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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 23.03.2009
Aktenzeichen: 33 Wx 54/09
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 13a Abs. 2 S. 1
1. Hat sich eine vorläufige Betreuerbestellung in der Hauptsache erledigt, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen, die Rechtswidrigkeit der Entscheidung durch das Beschwerdegericht feststellen zu lassen (Anschluss an BVerfG BtPrax 2009, 29 = FamRZ 2008, 2260).

2. Hat das Landgericht eine erledigte vorläufige Unterbringungsmaßnahme für rechtswidrig erklärt, weil das Amtsgericht den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt und überdies das rechtliche Gehör der Betroffenen schwerwiegend verletzt habe, sind diese Mängel auch zu würdigen bei der Bewertung der ebenfalls erledigten Betreuerbestellung mit dem alleinigen Ziel, die vorläufige Unterbringung zu verantworten.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN BESCHLUSS

Aktenzeichen: 33 Wx 054/09

Der 33. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Knittel, des Richters Dimbeck und der Richterin Budesheim

am 23. März 2009

in der Betreuungssache

auf die weitere Beschwerde der Betroffenen

beschlossen:

Tenor:

I. Auf die weitere Beschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Bamberg vom 16. Dezember 2008 aufgehoben.

II. Es wird festgestellt, dass die Bestellung einer vorläufigen Betreuerin für die Betroffene durch das Amtsgericht Haßfurt mit Beschluss vom 10. August 2007 rechtswidrig war.

III. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Betroffenen im gesamten Verfahren werden der Staatskasse auferlegt.

IV. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe:

I. 1. Am 7.8.2007 beantragte das Gesundheitsamt des Landratsamts H "im Rahmen einer zu errichtenden Betreuung die Unterbringung der Betroffenen" zu veranlassen. Diese sei schon immer "psychisch auffällig im Sinne einer abnormen Persönlichkeitsstruktur" gewesen. Nunmehr erhalte das Amt wie auch andere Institutionen täglich Briefe unklaren Inhalts von der Betroffenen.

Hintergrund seien offenbar wahnhafte, ins Paranoide gesteigerte Ressentiments gegen eine türkische Familie, die u.a. eine mit dem 16jährigen Kind der Betroffenen gleichaltrige Tochter habe. Dieser Familie werfe sie vor, ihre eigene Tochter zu bedrängen und verheiraten zu wollen. Sie sei bereits "mit einem Stock auf eine der Töchter dieser Familie losgegangen" und habe die Nachricht verbreitet, dass die mit der eigenen Tochter befreundete Tochter jener Familie verstorben sei. Sie habe eine Friedhofskerze vor dem Haus aufgestellt.

Die wahnhaften Gedanken der Betroffenen hätten sich so sehr gesteigert, dass eine dringende Behandlung in einer Fachklinik vonnöten sei, zu der sich die Betroffene aber nicht bereit finden werde. Im derzeitigen Zustand könne eine Fremd- oder Selbstgefährdung zwar nicht ausgeschlossen, aber auch nicht "konkret verifiziert" werden. Eine vorherige Anhörung der Betroffenen sei nicht nur "kaum möglich, sondern auch kontraproduktiv für den Gesundheitszustand". Es werde daher ärztlich empfohlen, den Beschluss ohne Anhörung zu erlassen und diese in der Klinik nachzuholen.

Mit Schreiben vom selben Tag schlug die zuständige Betreuungsbehörde eine Mitarbeiterin eines Betreuungsvereins als vorläufige Betreuerin vor.

Mit einem weiteren Schreiben vom 10.8.2007 beantragte das Gesundheitsamt eine "dringende Unterbringung nach dem Bayerischen Unterbringungsgesetz". Es bezog sich hierbei auf Angaben der Tochter, dass die Betroffene zwei Schusswaffen besitze, wovon sich eine bei der Großmutter und die andere in der Wohnung der Betroffenen befänden. Dies sei durch die zuständige Stelle im Landratsamt bestätigt worden. Die türkische Familie sei deswegen sehr verängstigt, zumal die Betroffene weiterhin Drohungen ausspreche.

