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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 16.02.2005
Aktenzeichen: 33 Wx 6/05
Rechtsgebiete: BGB, FGG
Vorschriften:
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1 | |
FGG § 70f Abs. 1 Nr. 3 |
2. Tragen die Begründung des Beschwerdegerichts und ihr zugrunde liegende ärztliche Gutachten eine solche Abweichung nicht, hat das Rechtsbeschwerdegericht die Entscheidung aufzuheben und - sofern nicht aus sonstigen Gründen eine Zurückverweisung geboten ist - die erstinstanzliche Genehmigung der Unterbringung auf die regelmäßige Höchstdauer von einem Jahr zu beschränken.
Tatbestand:
Für die Betroffene ist seit 31.3.2004 die derzeitige Betreuerin u.a. mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung und Unterbringung bestellt. Nach vorangegangener vorläufiger Unterbringung ab 15.9.2004 genehmigte das Vormundschaftsgericht auf Antrag der Betreuerin mit sofort wirksamem Beschluss vom 26.10.2004 die Unterbringung der Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bzw. in einer beschützenden therapeutischen Abteilung/Einrichtung bis 25.10.2006. Die sofortige Beschwerde der Betroffenen wies das Landgericht mit Beschluss vom 23.12.2004 zurück. Gegen die am 27.12.2004 zugestellte Entscheidung hat die Betroffene mit am gleichen Tag eingegangenem Schreiben anwaltlichem Schreiben vom 7.1.2005 sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Das Rechtsmittel erwies sich als gemäß § 70m Abs.1, § 70g Abs.3 Satz 1 FGG statthaft, gemäß § 29 Abs.1 und 4, § 22 Abs.1 FGG zulässig und hatte in der Sache teilweise Erfolg.
Gründe:
1. Das Landgericht hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet:
Aus dem vorläufigen psychiatrischen Gutachten ergebe sich auf breiter Beurteilungsgrundlage schlüssig und für die Kammer jederzeit nachvollziehbar, dass die Betroffene unter psychischen Erkrankungen im Sinne des § 1906 Abs.1 Nr.1 BGB leide, in deren Folge die Willensbestimmungsfreiheit der Betroffenen aufgehoben sei und mit einer akut lebensbedrohlichen Situation aufgrund des aus der Alkoholabhängigkeit sich ergebenden Kontrollverlustes zu rechnen sei. Bei der Betroffenen lägen psychische Erkrankungen einer Persönlichkeitsstörung vom emotional instabilen Typ, eine Alkoholabhängigkeit und eine Essstörung vor. Aus dem Gutachten ergebe sich, dass die Betroffene ab einer gewissen Trinkmenge nicht mehr in der Lage sei, ihren weiteren Alkoholkonsum zu steuern, was zu maßlosem, unmittelbar lebensbedrohendem Trinken führe. Neben der unmittelbaren Gesundheits- und Lebensgefährdung durch alkoholische Intoxikation sei aufgrund des unkontrollierten Alkoholkonsums der Betroffenen auch mit mittelbaren Selbstschädigungen z.B. durch Zimmerbrand zu rechnen. Die gutachterlich festgestellte Aufhebung der Willensbestimmungsfreiheit der Betroffenen habe sich für die Kammer bei der Anhörung der Betroffenen und deren Telefonaten mit der Kammer bestätigt, in deren Rahmen sie ihre Erkrankung relativiert und verharmlost habe. Die Kammer verkenne nicht, dass Trunksucht für sich allein betrachtet keine psychische Krankheit oder geistige oder seelische Behinderung im Sinne des § 1906 Abs.1 Nr.1 BGB sei, doch habe der jahrzehntelange Alkoholmissbrauch der Betroffenen zu einem Ausmaß der Alkoholabhängigkeit geführt, das bei erneutem Alkoholkonsum ein Kontrollverlust eintrete, der zu einer akuten Eigengefährdung führe.
