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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 25.07.2005
Aktenzeichen: 33 Wx 4/05
Rechtsgebiete: FGG, ZPO, VO 1942


Vorschriften:

FGG § 22 Abs. 1
FGG § 29a
FGG § 29a Abs. 1 Nr. 2
FGG § 29a Abs. 2 Satz 1
ZPO § 321a
VO 1942 § 6 Abs. 1
VO 1942 § 6 Abs. 2
VO 1942 § 6 Abs. 4
Trotz § 29a FGG ist die Erhebung einer außerordentlichen weiteren Beschwerde zumindest in solchen Fällen statthaft, in denen die greifbare Gesetzwidrigkeit einer Beschwerdeentscheidung geltend gemacht wird, weil in dieser ohne eingehende materiellrechtliche Prüfung dem Beschwerdeführer das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen und ihm dadurch der Weg zu einer erstmaligen richterlichen Prüfung seines Anliegens genommen wird.
Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin ist die Tochter, der Antragsgegner ist der Adoptivsohn des verstorbenen HP zu S. Dieser war von seinem Vetter F A zu S. in dessen letztwilliger Verfügung vom 17.8.1948 zum Universalerben eingesetzt worden. Das gesamte in der damaligen T.... liegende Familienvermögen des F A zu S. war am 17.8.1940 durch die Gestapo beschlagnahmt worden und wurde nach Kriegsende ohne Entschädigung zugunsten des t..... Staates erneut beschlagnahmt. In der letztwilligen Verfügung äußerte der Erblasser FA zu S. die Erwartung, dass sein Universalerbe den Kampf um die Wiederherstellung des rechtmäßigen Familienbesitzes bis zum Erfolg fortsetzen werde. HP zu S. setzte den Antragsgegner zum Universalerben ein und verpflichtete ihn seinerseits, etwaige Restitutionsansprüche geltend zu machen, sobald dies möglich sein wird. Für den Fall, dass die Geltendmachung dieser oder einzelner dieser Ansprüche durch gesetzliche Bestimmungen auf einen bestimmten Erbenkreis eingeschränkt sein und der Universalerbe diesem nicht angehören sollte, sollte hinsichtlich jener Ansprüche, von deren Geltendmachung der Universalerbe ausgeschlossen ist, die gesetzliche Erbfolge Platz greifen.

Der Antragsgegner hat bisher gegen den t.... Staat keine Restitutionsansprüche erhoben, weil seiner Auffassung nach ein solches Vorgehen nach den geltenden Restitutionsgesetzen aussichtslos sei. Die Antragstellerin hat mit ihren Bemühungen um eine Rückgabe des Familienbesitzes keinen Erfolg gehabt. Hierzu muss sie nachweisen, dass F A von S. ihr Großvater ist. Voraussetzung hierfür ist wiederum, dass dieser seinen Vetter HP zu S. wirksam adoptiert hat.

Die Adoption soll im April 1940 stattgefunden haben. Es liegen vor:

- ein notarieller Vertrag des Notars J. vom 29.3.1940, URnr. --/1940, abgeschlossen zwischen HP zu S. und F A zu S., dieser vertreten durch seinen Bevollmächtigten B.

- ein Beschluss des zuständigen Amtsrichters W. aus B vom 8.4.1940. Der Richter verfügt die Rücksendung des Adoptionsvertrages an Notar J. zur Ergänzung; u.a. sollen Heiratsurkunden der Eltern vorgelegt und ein gleichzeitiger höchstpersönlicher Vertragsschluss (durch FA zu S. und H P zu S.) binnen eines Monats nachgereicht werden, widrigenfalls sonst die Rücknahme des Antrags angenommen werde

- Vermerk des Notars J. über Sendung einer Ausfertigung der Notariatsakte an das Amtsgericht B vom 29.4.1940

- Auszug aus dem Familienrechtsregister des Amtsgerichts B , in welchem das Adoptionsverfahren unter der laufenden Nummer --- am 29.4.1940 an den Reichsprotektor nach P gesandt worden ist

- Antrag auf Sichtvermerk vom 19.6.1940 zur Ausreise des P H zu S., um einer Aufforderung des Reichsprotektors nachzukommen, den dort liegenden Adoptionsvertrag durch einen gleichzeitig höchstpersönlich abgeschlossenen Vertrag zu ersetzen

- Schreiben vom 28.6.1940 des Bevollmächtigten B. an den Reichsprotektor betreffend Ergänzung des Adoptionsvertrages als Beilage zu dem Gesuch um Genehmigung des Adoptionsvertrages

- Adoptionsvertrag vom 7.8.1940 in R bei gleichzeitiger Anwesenheit von F A zu S. und HP zu S.

