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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 27.03.2008
Aktenzeichen: 33 Wx 274/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1896 Abs. 1
BGB § 1896 Abs. 2 Satz 1
Nach der Zielsetzung des Betreuungsrechts kann ein Betreuer grundsätzlich nur dann bestellt werden, wenn aus Sicht des Betroffenen ein Fürsorgebedürfnis hierfür besteht, nicht aber um dessen störendes Verhalten gegenüber Dritten einzudämmen. Ein Fürsorgebedürfnis und damit eine Rechtfertigung für die Betreueraufgabe "Entscheidung über den Fernmeldeverkehr" kann aber darin bestehen, den Betroffenen vor den berechtigten Reaktionen der Belästigten (hier: durch eine Vielzahl von Anrufen jeweils bestimmter Privat- oder Firmenanschlüsse mit wirrem Inhalt, Missbrauch des polizeilichen Notrufs) zu schützen.
Gründe:

I.

Für den Betroffenen wurde nach vorangegangener vorläufiger Betreuung mit Beschluss vom 11.1.2005 endgültig ein Betreuer bestellt mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge einschließlich der insoweit notwendigen Aufenthaltsbestimmung; Überwachung des Fernmeldeverkehrs; Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern und die Postkontrolle in den aufgeführten Aufgabenkreisen, sowie ein weiterer Betreuer mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten, samt Postkontrolle in diesen Aufgabenkreisen. Die Betreuung wurde zunächst mit Beschluss vom 16.3.2006 um ein halbes Jahr und dann mit Beschluss vom 28.9.2006 bis 28.9.2009 verlängert. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Landgericht mit Beschluss vom 4.9.2007 zurück. Mit der weiteren Beschwerde verfolgt der Betroffene sein Rechtsschutzziel weiter, eine Aufhebung der Betreuung zu erreichen.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist teilweise begründet.

1. Das Landgericht hat seine Entscheidung auf folgende Erwägungen gestützt:

Der Betroffene leide an einer chronisch verlaufenden schizophrenen Psychose mit deutlich formalen Denkstörungen, einer massiven Minderung seiner Kritikfähigkeit, einer Störung der Steuerungsfähigkeit sowie Einschränkungen beim kohärenten Gedankengang. Eine Besserung des Zustands sei kaum zu erwarten. Aufgrund seiner Krankheit, verbunden mit einer massiven Kritikminderung bezüglich eigener Handlungen und einer ausgeprägten Schwäche der Impulssteuerung, sei der Betroffene zu einer freien Willensbildung nicht in der Lage. Dies ergebe sich aus dem nachvollziehbaren, wissenschaftlich fundierten und logischen Gutachten, welches das Landgericht erholt habe. Die Erkenntnisse des Gutachtens würden durch die Stellungnahmen der beiden Betreuer und der Betreuungsstelle sowie durch den eigenen Eindruck der Kammer vom Betroffenen im Rahmen der Anhörung bestätigt.

Die Notwendigkeit für den Aufgabenkreis "Überwachung des Fernmeldeverkehrs" ergebe sich aus der Tatsache, dass der Betroffene Dritte mit Telefonanrufen geradezu bombardiere. So habe er einen Richter unzählige Male auf dessen Privatanschluss und die Notrufzentrale der Polizei rund 200 Mal hintereinander angerufen.

Der Aufgabenkreis "Vermögenssorge" sei erforderlich, weil der Betroffene keinen Bezug zu Geld habe. Dafür spreche die Höhe seiner Telefonrechnungen. Außerdem tendiere er dazu, Geld ohne Vorausplanung sofort auszugeben, wie sich am laufenden Insolvenzverfahren gegen den Betroffenen zeige und von den Betreuern bestätigt werde.

Der Betroffene brauche auch für den Bereich "Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialversicherungsträgern" eine Betreuung, da die Schreiben des Betroffenen, wie auch sein Verhalten bei der Anhörung durch die Kammer, zeigen würden, dass der Betroffene nicht in der Lage sei, sich auf Wesentliches zu konzentrieren.

Der Aufgabenkreis " Wohnungsangelegenheiten" sei weiterhin erforderlich, da sich aus der Stellungnahme eines Betreuers ergeben habe, dass eine Renovierung der Wohnung oder der Umzug in eine kleinere Wohnung bevorstehe.

Es sei auch eine Betreuung für den Aufgabenkreis "Gesundheitsfürsorge einschließlich der der insoweit notwendigen Aufenthaltsbestimmung" erforderlich. Zwar läge beim Betroffenen derzeit keine akute paranoide Symptomatik vor, auch unterziehe sich der Betroffene derzeit einer regelmäßigen medikamentösen Therapie, jedoch sei bei einem Absetzen der Medikation zu befürchten, dass sich das Zustandsbild des Betroffenen verschlechtere und eine Unterbringung erforderlich werden könnte.