2. Mit Beschluss vom 10.8.2007 bestellte das Amtsgericht durch einstweilige Anordnung, befristet bis 20.9.2007, vorläufig die von der Betreuungsstelle vorgeschlagene Vereinsbetreuerin mit den Aufgabenkreisen "Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Entscheidung über Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen". Mit weiterem Beschluss vom selben Tag genehmigte es die vorläufige Unterbringung der Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis 20.9.2007 und ordnete die sofortige Wirksamkeit an.

Die Unterbringung wurde am 13.8.2007 vollzogen. Am 14.8.2007 hörte der zuständige Richter die Betroffene in der Einrichtung an. Hierbei bestätigte diese, dass sie Waffen besitze, sie "habe aber auch die Jägerprüfung".

Mit Schreiben vom selben Tage an das Amtsgericht beantragte sie die Aufhebung des Betreuungsverfahrens und ihre Entlassung aus der geschlossenen Unterbringung. Dies wurde dem Landgericht als Beschwerde vorgelegt. Die Kammer erließ am 29.8.2007 einen Beweisbeschluss zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, welches am 5.9.2007 erstattet wurde.

Am 7.9.2007 teilte das Bezirkskrankenhaus mit, dass die Betroffene entlassen worden sei.

3. Die Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen beantragten daraufhin schriftsätzlich, die Rechtswidrigkeit der Unterbringung festzustellen und "dem Landkreis" die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Auslagen aufzuerlegen. Im Betreuungsverfahren wurde anlässlich der persönlichen Anhörung der Betroffenen 3.8.2008 durch den beauftragten Richter des Landgerichts von der anwesenden Verfahrensbevollmächtigten zu Protokoll "ebenfalls beantragt, die Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses festzustellen."

4. Mit Beschluss vom 16.12.2008 stellte das Landgericht fest, dass die durch Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 10.8.2007 durch einstweilige Anordnung angeordnete vorläufige Unterbringung der Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis 26.2.2007 rechtswidrig war und legte die der Betroffenen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auf.

Die Voraussetzungen einer vorläufigen Unterbringungsmaßnahme hätten nicht vorgelegen, zumal sich aus dem Beschluss nicht ergeben habe, worin die erforderliche Gefahr im Verzug bestehe. Die Anordnung der Unterbringungsmaßnahme ohne weitere Sachaufklärung habe gegen auch verfassungsrechtlich bedeutsame verfahrensrechtliche Grundsätze verstoßen.

Weiterhin habe das Gericht auch nicht ohne die vorherige Anhörung der Betroffenen entscheiden dürfen. Es sei nicht ersichtlich gewesen, dass es gehindert gewesen wäre, die Betroffene vor Erlass dieser Entscheidung zu hören. Ein solches Vorgehen habe schon deshalb nahe gelegen, weil die Angaben in den Behördenschreiben wenig konkret gehalten gewesen seien. Der hierin liegende Verstoß gegen Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG sei auch durch eine unverzügliche Nachholung der Anhörung der Betroffenen nicht geheilt worden.

Das Amtsgericht habe auch nicht geprüft, ob der zunächst nicht durch einen Verfahrensbevollmächtigten vertretenen Betroffenen ein Verfahrenspfleger beizuordnen war, was sich hier aufgedrängt habe, da die Betroffene ersichtlich nicht zur sachgerechten Wahrung ihrer Interessen in der Lage gewesen sei.

5. Mit Beschluss vom selben Tag hat das Landgericht die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss vom 10.8.2007 über die Errichtung der Betreuung verworfen. Die Betreuungsmaßnahme sei lediglich bis zum 20.9.2007 befristet gewesen. Mit Ablauf dieser Frist habe sich das Rechtsschutzbedürfnis für das Rechtsmittel erledigt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Betroffenen mit dem Ziel der Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung sowie der Feststellung, dass die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts vom 10.8.2007 rechtswidrig gewesen sei und die Staatskasse die Kosten des Verfahrens zu tragen habe.