Die Höchstdauer der Unterbringung von zwei Jahren begegne keinen Bedenken, da das Gutachten ebenso wie der angehörte Oberarzt zwei Jahre als Minimalbehandlungsdauer ansähen, die erforderlich sei um bei der Betroffenen zunächst eine ausreichende Behandlungsbereitschaft herzustellen, die ein vernünftiges Arbeiten mit ihr erst ermögliche. Da in diesem Rahmen die Möglichkeit eines Behandlungserfolgs gegeben sei, sei die Maßnahme auch geeignet.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in vollem Umfang stand (§ 28 Abs.1 FGG, § 546 ZPO).
a) Zu Recht hat das Landgericht allerdings die Voraussetzungen einer geschlossenen Unterbringung der Betroffenen dem Grunde nach bejaht.
aa) Der Betreuer darf den Betroffenen freiheitsentziehend nur dann unterbringen, wenn ihm die Aufenthaltsbestimmung zusteht und das Vormundschaftsgericht die Unterbringung genehmigt (§ 1906 Abs.2 Satz 1 BGB). Dieses muss die Genehmigung erteilen, solange sie zum Wohl des Betroffenen u.a. deshalb erforderlich ist, weil aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt (§ 1906 Abs.1 Nr.1 BGB). Eine Unterbringung zur Verhinderung einer Selbstschädigung infolge psychischer Erkrankung setzt voraus, dass der Betroffene aufgrund der Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen kann. Dies sagt das Gesetz nicht ausdrücklich, ergibt sich aber aus einer verfassungskonformen Auslegung, denn der Staat hat von Verfassungs wegen nicht das Recht, seine erwachsenen und zur freien Willensbestimmung fähigen Bürger zu erziehen, zu bessern oder zu hindern, sich selbst gesundheitlich zu schädigen (BVerfGE 22, 180/ 219 f. = NJW 1967, 1795; BayObLGZ 1993, 18/19; BayObLG NJWE-FER 2001, 150).
bb) Nicht zu beanstanden ist die Annahme des Landgerichts, die Betroffene leide an einer psychischen Krankheit, die zugleich ihre Willensbildungsfreiheit aufhebe.
Diese Feststellung ist gestützt auf die wiederholte und im Beschwerdeverfahren zeitnahe Begutachtung der Betroffenen durch den Sachverständigen Dr. M., an dessen Sachkunde u.a. als Facharzt für Psychiatrie keine Zweifel bestehen.
Die Würdigung von Sachverständigengutachten ist Sache der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung und vom Beschwerdegericht nur dahin nachprüfbar, ob der Tatrichter den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht (§ 12 FGG) und bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (§ 25 FGG), ob seine Beweiswürdigung in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ferner ob die Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt worden sind (BayObLG FamRZ 1994, 1617/ 1618).
In diesem Rahmen sind Rechtsfehler des Beschwerdegerichts nicht zu erkennen. Insbesondere war die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht im Hinblick darauf erforderlich, dass das Gutachten vom 7.12.2004 und diesem folgend die Entscheidung des Landgerichts keine Ausführungen zur Selbstanzeige des Alkoholkonsums vom 12.10.2004 durch die Betroffene enthält. Das Gutachten setzt sich mit dem Rückfallgeschehen auseinander, legt jedoch anders als die Beschwerdeführerin den Schwerpunkt der Beurteilung auf den Alkoholkonsum und nicht auf die Selbstanzeige durch die Betroffene. Allein aus dem Umstand, dass in dem Gutachten die Selbstanzeige nicht erwähnt wird, ergibt sich nicht ohne weiteres, dass sie dem Sachverständigen und diesem folgend dem Gericht nicht bewusst war. Soweit die Beschwerdeführerin versucht, ihre eigene Bewertung des Vorfalls an die Stelle der gerichtlichen und der sachverständigen Wertung zu setzen, kann sie damit nicht gehört werden.