Im Rahmen der angeordneten Aufgabenkreise sei die Betreuung erforderlich, da der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen sei und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kämen. Die beiden Betreuer seien geeignet, die Betreuung zu führen. Die Einwände des Betroffenen seien unsubstantiiert und nicht stichhaltig. Die Überprüfungsfrist entspreche dem Vorschlag des Sachverständigen und sei nicht zu beanstanden.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) nicht in allen Punkten stand.

a) Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer (§ 1896 Abs. 1 BGB). Die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen, also ohne Antrag des Betroffenen gegen seinen Willen, setzt voraus, dass der Betroffene aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen kann, d.h. nicht in der Lage ist, ihn unbeeinflusst von der Krankheit oder Behinderung zu bilden und nach zutreffend gewonnener Einsicht zu handeln (§ 1896 Abs. 1a BGB; BGH NJW 1996, 918/919; BayObLG FamRZ 2000,189; 2002, 703). Für die Verlängerung einer Betreuung gelten die Vorschriften für die erstmalige Bestellung entsprechend, § 69i Abs. 6 FGG.

Das Landgericht hat aufgrund des Sachverständigengutachtens vom 2.8.2007 rechtsfehlerfrei festgestellt, dass bei dem Betroffenen eine chronisch verlaufende schizophrene Psychose mit deutlich formalen Denkstörungen, einer massiven Minderung seiner Kritikfähigkeit, einer Störung der Steuerungsfähigkeit sowie Einschränkungen beim kohärenten Gedankengang und damit eine psychischen Krankheit i.S. des § 1896 Abs. 1 BGB besteht.

Die Kammer hat, gestützt auf das psychiatrische Gutachten, weiter festgestellt, dass der Betroffene zur Besorgung seiner eigenen Angelegenheiten nicht mehr in der Lage ist. Die Feststellungen des Sachverständigen Dr. W. zur massiv eingeschränkten Kritikfähigkeit des Betroffenen bei deutlicher Störung des formalen Denkens und ausgeprägter Schwäche der Impulssteuerung tragen noch die Annahme, dass insoweit die weitere von § 1896 Abs. 1a BGB aufgestellte Voraussetzung einer Betreuung gegen den Willen des Betroffenen vorliegt.

Die Würdigung von Sachverständigengutachten ist Sache der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung und vom Beschwerdegericht nur dahin nachprüfbar, ob der Tatrichter den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht (§ 12 FGG) und bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (§ 25 FGG), ob seine Beweiswürdigung in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ferner ob die Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt worden sind (BayObLGZ 1993, 18/19 m.w.N.). Rechtsfehler des Beschwerdegerichts sind insoweit nicht erkennbar.

Die Einholung eines Gutachtens durch einen vom Betroffenen benannten Gutachter war nicht geboten. Den Umfang der Ermittlungen bestimmt das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, § 12 FGG. Es kann eine weitere Begutachtung durch denselben oder einen anderen Gutachter anordnen, § 15 Abs. 1 FGG, § 412 Abs. 1 ZPO. Auch die Auswahl des Sachverständigen trifft das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen § 15 Abs. 1 FGG, § 404 Abs. 1-3 ZPO. Das Landgericht hat einen Sachverständigen mit der erforderlichen Sachkunde als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie bestellt. Eine Verletzung des gerichtlichen Ermessens bei der Auswahl des Sachverständigen ist nicht ersichtlich. Gegen die Bestellung eines Arztes, der einen Betroffenen über längere Zeit behandelt hat, spricht zudem die Annahme, dass er in einem solchen Fall dem Patienten besonderes Interesse und Wohlwollen entgegen bringt und auch bei bestem Bestreben nach objektiver Beurteilung unwillkürlich geneigt sein könnte, die Streitpunkte im Sinne des Patienten aufzufassen (OLG Stuttgart MDR 1962, 910; Schmidt in Keidel/Kuntze/Winkler FGG 15. Aufl. § 15 Rn. 50).

b) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt worden, in denen die Betreuung erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB). Dies bedarf für jeden einzelnen Aufgabenkreis der Konkretisierung (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 454/455). Aus dem Erforderlichkeitsgrundsatz folgt aber auch, dass ein Betreuer nicht bestellt werden darf, wenn kein Handlungsbedarf besteht, weil die konkret bezeichnete Angelegenheit kein Tätigwerden verlangt. Ob dies zutrifft, ist im einzelnen Fall zu entscheiden (vgl. BayObLG BT-Prax 1995, 64/65).

aa) Das Beschwerdegericht hat in seiner Entscheidung vom 4.9.2007 die Erforderlichkeit der Betreuung für den Aufgabenkreis Überwachung des Fernmeldeverkehrs rechtsfehlerfrei bejaht.