II. Das zulässige Rechtsmittel ist in der Sache begründet

1. Das Landgericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt:

Die Beschwerde der Betroffenen sei unzulässig. Für eine Feststellung, dass die Errichtung der Betreuung rechtswidrig gewesen sei, fehle ein Rechtsschutzbedürfnis. Zwar habe die Rechtsprechung in Fällen tief greifender Grundrechtseingriffe, so namentlich bei Eingriffen in das Recht der Freiheit der Person bzw. aufgrund des diskriminierenden Charakters einer Maßnahme und dem sich hieraus ergebenden Rehabilitationsinteresse des Betroffenen eine nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit zugelassen. In Betreuungssachen bestehe aber - anders als in den typischen Fallgruppen zum Unterbringungsrecht - schon allgemein keine Notwendigkeit, durch eine etwaige Fortsetzungsfeststellung Rechtsfragen zu klären, über die wegen einer vorangegangenen Erledigung keine Entscheidung in der Hauptsache mehr zu treffen sei.

Im Übrigen sei das Rechtsmittel aber auch im Falle seiner Zulässigkeit unbegründet. Hier habe eine besondere Eilbedürftigkeit hinsichtlich der Betreuerbestellung vorgelegen. Aufgrund der Berichte der Betreuungsbehörde und des Gesundheitsamts sei davon auszugehen gewesen, dass mit einem Aufschub der Betreuung angesichts der durch die Krankheit für die Betroffene drohenden Schäden Gefahren verbunden gewesen seien. Insoweit sei die sofortige Vertretung der Interessen der Betroffenen dringend erforderlich gewesen. Wegen der Eilbedürftigkeit sei auf die sofortige Anhörung der Betroffenen vor Anlass der Entscheidung nicht möglich gewesen. Diese sei aber unverzüglich nachgeholt worden.

Bei der Betroffenen liege auch eine psychische Erkrankung vor, die eine Betreuerbestellung erfordert habe. Dies stehe aufgrund der nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Oberarzt B. im Gutachten vom 5.9.2007 fest. Bei der Betroffenen liege eine paranoide Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis vor. Diese sei behandlungsbedürftig, es bestehe aber bei der Betroffenen keine Krankheitseinsicht und keine Einsicht in die Notwendigkeit der Behandlung.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) nicht stand.

a) Wie das BVerfG mit Beschluss vom 10.10.2008 (BtPrax 2009, 29) erkannt hat, gebietet Art 19 Abs. 4 GG den Rechtsmittelgerichten, ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv zu machen. Deshalb sei das Rechtsschutzinteresse in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe auch dann zu bejahen, wenn sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt erledigt hat, eine Sachentscheidung nach dem typischen Verfahrensablauf aber in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu erlangen war (vgl. BVerfG NJW 2002, S. 206). Die gerichtliche Bestellung eines Betreuers (§ 1896 BGB, § 65 FGG) stelle für den unter Betreuung Gestellten einen solchen gewichtigen Grundrechtseingriff dar. Dies gelte auch für die Bestellung eines so genannten Kontrollbetreuers gemäß § 1896 Abs. 3 BGB. Der Betreute werde in seiner Entscheidungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ganz oder teilweise in den vom Gericht bestimmten Angelegenheiten eingeschränkt. An seiner Stelle und für ihn entscheide in den vom Gericht angeordneten Aufgabenkreisen der Betreuer, der den Wünschen des Betreuten nur insoweit zu entsprechen habe, als dies dessen Wohl nicht entgegenstehe (§ 1901 Abs. 2 und Abs. 3 BGB). Auch in höchstpersönlichen Angelegenheiten könne es deshalb zu Entscheidungen gegen den ausdrücklichen Willen des Betreuten kommen (vgl. BVerfG NJW 2002, S. 206).

