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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 03.03.2008
Aktenzeichen: 33 Wx 236/07
Rechtsgebiete: VBVG


Vorschriften:

VBVG § 2 Satz 1 Halbs. 1
Für den Beginn der Ausschlussfrist zur Geltendmachung der Betreuervergütung kann nicht auf eine taggenaue Berechnung abgestellt werden, weil die Pauschalierung der Vergütung für die Betreuertätigkeit ab 1.7.2005 durch Stundenansätze nicht mehr zulässt, die Anspruchsentstehung bestimmten einzelnen Tagen zuzuordnen. Ob hierbei auf den Ablauf des jeweiligen Monats oder des Abrechnungsquartals abzustellen ist, bleibt offen (Vorlage an den Bundesgerichtshof wegen Abweichung von OLG Frankfurt Beschluss vom 28.9.2007 = Rpfleger 2008, 28).
Gründe:

I.

Für die Betroffene wurde am 6.12.2002 ein vorläufiger Betreuer und am 16.4.2003 ein endgültiger berufsmäßiger Betreuer bestellt. Nachdem dessen Vergütungsanträgen nach altem Recht bis 30.6.2005 entsprochen worden war, hat er am 30.11.2005 für das Kalendervierteljahr vom 1.7.2005 bis 30.9.2005 die Festsetzung einer Pauschalvergütung gegen die Staatskasse für die mittellose, nicht in einem Heim lebende Betroffene von 462 EUR beantragt. Diese Vergütung wurde antragsgemäß festgesetzt und ausgezahlt.

Am 31.12.2006 hat der Betreuer für die Zeit vom 1.7.2006 bis zum 31.12.2006 die Festsetzung einer Vergütung von 924 EUR und am 3.1.2007 für die Zeit vom 1.7.2005 bis zum 30.6.2006 von 1.848 EUR beantragt. Der Antrag vom 3.1.2007 ist am selben Tag bei Gericht eingegangen.

Das Amtsgericht hat am 4.1.2007 eine Vergütung von 2.178 EUR für den Zeitraum vom 3.10.2005 bis zum 6.12.2006 bewilligt und im Übrigen die Festsetzungsanträge zurückgewiesen.

Die gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde des Betreuers hat das Landgericht am 23.8.2007 zurückgewiesen und die sofortige weitere Beschwerde zugelassen.

Hiergegen wendet sich der Betreuer mit seiner zu Protokoll des Landgerichts eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde, mit der er vor allem rügt, dass das Landgericht bezüglich der Abrechnungszeiträume auf den Beginn der Betreuung abgestellt habe und nicht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) am 1.7.2005. Ferner macht er geltend, dass entgegen der Ansicht des Landgerichts für die Ausschlussfrist des § 2 VBVG nicht auf den Beginn der Tätigkeit, sondern auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Vergütung abzustellen sei.

II.

1. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere vom Landgericht zugelassen und form- und fristgerecht eingelegt (§ 56g Abs. 5 Satz 2, § 27, § 29 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, § 22 Abs. 1 FGG).

2. Der Senat beabsichtigt, die Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. August 2007 aufzuheben und den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 4. Januar 2007 dahingehend abzuändern, dass die Vergütung des Betreuers für die Zeit vom 1.10.2005 bis 31.12.2006 gegen die Staatskasse auf 2.310 EUR festgesetzt wird. Im Übrigen will er die sofortige weitere Beschwerde zurückweisen.

Der Senat sieht sich hieran aber teilweise gehindert durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. vom 28.9. 2007 - 20 W 276/07 = Rpfleger 2008, 28 = FamRZ 2008, 304 sowie des unv. Beschlusses des OLG Düsseldorf vom 19.10.2007 - I-25 Wx 60/07. Das Rechtsmittel wird daher gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Diese hängt von der Beantwortung der Rechtsfrage ab, ob die für den Beginn der Ausschlussfrist des § 2 VBVG maßgebende "Entstehung des Anspruchs" taggenau bezogen auf das Eingangsdatum des Vergütungsantrags beim Vormundschaftsgericht unter Berücksichtigung des Zeitraums von 15 Monaten vorzunehmen ist oder ob die Frist zu einem späteren Zeitpunkt - Ablauf des Vergütungsmonats oder des Vergütungsquartals - beginnt.

