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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 27.07.2007
Aktenzeichen: 33 Wx 34/07
Rechtsgebiete: BGB, FGG
Vorschriften:
BGB § 2314 | |
FGG § 34 Abs. 1 Satz 1 |
2. Eine Antragstellerin, die sich über die finanziellen Verhältnisse der Betroffenen durch Einsicht in Betreuungsakten informieren möchte, macht keine eigenen Rechte oder Interessen geltend; eventuell ihr zustehende Erbansprüche können zu Lebzeiten der Betroffenen und potentiellen Erblasserin grundsätzlich kein Akteneinsichtsrecht begründen.
3. Hat das Gericht ein berechtigtes Interesse bejaht, entscheidet es über die Gewährung von Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen; eine Abwägung der widerstreitenden Interessen ist aber erst dann möglich, wenn das Interesse an der Akteneinsicht plausibel begründet wird.
4. Der pflichtteilsberechtigten Tochter ist ein Interesse an Informationen über den Bestand des Nachlasses durchaus zuzugestehen; hierfür ist aber der Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB gegeben.
Tenor:
I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. November 2006 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligte hat die dem Betreuer sowie dem Gegenbetreuer im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 20.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
I. Für die Betroffene bestand seit Dezember 2003 eine zunächst vorläufige Betreuung. Am 26.4.2004 wurde der jetzige Betreuer, ein Sohn der Betroffenen, als endgültiger Betreuer mit dem Aufgabenkreis "Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über eine Unterbringung; Wohnungsangelegenheiten; Vermögenssorge; Entgegnennahme und Öffnen der Post; Vertretung bei Ämtern und Behörden, gegenüber Heimen sowie gegenüber Sozialleistungs -und Versicherungsträgern" bestellt. Der Aufgabenkreis wurde am 2.6.2004 nach dem Tod des Ehemannes der Betroffenen um die Vertretung in Nachlassangelegenheiten erweitert.
Die gegen die genannten Beschlüsse eingelegten Rechtsmittel der Beteiligten, die hierbei das Ziel der Einsetzung eines anderen Betreuers verfolgte, wurden letztinstanzlich mit Senatsbeschluss vom 5.10.2005 im wesentlichen zurückgewiesen.
Der Betreuer ist nicht von der Rechnungslegung befreit. Außerdem wurde ein Rechtsanwalt als Gegenbetreuer zur Prüfung der Vermögensverwaltung durch den Betreuer bestellt.
Mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 19.1. und 30.3.2006 beantragte die Beteiligte, ihr Akteneinsicht in die Betreuungsakten zu gewähren. Sie könne nur auf diese Weise überprüfen, ob der Betreuer seiner Pflicht zur Rechnungslegung nachkomme und so feststellen, ob der Nachlass ordnungsgemäß verwaltet werde.
Diesen Antrag wies das Vormundschaftsgericht am 8.6.2006 zurück. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beteiligten hat das Landgericht am 23.11.2006 zurückgewiesen. Mit der weiteren Beschwerde verfolgt die Beteiligte weiterhin das Ziel, die begehrte Akteneinsicht zu erhalten.
II. Das Rechtsmittel ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.
1. Das Landgericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt:
a) Zwar stehe Verfahrensbeteiligten ein Recht auf Akteneinsicht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zu. Die Beteiligte benötige aber die von ihr angestrebten Kenntnisse nicht zur Wahrnehmung eigener Rechte in dem Betreuungsverfahren.
b) Aus § 34 FGG folge kein Akteneinsichtsrecht, da es an einem berechtigten Interesse fehle. Die Rechnungslegungspflicht des Betreuers betreffe ausschließlich das Vermögen der Betroffenen, nicht das der Beteiligten. Ihr stehe kein allgemeines Kontrollrecht bezüglich der Tätigkeit des Betreuers zu, nämlich dahingehend, ob er frist- und ordnungsgemäß seiner Rechnungslegungspflicht nachkomme und das Vermögen der Betroffenen korrekt verwalte. Die Überwachung des Betreuers sei eine originäre Pflicht des Vormundschaftsgerichts, dem dieses, nicht zuletzt durch die Einsetzung eines Gegenbetreuers, auch ausreichend nachgekommen sei. Die Beteiligte habe kein Anrecht darauf, ihrerseits die Erfüllung dieser Prüfungspflicht durch das Amtsgericht zu überwachen.
