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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 19.05.2005
Aktenzeichen: 33 Wx 78/05
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2 |
Tatbestand:
Für die Betroffene wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 23.1.2004 eine Betreuerin bestellt mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung des Heim-, Pflegevertrages, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post sowie Entscheidung über Fernmeldeverkehr sowie Wohnungsangelegenheiten. Im Anschluss an eine vorläufige Unterbringung bis 28.2.2005 beantragte die Betreuerin die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Unterbringung der Betroffenen in einer beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung für die Dauer von zwei Jahren. Das Amtsgericht genehmigte mit Beschluss vom 22.2.2005 die beantrage Unterbringung bis zum 21.2.2006.
Hiergegen legte die Verfahrenspflegerin für die Betroffene sofortige Beschwerde ein und trug vor, die Betroffene gebe an, dass sie zwischenzeitlich einsehe, dass sie die Medikamente regelmäßig nehmen müsse. Sie sei bereit, sich regelmäßig vom Sozialpsychiatrischen Dienst betreuen zu lassen und auch bei der Suchtgruppe der Arbeiterwohlfahrt mitzumachen. Sie sei auch u.U. bereit, noch ein weiteres Vierteljahr, jedoch nicht länger, freiwillig im Sozialtherapeutischen Zentrum zu bleiben. Nach Anhörung der Betroffenen durch eine von der Kammer beauftragte Richterin hat das Landgericht mit Beschluss vom 6.4.2005 die sofortige Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung des Landgerichts wenden sich die Betroffene und die Verfahrenspflegerin mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde. Das Rechtsmittel erwies sich als zulässig, aber unbegründet.
Gründe:
1. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig. Zwar wahren die Schreiben der Betroffenen vom 24.4.2005 nicht die Form gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 FGG, weil diese Schreiben nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet waren. Jedoch wurde die von der Verfahrenspflegerin für die Betroffene eingelegte sofortige weitere Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt (§ 29 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 70m Abs. 1, § 70g Abs. 3, § 22 Abs. 1 FGG).
2. Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
a) Das Landgericht hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet:
Die Voraussetzungen für die Genehmigung der Unterbringung der Betroffenen lägen vor. Sie leide an einer paranoiden Schizophrenie und einem Alkoholabhängigkeitssyndrom, aufgrund dessen sie zu einer kritischen Auseinandersetzung mit ihrer Erkrankung nicht in der Lage sei. Hiervon habe sich das Gericht aufgrund des psychiatrischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. F. vom 10.1.2005 und der früheren Gutachten des Sachverständigen Dr. O. vom 5.7.2004 und vom 20.10.2004 sowie der Angaben der Betroffenen und der Betreuerin in der mündlichen Anhörung überzeugen können.
Die geschlossene Unterbringung der Betroffenen sei zur Überzeugung der Kammer auch erforderlich. Die Betroffene zeige zwar vordergründig eine gewisse Krankheitseinsicht, ihr ganzes Verhalten sei jedoch darauf ausgerichtet, möglichst bald nach Hause entlassen zu werden. Damit folge die Betroffene dem gleichen Schema wie bei früheren stationären Aufenthalten, bei denen es in immer kürzer werdenden Abständen zu Rückfällen, bedingt durch das eigenmächtige Absetzen der verschriebenen antipsychotischen Medikation und verbunden mit Alkoholmissbrauch, gekommen sei. Die bereits mehrfach der Betroffenen nahe gelegten freiwilligen therapeutischen Maßnahmen seien trotz wiederholter Anmeldungen in der Vergangenheit nicht wahrgenommen worden. Die durch die Einnahme der Überdosis an Paracetamol-Tabletten bedingte Eskalation der Gesundheitssituation zeige mit Nachdruck, dass die Betroffene zu einem eigenständigen Leben nicht in der Lage sei. Die Erfahrungen in der Vergangenheit begründeten deutlich die Erwartung, dass sich die Betroffene auch künftig krankheitsbedingt nicht an Zusagen und Versprechungen halten werde.
