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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 07.04.2009
Aktenzeichen: 33 Wx 37/09
Rechtsgebiete: BGB, StGB, BayUnterbrG
Vorschriften:
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2 | |
StGB § 63 | |
BayUnterbrG Art. 13 |
2. Die Zulässigkeit einer derartigen Behandlung ist allein nach den landesrechtlichen Unterbringungsvorschriften (hier: Art 13 BayUnterbrG) zu beurteilen.
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN BESCHLUSS
Aktenzeichen: 33 Wx 37/09
Der 33. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Knittel, der Richterin Budesheim und des Richters Dimbeck
am 7. April 2009
in der Unterbringungsangelegenheit
auf die sofortige weitere Beschwerde der weiteren Betreuerin
beschlossen:
Tenor:
I. Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Passau vom 27. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe:
I. Für den Betroffenen besteht seit März 2003 eine Betreuung, zuletzt mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge; Aufenthaltsbestimmung; Vermögenssorge sowie Entgegennahme, Anhalten und Öffnen der Post. Im Aufgabenkreis Vermögenssorge wurde ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Die Betreuung wurde zuletzt am 20.12.2007 unverändert aufrecht erhalten und als spätester Überprüfungszeitpunkt der 19.12.2014 bestimmt. Nach zunächst vorläufiger Unterbringung gemäß § 126a StPO ist der Betroffene inzwischen rechtskräftig gemäß § 63 StGB untergebracht, nachdem seine Revision gegen das Urteil vom 8.7.2008 verworfen wurde.
Mit Beschluss vom 13.10.2008 genehmigte das Vormundschaftsgericht auf Antrag des Betreuers die Zwangsmedikation des Betroffenen durch Injektion eines Depot-Neuroleptikums im Abstand von 14 Tagen. Auf die durch den Verfahrenspfleger für den Betroffenen eingelegte sofortige Beschwerde hob das Landgericht den amtsgerichtlichen Beschluss am 27.1.2009 auf. Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde begehrt die weitere Betreuerin und Ehefrau des Betroffenen die Wiederherstellung des vom Landgericht aufgehobenen Beschlusses, um die (zwangsweise) medikamentöse Behandlung des Betroffenen sicher zu stellen.
II. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, die weitere Betreuerin ist als Ehefrau des Betroffenen beschwerdeberechtigt (§ 70m Abs. 2, § 70d Abs. 1 Nr. 1 FGG). In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.
1. Das Landgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:
Eine zwangsweise Medikation sei nicht gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB zulässig, da eine Unterbringung nach dieser Vorschrift bislang weder genehmigt sei noch mangels Vorliegens der rechtfertigenden Voraussetzungen angeordnet werden könne. Zwar sei durch die obergerichtliche Rechtsprechung geklärt, dass eine Zwangsbehandlung im Rahmen einer genehmigten Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB angeordnet werden könne. Der Betroffene sei jedoch nicht nach dieser Vorschrift, sondern gemäß § 63 StGB untergebracht. Eine Entscheidung über eine Unterbringung gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB habe das Amtsgericht gerade nicht getroffen, vielmehr ausschließlich die zwangsweise Behandlung des Betroffenen mit einem Neuroleptikum bis zum 12.10.2009 genehmigt.
Die Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 sei auch nicht genehmigungsfähig, da es an deren Erforderlichkeit fehle. Der Betroffene sei bereits aufgrund strafrechtlicher Verurteilung untergebracht, so dass eine daneben bestehende zivilrechtliche Unterbringungsanordnung keine eigenständige Bedeutung mehr habe. Sie führe lediglich zu einer gesetzlich nicht vorgesehenen bloßen Zwangsmedikation. Auch wenn man die bestehende Unterbringung nach § 63 StGB außer Betracht lasse, fehle es an den Voraussetzungen für eine Unterbringung gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2. Den Akten lasse sich nicht entnehmen, dass der Betroffene, der außerhalb einer Unterbringung die Medikamenteneinnahme stets verweigere, sich dieser räumlich entziehe (vgl. BGH Beschluss vom 23.1.2008, Az. XII ZB 185/07; zit. nach juris Rn. 23).
2. Diese Ausführungen halten im Ergebnis der rechtlichen Überprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) stand:
a) Zutreffend sind die Instanzgerichte davon ausgegangen, dass eine zivilrechtliche Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 hier nicht in Betracht kommt, da der Betroffene bereits aufgrund strafgerichtlicher Verurteilung untergebracht ist bzw. zum Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung aufgrund Unterbringungsbefehls gemäß § 126a StPO vorläufig untergebracht war. Es bestand und besteht daher kein Anlass zu der Befürchtung, er werde sich der Durchführung der für notwendig erachteten Heilbehandlung der Krankheit entziehen, die Grund für die Betreuerbestellung und die Unterbringungsmaßnahme nach § 63 StGB ist.
b) Entgegen der im Beschluss vom 13.10.2008 zum Ausdruck gekommenen Auffassung des Vormundschaftsgerichts schafft § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB keine Grundlage für die isolierte Genehmigung der Zwangsbehandlung eines bereits aufgrund einer anderen Rechtsnorm Untergebrachten.