- Vermerk, dass die Notariatsakten des Notars J. am 28.7.1952 von einer unbekannten Person übernommen worden sind

- eidesstattliche Erklärung des Bevollmächtigten B. vom 16.2.1953, dass das Gericht nach Prüfung des Adoptionsvertrages und Einvernahme der am Vertrag beteiligten Personen bzw. deren Bevollmächtigten den Bestätigungsbeschluss verkündet, die erfolgte Adoption in das Familienregister eingetragen und die Adoptionsurkunde in gerichtliche Verwahrung genommen habe. Der Beschluss sei schriftlich zugestellt worden.

- eidesstattliche Erklärung des Bevollmächtigten D. vom 16.2.1953, der die Ehefrau des F A zu S. bei der Adoption vertreten hat, dass er an einer Gerichtsverhandlung teilgenommen habe, welche mit der Verkündung des Bestätigungsbeschlusses geendet habe.

- Bestätigung des Notars J. vom 2.3.1954, dass er wegen der Genehmigung des von ihm verfassten Adoptionsvertrages bei Gericht wegen seiner Genehmigung interveniert habe, die ihm auch zugesagt worden sei. Eine Zustellung sei an ihn in der Folgezeit nicht mehr erfolgt

- eidesstattliche Erklärung des Richter W. vom 9.3.1998, dass er sich an den Vorgang selbst nicht mehr erinnern könne, er aber erkenne, dass er die Eintragung im Familienrechtsregister selbst vorgenommen habe. Er habe diese Eintragung erst nach vollständigem Abschluss des Adoptionsverfahrens, also nach Erlass des Bestätigungsbeschlusses, vorgenommen und erst dann den Akt an den Reichsprotektor gesandt

Am 21.8.2000 stellte die Antragstellerin beim Amtsgericht Bamberg den Antrag, durch Beschluss festzustellen, dass die gerichtliche Bestätigung der Annahme an Kindes Statt ihres Vaters, des HP zu S., durch F A zu S., laut Notariatsakt des Notars J. vom 29.3.1940, Urkundenrolle Nr. --/40, durch das Deutsche Amtsgericht in B vor dem 29. April 1940 durch Verkündung des Bestätigungsbeschlusses erfolgt ist.

Das Amtsgericht erließ am 13.12.2001 durch den zuständigen Rechtspfleger einen Beschluss, in welchem festgestellt wurde, dass der notarielle Kindesannahmevertrag vom 29.3.1940, Urkundenrolle Nr. --/40 des Notars J. in B durch einen vor dem 29.4.1940 erlassenen Beschluss des Deutschen Amtsgerichts in B bestätigt wurde. Der Antragsgegner war an diesem Verfahren nicht beteiligt.

Mithilfe dieses Beschlusses ließ die Antragsgegnerin im Geburts- und Taufbuch des HP zu S. die Anmerkung eintragen, dass HP zu S. durch F A zu S. im Jahre 1940 adoptiert worden sei. Nach einem Bescheidsspruch der Generaldirektion des Ö Staatsarchivs W vom 22.10.2003 wurden die Anmerkung und eine am 8.3.2002 ausgestellte "ex-offo-Geburtsurkunde" für ungültig erklärt. Das Landesgericht L, Ö, wies durch Urteil vom 10.2.2004 einen Antrag der Antragstellerin auf Feststellung ab, dass sie allein berechtigt sei, die Ansprüche auf Rückgabe oder Entschädigung des im Gebiet der T... R... entzogenen Vermögens geltend zu machen. Begründet wurde diese Entscheidung unter anderem damit, dass der notarielle Adoptionsvertrag vom 29.3.1940 niemals durch das Amtsgericht B gerichtlich bestätigt worden sei; das Urteil ist bisher nicht rechtskräftig. Die Antragstellerin hat am 13.2.2004 einen Antrag auf Wiederaufnahme gestellt. Sie macht unter anderem geltend, der Antragsgegner habe sein Erbrecht dadurch verwirkt, dass er entgegen der Auflage des Erblassers es unterlassen habe, Restitutionsansprüche gegen den t Staat geltend zu machen.

