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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 26.02.2007
Aktenzeichen: 33 Wx 246/06
Rechtsgebiete: FGG
Vorschriften:
FGG § 46 Abs. 2 | |
FGG § 65a |
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 21.1.2003 bestellte das Amtsgericht Kaufbeuren dem Betroffenen eine berufsmäßige Betreuerin mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten sowie Vertretung gegenüber Behörden und Institutionen.
Am 2.8.2006 beschloss das Amtsgericht Kaufbeuren, die Abgabe des Verfahrens an das "Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Sonthofen". Es liege ein wichtiger Grund für die Abgabe vor, weil der Betreute nunmehr auf Dauer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des dortigen Gerichts habe.
Mit Beschluss vom 14.8.2006 lehnte das Amtsgericht Kempten - Zweigstelle Sonthofen - die Übernahme des Verfahrens ab. Aus dem Akteninhalt ergebe sich, dass der Betroffene in der Vergangenheit nach relativ kurzen Verweilzeiten stets den Wohnsitz gewechselt habe. Mit dieser Begründung habe auch das abgebende Gericht selbst in einem früheren Beschluss einen Zuständigkeitswechsel noch abgelehnt. Außerdem sprächen weitere tatsächliche Umstände gegen die Bejahung eines wichtigen Grundes zur Abgabe im Sinne von § 65a FGG.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde vom Landgericht Kempten (Allgäu) mit Beschluss vom 19.10.2006 als unzulässig verworfen.
Hiergegen legte der Betroffene zunächst privatschriftlich und anschließend auf Hinweis des Senats zu Protokoll des Rechtspflegers am Amtsgericht Kaufbeuren weitere Beschwerde ein. Hiermit strebt er weiterhin die Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Kempten - Zweigstelle Sonthofen - an.
Mit Beschluss vom 23.12.2006 hat das Amtsgericht Kaufbeuren die ursprünglich bestellte Betreuerin gegen ihren Willen entlassen und den jetzigen Betreuer mit unverändertem Aufgabenkreis bestellt.
II.
Das Rechtsmittel des Betroffenen ist in zulässiger Weise eingelegt.
Es ist jedoch nicht begründet.
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Abgabe des Betreuungsverfahrens in § 65a i.V.m. § 46 FGG geregelt. Danach kann eine Betreuungssache an ein anderes Vormundschaftsgericht abgegeben werden, wenn ein wichtiger Grund für die Übernahme besteht und sich das andere Gericht zur Übernahme bereit erklärt hat. Der Betroffene und ein gegebenenfalls bereits bestellter Betreuer sind vor der Abgabe anzuhören. Ihre Zustimmung ist nach der seit 1.7.2005 geltenden Fassung des § 65a Abs. 2 FGG nicht mehr erforderlich.
Im vorliegenden Fall hat das angegangene Vormundschaftsgericht die Übernahme ausdrücklich abgelehnt. Damit fehlt aber eine zwingende Voraussetzung der Abgabe.
Für diesen Fall sieht das Gesetz die Möglichkeit für das abgabewillige Gericht vor, eine Entscheidung durch Vorlage zum zuständigen oberen Gericht nach § 46 Abs. 2 FGG herbeizuführen. Bei Zugehörigkeit beider Vormundschaftsgerichte zum selben Landgerichtsbezirk ist dies das übergeordnete Landgericht, andernfalls in Bayern das Oberlandesgericht München (vgl. § 199 FGG, Art 11a AGGVG).
Liegen die Voraussetzungen einer Anrufung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts nach § 46 Abs. 2 FGG vor, ist die Beschwerde gegen die Ablehnung der Übernahme nicht statthaft. Hiermit soll eine Häufung von Rechtszügen vermieden werden (vgl. Jansen/Müller-Lukoschek FGG 3. Aufl. § 46 Rn. 29 und 31; ebenso Keidel/Engelhardt FGG 15. Aufl. § 46 Rn. 34 mit umfangr. Nachw. in Fn. 105).
Hier hat das Amtsgericht Kaufbeuren davon abgesehen, die Sache dem Landgericht Kempten (Allgäu) als gemeinschaftlichem oberem Gericht zur Entscheidung vorzulegen. Dies ändert aber nichts an dem Grundsatz, dass allein die bestehende Möglichkeit des Anrufungsverfahrens nach § 46 Abs. 2 FGG im konkreten Fall eine etwaige Beschwerde des Betreuten, seines Verfahrenspflegers oder seines Betreuers gegen die Ablehnung der Übernahme ausschließt.
Deshalb hat das Landgericht die zu ihm erhobene Beschwerde des Betroffenen zu Recht als unstatthaft behandelt. Sein gegen diese Entscheidung gerichtetes Rechtsmittel ist als unbegründet zurückzuweisen.
Ende der Entscheidung
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