Nach der Zielsetzung des Betreuungsrechts ist die Bestellung eines Betreuers zur Hilfe für den Betroffenen gedacht und setzt grundsätzlich ein Fürsorgebedürfnis aus der Sicht des Betroffenen voraus (BayObLG 1996, 52 = BtPrax 1996, 106 m.w.N.) In Ausnahmefällen darf ein Betreuer auch im ausschließlichen Interesse eines Dritten bestellt werden, wenn die Geltendmachung von Rechten gegen den Betroffenen in Frage steht und der Dritte daran ohne die Bestellung eines Betreuers wegen (partieller) Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen gehindert wäre (BGHZ 93, 1; BayObLG aaO m.w.N.). Ausgeschlossen ist aber die Betreuerbestellung in sonstigen Fällen im Interesse bzw. zum Schutz Dritter, mögen diese auch in durchaus nachvollziehbarer Weise das Verhalten des Betroffenen als zutiefst belästigend empfinden.

Deshalb kann die Bestellung eines Betreuers zur Regelung der Fernmeldeverkehrs gegen den Willen des Betroffenen ausschließlich damit begründet werden, dass diese Maßnahme geeignet und erforderlich sei, ihn vor den berechtigten Reaktionen und Maßnahmen Dritter zu schützen, die als Folge seines Verhaltens zu erwarten sind, nicht aber zur Eindämmung seines störenden Verhaltens gegenüber den Dritten, selbst wenn Letzteres eine mittelbare Folge der Regelung des Fernmeldeverkehrs ist. Vorliegend besteht ein Bedürfnis, den Betroffenen davor zu bewahren, dass ihn die Polizei aufgrund der missbräuchlichen Verwendung des polizeilichen Notrufs immer wieder aufsucht und ihm sein Telefon oder Handy wegnimmt, um die Erreichbarkeit der Polizei im Notfall sicherzustellen. Soweit private Dritte Opfer seines Telefonverhaltens sind oder waren, besteht weiter eine Notwendigkeit, ihn vor gerichtlichen Verfahren auf Unterlassung oder Schadensersatz sowie Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung oder Stalking zu schützen.

bb) Für den Bereich Vermögenssorge liegt ebenfalls ein konkretes Bedürfnis vor. Insoweit konnte sich das Landgericht auf die Schilderungen der Betreuer stützen. Diese belegen, dass der Betroffene mit seinem Geld nicht zielgerichtet und vernünftig umgehen kann, sondern unkontrolliert Schulden macht. Der Betroffene hat die Miete für seine Wohnung für fünf Monate nicht bezahlt, was eine Kündigung zur Folge hatte, die erst durch das Eingreifen des weiteren Betreuers abgewendet werden konnte. Gleichzeitig hatte der Betroffene Kredite in Höhe von insgesamt 17.000 EUR aufgenommen, die er vollständig verbrauchte. Sein Ausgabeverhalten hat kontinuierlich zu einer außer Verhältnis zu seinem Einkommen stehenden Verschuldung geführt, so dass inzwischen gerichtlich die Privatinsolvenz eröffnet werden musste und ein Insolvenzverwalter bestellt wurde. Die laufende Rente muss dem Betroffenen in Teilbeträgen ausbezahlt werden, da er ansonsten alles auf einmal ausgibt. Um einen weiteren Anstieg der Verschuldung und die Gefährdung der Privatinsolvenz zu verhindern, ist die gesetzliche Vertretung im Bereich der Vermögenssorge derzeit zwingend erforderlich.

Angesichts der Tatsache, dass der Betroffene regelmäßige Einkünfte in Form von Rente bezieht und sich in medikamentöser Therapie befindet, ist eine Betreuung des Betroffenen auch in den Bereichen "Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen sowie Renten- und Sozialversicherungsträgern erforderlich im Sinn von § 1896 Abs.2 BGB, da der Bedarf, Notwendiges zu veranlassen, in diesen Bereichen jederzeit auftreten kann (BayObLG vom 22.12.1994 - 3Z BR 250/94 Rn 6, zitiert nach juris).

Auch für den Bereich Wohnungsangelegenheiten besteht weiterhin ein Bedürfnis für eine Betreuung, da der Betroffene bereits in der Vergangenheit durch sein Verhalten fast den Verlust der Wohnung herbeigeführt hat und auch weiterhin Entscheidungen in Zusammenhang mit der Wohnung anstehen, wie sich aus der Stellungnahme des weiteren Betreuers ergibt.

Hingegen kann die Entscheidung keinen Bestand haben, soweit in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht auch der Bereich Gesundheitsfürsorge in den Aufgabenkreis des Betreuers einbezogen wurde.

