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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 20.12.2005
Aktenzeichen: 33 Wx 4/05
(1)
Rechtsgebiete: FGG
Vorschriften:
FGG § 27 Abs. 1 Satz 2 |
Tatbestand:
Gegenstand des Verfahrens ist der Antrag, nach § 6 Abs. 4 der Verordnung über die Ersetzung zerstörter oder abhanden gekommener gerichtlicher oder notarischer Urkunden vom 18.6.1942 (RGBl. 1942, S. 395) festzustellen, dass die Adoption des Vaters der Beteiligten zu 1 laut Notariatsakt des Notars J. vom 29.3.1940, Urkundenrolle Nr. --/40, durch das Deutsche Amtsgericht in Br. vor dem 29.4.1940 durch Verkündung eines Gerichtsbeschlusses bestätigt wurde.
Am 25.7.2005 hat der Senat auf die außerordentliche weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2, der u. a. aus erbrechtlichen Gründen an dem Unterbleiben einer solchen feststellenden Entscheidung interessiert ist, den Beschluss des Landgerichts B. vom 17.12.2004 aufgehoben und die Sache zu erneuter Behandlung und Entscheidung an das Landgericht B. zurückverwiesen.
Mit Schriftsatz vom 1.10.2005 beantragte der Beteiligte zu 2 die Abänderung des Beschlusses dahingehend, dass die Sache zu erneuter Behandlung und Entscheidung an ein anderes Landgericht, hilfsweise an eine andere Kammer des Landgerichts B., zurückverwiesen werde. Der Antrag wurde mit der Besorgnis einer nicht unvoreingenommen Behandlung der Sache im weiteren Verfahrensverlauf durch die zuständige Kammer begründet. Die Beteiligte zu 1 ist dem Antrag entgegengetreten. Der Antrag hatte keinen Erfolg.
Gründe:
Dem Antrag des Beteiligten zu 2 auf Abänderung des Senatsbeschlusses ist schon deshalb nicht zu entsprechen, weil hierfür keine Rechtsgrundlage besteht. Er wäre aber auch in der Sache nicht begründet.
1. a) Wäre im vorliegenden Fall die weitere Beschwerde von Gesetzes wegen eröffnet, käme eine Zurückverweisung an eine andere Kammer des Beschwerdegerichts von vornherein nicht in Betracht. Denn die Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG nennt im Katalog der entsprechend anwendbaren Bestimmungen nicht § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Deshalb ist eine Zurückverweisung an einen anderen Spruchkörper des Beschwerdegerichts ausgeschlossen (so auch BayObLG NJW-RR 1995, 653; Jansen FGG 2. Aufl. § 27 Rn. 52; Keidel/Meyer-Holz FGG 15. Aufl. § 27 Rn. 60 unter Aufgabe der bis zur Vorauflage vertretenen Meinung).
b) Zwar hat dies der BGH-Senat für Landwirtschaftssachen in einem Beschluss vom 5.3.1999 (NJW-RR 1999, 890) für sogenannte echte Streitverfahren nach dem "Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen" anders beurteilt und die damals geltende Vorschrift des § 565 Abs. 1 Satz 2 a. F. ZPO (die inhaltlich mit § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO übereinstimmt) hierfür entsprechend herangezogen. Das zwingt aber im vorliegenden Fall nicht zu einer gleichlautenden Auslegung, weil es sich in dem hier in Rede stehenden Urkundsverfahren nicht um ein echtes Streitverfahren handelt (zum Begriff: Keidel/Schmidt § 12 Rn. 226). Dass tatsächlich zwei Beteiligte ein gegensätzliches Interesse haben in der Frage, ob der beantragte Feststellungsbeschluss bezüglich der in Rede stehenden, angeblich im Jahr 1940 getroffenen ergangenen Entscheidung zu ergehen hat, macht das Verfahren noch nicht zu einer privatrechtlichen oder öffentlichrechtlichen Streitsache der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. hierzu die bei Keidel/Schmidt aaO als Beispiele für echte Streitsachen aufgeführten Verfahrensarten).
c) Im Hinblick auf das Gebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kommt eine Zurückverweisung an einen anderen Spruchkörper nur in Betracht, wenn sie ausdrücklich erlaubt ist (Keidel/Meyer-Holz aaO). Das ist aber mangels einer dem § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO entsprechenden oder darauf verweisenden gesetzlichen Regelung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht der Fall und jedenfalls außerhalb echter Streitverfahren zu beachten.
d) Erst recht wäre eine "Zurückverweisung" an ein anderes Landgericht ausgeschlossen, da hierfür jegliche rechtliche Grundlage fehlt.
2. a) Eine andere Beurteilung ist auch nicht etwa deshalb veranlasst, weil der Senat im vorliegenden Fall eine außerordentliche weitere Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit für statthaft hielt.
Mit einem derartigen Rechtsmittel soll lediglich einem Beteiligten in eng begrenzten Ausnahmefällen die Möglichkeit zur Anfechtung einer sonst unanfechtbaren Entscheidung aus besonderen Gründen eröffnet werden. Das kann aber nicht dazu führen, dem Rechtsbeschwerdegericht eine Kompetenz zur Zurückverweisung an einen Spruchkörper oder gar an ein anderes Gericht einzuräumen, die es im Fall einer ordentlichen weiteren Beschwerde nach dem Willen des Gesetzgebers nicht hätte.
b) Beispielhaft sei hierfür auf die - in einer anderen Verfahrensart ergangene - Entscheidung des BGH vom 8.11.2001 (NJW 2002, 754) verwiesen, in der einem außerordentlichen Rechtsmittel wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit stattgegeben wurde gegen den Beschluss eines Oberlandesgerichts, mit dem dieses eine sofortige Beschwerde gegen einen Ordnungsgeldbeschluss verworfen hatte. Der BGH hat die OLG-Entscheidung unter deutlicher inhaltlicher Kritik aufgehoben und die Sache zu erneuter Entscheidung an "das Beschwerdegericht" zurückverwiesen, ohne die Zurückverweisung an einen anderen Senat des Beschwerdegerichts auch nur zu erwägen.
Dem erkennenden Senat ist auch keine andere Entscheidung bekannt, in der in einem vergleichbaren Fall nach erfolgreicher außerordentlicher Beschwerde die weitere Behandlung und Entscheidung einem anderen Spruchkörper des Gerichts, dessen Entscheidung angefochten worden war, übertragen wurde.
3. Unabhängig davon vermag der Senat den allgemeinen Erwägungen des Beteiligten zu 2 zu der Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts vom 17.12.2004 keinen hinreichenden Grund für die Besorgnis zu entnehmen, dass das Beschwerdegericht es im weiteren Verfahren an der gebotenen Unvoreingenommenheit gegenüber den Belangen des Antragsgegners fehlen lassen könnte. Soweit dieser der Auffassung ist, konkrete Gründe für die Besorgnis einer Befangenheit gegen ein Mitglied der Kammer vorbringen zu können, steht ihm hierfür das Ablehnungsverfahren nach den entsprechend anwendbaren §§ 42 bis 48 ZPO offen (vgl. Keidel/Zimmermann § 6 Rn. 56 ff).
Ende der Entscheidung
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