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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 04.08.2005
Aktenzeichen: 33 Wx 29/05
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 104 Nr. 2 | |
BGB § 105 Abs. 1 | |
BGB § 1896 |
Tatbestand:
Für die Betroffene ist seit 16.12.1999 ihre Tochter I. zur Betreuerin bestellt für den Aufgabenkreis Sorge für die Gesundheit. In einem psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 26.11.1999 wurde der Betroffenen für diesen Zeitpunkt Geschäfts- und Testierunfähigkeit aufgrund einer mittelschwer ausgeprägten senilen Demenz attestiert. Dieser Tochter hatte die Betroffene 1994 Vollmacht über ein Giro- und über ein Sparkonto bei der P.-Bank eingeräumt. Die genannten Konten sowie weitere Konten und Depots der Betroffenen bei deutschen Geldinstituten mit einem Gesamtkontostand von rund 110.000 DM löste die Tochter I. nach Übernahme der Betreuung auf. Einen Teilbetrag von 10.000 DM übertrug die Betreuerin am 7.5.2000 auf ihr eigenes Konto sowie Wertpapiere zum Nennbetrag von 9.000 DM am 7.8.2000 in ihr eigenes Depot. Wertpapiere von 50.000 DM wurden in einem Depot der Betreuerin für die Betroffene angelegt. Am 7.8.2000 unterschrieb die Betroffene ein maschinenschriftliches Schreiben, in welchem der Betreuerin zwei Bausparverträge mit einem Gesamtansparguthaben von rund 15.000 DM übertragen und ein Rückerstattungsanspruch auf anteilige Wohnungskosten in Höhe von 21.957,66 DM schenkweise eingeräumt wurde. Über ein Schweizer Konto mit einem Geldbestand von ca. 300.000 DM erteilte die Betroffene der Beteiligten, ihrer Tochter H., am 6.8.2000 Vollmacht mit dem Auftrag, den Geldbetrag unter die drei Schwestern aufzuteilen. Diesem Auftrag ist die Beteiligte nachgekommen. Über diese Vermögensverfügungen, weitere Schenkungen der Betroffenen an die Betreuerin (Schmuck, Diamanten) und die von der Betreuerin für die Betroffene getätigten Ausgaben kam es seit Beginn der Betreuung zu Meinungsverschiedenheiten zwischen der Betreuerin und der Beteiligten.
Am 3.8.2001 erweiterte das Amtsgericht die Betreuung um den Aufgabenkreis Vermögensangelegenheiten und bestellte insoweit einen Rechtsanwalt zum Betreuer. Dieser bemängelte, dass die Betreuerin umfangreiche Privatentnahmen für sich abgezweigt habe und forderte sie zur Rückzahlung von 125.131,85 DM mit Schreiben vom 11.12.2001 auf. Am 23.9.2002 teilte er dem Vormundschaftsgericht mit, er schätze eine Rückforderungsklage aufgrund des Kostenrisikos als nicht ratsam ein, da kein schlüssiger Sachvortrag erstellt werden könne, der es rechtfertigen würde, unter Abwägung des Kostenrisikos eine Klage einzureichen. Die Betreuerin und die Beteiligte hätten in mehreren Schreiben, insbesondere was die Angelegenheit Schweizer Konten anbelange, mitgeteilt, dass die dort befindlichen Vermögenswerte und Gegenstände auf Veranlassung der Betroffenen und im gegenseitigen Einvernehmen der Schwestern auseinandergesetzt worden seien. In einem Schreiben vom 15.9.2003 wiederholte er seine Auffassung und wies darauf hin, dass bei einer gerichtlichen Überprüfung der Vorgänge auch die Gefahr bestünde, dass steuerpflichtige Vorgänge offenbart werden müssten. Ein Ermittlungsverfahren wegen Untreue gegen die Betreuerin, welches aufgrund einer Strafanzeige der Beteiligten eingeleitet worden war, wurde wegen fehlender Antragsbefugnis der Beteiligten eingestellt.
