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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 25.09.2006
Aktenzeichen: 34 Sch 12/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 1057 Abs. 1 | |
ZPO § 1059 Abs. 2 | |
ZPO § 1060 |
2. Ohne Parteivereinbarung ist das Schiedsgericht für die Kostenentscheidung in einem zivilen Streitverfahren nicht an die Kostenfolge der §§ 91 ff. ZPO gebunden. Maßstab für die Kostenverteilung ist das pflichtgemäße Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere, aber nicht nur, des Verfahrensausgangs.
Gründe:
I.
Der Antragsgegner als Verpächter und der Antragsteller als Pächter schlossen am 29.1.2003 einen Hofpachtvertrag über ein landwirtschaftliches Anwesen in der bayerischen Gemeinde D. mit einer Laufzeit von 20 Jahren. Der Jahrespachtzins beläuft sich auf insgesamt 5.730 EUR und ist in monatlichen Raten zu entrichten. Der Betrieb fällt in das Gesamtgut der Eheleute, zu dessen Verwaltung der Antragsgegner befugt ist. Der Pachtvertrag beinhaltet in § 14 eine Schiedsklausel. Danach entscheidet über alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Pachtvertrag ein Schiedsgericht unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges. In der dem Vertrag anliegenden Schiedsvereinbarung ist u.a. geregelt:
1. Über alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Hofpachtvertrag - auch über die Rechtswirksamkeit des Hofpachtvertrages oder einzelne seiner Bestimmungen - entscheidet unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht.
...
4. Einigen sich die von den Parteien benannten Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Wochen, so wird der dritte Schiedsrichter, der Obmann, vom ... (Amt für Landwirtschaft, Landesbauernverband) bestimmt.
5. Die Parteien müssen vom Schiedsgericht mündlich gehört werden (rechtliches Gehör). Das Schiedsgericht bestimmt die Einzelheiten des Verfahrensgangs. Der Ort des Verfahrens wird vom Schiedsgericht bestimmt. Das Schiedsgericht entscheidet, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens zu tragen haben.
Die in Nr. 4 vorgesehene Spalte (...) blieb unausgefüllt. Nach einer zusätzlichen Vereinbarung in § 16 des Pachtvertrags ist der Pächter u.a. berechtigt, die Wohnung im Obergeschoß der Hofstelle unentgeltlich zu nutzen.
Zwischen den Parteien kam es zu Streitigkeiten über die Wirksamkeit und die Durchführung des Pachtvertrags. Der Antragsgegner rief das Schiedsgericht an und machte geltend, dass er den Vertrag wegen arglistiger Täuschung durch den Antragsteller angefochten, jedenfalls aber fristlos gekündigt habe. Der Antragsteller bestritt die Berechtigung zur Anfechtung und zur fristlosen Kündigung. Am 31.1.2005 erließ das aus drei Mitgliedern bestehende Schiedsgericht einen Schiedsspruch, in dem der Antrag, den Pachtvertrag insgesamt für unwirksam oder nichtig zu erklären, zurückgewiesen wurde. Zugleich entschied das Schiedsgericht, dass der Pachtvertrag unter neuen, von ihm ausgearbeiteten und aufgeführten Regelungen bis 31.3.2023 fortgesetzt werde, unter anderem die Wohnung jedoch zum 30.9.2005 zu räumen und herauszugeben sei.
Den Antrag des Antragsgegners, diesen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, hat der Senat am 22.6.2005 abgelehnt, zugleich den Schiedsspruch aufgehoben und die Sache an das Schiedsgericht zurückverwiesen (34 Sch 010/05 = SchiedsVZ 2005, 308).
Am 3.2.2006 hat das Schiedsgericht erneut mündlich verhandelt und am 30.3.2006 den im Tenor wiedergegebenen Schiedsspruch erlassen.
Mit Schriftsatz vom 10.5.2006 hat der Antragsteller beim Oberlandesgericht zunächst beantragt, den Schiedsspruch aufzuheben.
