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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 15.03.2006
Aktenzeichen: 33 Wx 30/06
Rechtsgebiete: FGG, GG


Vorschriften:

FGG § 20
GG Art. 103 Abs. 1
1. Der Betreuer hat grundsätzlich keine Beschwerdebefugnis, wenn die Betreuung insgesamt aufgehoben wird (vgl. OLG Köln NJW-RR 1997, 708).

2. Eine behauptete Verletzung seines rechtlichen Gehörs führt jedenfalls dann nicht zu einer Beschwerdeberechtigung, wenn die nicht auf eine Anregung des Betreuers zurückgehende Betreuung unangefochten seit längerer Zeit besteht, auf Antrag des Betroffenen aufgehoben wird und aus dem Aufhebungsbeschluss keine Anhaltspunkte für eine materielle Rechtsbeeinträchtigung - z.B. durch Vorwürfe bzgl. der Amtsführung des Betreuers - zu erkennen sind (Abgrenzung zu OLG Düsseldorf FamRZ 1998, 1244).


Gründe:

I.

Für die Betroffene war seit 18.8.2004 ein Betreuer bestellt, seit 30.9.2004 der hier verfahrensbeteiligte ehemalige Betreuer. Als Aufgabenkreise waren zuletzt bestimmt: Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über eine Unterbringung, Wohnungsangelegenheiten, Vermögenssorge, Vertretung bei Ämtern und Behörden, Vertretung gegenüber Sozialleistungs- und Versicherungsträgern, Vertretung in familienrechtlichen Angelegenheiten. Auf Antrag der Betroffenen wurde die Betreuung mit Beschluss des Amtsgerichts vom 28.11.2005 aufgehoben. Eine hiergegen vom ehemaligen Betreuer erhobene Beschwerde wurde vom Landgericht mit Beschluss vom 19.12.2005 verworfen.

Hiergegen wendet er sich mit seiner weiteren Beschwerde.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die weitere Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist der ehemalige Betreuer zur Erhebung der weiteren Beschwerde berechtigt (§ 29 Abs. 4, § 20 Abs. 1 FGG). Die Beschwerdeberechtigung folgt hier bereits daraus, dass die Erstbeschwerde verworfen wurde (vgl. BGH FamRZ 1989, 603; BayObLGZ 1986, 118/120, 1996, 192/194; Keidel/Meyer-Holz FGG 15. Aufl. § 27 Rn. 10).

2. Die weitere Beschwerde ist jedoch in der Sache nicht begründet.

a) Das Landgericht hat seine Entscheidung auf folgende Erwägungen gestützt:

Die Beschwerde sei unzulässig, da dem Beschwerdeführer eine Beschwerdebefugnis nicht zustehe. Nach Aufhebung der Betreuung scheide eine Beschwerdebefugnis nach § 69g Abs. 2 FGG aus. Es komme allenfalls eine Beschwerdeberechtigung nach § 20 Abs. 1 FGG in Betracht. Die angefochtene Verfügung greife jedoch nicht in ein subjektives Recht des Beschwerdeführers ein. Eine Fallkonstellation wie im Beschluss des OLG Düsseldorf vom 6.11.1997 (FamRZ 1998, 1244) sei hier nicht gegeben. Der Beschwerdeführer habe von einer möglichen Aufhebung der Betreuung gewusst. Eine materielle Rechtsbeeinträchtigung liege nicht vor. Dem Beschwerdeführer stehe kein Recht auf Bestellung als Betreuer zu. Im Übrigen beruhe die Entscheidung des Amtsgerichts nicht auf dem Verfahrensverstoß. Das Amtsgericht hätte auch im Falle einer Stellungnahme des Betreuers nicht anders entscheiden können.

b) Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).

aa) Aus § 69g Abs. 2 FGG kann der Beschwerdeführer eine Berechtigung nicht herleiten, da das Amt des Betreuers durch die Aufhebung der Betreuung bereits mit sofortiger Wirkung beendet worden ist.

bb) Eine eigene Beschwerdebefugnis des ehemaligen Betreuers aus § 20 Abs. 1 FGG besteht nicht, denn der Betreuer hat kein eigenes Recht auf Fortbestand der Betreuung um seines Amtes willen. Die Betreuung wird nicht im Interesse des Betreuers, sondern im Interesse des Betroffenen angeordnet. Insoweit greift die Aufhebung der Betreuung nicht in die eigene Rechtssphäre des Betreuers ein (OLG Köln NJW-RR 1997, 708; OLG Düsseldorf BtPrax 1998, 80 = FamRZ 1998, 1244).

cc) Aus einer Verletzung des Anspruch auf rechtlichen Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) kann der ehemalige Betreuer ebenfalls eine Beschwerdebefugnis nicht herleiten.

Soweit er sich hierzu auf den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 9.10.1996 (FamRZ 1997, 1358) beruft, ist festzustellen, dass diese Entscheidung sich nicht auf eine Aufhebung der Betreuung, sondern auf die Entlassung des Betreuers bezog. Diese ist - wie § 69g Abs. 4 Nr. 3 FGG zeigt - für den Betreuer anfechtbar, dies setzt jedoch voraus, dass die Betreuung als solches bestehen bleibt (vgl. OLG Düsseldorf aaO m.w.N.).

Wie das Landgericht bereits zutreffend festgestellt hat, liegt eine Fallkonstellation wie bei der genannten Entscheidung des OLG Düsseldorf hier nicht vor. Der dortige Fall betraf die Anfechtung der erstmaligen Betreuungsanordnung, die von dem Beschwerdeführer angeregt war. Im vorliegenden Fall geht es hingegen um eine bereits seit eineinhalb Jahren bestehende Betreuung, die nunmehr auf Antrag der Betroffenen aufgehoben wurde. Ein besonderer Grund, dem ehemaligen Betreuer im vorliegenden Fall allein aufgrund des Vortrags einer Verletzung des rechtlichen Gehörs Rechtsschutz zu gewähren, besteht hier nicht.

Auch unter dem Blickwinkel der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 103 Abs. 1 GG kann eine Beschwerdeberechtigung nicht hergeleitet werden. Danach kann bei festgestellter Verletzung eines Verfahrensgrundrechts eine Beschwerdeberechtigung im Sinne von § 20 Abs. 1 FGG schon dann bejaht werden, wenn eine materielle Rechtsbeeinträchtigung des Betroffenen durch die von ihm angefochtene Entscheidung möglich ist. Danach ist die Beschwerde nur dann als unzulässig zu verwerfen, wenn eine materielle Rechtsbeeinträchtigung ausgeschlossen werden kann (Keidel/Kahl § 20 FGG Rn. 11a). Wie oben gezeigt, ist die Stellung des Betreuers als solche keine derartige Rechtsposition. Wie das Landgericht zutreffend aufgeführt hat, wird dem Betreuer im angefochtenen Beschluss auch nicht etwa eine Pflichtverletzung vorgeworfen oder in anderer Weise auf seine Amtsführung eingegangen. Es ist daher unter keinem Gesichtspunkt eine materielle Rechtsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers erkennbar.

Daher hat das Landgericht die Beschwerde des ehemaligen Betreuers zu Recht verworfen.

Ende der Entscheidung

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