Das Landgericht hat nicht verkannt, dass Trunksucht (Alkoholismus) für sich allein betrachtet keine psychische Krankheit oder geistige oder seelische Behinderung im Sinne des § 1906 BGB ist, so dass allein darauf in der Regel die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer Unterbringung nicht gestützt werden kann. Etwas anderes gilt nur, wenn der Alkoholismus entweder im ursächlichen Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen steht oder ein darauf zurückzuführender Zustand eingetreten ist, der dann - besonders bei hochgradigem Alkoholismus - die Annahme eines geistigen Gebrechens rechtfertigt (vgl. z.B. BayObLG FamRZ 1998, 1327/1328 m.w.N.; OLG Hamm BtPrax 2001, 40; OLG Schleswig FamRZ 1998, 1328/1329; Knittel Betreuungsgesetz § 1906 BGB Anm.22; Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 3.Aufl. § 1906 BGB Rn.32). Rechtsfehlerfrei führt das Beschwerdegericht unter Bezugnahme auf das eingeholte Sachverständigengutachten aus, dass das nach jahrzehntelangem Alkoholmissbrauch erreichte Ausmaß der Alkoholabhängigkeit der Betroffenen eine willentliche Steuerung und Kontrolle des Alkoholkonsums nicht mehr zulässt. Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass die Betroffene nach dem Rückfall vom 24.10.2004 diesen dem Pflegepersonal selbst mitgeteilt hat. Maßgeblich ist, ob der Betroffenen die Kontrolle ihres Alkoholkonsums auch ohne fachliche Betreuung möglich ist. Dies hat das Landgericht mit Blick auf den bisherigen Verlauf ihrer Alkoholkarriere zu Recht verneint. Nicht erforderlich für die Annahme einer psychischen Krankheit aufgrund Alkoholismus ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, dass ein ursächlicher Zusammenhang mit einer der neben dem Alkoholismus diagnostizierten Krankheiten der emotional instabilen Persönlichkeit bzw. der Essstörung besteht. Ausreichend ist vielmehr - wie bereits in den zitierten Entscheidungen und Kommentaren dargelegt - ein Zustand aufgrund Alkoholabhängigkeit, der die Annahme eines geistigen Gebrechens rechtfertigt.
cc) Das Landgericht hat ohne Rechtsverstoß eine konkrete, auf ihrer psychischen Erkrankung beruhenden Gesundheits- bzw. Lebensgefahr für die Betroffene bejaht. Eine solche Annahme setzt eine Prognose anhand von tatsächlichen Feststellungen voraus. Ob sich aus ihnen eine ernstliche und konkrete Gefahr ergibt, ist eine Frage der tatsächlichen Würdigung. Diese kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie von irrigen rechtlichen Grundlagen ausgeht oder gegen Denkgesetze verstößt oder ob objektive Schlüsse gezogen werden, die mit einer feststehenden Auslegungsregel oder mit der allgemeinen Lebenserfahrung unvereinbar sind, etwa wenn das Gericht die Beweisanforderungen überspannt oder vernachlässigt. Für eine einwandfreie Würdigung der Sachlage durch das Tatsachengericht bedarf es nicht immer eines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Vorbringen der Beteiligten; es muss sich nur ergeben, dass eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat. In diesem Rahmen genügt es, wenn der vom Tatsachengericht gezogene Schluss möglich, wenn auch nicht gerade zwingend ist, mag selbst eine andere Schlussfolgerung ebenso nahe oder noch näher gelegen haben. Mit der weiteren Beschwerde kann also nicht geltend gemacht werden, die tatsächlichen Folgerungen des Tatrichters seien nicht die einzig möglichen, nicht schlechthin zwingend (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 1617/1618 m.w.N.).
Es stellt keinen Rechtsfehler dar, dass das Landgericht nicht eingegangen ist auf folgenden Einwand der Betroffenen: eine konkrete Gefahr durch Alkoholintoxikation könne nicht ernsthaft angenommen werden, wenn ihr durch den behandelnden Arzt Ausgang gewährt werde, bei dem sie ja auch Alkohol konsumieren könne. Dieser Einwand verkennt, dass das Gericht eine Prognose für das Alltagsverhalten außerhalb einer geschlossenen Unterbringung zu treffen hat. Bestandteil der Unterbringung sind jedoch u.a. zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Betroffenen gerade kurzzeitige, nach Aktenlage hier ca. einstündige Ausgänge. Hält sich die Betroffene nicht an die vereinbarten Rückkehrzeiten, so können unter den Bedingungen der geschlossenen Unterbringung - anders als außerhalb einer derartigen Einrichtung - sofort Hilfsmaßnahmen zugunsten der Betroffenen eingeleitet werden.