Die Beteiligte beantragte mit Schriftsatz vom 9.1.2004 ausdrücklich, den Vermögensbetreuer zu entlassen, einen neuen Betreuer zu bestellen und einen Rechtsanwalt als Ergänzungsbetreuer für den Bereich Klageerhebung gegen die Betreuerin wegen Rückforderung von Geldern und etwaige Anzeigenerstattung zu bestellen. Der Betreuer habe es u.a. unterlassen, für die Rückumschreibung der Konten von der Betreuerin auf ein Konto der Betroffenen, die Rückgabe der aufgelösten Bausparverträge, die Rückforderung von für eigene Zwecke verbrauchten Geldern, die Rückforderung der "Schenkung" von 21.000 DM und für eine Sicherung der aufgeteilten Schweizer Gelder zu sorgen. Diese Anträge wies das Amtsgericht am 11.3.2004 zurück, weil sich die Betroffene im August 2000 durchaus in einem geschäftsfähigen Zustand befunden haben könne. Am 18.10.2004 hat das Amtsgericht die Betreuung unverändert verlängert.
Gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 11.3.2004 wandte sich die Beteiligte mit ihrer sofortigen Beschwerde, mit der sie ihr ursprüngliches Rechtsschutzziel weiterverfolgte und die Bestellung eines Mitbetreuers statt eines Ergänzungsbetreuers beantragte. Der für die Betroffene bestellte Verfahrenspfleger regte an, einen Ergänzungsbetreuer mit dem Aufgabenkreis "Prüfung und Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Betroffenen gegen den Betreuer" zu bestellen. Dem hat sich die Beteiligte in einem Schriftsatz ihrer Verfahrenbevollmächtigten vom 30.11.2004 angeschlossen. Das Landgericht hat das Rechtsmittel der Beteiligten teils verworfen, teils als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen wandte sich die Beteiligte mit ihrer weiteren Beschwerde, die in der Sache überwiegend Erfolg hatte.
Gründe:
Zwar hat die Beteiligte in ihrer Beschwerdebegründung keine ausdrücklichen Anträge gestellt, doch ergibt sich aus dem Inhalt des Schriftsatzes, der auch auf die Ausführungen des Verfahrenspflegers in zweiter Instanz Bezug nimmt, dass die Beteiligte sich gegen den gesamten Beschluss des Landgerichts wendet und die Einsetzung eines Mitbetreuers erreichen will, der entweder eine Klage gegen die Betreuerin auf Rückforderung erhebt oder mögliche Schadensersatzansprüche gegen den Betreuer prüft.
1. Das Landgericht hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet:
Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung der Entlassung des Betreuers richte, sei diese als unzulässig zu verwerfen, weil der Beteiligten kein Beschwerderecht zustehe. Weder aus § 20 Abs. 1 FGG noch aus § 69g Abs. 1 FGG ergebe sich eine Beschwerdebefugnis. Die Beteiligte sei nicht in ihren Rechten beeinträchtigt. Ein hiervon unabhängiges Beschwerderecht stehe ihr nicht zu, weil die Entlassung eines Betreuers nicht zu den in § 69g Abs. 1 FGG aufgezählten Verfahrensgegenständen zähle. Da die Beteiligte ursprünglich mit der Bestellung des Betreuers einverstanden gewesen sei, gehe es ihr auch nicht um eine Korrektur der Erstbestellung, sondern um eine Entlassung des Betreuers. Eine Beschwerdebefugnis ergebe sich auch nicht aus § 69i FGG. Die Verweisung in § 69i Abs. 8 FGG auf § 1908c BGB mache deutlich, dass sich das Rechtsmittel gegen die Entlassung und nicht gegen deren Ablehnung richten müsse.
Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines Ergänzungsbetreuers richte, seien die Voraussetzungen des §1899 Abs. 4 BGB nicht gegeben, da der Betreuer bezüglich einer Klageerhebung bzw. der Stellung einer Strafanzeige nicht von der Vertretung ausgeschlossen sei. Auch die Bestellung eines weiteren Betreuers nach § 1899 Abs. 1 BGB halte die Kammer nicht für sachgerecht. Grundsätzlich sei der Vorrang der Einzelbetreuung zu beachten. Hier sei zu berücksichtigen, dass für die Betroffene bereits zwei Betreuer bestellt worden seien. Außerdem seien dem Betreuer, welcher der Kammer aus zahlreichen Verfahren als kompetenter und erfahrener Berufsbetreuer bekannt sei, keine Pflichtverletzungen vorzuwerfen, wie das Amtsgericht bereits in seinem Beschluss festgestellt habe.