Nachdem der Antragsgegner im Verlaufe des ö.... Zivilprozesses von dem Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 13.12.2001 Kenntnis erlangt hatte, legte er am 13.1.2003 Beschwerde gegen den Beschluss ein mit dem Ziel, den Beschluss des Amtsgerichts Bamberg aufzuheben und den Antrag abzuweisen. Das Landgericht gab darauf hin mit Beschluss vom 29.4.2003 die Sache zu erneuter Einleitung des Verfahrens an das Amtsgericht zurück. Zur Begründung führte es aus, zwar stehe dem Antragsgegner kein Beschwerderecht zu, da ihm die Entscheidung des Amtsgerichts nicht zugestellt worden sei, doch könne er gemäß § 6 Abs. 2 der VO über die Ersetzung zerstörter oder abhanden gekommener gerichtlicher oder notarischer Urkunden die erneute Einleitung des Verfahrens beantragen. Als Adoptivsohn des HP zu S. sei der Antragsgegner auch Betroffener im Sinne des § 6 Abs. 2 dieser VO. Einen Ergänzungsantrag des Antragsgegners, mit welchem dieser die Aufhebung des Beschlusses vom 13.12.2001 erreichen wollte, lehnte das Landgericht am 17.9.2003 unter nochmaligem Hinweis auf die fehlende Beschwerdeberechtigung wegen der fehlenden Zustellung an den Antragsgegner ab. Gleichzeitig wies das Landgericht darauf hin, dass dem Antragsgegner das Recht der sofortigen Beschwerde zustehe, wenn er durch eine neue Entscheidung des Amtsgerichts betroffen sei.

Das Amtsgericht erließ am 24.6.2004 einen Beschluss, mit welchem der Antrag auf erneute Einleitung eines Verfahrens und die Anträge auf Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 13.12.2001 und Abweisung des Antrags vom 10.8.2000 zurückgewiesen wurden. Zur Begründung führte der zuständige Rechtspfleger aus, der Antragsgegner sei weder beteiligt noch in seiner Rechtsstellung unmittelbar betroffen. Soweit vorgetragen werde, die Antragstellerin versuche, die Entscheidung zur Durchsetzung erbrechtlicher Ansprüche zu benutzen, handele es sich nur um ein mittelbares wirtschaftliches Interesse des Antragsgegners, welches für eine Beteiligtenstellung nicht ausreiche.

Die gegen diesen Beschluss durch den Antragsgegner eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht am 17.12.2004 als unzulässig verworfen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Antragsgegner, wie dies bereits im Beschluss vom 29.4.2003 festgestellt worden sei, Betroffener und Beteiligter sei. Das Rechtsmittel sei aber deshalb unzulässig, weil dem Betroffenen das notwendige Rechtsschutzbedürfnis fehle. Auch ohne eingehende Prüfung materiellrechtlicher Fragen lasse sich beurteilen, dass keine schutzwürdigen Interessen seinerseits tangiert seien. Die Durchsetzung von Restitutionsansprüchen gegen den t Staat werde durch die Feststellung einer wirksamen Adoption nicht verhindert oder erschwert. Die mögliche Absicht der Antragstellerin, ihn um seine Erbansprüche zu bringen, führe deshalb nicht zu einem Rechtsschutzbedürfnis, weil in keiner Weise ersichtlich sei, inwieweit die gerichtliche Bestätigung der Adoption geeignet sein könne, ihn um sein rechtmäßiges Erbe zu bringen. Die dadurch eintretende Verbesserung der Rechtsstellung der Antragstellerin in Bezug auf die Restitutionsansprüche könne für die Rechtsstellung des Antragsgegners keine nachteiligen Folgen haben; im Gegenteil werde seine Rechtsstellung eher verbessert. Vielmehr könne Ziel der sofortigen Beschwerde nur sein, etwaige Rückerstattungsansprüche der Antragstellerin zu vereiteln, ohne selbst einen Vorteil zu erlangen.

Gegen diese ihm am 21.12.2004 mitgeteilte Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 4.1.2005 bei Gericht eingegangenen außerordentlichen weiteren sofortigen Beschwerde. Hilfsweise erhebt er für den Fall, dass dieser Rechtsbehelf als unzulässig verworfen werden sollte, Gegenvorstellungen. Am 14.1.2005 hat er zusätzlich eine Anhörungsrüge nach § 29a FGG erhoben.

II.