Zwar kann § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB sinnvoll nur dahin ausgelegt werden, dass der Betreute die notwendigen medizinischen Maßnahmen, in die der Betreuer zu seinem Wohl eingewilligt hat und derentwegen der Betreute untergebracht werden darf, unabhängig von seinem möglicherweise entgegenstehenden natürlichen Willen während der Unterbringung zu dulden hat (vgl. BGH FamRZ 2006, 615/618). Da im Betreuungsrecht eine Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB zum Zweck der Behandlung der Anlasserkrankung nicht an die engen Voraussetzungen des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB gebunden ist, kommt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als notwendigem Korrektiv besondere Bedeutung zu. Dies gilt in noch stärkerem Maße, wenn die für notwendig erachtete Behandlung unter Zwang durchgeführt werden soll. In diesem Fall sind an die Gewichtigkeit des ohne Behandlung drohenden Gesundheitsschadens, aber auch an die Heilungs- oder Besserungsprognose noch strengere Anforderungen zu stellen als bei einer "bloßen" Unterbringung (vgl. BGH aaO. S. 616). Maßstab für die entsprechenden betreuungsrechtlichen Entscheidungen ist dabei das Wohl des Betroffenen (vgl. § 1901 Abs. 2 und 3 BGB).
Bereits aus dieser Zielrichtung und den Abwägungskriterien, die bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Unterbringung gem. § 1906 Abs.1 Satz 2 BGB einzubeziehen sind, wird deutlich, dass eine von den jeweiligen Unterbringungsvoraussetzungen losgelöste Übertragung allein der Zwangsbefugnisse auf andere Unterbringungssachverhalte nicht in Betracht kommt. Die Zwangsbefugnisse und die ihnen entsprechenden Duldungspflichten des Betroffenen sind untrennbar mit der Genehmigung der Unterbringung verbunden.
c) Auf den Vollzug der gemäß § 63 StGB angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus finden in Bayern Art. 12 bis 21 UnterbrG entsprechende Anwendung (§ 138 StVollzG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 UnterbrG), für die Heilbehandlung gilt Art. 13 UnterbrG, die sog. Zwangsbehandlungen richten sich nach Art. 13 Abs. 2 UnterbrG.
Eine Zwangsbehandlung liegt nur vor, wenn der Betreuer des einwilligungsunfähigen Untergebrachten die beabsichtigte Maßnahme gegenüber den behandelnden Ärzten abgelehnt hat (vgl. BayObLG RuP 2004, 33 mit ablehnender Anmerkung Volckart). Stimmt er der Behandlungsmaßnahme zu, richtet sich deren Durchsetzung nach Art.19 UnterbrG.
Ob die Voraussetzungen für eine Zwangsbehandlung im Sinne des Art. 13 Abs. 2 UnterbrG vorliegen, entscheidet der behandelnde Arzt, eine gerichtliche Genehmigung ist nicht vorgesehen (Zimmermann BayUnterbrG Praxiskommentar 2. Aufl. Art. 13 Rn. 3). Die Beschwerdekammer hat auch danach die beantragte Genehmigung der Zwangsmedikation zu Recht abgelehnt.
d) Der Hinweis der weiteren Beschwerde auf die Entscheidung des Kammergerichts vom 29.8.2007- 2 Ws 66/07 = FamRZ 2008, 300, wonach die Rechtmäßigkeit der Zustimmung des Betreuers nicht vom Vollzugs-, sondern nur vom Vormundschaftsgericht nachgeprüft werden könne, führt zu keinem anderen Ergebnis. In dem der Entscheidung des Kammergerichts zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Betreuer der Behandlung des Untergebrachten zugestimmt und sollte deren Rechtmäßigkeit nachträglich überprüft werden. Hier hat der Betreuer gerade keine eigene Entscheidung getroffen. Vielmehr soll das Vormundschaftsgericht nach dessen und den Vorstellungen der behandelnden Ärzte vorab die Rechtslage überprüfen und gegebenenfalls die Zustimmung und damit quasi eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilen.
Eine Rechtsgrundlage hierfür besteht nach den obigen Ausführungen nicht.
3. Die Festsetzung des Geschäftswert der weiteren Beschwerde beruht auf § 30 Abs. 2 und 3, § 131 Abs. 2 KostO.
Ende der Entscheidung
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