschäftsfähige Betroffene sich der Fortsetzung der Betreuung mit einem anderen Betreuer widersetzt habe. Die Beschwerden des Betroffenen, des Vereinsbetreuers und des beteiligten Vereins gegen den Beschluss wurden mit Beschluss des Landgerichts vom 2.9.2005 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des beteiligten Vereins, der die Feststellung erreichen möchte, dass der Vereinsbetreuer entgegen den Ausführungen in den Beschlüssen des Amtsgerichts vom 18.11.2004 und des Landgerichts vom 2.9.2005 nicht ungeeignet sei, als Vereinsbetreuer Betreuungen zu führen.
II.
1. Das Rechtsmittel ist zulässig.
Ein Beschwerdeführer, dessen Beschwerde zurückgewiesen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Zulässigkeit der Erstbeschwerde zur Erhebung der weiteren Beschwerde berechtigt im Sinne von § 29 Abs. 4, § 20 FGG (BayObLGZ 1986, 118/120).
Wie sich aus der Begründung des Rechtsmittels ergibt, richtet sich die weitere Beschwerde nicht gegen die Aufhebung der Betreuung. Beantragt wird vielmehr festzustellen, dass der Vereinsbetreuer entgegen den Ausführungen in den Entscheidungen des Amtsgerichts Nürnberg vom 18.11.2004 und des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2.9.2005 nicht ungeeignet sei, als Vereinsbetreuer des Beschwerdeführers Betreuungen zu führen. Eine Eignungsfeststellung in diesem Umfang lässt sich dem angegriffenen Beschluss nicht entnehmen. Das Landgericht behandelt in Ziff. II 2 und 3 jedoch ersichtlich als eigenen Verfahrensgegenstand die Frage, ob dem Betreuer eine Pflichtverletzung vorzuwerfen sei. Der Antrag des Beschwerdeführers kann bei verständiger Würdigung dahingehend ausgelegt werden, dass der landgerichtliche Beschluss in Bezug auf diesen Gegenstand angegriffen werden soll. Dass sich die weitere Beschwerde nicht gegen die Aufhebung der Betreuung als solche richtet, ergibt sich eindeutig aus der Beschwerdebegründung.
2. Das Rechtsmittel hat in der Sache teilweise Erfolg.
a) Das Landgericht hat seine Entscheidung auf folgende Erwägungen gestützt:
Das Amtsgericht habe zu Recht die für den Betroffenen bestehende Betreuung aufgehoben und das Betreuungsverfahren eingestellt. Die Voraussetzungen für die Errichtung einer Betreuung lägen beim Betroffenen nicht (mehr) vor. Nach dem Gutachten des Sachverständigen vom 19.6.2005 lägen bei dem Betroffenen weder Hinweise für eine schwere intellektuelle Minderbegabung noch Anhaltspunkte für eine gravierende psychische Störung vor. Die Kammer schließe sich den Ausführungen des Sachverständigen insbesondere aufgrund des in den beiden Anhörungen von dem Betroffenen gewonnenen Eindrucks an.
Die Beschwerde des Betreuungsvereins sei zulässig, aber unbegründet. Der Verein sei nach Auffassung der Kammer beschwerdeberechtigt. Ihm sei eine Beschwerdebefugnis zuzugestehen, wenn die anzufechtende Verfügung dem Vereinsbetreuer eine Pflichtwidrigkeit vorwerfe. Wenn dem Betreuer nach Beendigung seines Amtes die Beschwerde auch dann zustehe, wenn ihm die anzufechtende Verfügung - nicht nur der Entscheidungssatz - eine Pflichtwidrigkeit vorwerfe, könne dies für den Betreuungsverein nicht anders zu beurteilen sein. Auch in einem solchen Fall liege ein Interesse des Betreuungsvereins daran vor, dass seinem Vereinsbetreuer keine Pflichtwidrigkeiten unterstellt würden, die letztendlich dazu führten, dass dieser Vereinsbetreuer zukünftig in anderen Fällen nicht mehr bestellt werde und damit auch dem Betreuungsverein der Vergütungs- und Aufwendungsersatzanspruch in zukünftigen Fällen entzogen werde.