Er bringt dazu im Wesentlichen vor:
Die dem Hofpachtvertrag vom 29.1.2003 beigefügte Schiedsvereinbarung sei ohne Datum; sie lasse nicht erkennen, ab wann sie gelten solle. Die Schiedsklausel enthalte auch hinsichtlich des Obmanns eine Lücke. Nach der Schiedsvereinbarung gehöre die Aufhebung des Pachtvertrags nicht zur Kompetenz des Schiedsgerichts.
Die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs führe auch zu einem der öffentlichen Ordnung widersprechenden Ergebnis. Gemäß dem Schiedsspruch werde die Wirksamkeit des Pachtvertrags u.a. abgelehnt, weil der Verpächter bei Abschluss über dessen inhaltliche Identität mit dem Mustervertrag des Baden-Württembergi-schen Bauernverbands arglistig getäuscht worden sei. Das sei rechtlich nicht haltbar. Das Schiedsgericht habe die Fortsetzung des Pachtverhältnisses als unzumutbar erachtet und diese Bewertung einseitig zu Lasten des Antragstellers (Pächters) erwogen. Ein Zahlungsverzug sei nachkonstruiert worden; die unterbliebene Zahlung sei dem Antragsteller jedenfalls nicht vorwerfbar. Die Kündigung wegen Verkaufs des Viehbestandes sei zu Unrecht ausgesprochen worden, weil der Verkauf vom Antragsgegner, dem Verpächter, zu verantworten sei. Die veräußerten Tiere seien krank gewesen, was auf baulichen Unzulänglichkeiten des Pachtobjekts beruht habe. Im Übrigen sei der Inventarerhaltungsanspruch des Verpächters nicht verletzt, da neue Tiere angeschafft worden seien.
Die Frage des Verwendungsersatzes für die Wohnungsrenovierung sei nicht geklärt worden. Die für die Zumutbarkeit erhebliche Frage der Beheizung sei ebenfalls nicht problematisiert worden. Der Antragsgegner sei es gewesen, der den Zugang zum Holzlager verschlossen habe.
Gegen eine etwaige Rückgabe werde mit den gesamten Wertersatzansprüchen für die Renovierung der überlassenen Wohnung aufgerechnet.
Schließlich sei Beweisangeboten zur Berechtigung, den Viehbestand auszutauschen, nicht nachgegangen worden. Das Schiedsgericht habe eine Direktanfrage an den Tierarzt gerichtet, ohne dies den Parteien zur Kenntnis zu geben. Der Antragsteller hätte sonst dazu vortragen können. Neue anspruchsvolle Rinder hätten in dem alten, feuchten und muffigen Stall nicht mehr untergebracht werden können. Dazu werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Vorsorglich werde auch Beweis zum schlechten Gesundheitszustand der überlassenen Rinder angeboten. Der Antragsgegner habe von der Viehverlagerung gewusst und diese als unausweichlich toleriert (Beweis: Zeuge E.). Mit dem Viehbestand habe nicht mehr weitergewirtschaftet werden können (Beweis: Tierarzt Dr. H.). Der Antragsteller habe auch zunächst versucht, den neuen Stall auf Grundstücken des Antragsgegners zu bauen, dies aber aufgrund der beträchtlichen Investitionssumme unterlassen, was ihm nicht verübelt werden könne. Es sei beabsichtigt, Jungvieh nach Umbaumaßnahmen im alten Stall unterzubringen.
Der Hof sei inzwischen an den Sohn des Antragsgegners übergeben. Dieser sei im hiesigen Verfahren zu beteiligen.
Der Antragsgegner beantragt, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären.
Er bestreitet das tatsächliche Vorbringen des Antragstellers und führt im Einzelnen noch aus:
Die Voraussetzungen für eine Versagung der Anerkennung ergäben sich abschließend aus § 1059 Abs. 2 ZPO. Keine der dort genannten Alternativen läge vor. Die Schiedsabrede sei wirksam. Die Unwirksamkeit sei auch im bisherigen Verfahren nicht eingewandt worden. Schließlich sei ihre Wirksamkeit gerichtlich bereits bestätigt. Der Antragsteller habe es allein zu verantworten, dass der Viehbestand heruntergewirtschaftet worden sei.