Die Betroffene hat ferner eingewandt: allein die Befürchtung, ein Alkoholiker werde sich außerhalb der geschlossenen Unterbringung wieder betrinken, reiche zur Bejahung einer konkreten Gefahr im Sinne des § 1906 Abs.1 Nr.1 BGB nicht aus, weil ansonsten jeder Alkoholkranke auf Lebenszeit geschlossen untergebracht werden könne. Dieser Einwand greift freilich zu kurz . Er verkennt, dass es nicht um die abstrakte Möglichkeit eines derartigen Verhaltens geht; diese wäre in der Tat nicht ausreichend. Es begegnet jedoch keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Beschwerdegericht wie hier aus dem bisherigen Krankheitsverlauf auf das künftige Verhalten der Betroffenen schließt. Die Tatsache, dass sich die Betroffene nach Trinkexzessen auch freiwillig in ärztliche Behandlung begeben hat, steht der Annahme der konkreten schwerwiegenden Selbstgefährdung nicht entgegen, da die Betroffene sich keiner konsequenten Therapie gestellt hat.
dd) Die Erforderlichkeit der Unterbringung ist der strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen, da die Freiheit der Person ein so hohes Rechtsgut darstellt, dass sie nur aus besonders wichtigem Grund angetastet werden darf (BVerfGE FamRZ 1998, 895 = NJW 1998, 1774/1775; BayObLG FamRZ 2002, 908). Das schließt zwar nicht von vornherein einen staatlichen Eingriff aus, der ausschließlich den Zweck verfolgt, einen psychisch Kranken vor sich selbst in Schutz zu nehmen und ihn zu seinem eigenen Wohl in einer geschlossenen Einrichtung unterzubringen. Im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz muss jedoch bei weniger gewichtigen Fällen eine derart einschneidende Maßnahme unterbleiben und somit auch dem psychisch Kranken in gewissen Grenzen die "Freiheit zur Krankheit" belassen bleiben (vgl. BVerfGE 58, 208; Knittel aaO § 1906 Anm.14).
Die Entscheidung des Landgerichts enthält zwar nur wenige Ausführungen zur Erforderlichkeit der geschlossenen Unterbringung. Die notwendigen Feststellungen können jedoch aus dem Akteninhalt getroffen werden (vgl. BayObLG NJWE-FER 2001, 150 m.w.N.). Die Einschätzung in dem Gutachten vom 7.12.2004, wonach eine Entlassung der Betroffenen aus der stationären Behandlung bzw. weniger einschneidende Maßnahmen wie die Unterbringung in einer offen geführten Einrichtung nicht zu verantworten seien, da ein ausreichender Schutz nur in einem beschützten Raum zu gewährleisten sei, wird durch den Suchtverlauf der Betroffenen insbesondere in der jüngeren Vergangenheit gestützt. Massive Rückfälle folgten in kurzem Abstand auf die (Selbst-) Entlassung aus (teil-) stationären Aufenthalten. Die ca. 1 1/2-jährige Beziehung zu einem muslimischen Partner bot auch bislang keinen Schutz vor Alkoholexzessen. Die Entspannung im familiären Umfeld, insbesondere zu dem geschiedenen Ehemann, lässt ebenfalls keine nachhaltige Absicherung gegen Alkoholintoxikationen mit schwerer, möglicherweise letaler Gesundheitsgefährdung erwarten. Die Betroffene verkennt, dass es nicht Aufgabe ihrer Kinder sein kann, sie in ihrer Krankheit aufzufangen, dass im Gegenteil minderjährige ebenso wie heranwachsende Angehörige damit völlig überfordert sind. Der weitere Einwand der Betroffenen gegen die Erforderlichkeit der geschlossenen Unterbringung, die ambulanten Therapiemöglichkeiten seien nicht ausgeschöpft worden, greift ebenfalls nicht durch. Der Abbruch dieser ambulanten Therapie bereits nach kurzer Behandlungsdauer beruht gerade darauf, dass die Betroffene in erheblich gesundheitsgefährdendem Maße alkoholrückfällig geworden ist.