Der angegriffene Beschluss des Amtsgerichts führe aus, dass der ehemalige Vereinsbetreuer in seinem Verhalten gegenüber der Bundesagentur für Arbeit seine Sachkenntnisse als Betreuer erneut überschätzt und damit wiederum seine fehlende soziale und kommunikative Kompetenz deutlich zum Ausdruck gebracht habe. Dieses Verhalten führe dazu, dass der ehemalige Betreuer für Anregungen außenstehender sachkundiger Personen nicht mehr zugänglich sei und somit nicht zum Wohl des Betroffenen handeln könne.
Die Beschwerde des Vereins dagegen sei ebenso wie die Beschwerde des ehemaligen Vereinsbetreuers unbegründet. Es könne offen bleiben, ob dem ehemaligen Betreuer gegenüber der Bundesagentur für Arbeit tatsächlich ein den Interessen des Betroffenen zuwiderlaufendes Verhalten zur Last gelegt werden könne. Ihm sei bereits aus anderen Gründen ein pflichtwidriges, den Interessen des Betroffenen zuwiderlaufendes Verhalten vorzuwerfen, wobei es hierfür nicht darauf ankomme, dass er im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - Einsatz von Mitteln der Aufsicht und Weisung vor Entlassung - deswegen auch zu entlassen gewesen wäre.
Das pflichtwidrige Verhalten sieht die Kammer in verschiedenen Punkten: Der ehemalige Betreuer sei offenbar aus Eigeninteresse äußerst bemüht, die Betreuung für den Betroffenen aufrechtzuerhalten. Ansätze, den geschäftsfähigen Betroffenen dazu anzuhalten, selbst sein Leben gegebenenfalls unter Inanspruchnahme entsprechender behördlicher Institutionen zu meistern und seine jeweiligen Probleme selbst zu bewältigen, seien nicht ersichtlich. Als erheblich pflichtwidriges Verhalten des ehemaligen Betreuers sehe es die Kammer auch an, dass der ehemaligen Betreuer in einem Schreiben an die Arbeitsagentur die rechtlichen Wirkungen einer Betreuung im Hinblick auf den Zugang von Schreiben verkannt habe. Ihm hätte auch bekannt sein sollen, dass seine Zuständigkeit mit der Aufhebung der Betreuung ende. Er habe jedoch auch nach diesem Zeitpunkt und vor Erteilung einer Vorsorgevollmacht durch den Betroffenen Verfügungen über das Konto des Betroffenen zu dessen Lasten vorgenommen. In Schreiben an die Betreuungsstelle habe der ehemalige Betreuer in verschiedenen Formulierungen einen absolut inakzeptablen, gegen die Regeln der Höflichkeit verstoßenden Stil gezeigt. In der Beschwerdebegründung des Verfahrensbevollmächtigten des Betreuungsvereins werde im Übrigen das Verhalten des ehemaligen Betreuers in einem anderen Betreuungsverfahren (das zu seiner Entlassung führte) als dem Grunde nach richtig erachtet. Die darin zum Ausdruck kommende Einstellung des ehemaligen Betreuers sei ein Zeichen dafür, dass er sich von seinem selbstherrlichen, eigene Fähigkeiten und Möglichkeiten maßlos überschätzenden Verhalten noch nicht distanziert habe.
Über den Hilfsantrag auf Feststellung, dass kein Grund zur Entlassung des Vereinsbetreuers im Sinne von § 1908b Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB vorliege, sei nicht mehr zu entscheiden gewesen, da die innerprozessuale Bedingung nicht eingetreten sei. Im Wege der Auslegung ergebe sich, dass es dem ehemaligen Betreuer und dem Betreuungsverein um eine Entscheidung darüber gegangen sei, ob dem ehemaligen Betreuer ein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen gewesen sei. Nachdem darüber bereits im Rahmen der Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss entschieden worden sei, sei eine Entscheidung über den Hilfsantrag nicht mehr veranlasst.
b) Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) teilweise nicht stand.
aa) Nicht zu beanstanden ist die Annahme des Landgerichts, dass dem beteiligten Verein eine Beschwerdebefugnis zustehe.