Der Senat hat am 25.9.2006 mündlich verhandelt. Der Antragsteller hat im Hinblick auf den nun vorliegenden Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs erklärt, seinen ursprünglichen (isolierten) Aufhebungsantrag nicht mehr aufrecht zu erhalten, sondern die Aufhebungsgründe im Rahmen des Gegenantrags geltend zu machen. Ergänzend wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
II.
1. Für Anträge auf Aufhebung (§ 1059 ZPO) wie auf Vollstreckbarerklärung des inländischen Schiedsspruchs (§ 1060 Abs. 1 ZPO) ist das Oberlandesgericht München zuständig (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004, GVBl S. 471).
Der vorgelegte Schiedsspruch wurde in Bayern erlassen. Entscheidend dafür ist der Sitz des Schiedsgerichts (§ 1043 Abs. 1 ZPO). Eine ausdrückliche Parteivereinbarung liegt dazu nicht vor. Die maßgeblichen Verhandlungen des Schiedsgerichts fanden durchwegs in der Gemeinde D., in deren Bezirk die verpachtete Hofstelle liegt, sowie im Rahmen eines Ortstermins am 3.2.2006 auf dem Pachtgelände statt. Deshalb ist D. auch als Ort des Schiedsgerichts anzusehen (vgl. Zöller/Geimer ZPO 25. Aufl. § 1043 Rn. 1; siehe auch Senat vom 22.6.2005, 34 Sch 010/05). Dass der Schiedsspruch an einem Ort außerhalb Bayerns ausgefertigt wurde, ist hier unerheblich.
Im Übrigen ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München aus § 39 Satz 1 ZPO, weil beide Parteien ohne Vorbehalt Anträge zur Hauptsache gestellt und darüber mündlich verhandelt haben.
2. Dem Vorrang des inzwischen gestellten Vollstreckbarerklärungsantrags, der dem isolierten Aufhebungsantrag das Rechtsschutzbedürfnis nimmt (Reichold in Thomas/Putzo ZPO 27. Aufl. § 1059 Rn. 4; Zöller/Geimer § 1059 Rn. 22), hat der Antragsteller dadurch Rechnung getragen, dass er ihn als solchen in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat.
3. Unabhängig von der Vollstreckungsfähigkeit seines Inhalts hat der Antragsgegner ein rechtlich beachtliches Interesse, den Schiedsspruch umfassend für vollstreckbar erklären zu lassen (BGH NJW-RR 2006, 995). Deshalb kann es im Einzelnen dahinstehen, ob die dort tenorierten Ansprüche auf Herausgabe bestimmter Flächen, bestimmten Inventars, von Vorräten, Betriebsvorrichtungen und Maschinen hinreichend bestimmt sind (siehe etwa OLG Frankfurt JurBüro 1979, 1389; LG Kleve NJW-RR 1991, 704). Zu einer etwaigen "Nachbesserung" ist der Senat nicht befugt. Der Schiedsspruch ist vielmehr regelmäßig wortgetreu zu übernehmen (Münchener Kommentar/Münch 2. Aufl. § 1060 ZPO Rn. 11). Dementsprechend fügt der Senat seiner Entscheidung auch die vom Schiedsgericht zur Identifizierung der bezeichneten Gegenstände und Sachgesamtheiten herangezogenen Listen bei.
Für vollstreckbar erklärt werden kann grundsätzlich auch die in Ziffer 2. des Schiedsspruchs getroffene Kostengrundentscheidung als Basis für eine zukünftige Kostenfestsetzung (BGH aaO.).
4. Der vorgelegte Schiedsspruch ist (gegen-) antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären, weil Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht begründet geltend gemacht sind und solche nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht bestehen.
a) Die Schiedsvereinbarung ist ungeachtet einer möglichen Präklusion der dazu gebrachten Einwände (§ 1031 Abs. 6, § 1040 Abs. 2 ZPO) gültig und begründet die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für den gegenständlichen Streit (vgl. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und c ZPO).