Das Landgericht hätte demnach den Antrag der Betroffenen nicht lediglich aus dem formalen Grund ablehnen dürfen, dass in Betreuungssachen - anders als in Unterbringungssachen - eine nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei. Soweit in früherer Rechtsprechung ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Betreuerbestellung verneint wurde oder die Frage zumindest offen gelassen wurde, ist dies im Hinblick auf die genannte Entscheidung des BVerfG überholt.

b) Das Landgericht hat ferner - selbst wenn man seinen Standpunkt zugrunde legt - übersehen, dass der Antrag der Betroffenen dahingehend auszulegen war, dass sie jedenfalls auch eine Auslagenentscheidung nach § 13a Abs. 2 Satz 1 FGG begehrte.

Diesen Antrag hat sie im Unterbringungsverfahren schriftsätzlich zugleich mit dem Begehren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringungsentscheidung gestellt. Die damals im Anhörungstermin vom 3.1.2008 anwesende Verfahrensbevollmächtigte der Betroffene hat erklärt, "dass die Beschwerde auch gegen den Betreuungsbeschluss aufrechterhalten bleibe. Insoweit werde ebenfalls beantragt, die Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses festzustellen." In der weiteren Beschwerde wird als Rechtsschutzziel ausdrücklich eine Auslagenentscheidung beantragt.

In der Gesamtschau dieser Erklärungen drängt sich die Auslegung auf, dass es der Betroffenen zumindest auch darum ging, nach Erledigung der Hauptsache auch der vorläufigen Betreuung durch Zeitablauf nunmehr eine Entscheidung nach § 13a Abs. 2 Satz 1 FGG durch das Landgericht zu erhalten.

Dass ihre Verfahrensbevollmächtigte anlässlich ihrer mündlichen Äußerung im Termin das nicht ausdrücklich auch für das Betreuungsverfahren betonte, konnte einer entsprechenden Entscheidung durch das Landgericht schon deshalb nicht entgegenstehen, weil sie nicht von einem Antrag abhängt, sondern von Amts wegen ergehen kann (vgl. Jansen/von König FGG 3. Aufl. Rn. 27; Keidel/Zimmermann FGG 15. Aufl. Rn. 16, jeweils zu § 13a; auch wenn das dort nur zu Abs. 1 der Vorschrift ausgesprochen ist, kann doch für Abs. 2 Satz 1 und 2 nichts anderes gelten, zumal die jeweilige Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt ist, BayObLG FamRZ 2001, 1645 sowie Keidel/Zimmermann aaO. Rn. 51d. Die Entscheidung nach Abs. 2 Satz 3 ist ohnehin von Amts wegen ohne Antrag des Betroffenen zu treffen, vgl. Keidel/Zimmermann Rn. 51n).

b) In Betreuungs- und Unterbringungssachen kann das Gericht nach § 13a Abs. 2 Satz 1 FGG die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, u.a. dann ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn sich die Hauptsache erledigt hat (Jansen/von König § 13a FGG Rn. 32). Das Verfahren kann auch in der Rechtsmittelinstanz beendet worden sein, also vor dem Beschwerdegericht oder dem Gericht der weiteren Beschwerde. Denn die Vorschrift des § 13a Abs. 2 FGG gilt auch im Rechtsmittelverfahren (BayObLG NJW-RR 2002, 514; Bt-Komm/Dodegge 2. Aufl. H Rn. 64; Knittel BtG § 13a Rn. 19).

Das Landgericht hätte sich jedenfalls mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob Anlass bestand, die notwendigen Auslagen der Betroffenen auch im Betreuungsverfahren der Staatskasse aufzuerlegen. Das gilt umso mehr, als die Kammer im Parallelverfahren über die Unterbringung mit überzeugender Begründung so entschieden hat.

d) Da das Landgericht von vornherein nicht erkannt hat, dass ein Ermessen nach dieser Vorschrift auszuüben war, konnte seine Entscheidung schon aus diesem Grund keinen Bestand haben. Der Senat sieht von einer Zurückverweisung an das Landgericht ab, weil er nicht gehindert ist, die ohnedies gebotene Entscheidung zur Rechtswidrigkeit und die hierauf aufbauende Entscheidung nach § 13a Abs.2 FGG selbst zu treffen. Denn das Ermessen für eine Auslagenentscheidung ist hier dergestalt reduziert, dass nur eine einzige Entscheidung in Betracht kommt, nämlich die Auferlegung der notwendigen Auslagen der Betroffenen auf die Staatskasse.