3. Das Landgericht hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet:

a) Für den Zeitraum vom 1.7.2005 bis zum 30.9.2005 könne der Betreuer keine Vergütung verlangen, weil die Vergütung für diesen Zeitraum bereits zuvor festgesetzt und ausgezahlt worden sei.

b) Die Geltendmachung der Vergütung für den 1. und 2. Oktober 2005 sei gemäß § 2 VBVG ausgeschlossen, weil der Vergütungsantrag für diese Zeit erst am 3.Januar 2007 und damit mehr als 15 Monate nach dem Entstehen des Anspruchs bei Gericht eingegangen sei. Der Vergütungsanspruch entstehe mit der Tätigkeit des Betreuers und nicht erst mit dessen quartalsmäßiger Fälligkeit.

c) Für die Zeit vom 7.12.2005 bis 31.12.2005 könne der Betreuer keine Vergütung verlangen, da die Abrechnungsvierteljahre des § 9 VBVG mit der Betreuerbestellung am 6.12.2002 begonnen hätten. Das letzte abrechenbare Quartal habe damit am 6.12.2005 geendet.

4. Diese Ausführungen halten nach Auffassung des vorlegenden Senats rechtlicher Nachprüfung nur teilweise (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) stand.

a) Zutreffend hat das Landgericht dem Betreuer eine erneute Vergütung für den Zeitraum vom 1.7.2005 bis zum 30.9.2005 versagt, weil die Vergütung für diesen Zeitraum bereits rechtskräftig festgesetzt wurde.

b) Die Versagung einer Vergütung für die beiden Tage vom 1. bis zum 2. Oktober 2005 hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

aa) Der Vergütungsanspruch des Betreuers erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Vormundschaftsgericht geltend gemacht wird (§ 2 Satz 1, 1. HS VBVG).

Das Vergütungsrecht definiert den Begriff der Entstehung des Anspruchs nicht. Im Zivilrecht stellen die Verjährungsvorschriften ebenfalls auf die Entstehung des Anspruchs ab (§ 199 BGB). "Entstehung des Anspruchs" in diesem Sinne wird in Rechtsprechung und Literatur dahingehend verstanden, dass der Anspruch klageweise geltend gemacht werden kann, so dass grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs Voraussetzung des Verjährungsbeginns ist (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 67. Aufl. § 199 Rn 3 m.w.N.; BayObLG FamRZ 2000, 1455/1456). Der Anspruch des Betreuers entsteht zwar dem Grunde nach bereits mit seiner Tätigkeit, doch bedarf er, um geltend gemacht werden zu können, der Festsetzung. Dementsprechend wurde auch nach dem bis 31.12.1998 geltenden Recht für den Beginn der Verjährung darauf abgestellt, wann dem Betreuer eine Abrechnung der ihm zustehenden Vergütung möglich war (BayObLG a.a.O).

bb) Nachdem mit dem ab 1.1.1999 geltenden Vergütungsrecht gemäß § 1836 Abs. 2 Satz 4, 2. HS BGB a. F. eine Ausschlussfrist für die Geltendmachung der Betreuervergütung anstelle der Verjährungsbestimmungen gesetzt wurde, hat die Rechtsprechung das Erfordernis der Fälligkeit des Anspruchs für den Fristbeginn fallengelassen (vgl. BayObLG FamRZ 2003, 325). Sinn der Ausschlussfrist sei es, den Betreuer zur zügigen Geltendmachung seiner Ansprüche anzuhalten, damit nicht zu hohe Beträge aufliefen. Es würde diesem Gebot einer zeitnahen Abrechnung durch eine klar eingegrenzte Ausschlussfrist zuwiderlaufen, wenn die eindeutige Zuordnung der Entstehung des Anspruchs zu der jeweiligen Tätigkeit aufgegeben würde (BayObLG aaO).