Aus dem Pflichtteilsanspruch der Beteiligten ergebe sich kein berechtigtes Interesse zur Einsicht in die Betreuungsakte, da sie jederzeit Einsicht in die Nachlassakten nehmen bzw. ihren Pflichtteilsanspruch auf dem Zivilrechtsweg geltend machen könne. Als Erbin sei die Betroffene gemäß § 2314 Abs. 1 BGB der Beteiligten zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses verpflichtet.
Überdies überwiege bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen das verfassungsrechtlich geschützte Interesse der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung gegenüber dem etwaigen Interesse der Beschwerdeführerin an der Überprüfung der Rechnungslegung und Vermögensverwaltung durch den Betreuer.
Zwar könne die Betroffene aufgrund ihrer fortgeschrittenen Demenzerkrankung und der Folgen einer zweifachen Hirnblutung über die Einsicht in die Betreuungsakte nicht mehr selbst entscheiden, wie die überzeugenden Ausführungen des von der Kammer beauftragten Sachverständigen ergeben hätten. Jedoch hätten sich in Vertretung der Betroffenen sowohl der Betreuer als auch der Verfahrenspfleger gegen eine Akteneinsicht ausgesprochen.
Lediglich ergänzend merke die Kammer an, dass auch Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Zielrichtung des Akteneinsichtsrechts bestünden. Die Beschwerdeführerin wolle offensichtlich Gründe für eine Entlassung des Betreuers suchen, nachdem sie dessen Bestellung im Instanzenzug nicht verhindern konnte. Das Amtsgericht habe aber durch die Bestellung eines Verfahrenspflegers und eines Ergänzungs- und Gegenbetreuers seinen Prüfungspflichten gegenüber dem Betreuer bereits umfassend genügt.
2. Diese Ausführungen halten in allen wesentlichen Punkten rechtlicher Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) stand.
a) Soweit nicht ein Recht auf Akteneinsicht bereits aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG folgt, kann das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Akteneinsicht insoweit gestatten, als ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird (§ 34 Abs. 1 FGG). Allerdings ist vor der Bewilligung der Akteneinsicht zu prüfen, ob diese gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht eines anderen Verfahrensbeteiligten verstößt und in diesem Fall eine Abwägung vorzunehmen (vgl. Knittel BtG § 34 FGG Rn. 1 ff.)
b) Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass der Beteiligten des gegenständlichen Verfahrens jedenfalls kein Anspruch auf Akteneinsicht zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs in der Betreuungsangelegenheit ihrer Mutter zusteht. Soweit die Beteiligte sich zunächst gegen die Bestellung ihres Bruders als Betreuer gewandt hatte, ist dieses Verfahren rechtskräftig abgeschlossen. Die Beteiligte benötigt insoweit keine Akteneinsicht zur Wahrung von Verfahrensrechten.
Soweit sie tatsächlich künftig aufgrund eines wirklichen oder vermeintlichen Fehlverhaltens des Betreuers dessen Entlassung anstreben wollte, wäre sie durch eine ablehnende Sachentscheidung nicht in eigenen Rechten gemäß § 20 Abs. 1 FGG verletzt. Eine Rechtsmittelbefugnis folgte auch nicht aus der Sondervorschrift des § 69g Abs. 1 FGG, da die Beschwerde gegen die Ablehnung der Entlassung eines Betreuers dort nicht aufgeführt ist (BGHZ 132, 157 = FamRZ 1996, 607; BayObLGZ 1995, 305 = FamRZ 1996, 508). Kommt aber eine Sachprüfung mangels Beschwerdeberechtigung nicht in Betracht, besteht auch kein durch die abstrakte Möglichkeit einer Verfahrensbeteiligung legitimiertes Recht zur Akteneinsicht, selbst wenn dieses mit der Absicht gefordert wird, ein Rechtsmittel zu begründen (BayObLG Beschluss vom 28.10.1999 - 3Z BR 319/99, zit. nach Juris).
c) Das Landgericht hat auch zutreffend ein Recht der Beteiligten auf Akteneinsicht aufgrund eines berechtigten Interesses im Sinne von § 34 Abs. 1 FGG verneint.