Ein Betreuer - und bei einem Vereinsbetreuer auch ein Betreuungsverein - haben grundsätzlich keine Beschwerdebefugnis, wenn die Betreuung insgesamt aufgehoben wird (vgl. Senatsbeschluss OLG-Report 2006, 344; OLG Köln NJW-RR 1997, 708). Die Aufhebung der Betreuung als solche greift nicht in die eigene Rechtssphäre des Betreuers ein.
Andererseits steht einem Betreuer eine Beschwerdebefugnis gegen seine Entlassung zu, bei einem Vereinsbetreuer hat dieses Recht der Betreuungsverein (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2001, 651).
Die mit der Erstbeschwerde angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts enthielt im Tenor zwar nur die Aufhebung der Betreuung. Aus den Gründen ergibt sich aber, dass es sich um eine zweigliedrige Entscheidung handelte: Der Vereinsbetreuer wurde wegen fehlender Eignung entlassen und als zwangsläufige Folge ergab sich die Aufhebung der Betreuung, weil der geschäftsfähige Betroffene sich der Fortsetzung der Betreuung mit einem anderen Betreuer widersetzte (vgl. II vor 1 der Entscheidungsgründe). Die amtsgerichtliche Entscheidung enthält damit - auch wenn dies im Tenor nicht zum Ausdruck kommt - letztlich zwei Entscheidungen, nämlich zunächst die Entlassung des Vereinsbetreuers und - sozusagen eine juristische Sekunde später - die Aufhebung der Betreuung. Bei einer solchen Konstellation, bei der die Aufhebung der Betreuung mit der Entlassung des Betreuers steht und fällt (weil es ohne die Entlassung des Betreuers nach den Ausführungen des Gerichts nicht zu einer Aufhebung der Betreuung gekommen wäre), muss dem Betreuungsverein eine Beschwerdebefugnis zugestanden werden. Ob dies auch für den Vereinsbetreuer selbst gilt, kann hier offen bleiben, weil die weitere Beschwerde nur vom Betreuungsverein eingelegt worden ist.
bb) Verfahrensfehler im Erstbeschwerdeverfahren sind nicht erkennbar. Insbesondere musste das Landgericht das Verfahren nicht - wie der Beschwerdeführer meint - an das Amtsgericht zurückverweisen. Das Landgericht kann zwar bei fehlender Anhörung eines Beteiligten unter bestimmten Voraussetzungen zurückverweisen, ist jedoch hierzu nicht verpflichtet, jedenfalls in Fällen, in denen es in den Grenzen des Rechtsmittels vollständig an die Stelle des Amtsgerichts getreten ist (vgl. BayObLG FamRZ 1987, 98/99), was hier der Fall ist (§ 69g Abs. 5 FGG). Ein unheilbarer Mangel in entsprechender Anwendung von § 547 ZPO (vgl. Keidel/Kahl FGG 15. Aufl. § 19 Rn. 114) ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Zwar war der Verfahrensbevollmächtigte des Betreuungsvereins bei der Anhörung am 18.11.2004 nicht anwesend, wohl aber der Vereinsbetreuer, der zugleich als Vertreter des Betreuungsvereins fungiert. Ein Verstoß gegen § 547 Nr. 4 ZPO in analoger Anwendung lag damit nicht vor. Der Verfahrensbevollmächtigte sollte im Übrigen nach der Verfügung der Richterin vom 10.11.2004 (Bl. 255 d.A.) durch Akteneinsicht verständigt werden. Warum es hierzu nicht kam, lässt sich aus den Akten nicht nachvollziehen.
Verstöße gegen das rechtliche Gehör in der Beschwerdeinstanz sind nicht ersichtlich und auch nicht gerügt.
cc) Hinreichende Anhaltspunkte für eine Befangenheit der Mitglieder der landgerichtlichen Kammer sind nicht erkennbar. Die vom Beschwerdeführer gerügten Formulierungen stehen im Zusammenhang mit dem vom Landgericht zu bewertenden Sachverhalt und überschreiten nicht die Grenze zu einer unsachlichen, einen Beteiligten beleidigend herabsetzenden Äußerung, die Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit der Richter geben würde.