Die Unterbringung sei dringend notwendig, um die mit einem unmittelbar drohenden Rückfall bzw. erneuten psychotischen Schub verbundenen erheblichen Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit der Betroffenen abzuwenden. Alternativen zur geschlossenen Unterbringung seien derzeit nicht ersichtlich.
b) Der Betreuer darf den Betroffenen freiheitsentziehend nur dann unterbringen, wenn ihm die Aufenthaltsbestimmung zusteht und das Vormundschaftsgericht die Unterbringung genehmigt (§ 1906 Abs. 2 Satz 1 BGB). Dieses muss die Genehmigung erteilen, solange sie zum Wohl des Betroffenen erforderlich ist, weil auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt (§ 1906 Abs.1 Nr.1 BGB) oder eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, der ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann (§ 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die Erforderlichkeit der Unterbringung ist der strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen, da die Freiheit der Person ein so hohes Rechtsgut darstellt, dass sie nur aus besonders wichtigem Grund angetastet werden darf (BVerfGE NJW 1998, 1774/1775; BayObLG FamRZ 2002, 908/909).
c) Nicht zu beanstanden ist die Annahme des Landgerichts, die Betroffene leide an einer psychischen Krankheit, die zugleich die Willensbildungsfreiheit aufhebe.
aa) Diese Feststellung ist gestützt auf die wiederholte und im Beschwerdeverfahren noch zeitnahe Begutachtung der Betroffenen durch die Sachverständigen Dr. F. und Dr. O. Die Ergebnisse der Gutachten werden im Übrigen in dem ärztlichen Attest vom 15.2.2005, das auch von den beiden Sachverständigen mit unterzeichnet worden ist, nochmals bestätigt.
Die Würdigung von Sachverständigengutachten ist Sache der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung und vom Beschwerdegericht nur dahin nachprüfbar, ob der Tatrichter den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht (§ 12 FGG) und bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (§ 25 FGG), ob seine Beweiswürdigung in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ferner ob die Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt worden sind (BayObLGZ 1993, 18/19 f. m.w.N.).
In diesem Rahmen sind Rechtsfehler des Beschwerdegerichts nicht zu erkennen. Das Beschwerdegericht hat sich mit der Krankheitsproblematik auseinandergesetzt und sich aufgrund der Anhörung durch die beauftragte Richterin einen zusätzlichen Eindruck von der Diagnose verschafft.
bb) Das Landgericht konnte sich hierbei auch auf das in der ersten Instanz erstattete Gutachten stützen (§ 69g Abs. 5 Satz 4, § 70 m Abs. 3 FGG). Ob eine erneute Begutachtung erforderlich ist, richtet sich nach dem Maßstab des § 12 FGG (Keidel/ Kayser FGG 15. Aufl. § 70m Rn. 21; Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 3. Aufl. § 70m Rn 34). Hier lagen zwar zwischen der letzten ärztlichen Stellungnahme und der Entscheidung des Landgerichts knapp zwei Monate. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Betroffene innerhalb eines Jahres wiederholt von verschiedenen Sachverständigen mit im Wesentlichen übereinstimmender Diagnose einer nachhaltigen Erkrankung begutachtet worden war.
Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich seit Beginn des Aufenthalts der Betroffenen in der Einrichtung neue Tatsachen ergeben hätten, die erhebliche Zweifel an der weiteren Notwendigkeit einer geschlossenen Unterbringung und allein deshalb die Erforderlichkeit erneuter Begutachtung begründen konnten, waren für das Landgericht nicht erkennbar, so dass das Absehen hiervon nicht zu beanstanden ist.
cc) Das gilt auch in Bezug auf die in der sofortigen weiteren Beschwerde erhobene Rüge, eine solche Begutachtung sei im Hinblick auf die angeblich erklärte Bereitschaft der Betroffenen zu einem zeitlich begrenzten freiwilligen Aufenthalt in der Einrichtung erforderlich geworden.