Der Begriff des "berechtigten Interesses" ist nach einhelliger Auffassung weitergehend als der des "rechtlichen Interesses" in § 299 Abs. 2 ZPO, der ein bereits bestehendes Rechtsverhältnis voraussetzt (vgl. BGH NJW-RR 1994, 381 m.w.N.; OLG Schleswig OLG-Report 1999, 109; Jansen/von König FGG 3. Aufl. § 34 Rn. 3). Denn hierfür genügt jedes vernünftige, durch die Sachlage gerechtfertigte Interesse, auch wenn es nur tatsächlicher Art ist und nicht auf bereits vorhandenen Rechten beruht (BGH aaO.; BayObLGZ 1997, 315 = FamRZ 1998, 638). Es muss sich nicht auf den Gegenstand des Verfahrens beziehen, für das die Akten gebildet wurden und wird im allgemeinen bereits dann vorliegen, wenn ein künftiges Verhalten des Antragstellers durch die Kenntnis des Akteninhalts beeinflusst werden kann (BGH aaO.; BayObLGZ 1997, 315/318 und BayObLG-Report 2005, 54).
Ein Antragsteller, der sich über die finanziellen Verhältnisse des Betroffenen durch Einsicht in Betreuungsakten informieren möchte, macht allerdings keine eigenen Rechte bzw. Interessen geltend. Eventuell ihm zustehende Erbansprüche können zu Lebzeiten des Betroffenen und potentiellen Erblasses grundsätzlich kein Akteneinsichtsrecht begründen (Keidel/Kahl FGG 15. Aufl. § 34 Rn. 17a), da der spätere Erblasser, solange er lebt, frei bzw. im Rahmen der bestehenden und vom Vormundschaftsgericht überwachten Betreuung über sein Vermögen verfügen kann (OLG München BtPrax 2005, 234). Auch die Position als künftiger Alleinerbe auf Grund eines Erbvertrages gibt keinen Rechtsanspruch auf Einsichtnahme in die Abrechnungen und Vermögensaufstellungen des Betreuers in den Betreuungsakten, wenn dies dem ausdrücklichen natürlichen, wenn auch nicht mehr rechtsgeschäftlich relevanten Willen des Betreuten widerspricht (OLG Köln FamRZ 2004, 1124).
Dritte, und zwar auch Abkömmlinge, sind grundsätzlich nicht befugt, Einblick in Vermögensverhältnisse anderer Personen zu nehmen. Soweit ein Antragsteller auf Akteneinsicht den nicht näher begründeten Verdacht äußert, der Betreuer könnte Vermögenswerte der Betroffenen für sich vereinnahmt oder unzulässige Schenkungen an sich selbst vorgenommen haben, geht es ebenfalls nur um mögliche Schadenersatzansprüche der Betroffenen gegen den Betreuer (OLG München aaO.).
Hat das Gericht ein berechtigtes Interesse bejaht, entscheidet es über die Gewährung von Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen (OLG München BtPrax 2005, 234; Keidel/Kahl Rn. 15). Eine Abwägung der widerstreitenden Interessen ist aber erst dann möglich, wenn das Interesse an der Akteneinsicht plausibel begründet wird (OLG München OLG-Report 2006, 20).