1. Das Rechtsmittel der außerordentlichen sofortigen weiteren Beschwerde ist statthaft.

a) Gegen die Entscheidung des Landgerichts als Beschwerdegericht ist nach § 6 Abs. 4 der Verordnung über die Ersetzung zerstörter oder abhanden gekommener gerichtlicher oder notarischer Urkunden vom 18.6.1942 - RGBl. 1942, S. 395 - ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig. In der Vergangenheit wurde bei unanfechtbaren Entscheidungen ausnahmsweise die außerordentliche Beschwerde als gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf zugelassen, wenn das rechtliche Gehör oder ein sonstiges Verfahrensgrundrecht verletzt wurden oder eine greifbare Gesetzwidrigkeit vorlag (BGHZ 119, 372; BGH NJW-RR 1998, 63; BayObLG NJW-RR 1998, 1047; KG FGPrax 1996, 182). Durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 - BGBl. I S. 1887 -) hat der Gesetzgeber mit dem neu geschaffenen § 321a ZPO erstmals eine Abhilfemöglichkeit für Verfahren vorgesehen, in denen eine Überprüfung bisher nicht möglich war. Obwohl § 321a ZPO nur den Fall der Verletzung des rechtlichen Gehörs betrifft, hat der Bundesgerichtshof daraus den allgemeinen Rechtsgedanken abgeleitet, dass bei Verletzung von Verfahrensgrundrechten oder in sonstigen Fällen greifbarer Gesetzwidrigkeit eine Selbstkorrektur durch das entscheidende Gericht ermöglicht ist, welche eine Anfechtung mit der außerordentlichren Beschwerde ausschließt (BGH vom 7.3.2002 - IX ZB 11/02 = BGHZ 150, 133; BGH vom 23.7.2003 - XII ZB 91/03 = NJW 2003, 3137; BFH vom 9.2.2005 - X B 178/04; BFH vom 24.2.2005 - X B 136/04). Dieser Rechtsprechung hat sich das Bayerische Oberste Landesgericht auch für das Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit angeschlossen (BayObLGZ 2002, 369/37; BayObLG vom 9.7.2004 - 3Z BR 82/04 = FamRZ 2005, 390), da keine Gesichtspunkte ersichtlich sind, die dafür sprechen könnten, dass in diesem Verfahren etwas anderes gelten soll als im ZPO-Verfahren. Die Rechtsverletzung musste demnach analog § 321a ZPO innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei dem Gericht der Entscheidung angebracht werden. Nachdem das Bundesverfassungsgericht durch Plenarbeschluss vom 30.4.2003 (Az. 1 PBvU 1/02 = NJW 2003, 1924) die von der Praxis teilweise außerhalb des geschriebenen Rechts entwickelten außerordentlichen Rechtsbehelfe mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit und Rechtssicherheit für unvereinbar erachtet hat, es auf der anderen Seite aber eine ausreichende Rechtsschutzmöglichkeit gegen Gehörsverletzungen in der jeweiligen Verfahrensordnung aufgrund des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs und des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs gefordert hat, hat der Gesetzgeber den ihm bis zum 31.12.2004 erteilten Gesetzgebungsauftrag durch das am 1.1.2005 in Kraft getretene Anhörungsrügengesetz vom 9.12.2004 - BGBl. I 2004, S. 3220 - erfüllt. Der seit 1.1.2005 geltende § 29a FGG sieht nun vor, dass auf Rüge ein Verfahren fortzuführen ist, wenn gegen die Entscheidung kein Rechtsbehelf möglich ist und das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Eine Übergangsregelung ist im Anhörungsrügengesetz nicht enthalten.

b) Fehlt eine Übergangsregelung, ist grundsätzlich für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels das zum Zeitpunkt seiner Einlegung geltende Recht maßgeblich (BGH vom 24.2.2005 - III ZR 263/04 = NJW 2005, 1432; BayObLGZ 1999, 121/122 m.w.N.). Aus Gründen des Vertrauensschutzes gilt dieser Grundsatz nur für den Fall nicht, dass ein Rechtsmittelverfahren bereits anhängig ist. Hier ist die angegriffene Entscheidung zwar noch unter dem alten Rechtszustand ergangen, doch ist die außerordentliche sofortige weitere Beschwerde erst am 4.1.2005 eingelegt worden. Zu diesem Zeitpunkt galt das Anhörungsrügengesetz aber bereits, so dass sich die Statthaftigkeit des Rechtsbehelfs nach diesem Gesetz und dem jetzigen Rechtszustand zu richten hat.

c) Das Anhörungsrügengesetz umfasst nach seinem Wortlaut lediglich die Fälle, in denen der Rügende Verstöße gegen die Gewährung des rechtlichen Gehörs geltend macht. So gewährt § 29a Abs. 1 Nr. 2 FGG die Anhörungsrüge nur dann, wenn "das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat". § 29a Abs. 2 Satz 1 FGG legt den Fristbeginn für die Rüge auf zwei Wochen nach Kenntnis "von der Verletzung des rechtlichen Gehörs" fest. Der Gesetzgebungsauftrag des Bundesverfassungsgerichts hat ausdrücklich nur die Verletzung des rechtlichen Gehörs betroffen (vgl. BVerfG vom 30.4.2003 - 1 PBvU 1/02 = BVerfGE 107, 395); der Gesetzgeber hat sich demnach auch auf diesen Fall beschränkt (vgl. BT-Drs. 15/3706 S.13 ff.; Treber, Neuerungen des Anhörungsrügensgesetzes, NJW 2005, 97/100). Auch wenn unter dem alten Rechtszustand die Ausweitung des § 321a ZPO auf die Verletzung sonstiger Verfahrensgrundrechte und auf Fälle greifbarer Gesetzwidrigkeit in materiellrechtlicher Hinsicht durch Verstöße gegen das Willkürverbot verschiedentlich bejaht worden ist (vgl. BGH vom 7.3.2002 - IX ZB 11/02 = BGHZ 150, 133; BFH vom 9.2.2005 - X B 178/04; BFH vom 24.2.2005 - X B 136/04), wobei diese Ansicht auch auf das Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit übertragen worden ist (vgl. BayObLGZ 2002, 369/373; BayObLG vom 9.7.2004 - 3Z BR 82/04 = FamRZ 2005, 390), kann dies für den neuen Rechtszustand nicht mehr angenommen werden. Eine planwidrige Gesetzeslücke liegt nicht vor. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber bewusst und in Kenntnis der Tatsache, dass § 321a ZPO von der Rechtsprechung erweiternd ausgelegt worden ist, auf die Regelung der Verletzung des rechtlichen Gehörs beschränkt.