Soweit in der weiteren Beschwerde geltend gemacht wird, das Beschwerdegericht habe das Verfahrensrecht des SGB X verkannt, wird nicht glaubhaft gemacht, dass dies auf einer unsachlichen Einstellung der Richter zu dem Vereinsbetreuer beruht. In der Sache ist es zutreffend, dass gemäß § 11 Abs. 3 SGB X, der auf § 53 ZPO verweist, ein Betreuer, der sich in einem sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren für den Betroffenen einschaltet, dem Betroffenen die Verfahrensfähigkeit nimmt. Der Betroffene kann rechtlich wirksam Verfahrenshandlungen dann nicht mehr vornehmen, solange der Betreuer in dem Verfahren als gesetzlicher Vertreter tätig ist. Bescheide sind dann an den Betreuer, nicht an den Betreuten zu richten (vgl. Bienwald BtPrax 2003, 71). Fehler in der rechtlichen Beurteilung begründen für sich genommen aber noch nicht eine Befangenheit. Dies ist nur dann zu bejahen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der unterlaufene Fehler auf einer unsachlichen Einstellung des Richters zu einem Verfahrensbeteiligten beruht (Keidel/Zimmermann aaO § 6 Rn. 47). Dies hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend dargetan. Der Verweis auf Kritik der Kammer an dem Vereinsbetreuer an anderer Stelle im Beschluss reicht nicht aus.
dd) Zu Unrecht geht das Landgericht davon aus, dass es über die Frage zu entscheiden habe, ob dem Betreuer eine Pflichtverletzung vorzuwerfen sei.
Das Landgericht beruft sich insoweit darauf, dass einem Betreuer nach Beendigung seines Amtes auch dann die Beschwerde zustehe, wenn ihm die anzufechtende Verfügung - nicht nur der Entscheidungssatz - eine Pflichtverletzung vorwerfe, und stützt sich insoweit auf ein Literaturzitat (Keidel/Kahl aaO § 20 Rn. 60).
Die der Kommentarstelle zugrunde liegende Rechtsprechung (KG RJA 6, 15) betrifft eine andere Sachverhaltskonstellation. In dem seinerzeitigen Fall hatte das Vormundschaftsgericht im Hinblick auf eine Pflichtwidrigkeit eines Vormunds eine Weisung nach § 1837, § 1846 BGB erlassen. Später war der Vormund entlassen worden. Das Kammergericht bejahte seinerzeit eine Beschwerdebefugnis des Vormunds im Hinblick auf die vormundschaftsgerichtliche Weisung trotz der zwischenzeitlichen Entlassung.
Im vorliegenden Fall hingegen entschied das Amtsgericht in einem Akt über die Entlassung des Betreuers und die Aufhebung des Betreuungsverfahrens. Wie oben gezeigt, bestand wegen des unauflöslichen Zusammenhangs eine Beschwerdebefugnis auch für den Betreuungsverein. Gegenstand der Entscheidung des Landgerichts war aber nur die Frage, ob das Amtsgericht zu Recht die Betreuung aufgehoben hatte, nicht aber die Frage, ob alle Elemente der Begründung des Amtsgerichts zutreffend beurteilt worden waren. Das Landgericht tritt im Beschwerdeverfahren grundsätzlich uneingeschränkt an die Stelle des Vormundschaftsgerichts (§ 69g Abs. 5 Satz 1 FGG).
Das Landgericht hat im angegriffenen Beschluss festgestellt, dass die Bestellung eines Betreuers für den Betroffenen nicht (mehr) erforderlich ist. Hierzu hat es sich auf das von ihm eingeholte Sachverständigengutachten und die beiden Anhörungen des Betroffenen gestützt. Auf dieser rechtlichen Grundlage konnte es feststellen, dass die Betreuung zu Recht aufgehoben worden war. Automatisch ergab sich damit auch, dass die Tätigkeit des Vereinsbetreuers beendet war. Darauf, ob ein Grund zur Entlassung des Vereinsbetreuers im Sinne von § 1908b Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB vorliegt (so die Formulierung des Antrags des Vereins im Schriftsatz vom 24.7.2005) oder ob dem Betreuer eine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist (so offenbar der Entscheidungsgegenstand der Kammer unter II 2 und 3 des angegriffenen Beschlusses), kam es nicht an.