Bei der Ermessensausübung ist vor allem das Recht des Betroffenen auf seine informationellen Selbstbestimmung zu beachten, das als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Art.1 Abs.1, Art. 2 Abs.1 GG geschützt ist (Keidel/Kahl Rn. 15c) und gegen das berechtigte Interesse an der Akteneinsicht abzuwägen (OLG München BtPrax 2005, 234). Auch das grundrechtsgleiche Recht des Art. 103 Abs. 1 GG besteht nicht schrankenlos (vgl. Jarass/Pieroth GG 7. Aufl. Art. 103 Rn. 4) und erfordert eine entsprechende Abwägung (OLG München aaO.).
Zwar muss der Einzelne auch Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, doch ist auf der anderen Seite zu berücksichtigen, dass die gerade in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit häufig erforderliche Offenlegung höchstpersönlicher Daten von Verfahrensbeteiligten oft nur dann erreicht werden kann, wenn diese sich auf die grundsätzliche Vertraulichkeit ihrer Angaben verlassen können (Keidel/Kahl Rn. 15c; Knittel Rn. 17).
Dabei ist grundsätzlich der Betroffene nach einem etwaigen Einverständnis mit der Akteneinsicht zu fragen.
c) Diese Grundsätze hat das Landgericht hier im Wesentlichen beachtet:
aa) Der Beteiligten als Pflichtteilsberechtigte ist ein Interesse an Informationen über den Bestand des Nachlasses nach ihrem verstorbenen Vater durchaus zuzugestehen. Hierfür ist aber, wie das Landgericht zutreffend hervorgehoben hat, der Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB gegeben. Es bedarf nicht der mittelbaren Gewinnung von Erkenntnissen auf dem Weg über eine Einsicht in die Betreuungsakte, soweit diese auch ein Nachlassverzeichnis enthält. Zwar hat der BGH (NJW 1994, 381) in einer nicht entscheidungserheblichen Nebenbemerkung gemeint, "es sei nicht stets erforderlich", dass das Interesse nicht auf andere Weise befriedigt werden könne und deshalb die Einsichtnahme in die Akten notwendig sein müsste; die Möglichkeit anderweitiger Informationserlangung könne lediglich im Rahmen einer gegebenenfalls erforderlichen Interessenabwägung ins Gewicht fallen. Jedoch hält es der Senat nicht für angebracht, hieraus den Schluss zu ziehen, dass auch im Fall eines - wie hier - bestehenden unmittelbaren gesetzlichen Auskunftsanspruchs der Berechtigte davon absehen könne, diesen Anspruch gegen den Verpflichteten geltend zu machen und stattdessen sein Informationsinteresse von vornherein auf nur mittelbarem Wege durch Einsicht in Betreuungsakten Dritter zu befriedigen. Das gilt umso mehr, als die Beteiligte mit der Akteneinsicht zum Zweck des Einblicks in ein dort vorhandenes Nachlassverzeichnis zugleich Informationen erlangen würde, auf die sie keinen Anspruch hätte, wie etwa über die weitere Verwaltung des Nachlasses und des übrigen Vermögens der Betroffenen durch den Betreuer. Wenn es ihr aber nur um das Nachlassverzeichnis ginge, könnte sie dieses - sofern sie nicht ohnehin schon darüber verfügt unschwer von dem Betreuer anfordern oder Einblick in die Nachlassakten begehren.
bb) Eine etwaige Befürchtung der Beteiligten, der Betreuer könne seine Rechnungslegungspflicht verletzen oder den seiner Amtsführung unterliegenden Nachlass unzulänglich verwalten, zielt zunächst auf die Vermeidung einer möglichen Schädigung der Betroffenen. Dies begründet aber kein berechtigtes Interesse der Beteiligten an der Erlangung eigener Informationen hierüber. Die allgemeine Absicht, bei etwa festgestellten Schädigungen der Betroffenen durch den Betreuer "weitere Schritte im Interesse ihrer Mutter zu veranlassen", kann nicht zur Einräumung gesetzlich nicht vorgesehener Kontrollrechte führen. Hieran ändert auch nichts eine spätere Erbberechtigung nach der Betroffenen, wie die oben zitierte obergerichtliche Rechtsprechung zur Stellung künftiger Erben bei der Akteneinsicht insoweit klargestellt hat.
Jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen kann ein solches Informationsinteresse auch nicht mit der Sorge begründet werden, die Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs der Beteiligten könne durch Fehlverhalten des Betreuers und eine entsprechende Minderung des Vermögens der Betroffenen möglicherweise beeinträchtigt werden. Abgesehen davon, dass hierfür keine überzeugenden Anhaltspunkte vorgebracht oder anderweitig erkennbar sind, steht hier der Betreuer nicht nur unter der Aufsicht des Vormundschaftsgerichts nach § 1837 Abs. 2 BGB, sondern es wurde zusätzlich für die Nachlassangelegenheiten nunmehr ein Gegenbetreuer zur Überwachung des Betreuers eingesetzt. Ein Bedürfnis für eine Akteneinsicht durch die Beteiligte, die auf eine zusätzliche Kontrolle des Betreuers hinausliefe, bestünde damit selbst dann nicht, wenn man - was offen bleiben kann - ein derartiges mittelbares Eigeninteresse am Schutz der Betroffenen vor theoretisch denkbaren Schädigungen durch den Betreuer bereits für eine Akteneinsicht ausreichen lassen würde.
cc) Zwar hat das Landgericht im Grundsatz zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Interesse der Beteiligten auf Akteneinsicht - sofern es entgegen den vorstehenden Erwägungen zu bejahen wäre - abzuwägen wäre mit dem Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung. Es ist jedenfalls vertretbar, die Entscheidung des bestellten Verfahrenspflegers gegen eine Akteneinsicht gleichzusetzen mit einer Entscheidung der Betroffenen selbst, die sich krankheitsbedingt hierzu nicht mehr äußern kann. Hingegen wäre es problematisch, allein oder zusätzlich auf die Ablehnung der Akteneinsicht durch den Betreuer als gesetzlichem Vertreter der Betroffenen abzustellen, da sich dieser insoweit in einem natürlichen Interessenwiderstreit befindet, wenn es um seine eigene Überwachung geht.
Soweit das Landgericht aber den Widerspruch des Verfahrenspflegers im Namen der Betroffenen als ausreichend angesehen hat, hat es ohne nähere Begründung ein Überwiegen des verfassungsrechtlich geschützten Geheimhaltungsinteresses der Betroffenen angenommen. Zum einen weist die Beschwerdebegründung zu Recht darauf hin, dass ein bloßer Widerspruch des Betroffenen bzw. seines gesetzlichen Vertreters ohne zusätzliche Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht genügt. Zum anderen ist außer acht geblieben, dass dem informationellen Schutzbedürfnis der Betroffenen gegebenenfalls auch dadurch Rechnung getragen werden könnte, dass die Akteneinsicht zu beschränken wäre auf solche Teile, die dem Begehren der Beteiligten nach Kenntnis über die Erfüllung der Rechnungslegungs- und Verwaltungspflichten des Betreuers entsprechen würden.
Letztlich bedarf dies aber keiner Vertiefung, weil das Landgericht aus den zuvor dargelegten Gründen bereits zutreffend das berechtigte Interesse der Betroffenen an einer Akteneinsicht allgemein verneint hat und es deshalb nicht mehr einer Abwägung mit gegebenenfalls entgegenstehenden Interessen der Betroffenen bedarf.
3. Die Entscheidung über die Erstattung von Kosten des Betreuers und des Gegen- und Ergänzungsbetreuers beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG.
4. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wurde nach § 30 Abs. 2 Satz 2, § 131 Abs. 2 KostO bestimmt. Im Hinblick auf das erhebliche finanzielle Interesse, das die Beteiligte mit ihrem Begehren auf Einsicht verfolgt, hält der Senat eine Erhöhung deutlich über den regelmäßigen Geschäftswert von 3.000 Euro hinaus für angemessen.
Ende der Entscheidung
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