Der Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge einschließlich der insoweit notwendigen Aufenthaltsbestimmung hätte angesichts der Tatsache, dass sich der Betroffene nach den Ausführungen des Landgerichts freiwillig in regelmäßiger medikamentöser Behandlung befindet, nur dann seine Berechtigung, wenn das dazu dienen könnte, im gegebenen Fall eine notwendige Unterbringung des Betroffenen einzuleiten. Hierzu bedürfte es aber konkreter Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene die freiwillige psychiatrische Behandlung beendet und deswegen eine Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB notwendig werden könnte. Die bisherigen Ausführungen des Sachverständigen genügen hierfür nicht. Es bedarf weiterer Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit der Therapiebeendigung und deren etwaige Folgen. Der Sachverständige spricht insoweit nur allgemein von der Gefahr, dass sich das Zustandsbild des Betroffenen ohne Medikation weiter verschlechtern wird, ohne dies näher zu beschreiben. Inwieweit die chronisch verlaufende schizophrene Psychose selbst im Fall einer Verschlimmerung des Krankheitsbildes angesichts der strengen und verfassungsrechtlich verankerten Voraussetzungen an freiheitsentziehende Eingriffe Anlass zu einer Behandlung gegen den Willen des Betroffenen sein kann, bedarf näherer medizinischer Darlegungen.

Insoweit ist die Entscheidung des Landgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung zurückzugeben.

c) Soweit sich das Vorbringen des Betroffenen auch gegen die Betreuer richtet, fehlen Anhaltspunkte dafür, dass diese gemäß § 1908b BGB zu entlassen sind.

Der Betreuer ist zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist, oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt (§ 1908b Abs. 1 Satz 1 BGB).

Soweit der Betroffene behauptet, er habe seinen Bruder seit zwei Jahren telefonisch nicht erreichen können und auch beim anderen Betreuer breche der Anrufbeantworter Gespräche ab, entspricht dies offensichtlich nicht den Tatsachen. Die Betreuungsstelle hat bestätigt, dass der Betroffene ausreichend Gelegenheit habe, mit den beiden Betreuern Kontakt aufzunehmen und etwaige Angelegenheiten zu besprechen, obwohl er sie zeitweilig mit ständigen Telefonanrufen überhäufe.

Für die Entlassung genügt darüber hinaus jeder Grund, der den Betreuer als nicht mehr geeignet i.S. von § 1897 Abs. 1 BGB erscheinen lässt (BayObLG FamRZ 2003, 403/404). Als wichtiger Grund kann anzusehen sein, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen dem Betroffenen und dem Betreuer gestört ist (Diederichsen in Palandt BGB 67. Auflage § 1908b Rn. 2). In diesem Zusammenhang sind auch Wunsch und Wille einer geschäftsunfähigen oder in ihrer geistigen Leistungskraft eingeschränkten Person zu berücksichtigen. Voraussetzung der Entlassung eines Betreuers ist, dass das Wohl des Betroffenen bei Beibehaltung des bisherigen Betreuers nicht oder erheblich schlechter gewahrt ist als bei einem Austausch des Betreuers (BayObLG FamRZ 2005, 751).

Der Betroffene hat von sich aus keinen namentlich benannten neuen Betreuer vorgeschlagen, sondern immer wieder in Schreiben betont, er wolle mit den Betreuern nichts zu tun haben, er brauche keine Betreuung und könne seine Angelegenheiten selbst regeln. Zu seinem Bruder habe er zudem kein gutes Verhältnis. Aus den Äußerungen ergibt sich, dass der Betroffene in erster Linie eine Betreuung an sich und bereits deshalb auch seine Betreuer ablehnt. Daher würde auch jeder andere Betreuer vom Betroffenen bereits grundsätzlich abgelehnt werden. Darüber hinaus ist aus den Akten ersichtlich, dass der Betroffene, krankheitsbedingt, schwierig in der Betreuung zu führen ist, insbesondere da er dazu neigt, Personen mit unmäßigen Telefonanrufen zu belästigen und, auch schriftlich, zu Beleidigungen und verbalen Entgleisungen tendiert. Die Betreuer haben trotz der Belastungen, die die Führung dieser Betreuung mit sich bringt, den Betroffenen angemessen unterstützt und stehen mit ihm in regelmäßigem Kontakt. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass das Wohl des Betroffenen bei einem Wechsel der Betreuer besser gewahrt wäre. Soweit der Betroffene darüber hinaus Vorwürfe gegen den Lebenswandel seines Bruders erhebt, sind keine objektiven Anhaltspunkte erkennbar, die diese Behauptungen stützen oder gar Anlass zu Zweifeln an der Eignung des Betreuers aufkommen lassen.

Die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses gegenüber beiden Betreuern reicht auch nicht soweit, dass eine zur Führung der Betreuung sinnvolle Zusammenarbeit mit ihnen nicht mehr stattfindet.

Das Wohl des Betroffenen erscheint daher auch durch neue Betreuer nicht besser gewahrt, so dass eine Entlassung ausscheidet.

3) Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1 und 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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