2. Die weitere Beschwerde ist nicht begründet, soweit sie sich gegen die Ablehnung der Entlassung des Betreuers richtet. Wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, steht der Beteiligten insoweit kein Beschwerderecht zu.
Aus § 20 Abs. 1 FGG kann die Beteiligte keine Beschwerdebefugnis herleiten, da sie in ihren Rechten nicht beeinträchtigt ist. Ein hiervon unabhängiges Beschwerderecht nach § 69g Abs. 1 FGG steht ihr nicht zu, weil die Ablehnung einer Entlassung eines Betreuers nicht zu den in § 69g Abs. 1 FGG abschließend aufgezählten Verfahrensgegenständen zählt. Da die Beteiligte ursprünglich mit der Bestellung des Betreuers einverstanden war, geht es ihr nicht um eine Korrektur der Erstbestellung, sondern um eine Entlassung des Betreuers. Eine Beschwerdebefugnis ergibt sich auch nicht aus § 69i FGG. Die Verweisung in § 69i Abs. 8 FGG auf § 1908c BGB zeigt, dass sich das Rechtsmittel gegen die Entlassung und nicht gegen deren Ablehnung richten muss (vgl. BayObLG vom 30.12.2003 - FamRZ 2004, 979 [Ls.].
3. Die weitere Beschwerde hat aber insofern Erfolg, als sich die Beteiligte gegen die Ablehnung einer Mitbetreuerbestellung wendet.
a) Der Aufgabenkreis Vermögenssorge umfasst die Vertretung in allen vermögensrechtlichen Fragen, also auch die Geltendmachung von Ansprüchen, die dem Betreuten zustehen, wie Schmerzensgeld, Ansprüche nach dem Urheberrecht und Unterhaltsansprüche (vgl. Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 3. Aufl. § 1896 BGB Rn. 47) oder Ansprüche auf Erwerbsunfähigkeitsrente (LG Berlin vom 10.5.2001 = FamRZ 2002, 345). Zu den Aufgaben des Betreuers zählen auch die damit zusammenhängenden steuerrechtlichen Geschäfte, wie die Abgabe der Steuererklärungen. Der Betreuer hat sich auch um die ordnungsgemäße Behandlung von Schwarzgeldern des Betreuten zu kümmern (vgl. Lipp/Sauer Steueramnestiegesetz und Betreuung BtPrax 2004, 83). Zum Aufgabenkreis gehört demnach auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die dem Betreuten gegen Dritte zustehen, und zwar unabhängig davon, ob der Grund für diese Ansprüche während des Laufs der Betreuung oder bereits vorher gelegt worden ist (BayObLG vom 24.2.2005 - 3Z BR 262/04).
b) Wird einem Betreuer der Aufgabenkreis Vermögenssorge übertragen, hat er die Aufgabe, das Vermögen des Betroffenen ordnungsgemäß zu verwalten sowie bestmöglich zu sichern und zu mehren. Seine Richtschnur bei den zu treffenden Entscheidungen hat ausschließlich das Wohl und das vermögensrechtliche Interesse des Betreuten zu sein. Bei einer Vermögenssorge ist deshalb nicht zu fragen, ob Angehörige Interesse an einer vorweggenommenen Erbfolge haben oder ob familiäre Streitigkeiten zwischen Abkömmlingen des Betreuten vermieden werden können. Wichtig ist allein, dass der Betreute sein Vermögen behält oder mehrt, um damit möglichst lange seinen Unterhalt bestreiten zu können. Hierin besteht die Vermögenssorgepflicht des bestellten Betreuers. Eine korrekte und gewissenhafte Amtsführung verlangt deshalb die konsequente Verfolgung der Interessen des Betreuten (vgl. BGH vom 3.11.2004 - XII ZR 332/01 für einen Vermögenspfleger).
c) Hier hat der Betreuer diese Pflicht verletzt. Obwohl er gesehen hat, dass die Betroffene in bereits geschäftsunfähigem Zustand an zwei ihrer Töchter Vollmachten ausgestellt hat, mit denen diese Vermögenswerte der Betroffenen entweder an sich selbst oder an alle drei Töchter übertragen konnten und die Übertragungen auch durchgeführt haben, hat er sich nicht um eine Rückübertragung gekümmert.