(1) Gegen die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung, für deren Form § 1031 ZPO maßgeblich ist, bestehen keine Bedenken.
Die Schriftform (vgl. § 126 BGB) ist durch die beiderseitigen Unterschriften gewahrt. Einer Datumsangabe bedarf es dazu nicht (Palandt/Heinrichs BGB 65. Aufl. § 126 Rn. 2). Die zeitliche Geltung im Zusammenhang mit dem datierten Hofpachtvertrag ist unzweifelhaft. Die fehlende Einigung über die zuständige Stelle, die den dritten Schiedsrichter (Obmann) zu bestimmen hat, ist problemlos über das gerichtliche Bestellungsverfahren nach § 1035 Abs. 4 ZPO zu schließen. Erkennbar wollten sich die Parteien schiedsvertraglich binden, so dass die Auslegungsregel des § 154 Abs. 1 BGB nicht eingreift. Die Berechtigung des Antragsgegners für die das Gesamtgut betreffenden Geschäfte, zu denen der Pachtvertrag einschließlich Schiedsabrede gehören, folgt aus § 1422 BGB in Verbindung mit dem Ehevertrag.
(2) Die Schiedsklausel ist, bezogen auf den Hofpachtvertrag, umfassend und erstreckt sich, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 22.6.2005 im Einzelnen dargelegt hat, insbesondere auch auf die Wohnraumüberlassung, die als Teilleistung im Rahmen eines Hofpachtvertrags schiedsfähig ist und der auch § 1030 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht entgegensteht.
Zur Kompetenz des Schiedsgerichts gehört zwar nicht die als rechtsgestaltender Akt nur den Parteien vorbehaltene Aufhebung des Pachtvertrags, wohl aber die Entscheidung darüber, ob der Vertrag wirksam durch außerordentliche fristlose Kündigung beendigt wurde (§ 594e BGB) oder bereits infolge wirksamer Arglistanfechtung (§ 123 BGB) als von Anfang an nichtig anzusehen ist (§ 142 Abs. 1 BGB). Schiedsvereinbarungen sind grundsätzlich weit auszulegen (BGHZ 53, 315/319 ff.; BGH NJW-RR 2002, 387). Ersichtlich sind hier nicht nur Streitigkeiten im laufenden Pachtverhältnis, sondern auch solche erfasst, die die Wirksamkeit von Anfang an oder seine Beendigung betreffen. Das wird verdeutlicht durch den Zusatz, dass das Schiedsgericht auch Streitigkeiten über die Rechtswirksamkeit des Hofpachtvertrags oder einzelner seiner Bestimmungen zu entscheiden habe (§ 1 der Schiedsvereinbarung). Der Zusatz ist erweiternd, nicht enumerativ aufzählend und einengend, zu verstehen, so dass jedenfalls auch die Vertragsbeendigung durch Kündigung darunter fällt (BGHZ 53, 315/322 f.).
(3) Sonstige Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sind nicht vorgebracht. Soweit der Antragsteller noch rügt, das Gericht habe bestimmtes Verteidigungsvorbringen und einzelne Beweisangebote nicht berücksichtigt, unterliegt dieser Einwand nicht der Prüfung gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b ZPO, sondern stellt sich als Fall des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO dar (Zöller/Geimer § 1059 Rn. 40).
b) Die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs führt auch nicht zu einem Ergebnis, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO).