Die Ablehnung einer geschlossenen Unterbringung durch die Betroffene steht im Fall des § 1906 Abs.1 Nr.1 BGB der Erforderlichkeit der Unterbringung ebenfalls nicht entgegen. Im Rahmen des § 1906 Abs.1 Nr.1 BGB muss bei Vorliegen von dessen Voraussetzungen ohne Rücksicht auf eine Erfolgsaussicht einer Entziehungskur eingeschritten werden, um zu verhindern, dass ein das Leben oder die Gesundheit bedrohender Zustand erreicht wird (vgl. OLG Hamm BtPrax 2003, 182/183; BayObLG FamRZ 1993, 600; Bürgle NJW 1988, 1881).
b) Hingegen ist die vom Landgericht bestätigte Höchstdauer der geschlossenen Unterbringung auf zwei Jahre mit der herangezogenen Begründung nicht vom Gesetz gedeckt.
Wird über die regelmäßige Höchstfrist der geschlossenen Unterbringung von einem Jahr (§ 70f Abs.1 Nr.3 FGG) hinaus eine Unterbringung von zwei Jahren genehmigt, ist diese Abweichung vom Regelfall im Hinblick auf den hohen Rang des Rechts auf Freiheit der Person ausreichend zu begründen (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 629; Beschluss vom 25.1.2005 - 3Z BR 264/04).
Die hier vom Beschwerdegericht in Übereinstimmung mit dem Gutachten vom 7.12.2004 gegebene Begründung wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Sie enthält keine ausreichende personenbezogene Tatsachenfeststellung zur vom Gesetz ausdrücklich geforderten offensichtlich langen Unterbringungsbedürftigkeit (§ 70f Abs.1 Nr.3 FGG) über die regelmäßige Höchstgrenze von einem Jahr hinaus. Insbesondere lassen sich dem Gutachten keine Anknüpfungstatsachen für die Prognose der jeweils erforderlichen Dauer zum Einen der Herstellung der Behandlungsbereitschaft, zum Anderen der erforderlichen therapeutischen Maßnahmen entnehmen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich hier um die erstmalige Anordnung einer längerfristigen Unterbringung handelt. Es ist nicht auszuschließen, dass bei der Anordnung der Maximaldauer der Unterbringung der Möglichkeit einer Verlängerung einer zunächst kürzeren Unterbringungsmaßnahme keine ausreichende Bedeutung beigemessen wurde.
Der Senat hält es daher für geboten, die Entscheidung des Landgerichts allein aus diesem Grund aufzuheben und die Höchstdauer der genehmigten Unterbringung auf das für den Regelfall geltende Höchstmaß von einem Jahr zu beschränken. Die Ausführungen des Gutachtens, auf welche das Landgericht seine Feststellungen gestützt hat, tragen die geschlossene Unterbringung bis zum Ablauf dieser gesetzlichen Regelfrist, aber nicht darüber hinaus. Das Vormundschaftsgericht wird zu diesem Termin über eine etwaige Verlängerung der Maßnahme zu befinden haben. Dass unabhängig hiervon die geschlossene Unterbringung jederzeit zu beenden ist, wenn sie sich als nicht mehr notwendig erweisen sollte, insbesondere bei erfolgreicher Mitwirkung der Betroffenen an Therapiemaßnahmen, welche die Voraussetzungen einer Selbstgefährdung im Sinne von § 1906 Abs.1 Nr.1 BGB entfallen lassen, bedarf keiner weiteren Hervorhebung.
Im Übrigen waren die sofortige Beschwerde und die sofortige weitere Beschwerde zurückzuweisen.
Ende der Entscheidung
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