cc) Diese Auslegung, die den Begriff der "Entstehung" des Anspruchs nur auf den Zeitpunkt der jeweiligen Tätigkeit des Betreuers bezogen hatte, lässt sich jedoch nach Auffassung des Senats seit Inkrafttreten des VBVG zum 1.7.2005 nicht mehr aufrechterhalten. Denn die Pauschalierung der Vergütung für die Betreuertätigkeit eines bestimmten Monats durch Stundenansätze lässt nicht mehr zu, dass die Anspruchsentstehung bestimmten einzelnen Tagen zugeordnet werden kann (vgl. Knittel BtG Erl. zu § 2 VBVG Rn. 3; insoweit ebenso - wenn auch mit teilweise anderen Schlussfolgerungen - OLG Dresden Beschluss vom 2.1.2008 - 3 W 1439/07, zit. nach juris; Palandt/Diederichsen BGB 67. Aufl. Anhang zu § 1836 § 2 VBVG Rn. 2; Deinert/Lütgens Die Vergütung des Betreuers 5. Aufl. Rn. 1710 ff -zit. nach Vorausexemplar; HK-BUR/Bauer/Deinert § 2 VBVG Rn. 15; Jurgeleit/Maier Betreuungsrecht § 9 VBVG Rn. 1 und 7; Fröschle Betreuungsrecht 2005 Rn. 392. a. A. Jürgens Betreuungsrecht 3. Aufl. § 2 VBVG Rn. 1; Jürgens/Kröger/Marschner/Winterstein Betreuungsrecht Kompakt Rn. 273c).

d) Der letztgenannten Gegenansicht hat sich nunmehr auch das OLG Frankfurt a.a.O. angeschlossen. Die Pauschalierung habe keinen unmittelbaren Einfluss auf die Entstehung des Anspruchs. Es verbleibe dabei, "dass der Anspruch auf Vergütung ab dem Zeitpunkt der Bestellung des Berufsbetreuers mit der Entfaltung der Tätigkeiten zur Entstehung gelangt." Im Ergebnis folgt dem auch das OLG Düsseldorf a.a.O.

Diese Anschauung trifft nach Meinung des vorlegenden Senats schon deshalb nicht zu, weil im früheren Recht nicht auf "die Entfaltung der Tätigkeiten", sondern auf die konkrete Einzeltätigkeit abgestellt wurde. War der Betreuer beispielsweise am 4. April mit einem Zeitaufwand von 3 Stunden für den Betroffenen tätig geworden, war die hierfür geschuldete Vergütung auch an diesem konkreten Tag "verdient" worden. Deshalb war eine taggenaue Zuordnung des jeweiligen Beginns der Ausschlussfrist möglich. Der vom OLG Frankfurt verwendete Begriff der "Entfaltung der Tätigkeiten" soll eine scheinbare Kontinuität der Rechtsauslegung hinsichtlich des Begriffs "Entstehung" nahelegen, die aber in Wirklichkeit nicht besteht und auch gar nicht bestehen kann. Wenn das seit 1.7.2005 geltende pauschalisierende Vergütungsrecht nicht mehr nach Einzeltätigkeiten fragt, weil diese unerheblich sind und daher auch nicht mehr konkret aufgezeichnet und nachgewiesen werden müssen, kann auch die seinerzeitige Betrachtungsweise nicht mehr angewandt werden. Sie durch eine "Entfaltung der Tätigkeiten" zu ersetzen, würde eine abweichende Begriffskategorie einführen und stellt damit keine folgerichtige Übertragung bisheriger Rechtsgrundsätze dar. Letztlich läge einer taggenauen Fristberechnung die Fiktion zugrunde, dass die Betreuervergütung auch tageweise verdient würde. Das ist aber nicht der Fall, weil der pauschale Stundenansatz in § 5 VBVG auf den jeweiligen Monat der Tätigkeit bezogen ist. Soweit für die Auswirkungen von Umständen, die sich vor Ablauf eines Monats ändern, auf die Höhe des Stundenansatzes in Abs. 4 der Vorschrift eine zeitanteilige Berechnung nach Tagen vorgeschrieben ist, kann aus dieser Sonderbestimmung nicht allgemein gefolgert werden, dass auch bei regulär abgeschlossenen Betreuungsmonaten der Betreuer an jedem Tag dieses Monats jeweils 1/28, 1/30 oder 1/31 seiner pauschal vergüteten Tätigkeit erbracht habe und somit eine taggenaue Berechnung der Entstehung des Anspruchs möglich sei. Wenn der Betreuer regelmäßig nachträglich für volle Monate pauschal vergütet wird, wäre es willkürlich, für den Beginn der Ausschlussfrist einzelne Tage dieses Monats herauszugreifen, und zwar rückblickend vom Eingang des Abrechnungsantrags her. Hierin läge eine nicht hinnehmbare Verkürzung dieser Frist um - mindestens - bis zu einem Monat, nach der unten zitierten weitergehenden Auffassung, die auf den Fristablauf nach § 9 VBVG abstellt, sogar um bis zu drei Monaten.