Grundsätzlich kann ein Betroffener rechtswirksam in seine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung einwilligen, wenn er mit natürlichem Willen die Tragweite der Maßnahme zu erfassen vermag. Dann liegt keine Freiheitsentziehung vor; eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung ist nicht erforderlich (BayObLGZ 1996, 34 = FamRZ 1996, 1375 m. w. N.). Eine bereits getroffene Unterbringungsmaßnahme ist aufzuheben (BayObLGZ 1998, 116/118 = FamRZ 1998, 1329; Marschner/ Volckart Freiheitsentziehung und Unterbringung 4. Aufl. S. 110). Allerdings setzt das voraus, dass der Betroffene sich ernsthaft und verlässlich mit der Unterbringung einverstanden erklärt (BayObLG a.a.O.; OLG Hamburg NJW-RR 1992, 57/58; LG Oldenburg NJW 1987, 1953; Marschner/Volckart a.a.O.; Zimmermann Bayerisches Unterbringungsgesetz Art. 1 Rn. 19).
Das Landgericht hatte aufgrund des ihm vorliegenden Erkenntnisstandes keinen Anlass, eine in diesem Sinne beachtliche Erklärung der Betroffenen anzunehmen, wonach sie nunmehr ernstlich und verlässlich mit der weiteren geschlossenen Unterbringung in der Einrichtung einverstanden sei. Die von der Verfahrenspflegerin eingelegte sofortige Beschwerde hatte als vorrangiges Ziel der Betroffenen ihren Wunsch angegeben, wieder nach Hause entlassen zu werden. Daneben wurde bemerkt, dass sie "u. U. ... noch ein weiteres Vierteljahr, jedoch nicht länger, bereit" wäre, freiwillig in der Einrichtung zu bleiben. Dies allein kann nicht als ausreichende Erklärung im vorgenannten Sinne gewertet werden.
Auch die von der beauftragten Richterin protokollierte persönliche Anhörung vom 30.3.2005 gibt als Ziel der sofortigen Beschwerde folgende Erklärung wieder: "Ich will wieder raus aus der Einrichtung und nach Hause in meine Wohnung zurück". Diese Aussage wird im weiteren Verlauf der Anhörung wörtlich wiederholt.
Weder die Betroffene selbst noch die anwesende Verfahrenspflegerin haben ausweislich der Niederschrift im weiteren Verlauf der Anhörung Erklärungen abgegeben, die das Landgericht zu näherer Aufklärung der angeblichen Bereitschaft der Betroffenen hätten veranlassen müssen. Vielmehr hat die Betreuerin von sich aus - neben Erläuterungen, weshalb sie eine Rückkehr in die Wohnung für derzeit ausgeschlossen hält - kurz die im Beschwerdeschriftsatz erwähnte Bereitschaft zu einem dreimonatigen Aufenthalt angesprochen und diesen Zeitraum nicht für ausreichend gehalten, weil die Betroffene mehr Zeit benötige, um sich zu stabilisieren. Sowohl die Betroffene als auch die Verfahrenspflegerin sind anschließend hierauf nicht mehr eingegangen.
Deshalb hatte das Landgericht keinen Anlass sich mit einer vermeintlichen Freiwilligkeitserklärung der Betroffenen auseinanderzusetzen.
Auch geht die Rüge der Verfahrenspflegerin fehl, das Landgericht habe insoweit unterlassen, ein weiteres Gutachten dazu einzuholen, "ob es für die Betroffene nicht auch ausreicht, und u.U. auch ihrer Person angepasst ist, sich in einer offenen Abteilung einer entsprechenden Einrichtung ... therapieren zu lassen." Diese Rüge wird wiederum auf die behauptete Freiwilligkeitserklärung der Betroffenen gestützt. Wenn aber ein Betroffener sich tatsächlich aus Einsicht in die Notwendigkeit einer geschlossenen Unterbringung bereit erklären sollte, mit freiem Willen in der Einrichtung zu bleiben, muss er auch die damit aus objektiver Notwendigkeit verbundene Entziehung seiner Bewegungsfreiheit hinnehmen. Es ist ein widersprüchliches Vorbringen, zu behaupten, ein Betroffener sei nunmehr freiwillig zum Aufenthalt in der geschlossenen Einrichtung bereit und gleichzeitig mit eben diesem Argument ein Gutachten zur Entbehrlichkeit der geschlossenen Unterbringung zu verlangen. Auch diese nunmehrige Argumentation zeigt, dass das Landgericht der nur hilfsweise und bedingt vorgebrachten sowie im Widerspruch zu den übrigen Angaben der Betroffenen stehenden "Freiwilligkeit" eines weiteren Aufenthalts in der Einrichtung keine entscheidungserhebliche Bedeutung beimessen musste.