(1) Zu versagen ist die Anerkennung hiernach nur, wenn diese in ihrem Ergebnis im konkreten Fall die tragenden Grundlagen des deutschen staatlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebens angreift, wenn das Ergebnis zu den Grundgedanken der deutschen Rechtsordnung und der in ihr verkörperten Wertvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es als untragbar zu beurteilen ist (BGH NJW 2002, 960/961 - materieller ordre public -), oder wenn die Entscheidung auf einem Verfahren beruht, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem Maß abweicht, dass es nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einem geordneten und in rechtsstaatlicher Weise ergangenen Verfahren angesehen werden kann (BayObLG FamRZ 2002, 1637/1639 - verfahrensrechtlicher ordre public -). Offensichtlich ist die Unvereinbarkeit, wenn sie eklatant, unzweifelhaft ist und sozusagen auf der Hand liegt. Die Darlegungslast liegt bei demjenigen, der die Anerkennung verhindern will (BGHZ 134, 79/91; BGH NJW-RR 2002, 1151). Eine "revision au fond" findet nicht statt, d.h. die sachliche Unrichtigkeit des Schiedsspruchs ist kein Aufhebungsgrund (Zöller/Geimer § 1059 Rn. 47 und 74); etwaige Fehlentscheidungen des Schiedsgerichts sind hinzunehmen.
(2) Nach diesen Grundsätzen kann die Anerkennung des Schiedsspruchs nicht versagt werden. Das Schiedsgericht hat nach Beweisaufnahme unter Beteiligung der Parteien die Voraussetzungen für eine außerordentliche fristlose Kündigung nach § 594e BGB i.V.m. § 543 BGB bejaht und auf verschiedene, im Einzelnen dargelegte tatsächliche Umstände gestützt. Dazu zählen insbesondere massive Spannungen im Verhältnis der Parteien untereinander, Zahlungsverzug und Vertragsverletzungen, aber auch ein schon beim Vertragsabschluss festgestellter Vertrauensmissbrauch zum Nachteil des Verpächters. Die vom Schiedsgericht getroffene Tatsachenfeststellung ist nur angreifbar, sofern ein den deutschen ordre public berührender Verfahrensmangel vorliegt (Zöller/Geimer § 1059 Rn. 53). Dazu fehlen ausreichende Anhaltspunkte. Insbesondere enthält der Schiedsspruch die vom Antragsteller selbst nicht angegriffene abschließende Feststellung, die Parteien hätten erklärt, ausreichend rechtliches Gehör erhalten zu haben und nun eine schriftliche Entscheidung des Schiedsgerichts beantragen zu wollen. Wenn der Antragsteller im Vollstreckbarerklärungsverfahren nun Beweise anbietet wie etwa dazu, zum Verkauf des Viehbestands ohne Zustimmung des Verpächters berechtigt gewesen zu sein, kann er damit nicht gehört werden, da er solche Beweisangebote vor dem Schiedsgericht hätte anbringen müssen. Soweit er bemängelt, das Schiedsgericht habe eine Direktanfrage an einen Tierarzt gerichtet, ohne dies den Parteien zur Kenntnis zu geben, fehlt jeglicher Vortrag zur Kausalität, nämlich welchen Vortrag der Antragsteller sonst gebracht hätte und inwieweit dies die Entscheidung des Schiedsgerichts hätte beeinflussen können (Zöller/Geimer § 1059 Rn. 44). Im Übrigen hat das Schiedsgericht die außerordentliche fristlose Kündigung auf mehrere voneinander unabhängige Gründe gestützt. Die weiteren für das Schiedsgericht maßgeblichen Kündigungsgründe würdigt der Antragsteller aber lediglich abweichend. Dies gilt etwa für die Bewertung, er habe sich nicht schuldhaft im Zahlungsrückstand befunden. Das Schiedsgericht hat sich damit auseinander gesetzt und ein Verschulden (§ 276 BGB) des Antragstellers vertretbar begründet. Auch zu den im Einzelnen strittigen Umständen des Viehverkaufs betreffen die Angriffe des Antragstellers die materiell-rechtliche Würdigung des Schiedsgerichts, die jedoch im Vollstreckbarerklärungsverfahren bis zur Grenze des ordre public hinzunehmen sind.
(3) Dem Umstand, dass das herauszugebende Pachtobjekt in der Zwischenzeit übergeben ist, wurde bereits im schiedsgerichtlichen Verfahren durch Antragsumstellung Rechnung getragen (vgl. Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 16 Rn. 7). Das Schiedsgericht hat demgemäß die Herausgabe an den Sohn des Antragsgegners verfügt. Die Aktivlegitimation des Antragsgegners im Vollstreckbarerklärungsverfahren bleibt hiervon unberührt.