Der Senat kann nicht der von ihm für richtig gehaltenen Auslegung folgen, ohne in entscheidungserheblicher Weise von der Ansicht des OLG Frankfurt a.a.O. und des OLG Düsseldorf a.a.O. abzuweichen. Deshalb war die Sache nach § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Nur nebenbei sei bemerkt, dass bereits das OLG Dresden a.a.O. mit seinem - nach Ansicht des Senats insoweit zutreffenden - Beschluss vom 2.1.2008 von der bereits zuvor ergangenen, aber erst im Januar 2008 erstmals in einer Zeitschrift veröffentlichten Entscheidung des OLG Frankfurt abgewichen ist.

e) Vorsorglich wird auf folgendes hingewiesen.

Auf dem Boden der Auffassung des vorlegenden Senats kann offen bleiben, ob für die Entstehung des Anspruchs abzustellen ist auf den Ablauf des Monats, in welchem die vergütungspflichtige Tätigkeit erbracht wurde (so Knittel a.a.O.) oder ob es auf den Ablauf der drei Monate ankommt, nach denen gemäß § 9 VBVG erstmals die Vergütung geltend gemacht werden kann (so Palandt/Diederichsen BGB 67. Aufl. Anh. zu § 1836 § 2 VBVG Rn. 2, Fröschle Betreuungsrecht 2005, Rn 392; Deinert/Lütgens Rn. 1715).

Der am 3.1.2007 eingegangene Vergütungsantrag des Betreuers wahrt in beiden Fällen die Ausschlussfrist. Stellt man für die Entstehung des Anspruchs im Sinne von § 2 VBVG auf den Ablauf des Betreuungsmonats ab, ist als Entstehungszeitpunkt für Vergütungsansprüche ab dem 1.10.2005 der 1.11. 2005 anzusehen und die Ausschlussfrist von 15 Monaten demnach erst am 1.2.2007 abgelaufen. Hält man den Ablauf des Abrechnungsraums nach § 9 VBVG für den maßgebenden Entstehungszeitpunkt, wären diese Ansprüche am 1.1.2006 als entstanden anzusehen und die Ausschlussfrist erst am 1. 4.2007 abgelaufen.

f) Auch die Zurückweisung des Vergütungsantrags für die Zeit vom 7.12.2006 bis zum 31.12 2006 hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Gemäß § 9 Satz 1 VBVG kann die Vergütung nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden.

Bei Betreuungen, die ab Inkrafttreten des VBVG am 1.7.2005 angeordnet wurden, kann der Beginn des ersten Abrechnungsquartals daher nur der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Betreuerbestellung sein (Senatsbeschluss BtPrax 2006, 184).

