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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 16.05.2007
Aktenzeichen: 33 Wx 25/07
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 69a Abs. 1 Satz 1
1. Entscheidungen in Betreuungssachen sind regelmäßig dem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine Verfahrensfähigkeit selbst bekannt zu machen. Das gilt auch für Entscheidungen über die Betreuervergütung.

2. Ist eine solche Bekanntmachung unterblieben, muss sich der Betroffene die Kenntnis eines gesetzlichen Vertreters von der Entscheidung nicht zurechnen lassen. Weder wird hierdurch der Fristbeginn für eine sofortige Beschwerde in Lauf gesetzt noch kann eine spätere Rechtsmitteleinlegung im Namen des Betroffenen deshalb verwirkt sein.


33 Wx 25/07 33 Wx 26/07

Gründe:

I.

Für die Betroffene war seit 21.2.2000 der Beteiligte als Betreuer bestellt. Zugleich hatte er gemäß notariellem Erbvertrag zwischen der Betroffenen und ihrem im März 2000 verstorbenen Ehemann vom 9.9.1999 das Amt des Testamentsvollstreckers als Dauervollstrecker inne. Als neue Betreuer bestellte das Amtsgericht mit Beschluss vom 25.4.2001 eine Rechtsanwältin für den Aufgabenkreis Vermögenssorge und für die übrigen Aufgabenkreise den Sohn der Betroffenen, den jetzigen Alleinbetreuer.

Für die Betreuertätigkeit des Beteiligten im Zeitraum 25.1. bis 29.4.2000 setzte das Amtsgericht mit Beschluss vom 30.11.2000 eine Vergütung in Höhe von 13.311 DM fest. Dieser Beschluss wurde der Betroffenen am 8.1.2001 im Wege der Ersatzzustellung bekannt gemacht. Für den Zeitraum 1.5. bis 31.12.2000 setzte das Amtsgericht am 24.7.2001 eine Betreuervergütung in Höhe von 18.235,20 DM fest, wobei es einen Stundensatz von 120 DM zugrunde legte. Die neuen Betreuer der Betroffenen hatten vor der Festsetzung der Vergütung Gelegenheit, zu dem Vergütungsantrag des Beteiligten Stellung zu nehmen. Der Festsetzungsbeschluss wurde dem Beteiligten sowie den beiden damaligen Betreuern der Betroffenen zugestellt.

Mit Beschluss vom 17.2.2005 entließ das Amtsgericht die Rechtsanwältin als Betreuerin und übertrug den bisher von ihr wahrgenommenen Aufgabenkreis der Vermögenssorge ebenfalls auf den Sohn der Betroffenen, den jetzigen Alleinbetreuer. Dieser legte am 31.3.2005 zu Protokoll der Rechtspflegerin des Amtsgerichts sofortige weitere Beschwerde gegen die amtsgerichtlichen Beschlüsse vom 30.11.2000 und vom 24.7.2001 als Betreuer seiner Mutter ein. Das Beschwerdegericht änderte daraufhin am 29.12.2006 den Beschluss vom 24.7.2001 dahin, dass der Beteiligte statt der ursprünglich festgesetzten 18.235,20 DM nur 4.661,75 EUR (= 9.117,60 DM) erhält. Dabei legte es einen Stundensatz von 60 DM zugrunde. Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss vom 30.11.2000 verwarf das Beschwerdegericht. Gegen diesen ihm am 8.1.2007 zugestellten Beschluss legte der Beteiligte am 22.1.2007 sofortige weitere Beschwerde mit dem Ziel ein, den ursprünglichen Beschluss des Amtsgerichts vom 24.7.2001 wiederherzustellen.

II.

Das vom Beschwerdegericht gemäß § 56g Abs. 5 Satz 2, § 69e Abs. 1 Satz 1 FGG zugelassene, form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist zulässig. Es richtet sich, wie der Beteiligte in seiner Beschwerdebegründung klargestellt hat, nur insoweit gegen die landgerichtliche Entscheidung, als diese den Beschluss des Amtsgerichts vom 24.7.2001 zum Nachteil des Beteiligten geändert hat. Die so konkretisierte sofortige weitere Beschwerde ist jedoch in der Sache nicht begründet.