e) Im Parallelverfahren zur Unterbringung hat das Landgericht die Feststellung der Rechtswidrigkeit und die hierauf beruhende Auslagenentscheidung darauf gestützt, dass die Voraussetzungen einer vorläufigen Unterbringungsmaßnahme nicht vorgelegen hätten, das Amtsgericht den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt habe, zu Unrecht von einer vorherigen Anhörung der Betroffenen abgesehen und ihr überdies keinen Verfahrenspfleger bestellt habe. Diese schwerwiegenden Mängel, die das Landgericht dort zu Recht gerügt hat, haften aber ebenso der vorläufigen Betreuungsmaßnahme an. Denn die Betreuerin war vom Amtsgericht ersichtlich zu dem Zweck bestellt worden, die Verantwortung für die Unterbringungsmaßnahme zu übernehmen, welche das Gesundheitsamt angeregt hatte.

Ebenso wie nicht ersichtlich ist, dass überhaupt Anlass zu einer geschlossenen Unterbringung der Betroffenen bestand und überdies eine solche ohne vorherige Anhörung nicht genehmigt werden durfte, trifft dies für die zu diesem Zweck angeordnete vorläufige Betreuerbestellung zu. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang zu der Anregung des Gesundheitsamts auf Anwendung des Art. 1 BayUG anzumerken (der das Amtsgericht letztlich nicht entsprochen hat): Wenn die Betroffene tatsächlich befugt war, zwei Jagdwaffen zu besitzen, und nachträglich Zweifel an ihrer psychischen Eignung hierzu auftraten, mochte eine räumliche Trennung zwischen der Betroffenen und diesen Waffen dringend angezeigt sein. Diese war aber in verhältnismäßiger Weise nur dadurch zu vollziehen, dass die zuständige Behörde eine anderweitige Unterbringung der Waffen veranlasst, nicht aber ohne weitere triftige Gründe die geschlossenen Unterbringung der Betroffenen selbst.

Es erscheint jedenfalls inkonsequent, in den aufeinander bezogenen Verfahren einer vorläufigen Betreuerbestellung durch einstweilige Anordnung sowie einer vorläufigen Unterbringungsmaßnahme unterschiedliche Maßstäbe an das rechtliche Gehör sowie an die Aufklärung des Sachverhalts anzulegen und bei der in der Hauptsache erledigten Betreuerbestellung zu billigen, was bei der ebenso erledigten Unterbringungsmaßnahme beanstandet wurde. Dass einem zwischenzeitlich im Beschwerdeverfahren erstatteten psychiatrischen Gutachten Anhaltspunkte für eine nachhaltige Betreuungsbedürftigkeit der Betroffenen zu entnehmen sein mögen, kann insoweit nicht zu einer abweichenden Beurteilung führen. Schließlich wird eine wegen schwerwiegender Verfahrensmängel rechtswidrige Unterbringung auch nicht dadurch geheilt, dass objektive Gründe z.B. der Behandlungsbedürftigkeit des Betroffenen im Sinne von § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB für sich genommen dessen Freiheitsentziehung rechtfertigen konnten.

Der Senat hält es aus diesen Gründen geboten, die Rechtswidrigkeit auch der vorläufigen Bestellung einer Betreuerin festzustellen. Ferner erscheint es bei dieser Sachlage allein ermessensgerecht, auch die notwendigen Auslagen der Betroffenen im Betreuungsverfahren der Staatskasse aufzuerlegen (§ 13a Abs. 2 Satz 1 FGG).

3. Die Festsetzung des Geschäftswerts der weiteren Beschwerde beruht auf § 30 Abs. 2 und 3, § 131 Abs. 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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