Bloße Vorfragen können aber kein selbständiger Gegenstand des Verfahrens sein. Ein der Zwischenfeststellungsklage im Sinne von § 156 Abs. 2 ZPO vergleichbares Instrument gibt es im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht. Aber auch in einem ZPO-Verfahren wären Feststellungen über die Eignung einer Person oder über begangene Pflichtverletzungen als solche kein zulässiger Gegenstand einer Zwischenfeststellungsklage, sondern nur Rechtsverhältnisse, d.h. rechtlich geregelte Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder einer Sache (vgl. Zöller 25. Aufl. § 256 ZPO Rn. 3). Ein festzustellendes Rechtsverhältnis in diesem Sinne wäre insoweit nur die Tatsache der Entlassung des Betreuers (damit die Beendigung seines Rechtsverhältnisses zum Betroffenen), nicht aber die Gründe hierfür.
Eine Entscheidung über die Eignung des Betroffenen bzw. über von ihm begangene Pflichtverletzungen war vom Landgericht daher nicht zu treffen.
Dies gilt auch unter dem vom Beschwerdeführer herangezogenen Gesichtspunkt der Fortsetzungsfeststellung. Wenn sich in einem Rechtsmittelverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Hauptsache erledigt, gebietet es die in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes, in den Fällen, in denen der durch die gerichtliche Maßnahme bewirkte Eingriff in Grundrechte des Betroffenen besonders tiefgreifend ist, nach dieser Beendigung die Schutzwürdigkeit des Interesses des Betroffenen an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Grundrechtseingriffs zu bejahen (vgl. BVerfGE 104, 220/232 f.). Im vorliegenden Fall ist eine Erledigung der Hauptsache jedoch nicht eingetreten. Gerichtliche Maßnahme ist insoweit die Aufhebung der Betreuung und die damit verbundene Beendigung der Tätigkeit des Betreuers. Diese besteht aufgrund des landgerichtlichen Beschlusses fort, geändert hat sich insoweit nur die Begründung. Diese ist - wie oben bereits dargelegt - kein selbständiger Beschwerdegegenstand.
Entgegen diesen Ausführungen behandelt das Landgericht die Frage, ob dem Vereinsbetreuer eine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist, als eigenständigen Beschwerdegegenstand. Die Frage, ob dies eine Entlassung rechtfertigte, wurde hingegen offen gelassen (vgl. zu beidem Bl. 370, 377 d.A.). Hierüber hatte das Landgericht nicht zu entscheiden. Soweit der Beschwerdeführer hiervon betroffen ist, war der Beschluss aufzuheben.
Der von ihm im Erstbeschwerdeverfahren gestellte Antrag auf Feststellung, dass kein Grund zur Entlassung des Vereinsbetreuers im Sinne von § 1908b Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB vorliege, ist nach den obigen Ausführungen nicht zulässig und hätte vom Landgericht verworfen werden müssen. Dies ist nunmehr nachzuholen.
Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren der weiteren Beschwerde beantragt hat festzustellen, dass der Vereinsbetreuer entgegen den Ausführungen in den Beschlüssen des Amtsgerichts vom 18.11.2004 und des Landgerichts vom 2.9.2005 nicht ungeeignet sei, als Vereinsbetreuer Betreuungen zu führen, ist eine positive Feststellung (über die Aufhebung der angegriffenen Feststellungen des Landgerichts hinaus) aus den dargelegten Gründen nicht möglich. Entsprechend war die weitere Beschwerde im Übrigen zurückzuweisen.
3. Die Festsetzung des Geschäftswerts der weiteren Beschwerde beruht auf § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1 und 2 KostO.
Ende der Entscheidung
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