In den Übergangsfällen, bei denen der Betreuer vor dem 1.7.2005 bestellt worden ist, kann der Vorschrift des § 9 VBVG nur genüge getan werden, wenn das erste Abrechnungsquartal mit dem 1.7.2005 beginnt (LG München I FamRZ 2006,1484; a.A. LG Dresden FamRZ 2006, 1229). Denn für die Zeiten davor hatte der Betreuer ohne Bindung an Abrechnungsvierteljahre nach altem Recht abzurechnen. Die erste Abrechnung nach dem VBVG für ein Vierteljahr ist daher nur für den Zeitraum 1.7.2005 bis 30.9.2005 möglich. Dem hat der Gesetzgeber auch dadurch Rechnung getragen, dass er das Inkrafttreten des VBVG auf den Beginn eines Kalendervierteljahres gelegt hat. Nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 15/4874, S. 33) ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass der 1.7.2005 ein abrechnungstechnisch sinnvoller Termin sei.

Wollte man auch in den Übergangsfällen zur Berechnung des Abrechnungszeitraums auf die Anordnung der Betreuung abstellen, müsste für die erste Abrechnung nach dem 1.7.2005 die Vergütung für einen kürzeren Zeitraum als drei Monate geltend gemacht werden. Dies widerspricht der eindeutigen Regelung des § 9 VBVG. Die vom Landgericht angeführten Gründe des Gleichlaufs von Altfällen mit den Neufällen und der Übereinstimmung der Abrechnungszeiträume mit den Zeiträumen des § 5 VBVG sind zwar erwägenswert, führen aber zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage. Da bei den Neufällen die Betreuungen und damit auch die Abrechnungszeiträume an jedem Tag des Jahres beginnen können, hat das Gleichlaufargument insoweit kein Gewicht. Bezüglich der viertel- oder halbjährig unterschiedlichen Stundenansätze des § 5 VBVG führt die hier vertretene Auffassung zwar in einigen Fällen zu einem gewissen Mehraufwand bei den Gerichten. Dies rechtfertigt jedoch nicht, von dem eindeutigen Wortlaut des § 9 VBVG abzuweichen, der nur die Abrechnung ganzer Quartale zulässt, zumal die zeitanteilige Berechnung verschiedener Stundenansätze mit einem Taschenrechner einfach und schnell zu bewältigen ist. Dabei ist auch zu bedenken, dass dies nur die Betreuungen betrifft, die zwischen dem 1.7.2004 und dem 1.7.2005 angeordnet wurden, da sich nach Ablauf eines Jahres die Stundenansätze nicht mehr erhöhen. Für die Zeit ab dem 1.7.2006 bleiben auch in diesen Fällen die Stundenansätze gleich.

In vorliegendem Falle kommt noch hinzu, dass das Amtsgericht für den Zeitraum vom 1.7.2005 bis 30.9.2005 bereits die Vergütung festgesetzt hat. Der nächste Abrechnungszeitraum kann gemäß § 9 VBVG daher nur am 1.10. 2005 beginnen und am 31.12.2005 enden. Damit laufen die folgenden möglichen Abrechnungszeiträume bis 31.3.2006, 30.6.2006, 30.9.2006 und 31.12.2006.

Nachdem der Betreuer die beantragte Vergütung für den Zeitraum bis 30.9.2005 bereits erhalten hat, kann er die Festsetzung seiner Vergütung für die 15 Monate vom 1.10.2005 bis 31.12.2006 verlangen. Da die Betroffene mittellos ist, nicht in einem Heim wohnt und die Betreuung schon länger als ein Jahr angeordnet ist, sind gemäß § 5 Abs 2 Satz 2 Nr. 4 VBVG dreieinhalb Stunden pro Monat bei einem Stundensatz von 44 EUR gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 VBVG anzusetzen. Dies ergibt einen Betrag von 44 EUR/Stunde x 3,5 Stunden/Monat x 15 Monate = 2.310 EUR.

Würde der Senat die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.a.O. und des OLG Düsseldorf a.a.O. dem vorliegenden Verfahren zu Grunde legen, müsste die sofortige weitere Beschwerde des Betreuers zurückgewiesen werden, soweit er Vergütung für die Tage 1. und 2. Oktober 2005 beansprucht, weil insoweit die Ausschlussfrist abgelaufen gewesen wäre.

Da es somit auf die Entscheidung der Frage ankommt, war die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.

Ende der Entscheidung

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