1. Das Landgericht hat seine Entscheidung auf folgende Erwägungen gestützt:

a) Der Betreuer habe die sofortige Beschwerde vom 31.3.2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 24.7.2001 im Namen der Betroffenen eingelegt. Dieser sei die Vergütungsfestsetzung weder gemäß § 69a Abs. 1 Satz 1, § 69e Abs. 1 Satz 1, § 56g Abs. 5 Satz 1, § 16 Abs. 2 Satz 1 FGG zugestellt noch in sonstiger Weise bekannt gemacht worden. Damit sei auch die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 56g Abs. 5 Satz 1 FGG für die Betroffene nie in Lauf gesetzt worden. Das Beschwerderecht der Betroffenen sei nicht verwirkt, da sie - soweit feststellbar - keine Kenntnis von dem Vergütungsfestsetzungsbeschluss erlangt habe. Verwirkung sei auch nicht im Hinblick darauf eingetreten, dass die Betreuer, insbesondere auch der jetzige Alleinbetreuer, bereits mit Zustellung des Beschlusses vom 24.7.2001 Kenntnis von der Vergütungsfestsetzung gehabt und trotzdem keine sofortige Beschwerde eingelegt hätten. Maßgeblich sei, dass die Betroffene selbst nicht nachweisbar lange vor der tatsächlichen Beschwerdeeinlegung durch den Betreuer von der Vergütungsfestsetzung Kenntnis gehabt und die Beschwerdeeinlegung rechtsmissbräuchlich hinausgezögert habe.

b) Die sofortige Beschwerde der Betroffenen sei begründet, da dem Beteiligten für den maßgeblichen Zeitraum 1.5. bis 31.12.2000 lediglich ein Stundensatz von 60 DM zugestanden habe. Die Stundensätze des § 1 Abs. 1 BVormVG stellten auch für die Bemessung der Vergütung des Betreuers eines vermögenden Betroffenen eine wesentliche Orientierungshilfe dar. Sie enthielten zum einen nicht zu unterschreitende Mindestsätze, seien im Regelfall angemessen und dürften nur überschritten werden, wenn dies die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte ausnahmsweise gebiete. Die Höhe des Vermögens an sich sei kein Kriterium für die Vergütungshöhe, sondern könne nur insoweit mittelbar Bedeutung erlangen, als es die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte erhöhe. Die Zuerkennung eines den Regelstundensatz übersteigenden Stundensatzes setze voraus, dass die Anforderungen der konkreten Betreuung, etwa wegen des vom Betreuer geforderten außergewöhnlichen, durch den Zeitaufwand nicht abgegoltenen Engagements oder wegen anderer - gemessen an der Qualifikation des Betreuers - besonderer Schwierigkeiten im Abrechnungszeitraum über den Regelfall einer Betreuung mit entsprechendem Aufgabenkreis deutlich hinausgegangen seien und die Regelvergütung des Betreuers zu der von ihm erbrachten Leistung in einem klaren Missverhältnis stünde. Dies sei, wie das Beschwerdegericht im Einzelnen darlegt, weder bei der Vermögenssorge für die Betroffene noch hinsichtlich der übrigen Aufgabenkreise der Fall gewesen. Die umfangreiche, schwierige und zeitaufwendige Vermögensverwaltung habe sich auf das aus dem Nachlass des Ehemannes der Betroffenen stammende Vermögen bezogen. Insoweit sei der Beteiligte jedoch als Testamentsvollstrecker tätig geworden mit der Folge, dass der Betroffenen als Erbin die Ausübung ihrer Rechte am Nachlass so lange und so weit verwehrt war, als diese dem Testamentsvollstrecker durch Anordnung im Erbvertrag übertragen worden war. Der Beteiligte habe selbst vorgetragen, dass er seine Aufgaben als Betreuer und als Testamentsvollstrecker stets strikt getrennt habe. Für die Testamentsvollstreckung habe er dem Nachlass im Zeitraum vom 28.6.2000 bis 16.1.2001 insgesamt 69.118,73 DM als Vergütung entnommen. Die Vermögenssorge für die Betroffene habe sich daher nur auf deren Eigenvermögen bezogen, das aus inländischen Kontoguthaben, Wertpapieren, Depotguthaben und persönlicher Habe bestanden habe. Besondere Schwierigkeiten seien bei dieser Vermögensverwaltung ebenso wenig aufgetreten wie bei den sonstigen Aufgabenkreisen.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) stand.

a) Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Betroffenen zu Recht für zulässig erachtet.