d) Für die Fälle greifbarer Gesetzeswidrigkeit fehlt damit eine Regelung, da sie von dem Anhörungsrügengesetz nicht umfasst sind. Zur Problemlösung bieten sich mehrere Möglichkeiten an: Entweder kann aus der fehlenden Regelung folgen, dass diese Mängel nur noch mit der Verfassungsbeschwerde zu rügen sind, oder, dass sie, wie dies durch die ursprüngliche Rechtsprechung entwickelt worden ist, mit der außerordentlichen weiteren Beschwerde, oder mittels Gegenvorstellung geltend gemacht werden können. Der Senat ist der Auffassung, dass für Fälle der greifbaren Gesetzwidrigkeit der Rechtsbehelf der außerordentlichen weiteren Beschwerde zumindest in solchen Fällen zur Verfügung stehen muss, in denen ohne eingehende materiellrechtliche Prüfung einem Beschwerdeführer das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen und ihm dadurch der erstmalige Weg zu einer richterlichen Prüfung seines Anliegens genommen wird.

Das Bundesverfassungsgericht hat zwar in seiner Entscheidung vom 30.4.2003 (BVerfGE 107, 395) betont, es sei Aufgabe des Gesetzgebers, das Rechtsschutzsystem näher auszuformen und insbesondere die prozessualen Voraussetzungen für Rechtsmittel und Rechtsbehelfe festzulegen, da die außerhalb des geschriebenen Rechts entwickelten außerordentlichen Rechtsbehelfe den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsklarheit nicht genügten. Auf der anderen Seite aber hat es auch ausgesprochen, dass die Effektivität des Rechtsschutzes die Beseitigung von gerichtlichen Gehörsverstößen in erster Linie durch die Fachgerichte verlangt. Diese seien zu einer sach- und zeitnahen Behebung ohne weitere Umwege in der Lage. Das Grundgesetz habe die rechtsprechende Gewalt in erster Linie den Fachgerichten anvertraut; die Abhilfemöglichkeit müsse daher grundsätzlich bei den Fachgerichten eingerichtet werden. Demgegenüber führe die Verfassungsbeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf nur unter engen Voraussetzungen zur Überprüfung einer Rechtsverletzung. Sie hindere den Eintritt der Rechtskraft nicht und könne regelmäßig erst nach Abschluss des fachgerichtlichen Verfahrens und in der Phase der Vollstreckung eingelegt werden. Würde das Fehlen eines Rechtsbehelfes dazu führen, dass der Bürger auf die Verfassungsbeschwerde zurückgreifen müsse, würde diese Praxis der Aufgabenverteilung zwischen Fach- und Verfassungsgerichtsbarkeit widersprechen und den Rechtsschutz der Bürger verkürzen. Wenn auch diese Ausführungen lediglich Verstöße gegen die Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffen, so gebieten der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes und der Justizgewährungsanspruch eine Korrektur durch die Fachgerichte in solchen Fällen, in denen eine Gerichtsentscheidung derart schwerwiegende materiellrechtliche Fehler enthält, dass sie greifbar gesetzwidrig ist. Auch in diesen Fällen würde die Verweisung des rechtsuchenden Bürgers auf die Verfassungsbeschwerde eine erhebliche Einschränkung seines Rechtsschutzes bedeuten. Das gilt nach der Auffassung des Senats zumindest in Fällen wie dem vorliegenden, in welchem ohne eingehende rechtliche Prüfung einem Beschwerdeführer das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen und ihm damit praktisch der erstmalige Zugang zu einer richterlichen Prüfung verwehrt worden ist.