(4) Ob der Antragsteller gegen den Antragsgegner Verwendungsersatzansprüche aus der Renovierung der überlassenen Wohnräume hat, ist für das hiesige Verfahren nicht von Bedeutung. Die Aufrechnung mit einer derartigen Forderung scheitert schon an der vom Gesetz verlangten Gleichartigkeit (§ 387 BGB). Zwar kommt auch ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) als Einwendung im Sinne von § 767 ZPO in Betracht (Thomas/Putzo § 767 Rn. 20a). Insoweit unterläge die strittige Forderung aber wiederum der Schiedsklausel; über ihr Bestehen hätte demgemäß das Schiedsgericht und nicht ein stattliches Gericht zu entscheiden (vgl. Senat vom 27.6.2005, 34 Sch 15/05 = OLG-Report 2005, 592). Überdies können nach der Rechtsprechung des früher zuständigen Bayerischen Obersten Landesgerichts strittige Einwendungen im Sinne von § 767 ZPO ohnehin nicht im Verfahren nach §§ 1060 ff. ZPO, sondern nur durch gesonderte Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden (BayObLGZ 2000, 124).
(5) Die vom Schiedsgericht getroffene Kostengrundentscheidung beruht auf dessen Kompetenz gemäß § 1057 Abs. 1 ZPO sowie der davon nicht abweichenden Parteivereinbarung in Ziffer 5 Satz 4 des Schiedsvertrags. Eine Abrede, dass die Kostenentscheidung nach §§ 91 ff. ZPO getroffen werden solle, liegt nicht vor. Das Schiedsgericht ist deshalb, wie auch sonst, an die ZPO nicht gebunden (Schwab/Walter Kap. VII Rn. 1, 13). Maßstab für die Kostenverteilung ist das pflichtgemäße Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere, aber nicht nur, des Verfahrensausgangs. Nicht zwangsläufig muss die unterliegende Partei sämtliche Kosten tragen (Schwab/Walter aaO.).
Das Schiedsgericht hat den unterlegenen Antragsteller mit 3/4 und den obsiegenden Antragsgegner mit 1/4 der schiedsgerichtlichen Kosten belastet und von einer Kostenerstattungsanordnung gänzlich abgesehen. Begründet hat es die teilweise Überbürdung schiedsgerichtlicher Kosten auf den Antragsgegner damit, ebenfalls "an den unbefriedigenden Zuständen beteiligt" gewesen zu sein. Das Schiedsgericht hat sich dabei erkennbar an der im gerichtlichen Verfahren in Landwirtschaftssachen gemäß §§ 44, 45 LwVfG vorgesehenen Kostenverteilung ausgerichtet. Zwar gehört der Streit über die Räumung nach außerordentlicher Kündigung zu den Landwirtschaftssachen, die nicht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sondern dem der ZPO zu entscheiden sind (vgl. § 1 Nr. 1a, § 2 Abs. 1 Satz 2, § 9, § 48 LwVfG), so dass ein staatliches Gericht die Kostenfolge aus §§ 91 ff. ZPO entnommen hätte. Aus der Verfahrensnähe zum Landwirtschaftsrecht und mit Rücksicht darauf, dass § 1057 ZPO dem Schiedsgericht einen Ermessensrahmen zubilligt, ist die Kostenentscheidung hier aus Gründen des ordre public nicht zu beanstanden.
5. Die Kostenentscheidung im Vollstreckbarerklärungsverfahren beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO sowie § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
6. Die vorläufige Vollstreckbarkeit dieses Beschlusses ist gemäß § 1064 Abs. 2 ZPO auszusprechen.
7. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus einer entsprechenden Heranziehung von § 41 Abs. 2 GKG. Maßgeblich ist danach das Pachtentgelt für die Dauer eines Jahres.
Ende der Entscheidung
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