Die Betroffene war nach der Feststellung des psychiatrischen Sachverständigen seit November 1999 wegen seniler Demenz geschäfts- und testierunfähig. Sowohl die von ihr der Beteiligten am 6.8.2000 erteilte Vollmacht als auch die Schenkung an die Betreuerin vom 7.8.2000 sind deshalb nach § 105 Nr. 1 BGB nichtig. Anhaltspunkte dafür, dass sie ausgerechnet bei Unterzeichnung der beiden Urkunden einen lichten Moment gehabt haben könnte, sind entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht ersichtlich. Ist ein allgemeiner Zustand der Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2 BGB festgestellt, müssen lichte Augenblicke als die dann bestehende Ausnahme bewiesen werden (Palandt/Heinrischs BGB 64. Aufl. § 104 Rn. 8). Indizien für eine solche Ausnahme sind nicht gegeben. Sowohl die Vollmacht als auch die Schenkungsurkunde sind offensichtlich vorformuliert und von der Betroffenen lediglich unterzeichnet worden. Die Vollmacht vom 6.8.2000 ist im Text erkennbar von der Beteiligten geschrieben worden, jedenfalls nicht von der Betroffenen, die eine völlig andere Handschrift besitzt. Der Text der Schenkung wiederum ist offensichtlich auf derjenigen Schreibmaschine geschrieben worden, welche die Betreuerin auch sonst für ihre Schreiben benutzt. Dass die Betroffene nur in etwa die sie belastende Vereinbarung nachvollziehen konnte, dass sie anteilige Wohnkosten über 17 Jahre hinweg an die Betreuerin zurückerstatten sollte, über deren Höhe sie nach dem Text der Urkunde selbst nicht informiert war, da die Auflistung im Besitz der Betreuerin war, hält der Senat für ausgeschlossen. So ergibt sich aus dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen, dass die Betroffene bereits im November 1999 keinerlei Überblick über ihre finanziellen Verhältnisse mehr hatte.
Es kommt hinzu, dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Betreuerin die ihr von der Betroffenen im Jahr 1994 erteilte Kontovollmacht im Jahr 2000 dazu benutzt hat, um Gelder und Wertpapiere auf ihre eigenen Konten und Depots zu übertragen. Die Übertragungen betrafen hierbei nach Aktenlage nur zum Teil die der Kontovollmacht zugrunde liegende Bankverbindung. Abgesehen davon ermächtigt im Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem eine ausgestellte Kontovollmacht nicht dazu, sich Gelder und Wertpapiere anzueignen, auf welche der Bevollmächtigte keinen Anspruch hat.
d) Es wäre damit die Pflicht des Betreuers gewesen, zumindest diese Beträge zurückzuverlangen. Wie bereits ausgeführt, gehört zur Vermögenssorge auch die Pflicht, bereits zugunsten der Betreuten bestehende Ansprüche geltend zu machen. Dies gilt in besonderem Maße dann, wenn Dritte die Geschäftsunfähigkeit der Betreuten dafür ausnutzen oder ausgenutzt haben, um zu Lebzeiten der Betreuten das potentielle Erbe zum größten Teil unter sich aufzuteilen. Die Feststellung der Geschäftsunfähigkeit und die daraus folgende Nichtigkeit der vorgenommenen Rechtsgeschäfte stellen einen Schutz für die Betroffene dar. Sie muss sich darauf verlassen können, dass nur solche Rechtsgeschäfte für sie verbindlich sind, die sie bei klarem Verstand getätigt hat. Da sie die Sach- und Rechtslage jetzt nicht mehr überblicken kann, kommt es auf das von der Betreuerin behauptete Einverständnis von ihrer Seite nicht an. Gleichfalls ist unerheblich, dass die Töchter die vorgenommenen Rechtsgeschäfte billigen, da es hier nicht um die Wahrung ihrer Interessen geht. Zu Beginn seiner Tätigkeit hat der Betreuer dies wohl ebenso gesehen. Er hat deshalb auch ein Schreiben an die Betreuerin gerichtet, in welchem er von ihr einen Betrag von 125.000 DM fordert. Die Rückforderung hat er aber nicht weiter verfolgt, sondern mit der Begründung eingestellt, er sehe sich außerstande, eine tragfähige Klagebegründung zu formulieren. Die Auseinandersetzung sei im Einverständnis der Betroffenen und ihrer Töchter erfolgt, auch bestehe die Gefahr, dass steuerrelevante Vorgänge bezüglich des Schweizer Kontos zum Vorschein kämen.