e) Eine Korrektur durch die Fachgerichte kann in Fällen greifbarer Gesetzwidrigkeit allerdings nicht durch den Richter erfolgen, der die angegriffene Entscheidung erlassen hat. Eine Rüge bei dem Ausgangsgericht wäre sinnlos, weil dieses über die Frage bereits entschieden hat und eine Selbstkorrektur kaum zu erwarten ist. So hat auch der Bundesfinanzhof für den neuen Rechtszustand an seiner Auffassung festgehalten, dass eine außerordentliche Beschwerde ausnahmsweise dann statthaft ist, wenn es um die Verletzung von Verfahrensvorschriften geht, deren Auslegung gerade den Gegenstand der angegriffenen Entscheidung bildet, so dass eine Gegenvorstellung wegen der bereits gebildeten gerichtlichen Überzeugung sinnlos ist (BFH vom 24.2.2005- X B 136/04; offen gelassen in BFH vom 26.1.2005 - VII B 332/04 = BFH/NV 2005, 905 und vom 9.2.2005 - X B 178/04). Regelmäßig erfolgt die Korrektur gerichtlicher Fehler daher auch nicht durch das Ausgangsgericht, sondern durch das übergeordnete Gericht. Die Selbstkorrektur stellt eine Ausnahme dar. Die Möglichkeit, mit einer Gegenvorstellung noch eine Abänderung einer getroffenen Entscheidung zu erlangen, kann eine außerordentliche weitere Beschwerde deshalb nicht ersetzen (so aber BSG vom 7.4.2005 - B 1 KR 5/04 S = SozR 4-000; BFH vom 14.2.2005 - VII S 5/05 = BFH NV 2005, 1119; BFH vom 23.2.2005 - IX B 177/04 = BFH/NV 2005, 1128); vielmehr fordert der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes in diesen Fällen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts.

Soweit das Kammergericht am 7.12.2004 (Az. 1 W 238/04 und 239/04 = FGPrax 2005, 66) demgegenüber entschieden hat, nach Inkrafttreten des Anhörungsrügengesetzes sei auch für Fälle der greifbaren Gesetzwidrigkeit eine außerordentliche weitere Beschwerde unstatthaft, konnte eine Vorlage an den Bundesgerichtshof unterbleiben, weil die Entscheidung des Kammergerichts auf dieser Rechtsfrage nicht beruhte. Das OLG Zweibrücken hat in seiner Entscheidung vom 31.5.2005 die Frage offen gelassen, weil ein Fall greifbarer Gesetzwidrigkeit nicht gegeben war.

f) Der Antragsgegner macht mit seinem Rechtsbehelf nicht nur eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs geltend, sondern auch seines Verfahrensgrundrechts auf die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Darüber hinaus rügt er auch die Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses durch das Landgericht als greifbar gesetzwidrig, weil das Rechtsschutzbedürfnis nach allgemeiner Auffassung keine hohe Hürde zu den Gerichten darstellen darf, wenn das Grundrecht auf rechtliches Gehör und der Justizgewährungsanspruch gewahrt bleiben sollen. Das Landgericht habe sich mit dem ö...Verfahren, in welchem die Antragstellerin ihn um seine Erbansprüche nicht nur in T..., sondern auch in Deutschland und Ö... b bringen wolle, ersichtlich kaum befasst und ihm deshalb das Rechtschutzbedürfnis für die Feststellung, dass die Adoption nicht bestätigt worden sei, abgesprochen, obwohl dieser Punkt eine erhebliche Rolle bei der Frage seiner Erbwürdigkeit spiele. Damit hat er die Voraussetzungen einer greifbaren Gesetzwidrigkeit schlüssig dargelegt. Dass er zusätzlich die Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Versagung des Justizgewährungsanspruches rügt, kann der Statthaftigkeit der außerordentlichen Beschwerde nicht im Wege stehen, auch wenn - zumindest für die Verletzung des rechtlichen Gehörs - die Anhörungsrüge zur Verfügung steht. Der einheitliche Rechtsbehelf kann nicht in einen zulässigen und einen unzulässigen Teil aufgespalten werden.

g) Die Zulässigkeitsvoraussetzungen richten sich nach den Voraussetzungen für eine sofortige Beschwerde, wie sie in § 6 Abs. 1 der VO 1942 vorgesehen ist. Die Zwei- Wochen-Frist des § 22 Abs. 1 FGG hat der Antragsgegner eingehalten; auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind erfüllt.