Sofern die Betroffene im weiteren Verlauf ernsthaft und verlässlich, d. h. auch ohne Einschränkungen zeitlicher oder inhaltlicher Art, erklären sollte, nunmehr freiwillig in der geschlossenen Unterbringung im Sozialtherapeutischen Zentrum zu verbleiben und sich dort der weiteren erforderlichen Therapie zu unterziehen, kommt nach entsprechender Prüfung dieser Voraussetzungen die Aufhebung des Unterbringungsbeschlusses durch das Amtsgericht in Betracht (vgl. BayObLG a.a.O.).
Soweit in der sofortigen weiteren Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass die Betroffene zwischenzeitlich für eine Suchttherapie angemeldet sei, handelt es sich um neue Tatsachen, die vom Landgericht noch nicht einbezogen werden konnten. Im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde kann dieser Vortrag im Hinblick auf § 27 Abs. 1 FGG nicht berücksichtigt werden.
d) Das Landgericht hat ohne Rechtsverstoß eine konkrete, auf ihrer psychischen Erkrankung beruhende Gesundheits- bzw. Lebensgefahr für die Betroffene bejaht. Eine solche Annahme setzt eine Prognose anhand von tatsächlichen Feststellungen voraus. Ob sich aus ihnen eine ernstliche und konkrete Gefahr ergibt, ist eine Frage der tatsächlichen Würdigung. Diese kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie von irrigen rechtlichen Grundlagen ausgeht oder gegen Denkgesetze verstößt oder ob objektive Schlüsse gezogen werden, die mit einer feststehenden Auslegungsregel oder mit der allgemeinen Lebenserfahrung unvereinbar sind, etwa wenn das Gericht die Beweisanforderungen überspannt oder vernachlässigt. Für eine einwandfreie Würdigung der Sachlage durch das Tatsachengericht bedarf es nicht immer eines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Vorbringen der Beteiligten; es muss sich nur ergeben, dass eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat. In diesem Rahmen genügt es, wenn der vom Tatsachengericht gezogene Schluss möglich, wenn auch nicht gerade zwingend ist, mag selbst eine andere Schlussfolgerung ebenso nahe oder noch näher gelegen haben. Mit der weiteren Beschwerde kann also nicht geltend gemacht werden, die tatsächlichen Folgerungen des Tatrichters seien nicht die einzig möglichen, nicht schlechthin zwingend (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 1617/1618 m.w.N.).
Rechtsfehler bei der tatsächlichen Würdigung sind in den Ausführungen des Landgerichts nicht erkennbar. Das Landgericht hat nachvollziehbar und in sich logisch aus der fehlenden Krankheitseinsicht und der Vorgeschichte der Betroffenen den Schluss gezogen, dass durch eine intensive stationäre Therapie eine weitere Verschlechterung der Krankheit der Betroffenen verhindert und dadurch massive Gefahren für die Gesundheit der Betroffenen abgewendet werden könnten.
e) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht auch dargelegt, dass die Unterbringung erforderlich sei, weil Alternativen zur geschlossenen Unterbringung derzeit nicht ersichtlich seien. Die Einholung eines weiteren Gutachtens zur Frage, ob es für die Betroffene ausreiche, sich in einer offenen Abteilung einer entsprechenden Einrichtung behandeln und entsprechend therapieren zu lassen, war insoweit nicht geboten. Das Landgericht durfte sich auch insoweit auf die vorliegenden Gutachten und das ärztliche Attest sowie das Ergebnis der Anhörung der Betroffenen und der Betreuerin stützen.
Ende der Entscheidung
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