Diese Argumente gehen an der Sache vorbei. Der Betreuer hat die Vermögensinteressen der Betreuten wahrzunehmen. Gerade wenn diese bereits zu Lebzeiten ihr Vermögen an ihre Töchter verteilt, ohne dass sie dazu in der Lage ist, die Folgen ihrer Handlungen zu überblicken und die nachteiligen Folgen für ihr Vermögen einzuschätzen, hat er sie von solchen Handlungen abzuhalten oder bereits zu ihren Lasten geschehene Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen. Er kann auch nicht vor einer möglichen Steuerhinterziehung der Betroffenen die Augen verschließen, sondern hat die Pflicht, die Gelder für die Betroffene in korrekter Weise zu erhalten. Jedenfalls ist es nicht Aufgabe eines Vermögensbetreuers, Steuerhinterziehungen des Betreuten zu decken.
e) Die Ansprüche gegen die Töchter dürften allerdings zwischenzeitlich verjährt sein. Bereicherungsansprüche verjähren nach neuem Recht nach drei Jahren, § 195 BGB. Beginn der Verjährung ist das Ende des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und Kenntnis von den Anspruch begründenden Tatsachen vorlag, § 199 Abs. 1 BGB. Nach Art. 229 EGBGB § 6 Abs. 4 begann die Verjährung ab 1.1.2002 zu laufen, weil die Verjährung nach altem Recht dreißig Jahre betrug. Zu diesem Zeitpunkt dürfte bei der Betroffenen, vertreten durch den Betreuer, Kenntnis vorgelegen haben. Dann wäre die Verjährung am 31.12.2004 abgelaufen, falls nicht aufgrund dem Senat zurzeit allerdings nicht bekannter Umstände die Verjährung gehemmt war oder neu zu laufen begonnen hat. Dies könnte der Fall sein, wenn eine Vereinbarung über einen Verjährungsverzicht getroffen worden oder ein Anerkenntnis abgegeben worden wäre.
f) Sollten die Ansprüche bereits verjährt sein, könnte sich ein Schadensersatzanspruch gegen den Betreuer ergeben. Die Prüfung möglicherweise der Betroffenen gegenüber dem Betreuer zustehender Ansprüche ist Teil des Aufgabenkreises Vermögenssorge, welcher dem Betreuer übertragen worden ist. Von der Prüfung etwaiger Ansprüche ist der Betreuer nach § 1795 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 1908i, § 181 BGB kraft Gesetzes ausgeschlossen, weil er nicht Ansprüche gegen sich selbst prüfen und geltend machen kann.
Für den Aufgabenkreis "Prüfung möglicher Schadensersatzansprüche gegen den Betreuer" ist deshalb ein weiterer Betreuer zu bestellen (§ 1896 Abs. 3 BGB). Dieser wird im Rahmen dieser Prüfung nicht nur die Verjährungsfrage, sondern auch die Frage zu klären haben, aus welchen Gründen der Betreuer von der Rückforderung Abstand genommen hat, und ob außer den oben dargestellten noch weitere Rechtsgeschäfte vorgenommen worden sind, die Anlass für eine Rückforderung geben könnten. Ferner könnte sich die Angelegenheit dadurch erledigen, dass die aufgrund der nichtigen Rechtsgeschäfte bzw. aufgrund der Überschreitung der Vollmacht getätigten Rechtsgeschäfte zugunsten der Betroffenen rückabgewickelt werden.
Zur Bestellung eines weiteren Betreuers ist die Sache an das Amtsgericht zurückzugeben.
Ende der Entscheidung
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