2. Die außerordentliche weitere Beschwerde ist auch begründet. Die Entscheidung des Landgerichts ist greifbar gesetzwidrig, weil sie dem Antragsgegner ohne nachvollziehbare Begründung das Rechtsschutzbedürfnis abspricht.

a) Fälle greifbarer Gesetzwidrigkeit liegen dann vor, wenn eine Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist oder wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Gesetzesanwendung beruht, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz offensichtlich ausgeschlossen werden sollte. Sie ist auf Ausnahmefälle krassen Unrechts und unzumutbarer Härte beschränkt (herrschende Meinung und Rechtsprechung, vgl. zuletzt KG vom 7.12.2004 - 1 W238/04 und 239/04 = FGPrax 2005, 66). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die angefochtene Entscheidung den ungeschriebenen Rechtsgrundsätzen in eklatanter Weise widerspricht.

b) Hier hat das Landgericht in nicht nachvollziehbarer Weise dem Antragsgegner das Rechtsschutzbedürfnis aberkannt und ihm damit die Möglichkeit genommen, sich gegen die ihn beeinträchtigende Entscheidung des Amtsgerichts zur Wehr zu setzen.

Unter dem gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten Rechtsschutzbedürfnis ist das berechtigte Interesse eines Beteiligten zu verstehen, zur Erreichung des begehrten Rechtsschutzes ein Gericht in Anspruch zu nehmen (vgl. Thomas/Putzo/Reichold ZPO 26. Aufl. vor § 253 Rn. 26). Im Beschwerdeverfahren ist das Rechtsschutzbedürfnis an einer abändernden Entscheidung grundsätzlich bereits durch die Beschwer indiziert; nur derjenige, der durch die Entscheidung in seiner Rechtsstellung nicht betroffen ist, hat kein Rechtsschutzbedürfnis (Keidel/Kahl FGG 15. Aufl. § 20 Rn. 10). Der Antragsgegner ist schon deshalb durch die Entscheidung des Amtsgerichts beschwert, weil sein Antrag, die Urkundenersetzung aufzuheben, abgewiesen worden ist, sog. formelle Beschwer. Er ist aber auch materiellrechtlich beschwert: Durch den Bestätigungsbeschluss wird in seine materiellrechtliche Stellung eingegriffen.

(1) Wie bereits das Landgericht zutreffend festgestellt hat, ist der Antragsgegner durch die Entscheidung des Amtsgerichts "betroffen" im Sinn des § 6 Abs. 2 der VO 1942. Im Gegensatz zu dem Begriff des Beteiligten reicht es hier aus, dass sich der Bestätigungsbeschluss in irgendeiner Weise auf die rechtliche Stellung des Antragsgegners auswirkt. Dies muss nicht unbedingt in personenstandsrechtlicher Hinsicht der Fall sein, es genügt jede andere Rechtsbeeinträchtigung. In personenstandsrechtlicher Beziehung ist in der Tat für den Antragsgegner als Adoptivsohn die mögliche Adoption seines Adoptivvaters durch F A zu S. unerheblich, denn er steht zu diesem in keinem Verwandtschaftsverhältnis.

(2) Betroffen ist der Antragsgegner aber in seiner Stellung als Erbe nach seinem Adoptivvater. Dieser hat in seinem Testament verfügt, dass sich der Antragsgegner um die Wiedererlangung der beschlagnahmten Familiengüter bemühen sollte, sobald dies möglich sei. Für den Fall, dass der Antragsgegner nicht zu dem Kreis der Personen zählte, die Restitutionsansprüche geltend machen können, sollte insoweit die gesetzliche Erbfolge eintreten. Bisher sind die Beteiligten davon ausgegangen, dass der Antragsgegner nicht zu diesem Kreis gehört, und zwar schon deshalb nicht, weil seine Adoption nach t... Recht nicht anerkannt wird. Die gesetzliche Erbfolge kann nach dem vermuteten Willen des Erblassers aber wohl nur für diejenigen Personen dann eintreten, die ihrerseits in der Lage sind, diese Ansprüche geltend zu machen. Ist die Adoption des H P zu S. durch F A zu S. nicht erfolgt, gibt es eine solche Person nicht. Dann besteht zumindest die Möglichkeit, dass der Antragsgegner statt des gesamten Verlustes der ihm vermachten Restitutionsansprüche diese zur Hälfte oder sogar zur Gänze behält, so dass er sie später möglicherweise doch gegenüber dem t Staat geltend machen kann.

Darüber hinaus trägt die Antragstellerin in dem ö... Verfahren vor, der Antragsgegner sei erbunwürdig hinsichtlich des gesamten Erbes, weil er sich nicht um die Restitutionsansprüche gekümmert und auch sie nicht bei der Verfolgung dieser Ansprüche unterstützt habe. Ist aber die Adoption des H P zu S. durch F A zu S. nicht zustande gekommen, standen der Antragstellerin die Ansprüche nicht zu. Dem Antragsgegner kann dann auch kein Vorwurf gemacht werden, dass er sie bei der Verfolgung dieser Ansprüche nicht unterstützt hat. Eine Erbunwürdigkeit kann dann ihm gegenüber nicht verfochten werden. Die Wirksamkeit der Adoption wirkt sich deshalb entscheidend auf die Erbenstellung des Antragsgegners aus.