aa) Die gemäß § 56g Abs. 5 Satz 1, § 69e Abs. 1 Satz 1 FGG statthafte sofortige Beschwerde hat der Betreuer für die Betroffene formgerecht gemäß § 21 Abs. 1, 2 Satz 1 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingelegt. Die zweiwöchige Beschwerdefrist (§ 56g Abs. 5 Satz 1, § 69e Abs. 1 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG) wurde nicht in Lauf gesetzt, da die Vergütungsfestsetzung vom 24.7.2001 der Betroffenen als Beschwerdeführerin nicht im Wege der Zustellung bekannt gemacht worden war (§ 22 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 2 Satz 1 FGG). Die Zustellung an die damaligen Betreuer als gesetzliche Vertreter (§ 1902 BGB) der Betroffenen hatte diese Wirkung nicht. Die Vorschrift des § 170 Abs. 1 Satz 1 ZPO, der für geschäfts- und damit prozessunfähige Personen (§ 51 ZPO) deren gesetzlichen Vertreter als Zustellungsadressaten bestimmt, findet auf den Betroffenen im Betreuungsverfahren keine Anwendung. Eine derartige Zustellung wirkt nicht für oder gegen den Betroffenen. Soweit - wie im Betreuungsverfahren der Betroffene gemäß § 66 FGG - eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ihre Rechte als Beteiligte im Verfahren selbst wahrnehmen kann, muss die Zustellung abweichend von § 170 Abs. 1 Satz 1 ZPO an sie selbst erfolgen (Keidel/Schmidt FGG 15. Aufl. § 16 Rn. 34). Dies regelt als Folge der in § 66 FGG bestimmten Verfahrensfähigkeit des Betroffenen § 69a Abs. 1 Satz 1 FGG für alle Entscheidungen, die eine Betreuung betreffen. Auch bei verständigungsunfähigen Personen kann - wie sich aus § 69a Abs. 1 Satz 2 FGG ergibt - auf die Bekanntmachung zumindest der Entscheidungsformel unter keinen Umständen verzichtet werden (Keidel/Kayser aaO § 69a Rn. 2).

bb) Das Beschwerderecht der Betroffenen hinsichtlich der Vergütungsfestsetzung vom 24.7.2006 ist - wie das Beschwerdegericht zutreffend festgestellt hat - auch nicht verwirkt.

Nach dem auch im Verfahrensrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben kann die späte Einlegung eines (befristeten oder unbefristeten) Rechtsmittels einen Rechtsmissbrauch bedeuten, der es rechtfertigt, das Rechtsmittel als unzulässig zu behandeln. Für den Eintritt einer derartigen Verwirkung des Beschwerderechts müssen zu dem Zeitablauf noch besondere Umstände hinzukommen, um eine späte Rechtsmitteleinlegung als rechtsmissbräuchlich erscheinen zu lassen. In der Regel wird die treuwidrige Ausübung des Beschwerderechts voraussetzen, dass seit Wirksamwerden der Entscheidung nicht nur ein langer Zeitraum verstrichen ist, sondern der Beschwerdeberechtigte überhaupt Kenntnis erlangt hat und auch dieser Zeitpunkt schon länger zurückliegt (vgl. BGHZ 43, 289/292 f.; OLG Hamm FamRZ 2007, 678/681; OLG Köln Beschluss vom 20.11.2006, Az. 16 Wx 211/06, zitiert nach Juris; OLG Frankfurt FGPrax 2005, 24/25; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss vom 13.11.2001 - 2 W 122/01 und 2 W 124/01, zitiert nach Juris).

Bei gesetzlich vertretenen Beteiligten muss der Vertretene sich nach den allgemeinen Vertretungsgrundsätzen gemäß § 166 Abs. 1 BGB die Kenntnis des Vertreters zurechnen lassen. Für das Zivilverfahren ordnet § 170 Abs. 1 ZPO daher die Zustellung der Entscheidung an den Vertreter an. Im Betreuungsverfahren wird eine Entscheidung zwar mit der Bekanntmachung an den Betreuer wirksam (§ 69 Abs. 3 Satz 1 FGG). Als Konsequenz aus der ohne Rücksicht auf die Geschäftsfähigkeit bestehenden Verfahrensfähigkeit des Betroffenen gemäß § 66 FGG ist die Entscheidung - wie oben aa) dargelegt - nach § 69a Abs. 1 Satz 1 FGG auch stets dem Betroffenen bekannt zu machen (Jansen/Sonnenfeld FGG 3. Aufl. § 69a Rn. 2). Das gesetzgeberische Ziel, die Rechtsposition des nicht unbeschränkt geschäftsfähigen Betroffenen im Betreuungsrecht zu stärken und ihn zur Gestaltung des Verfahrens zu berechtigen, ohne dabei auf den gesetzlichen Vertreter angewiesen zu sein (vgl. Jansen/Sonnen-feld aaO § 66 Rn. 4), würde verfehlt, wenn ihm trotz fehlender eigener Kenntnis einer Entscheidung im Betreuungsverfahren die Kenntnis seines gesetzlichen Vertreters zugerechnet würde. Da weder § 66 FGG noch § 69a Abs. 1 Satz 1 FGG eine Einschränkung enthalten, kann es auch nicht darauf ankommen, ob der Betroffene im Einzelfall verständigungs- und handlungsfähig ist (zur Bekanntmachung vgl. Keidel/Kayser aaO). Die Tatsache, dass die Beschwerdebefugnis hier durch den Betreuer als gesetzlichen Vertreter ausgeübt wird, ändert nichts an dem Ergebnis, dass keine Verwirkung eingetreten ist.

b) Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht den Stundensatz für die Betreuertätigkeit des Beteiligten im Zeitraum 1.5. bis 31.12.2000 auf 60 DM statt der vom Amtsgericht zugebilligten 120 DM festgesetzt.

aa) Der Vergütungsanspruch des Beteiligten als Berufsbetreuer richtete sich gemäß § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. i.V.m. § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB nach den für die Führung der Betreuung nutzbaren Fachkenntnissen des Betreuers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte. Gesetzlich geregelt war die konkrete Höhe der Stundensätze gemäß § 1836a BGB a.F. i.V.m. § 1 Abs. 1 BVormVG für den Fall, dass sich der Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers eines mittellosen Betroffenen gegen die Staatskasse richtete. Die Stundensätze des BVormVG stellten jedoch auch für die Bemessung des Vergütungsanspruchs gegenüber dem vermögenden Betroffenen eine wesentliche Orientierungshilfe und Richtlinie dar. Danach sind sie nicht zu unterschreitende Mindestsätze, in der Regel jedoch auch angemessen, so dass sie nur dann überschritten werden dürfen, wenn die Wahrnehmung der Betreueraufgaben einen außergewöhnlichen, mit dem erhöhten Zeitaufwand nicht abgegoltenen Umfang der Betreuungstätigkeit begründet. Der Höhe des Vermögens an sich kommt keine Bedeutung für die Vergütung zu. Sie kann mittelbar Bedeutung gewinnen, wenn sich hierdurch die Schwierigkeit der Geschäfte erhöht (BGH NJW 2000, 3709; BayObLG NJW 2001, 1221; OLG Brandenburg FGPrax 2001, 73).

bb) Die Ausübung des Ermessens hinsichtlich der Vergütungshöhe ist in der Rechtsbeschwerde nur beschränkt daraufhin zu überprüfen, ob das Gericht den Tatsachenstoff voll gewürdigt, die Denkgesetze, Auslegungsgrundsätze und die Ermessensgrenzen beachtet hat (BGH NJW aaO). In diesem Rahmen zu überprüfen ist die Ermessensentscheidung des Landgerichts, nicht - wie der Beteiligte wohl meint - die des Amtsgerichts.

Das Beschwerdegericht hat ohne Rechtsfehler dargelegt, dass die dem Beteiligten als Betreuer der Betroffenen obliegenden Aufgaben weder nach ihrem Umfang noch nach ihrer Schwierigkeit über den Regelfall in einem Maße hinausgingen, das die Zuerkennung des regelmäßigen Stundensatzes in einem klaren Missverhältnis zu seinen Leistungen erscheinen ließe. Insbesondere hat es zu Recht darauf hingewiesen, dass die zeitaufwendige und auch rechtlich nicht einfache Sorge für das von der Betroffenen von ihrem verstorbenen Ehemann ererbte Vermögen in Ausübung des dem Beteiligten ebenfalls zustehenden Amtes als (Dauer-)Testamentsvollstrecker ausgeübt wurde. Hierfür hat der Beteiligte dem verwalteten Vermögen einen stattlichen Betrag entnommen.

cc) Das Beschwerdegericht war bei der Vergütungsfestsetzung auch nicht durch die Verfügung des Amtsgerichts M. vom 4.5.2000 an einer Minderung der Stundensätze gehindert. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass es sich bei der Mitteilung vom 4.5.2000 nicht um eine an sich zwar zulässige rechtskraftfähige Zwischenentscheidung handelte. Einwendungen insoweit erhebt auch der Beteiligte nicht, der selbst darauf hinweist, dass ihm hiermit eine Orientierungshilfe für den Vergütungsantrag gegeben werden sollte.

3. Der Geschäftswert entspricht der Differenz zwischen der beantragten und der vom Landgericht festgesetzten Vergütung (§ 131 Abs. 2 i.V.m. § 30 Abs. 1 KostO).

Ende der Entscheidung

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