(3) Das Landgericht hat dennoch ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragsgegners an einer Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts mit der Begründung verneint, die Beschwerde diene nur dazu, die Restitutionsansprüche der Antragstellerin zu vereiteln. Diese Entscheidung ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil sie, wie es im Beschluss heißt, "ohne eingehende materiellrechtliche Prüfung" ein missbräuchliches Verhalten des Antragsgegners unterstellt. Gerade wenn es um die Prüfung des Rechtsschutzbedürfnisses geht, welches grundsätzlich bei einer Beschwer gegeben ist, bedarf es zur Abschneidung des Rechtswegs für den Betroffenen und zum Nachweis des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens einer gründlichen materiellrechtlichen Prüfung. Dann wäre es dem Landgericht auch nicht entgangen, dass der Antragsgegner ein elementares rechtliches Interesse daran hat, eine Aufhebung des Bestätigungsbeschlusses zu erreichen. Wird aber einem Rechtsuchenden, der durch eine Entscheidung des Amtsgerichts beschwert ist, ohne eingehende materiellrechtliche Prüfung das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen, dann widerspricht eine solche Entscheidung dem Rechtssystem in einer äußerst schwerwiegenden Weise. Es kommt hinzu, dass der Beschluss des Amtsgerichts vom 13.12.2001 nicht nur auf einer Verordnung beruht, die vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassen worden ist, sondern auch bis zum jetzigen Zeitpunkt nie durch einen Richter überprüft worden ist.

3. Der Beschluss des Landgerichts war deshalb aufzuheben und die Sache zu erneuter Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass der Beschluss des Amtsgerichts vom 24.6.2004, welcher dem Antragsgegner die Stellung als Betroffener abspricht, nicht der Rechtslage entspricht. Zudem ist der Senat der Auffassung, dass der Bestätigungsbeschluss des Amtsgerichts vom 13.12.2001 ebenfalls unzutreffend ist. Er kann schon deshalb nicht zutreffen, weil vor dem 29.4.1940 eine gerichtliche Bestätigung durch das Amtsgericht B nicht erfolgt sein kann. Denn erst an diesem Tag ist die Ausfertigung des notariellen Adoptionsvertrages von Notar J., welcher die beglaubigten Vollmachten für B. und D. enthielt, an das Amtsgericht B gesandt worden, welches zuvor am 8.4.1940 den Vertrag an Notar J. zurückgesandt hatte. In der Zwischenzeit konnte der zuständige Richter W. ohne Notariatsakten keinen Bestätigungsbeschluss erlassen. Abgesehen davon ist die Adoption jedenfalls im Jahre 1940 nicht bestätigt worden. Dies ergibt sich vor allem aus dem Antrag des H P zu S. vom 19.6.1940 zur Ausstellung eines Sichtvermerkes, in welchem er wörtlich aufführt, dass er vom Amt des Reichsprotektors, an den der Akt ausweislich des Familienrechtsregisters des Amtsgerichts B am 29.4.1940 gesandt worden ist, aufgefordert worden sei, den Adoptionsvertrag durch einen gleichzeitig von beiden Vertragspartnern gezeichneten Vertrag zu ersetzen. Dies wäre ebenso wie der anschließend in R durchgeführte erneute Abschluss eines Adoptionsvertrages unverständlich, wenn ein Bestätigungsbeschluss bereits vorgelegen hätte und die Adoption bereits wirksam gewesen wäre.

Dem stehen die vorliegenden eidesstattlichen Erklärungen nicht entgegen. Die Erklärungen der damaligen Bevollmächtigten B. und D. sind erst Jahre später und in einem Steuerverfahren abgegeben worden. Notar J. bestätigt lediglich, dass er wegen der Genehmigung interveniert habe; dies kann eigentlich erst nach dem 29.4.1940 geschehen sein, da vorher kein Anlass hierfür bestand. Die eidesstattliche Erklärung des 98-jährigen Richters W. fünfzig Jahre nach den Ereignissen trägt einen Widerspruch in sich, wenn er auf der einen Seite sagt, er könne sich an den konkreten Fall nicht mehr erinnern, auf der anderen Seite aber fest davon überzeugt ist, dass er erst nach Erlass eines Bestätigungsbeschlusses den Akt an den Reichsprotektor geschickt habe, zumal dies den damaligen Vorschriften widersprochen hätte.

Ende der Entscheidung

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